weight: 8 Der Versicherer ist ausnahmsweise zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn bei Vertragsschluss nicht erkennbare Entwicklungen im Risikoverlauf zu Abweichungen gegenüber den Kalkulationsannahmen führen, sodass die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung nicht gewährleistet ist. Ein unabhängiger Treuhänder überprüft und bestätigt die Neufestsetzung der Prämie. Die Neufestsetzung durch den unabhängigen Treuhänder wird durch die Mitgliederversammlung der Genossenschaft beschlossen. Die weiteren Einzelheiten dieses gesetzlichen Prämienanpassungsrechts, das dem Schutz beider Vertragsparteien dient, enthält § 163 Versicherungsvertragsgesetz.