weight: 7 (1) Für Ihre Versicherung sind laufende Beiträge für jede Versicherungsperiode zu entrichten (vgl. § 5).
Anlassunabhängige Beitragsstundung
(2) Sie können mehrmals zur nächsten Beitragsfälligkeit ohne Angabe von Gründen für maximal 24 Monate eine zinslose Stundung der Beiträge für Ihre Versicherung in Textform beantragen. Der vereinbarte Versicherungsschutz ändert sich hierdurch nicht.
Voraussetzung dafür ist, dass
- die Beiträge für das erste Versicherungsjahr vollständig gezahlt wurden,
- der Vertrag keinen Beitragsrückstand aufweist (z. B. auch bereits zuvor gestundete Beiträge vollständig zurückgezahlt worden sind),
- die zu stundenden Beiträge höchstens so hoch sind wie das Deckungskapital zum Beginn des Stundungszeitraums,
- der Vertrag nicht gekündigt wurde und
- die verbleibende vereinbarte Beitragszahlungsdauer nach Ablauf der Stundung noch mindestens drei Jahre beträgt.
(3) Nach Ablauf der Stundung sind die gestundeten Beiträge in bis zu 24 Monatsraten nachzuzahlen.
Bei Zahlungsschwierigkeiten, die über einen längeren Zeitraum als 24 Monate andauern, wird Ihr Vertrag unter Berücksichtigung der bis zum Stundungsbeginn gezahlten Beiträge beitragsfrei (vgl. § 11 Abs. 6 bis 8) gestellt.
(4) Bei Fälligkeit einer Leistung innerhalb des Zeitraums der Stundung bzw. der Nachzahlung werden wir die vorhandenen Beitragsrückstände entsprechend verrechnen.