weight: 10 (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Beitrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beitragszahlung) zahlen.
(2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag müssen Sie UNVERZÜGLICH nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:
- Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
- Sie haben einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie UNVERZÜGLICH nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des LASTSCHRIFTVERFAHRENS zu verlangen.
(4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen.
Beitragsstundung
(5) Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten haben Sie neben der Beitragsfreistellung (§ 13) das Recht, eine zinslose Beitragsstundung unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten in TEXTFORM zu beantragen.
(6) Für die Beitragsstundung gelten folgende Regelungen: a) der Vertrag muss vor der ersten Beitragsstundung mindestens ein Jahr bestanden haben; b) das Deckungskapital zu Zeitpunkt der Beitragsstundung muss mindestens so hoch sein wie die zu stundenden Beiträge; c) die nach Ablauf der Beitragsstundung verbleibende Beitragszahlungsdauer muss noch mindestens ein Jahr betragen; d) zwischen zwei Beitragsstundungen muss der Vertrag für mindestens ein Jahr beitragspflichtig fortgeführt worden sein;
e) die Summe aller Stundungszeiträume ist während der gesamten Vertragslaufzeit auf insgesamt 12 Monate beschränkt.
(7) Nach Vereinbarung können Sie gestundete Beiträge in einem Beitrag oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten zinslos nachzahlen. Alternativ könne Sie beantragen, die ausstehenden Beiträge mit dem Deckungskapital zu verrechnen und damit die Versicherungsleistung herabzusetzen, sofern ausreichend Deckungskapital zur Verfügung.
Sonstige Regelung bei Beitragsrückstand
(8) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.