§ 15

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§ 15 Wo ist der Gerichtsstand und wann verjähren Ihre Ansprüche?

(1) Klagen aus dem Vertrag gegen uns können Sie im Gerichtsbezirk unseres Sitzes Saarbrücken erheben. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.

(2) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.

(3) Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Vertrag bestimmen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen (§§ 195 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und § 15 VVG. Derzeit beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB drei Jahre.