§ 11

weight: 11 (1) Der Versicherungsschein in Papierform stellt eine Urkunde dar. Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesonde- re Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.

(2) Im Falle der Abtretung oder Verpfändung (§ 12 Abs. 3) müssen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anerkennen, wenn uns die Anzeige des bisherigen Berechtigten in Textform vorliegt.

SG25 / Stand 01.2025

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