§ 6

weight: 6 (1) Die Beiträge zu Ihrer Sterbegeldversicherung können Sie ausschließlich bargeldlos durch laufende Beitragszahlung je nach Vereinbarung jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zahlen. Die Beiträge werden zu Beginn einer jeden Versicherungsperiode fällig.

Die Versicherungsperiode umfasst bei jährlicher Beitragszahlung ein Versicherungsjahr, bei unterjährlicher Beitragszahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise ein halbes Jahr, ein Vierteljahr oder einen Monat.

Zahlen Sie Ihren Beitrag nicht jährlich, erheben wir für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand höhere Verwaltungskosten. Diese können Sie dem Produktinformationsblatt entnehmen.

(2) Die Beitragszahlung erfolgt im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Soweit Sie uns das SEPA-Lastschriftmandat bei Antragstellung noch nicht in Papierform erteilt haben, müssen Sie dies auf

unser Verlangen unverzüglich nachholen, dies gilt auch, wenn eine andere Person für Sie die Beiträge zahlt.

(3) Etwaige Beitragsrückstände werden wir bei Fälligkeit der Versicherungsleistung verrechnen.

(4) Den ersten Beitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) sind jeweils zum vereinbarten Fälligkeitstag an uns zu zahlen. Beitragsrechnungen versenden wir nicht. Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat bei Antragsstellung eingereicht haben, ziehen wir die Beiträge rechtzeitig und fristgereicht für Sie ein.

(5) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Kosten zahlen.