Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 4 Paragraph 4
Friedhofbenutzungsgebühr
Für die Benutzung der städtischen Einrichtungen anlässlich einer Bestattung (Sarg oder Urne) auf einem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteile wird eine Gebühr erhoben.
a) Die Friedhofbenutzungsgebühr für Verstorbene, die auf einem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteilen bestattet werden, beträgt 300,00 € b) Die Friedhofbenutzungsgebühr für Verstorbene, die auf keinem der Zeiler Friedhöfe incl. Stadtteilen bestattet werden, beträgt 150,00 € c) Für die Nutzung einer Leichenzelle mit Kühlung werden zusätzlich zur jeweiligen Friedhofbenutzungsgebühr pro angefangenen Tag erhoben 10,00 € d) Für die Nutzung des Sezierraumes werden zusätzlich zur Friedhofbenutzungsgebühr erhoben 100,00 €
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§ 5 Paragraph 5
Bestattungsgebühren
Folgende Bestattungsgebühren werden erhoben:
- Grabherstellung (Aushub und Verfüllung des Grabes) a) bei Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren 160,– € b) bei Bestattung eines Verstorbenen über 5 Jahren ♦ bei normaler Grabtiefe 415,– € ♦ bei Übertiefe 480,– € c) bei Urnenbeisetzung 100,– €
- Frostzuschlag a) bei Bestattung eines Verstorbenen unter 5 Jahren ♦ bis zu 15 cm Frost 20,– € ♦ über 15 cm Frost 35,– € b) bei Bestattung eines Verstorbenen über 5 Jahren ♦ bis zu 15 cm Frost 40,– € ♦ über 15 cm Frost 55,– € ♦ über 30 cm Frost 65,– €
- Bühnenbau, soweit erforderlich 55,– €
- Abtransport und fachgerechte Lagerung und Entsorgung des anfallenden Aushubmaterials Pauschale pro Grabherstellung für ein Erdgrab 35,– €
- Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes a) während der Ruhefrist das 4-fache der Gebühr einer Grabherstellung b) nach Ablauf der Ruhefrist das 3-fache der Gebühr einer Grabherstellung
- Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung nach einem anderen Friedhof a) während der Ruhefrist das 3-fache der Gebühr einer Grabherstellung b) nach Ablauf der Ruhefrist das 2-fache der Gebühr einer Grabherstellung
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- Ausgrabung und Umbettung Verstorbener bis zu 10 Jahren jeweils die Gebühr aus Ziff. 4 und 5
§ 6 Paragraph 6
Sonstige Gebühren und Auslagen
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- für Leichenausgrabungen und Umbettungen, Beseitigung von Erdaushub, Beseitigung von Grabstein und Einfassungen, Reinigung und Desinfektion des Sezierraumes in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten
- für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 20,00 €
- für die Umschreibung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte 10,00 €
- für die Zulassung von Gewerbetreibenden, wie Beerdigungsinstitutionen, Bildhauern usw. pro Jahr 40,00 €
- für die Zulassung von Gewerbetreibenden, wie Beerdigungsinstitutionen, Bildhauern usw. pro Einzelfall 20,00 €
- für die Zulassung auswärts verstorbener Nichteinwohner zur Bestattung in einem städtischen Friedhof ♦ für die Beisetzung einer Leiche oder einer Urne für Verstorbene unter 5 Jahren 30,00 € ♦ für die Beisetzung einer Leiche oder einer Urne für Verstorbene über 5 Jahren 50,00 €
§ 7 Paragraph 7
Entstehen
(1) Die Grabgebühren (§ 3) entstehen mit dem Erwerb des Bestattungsanspruchs, dem Wiedererwerb einer Grabstätte oder mit der Verlängerung des Nutzungsrechts. (2) Die Friedhofbenutzungsgebühr entsteht mit der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung. (3) Die sonstigen Gebühren entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Handlung.
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§ 8 Paragraph 8
Fälligkeit
Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 9 Paragraph 9
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Auftrag an die Stadt erteilt hat, c) wer die Kosten veranlasst hat, d) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Änderungssatzungen:
Inkrafttreten
Diese Satzung in der Fassung der 2. Änderungssatzung tritt am 01.08.2017 in Kraft.
Zeil a. Main, 04.07.2017
Stadt Zeil a. Main
Stadelmann
- Bürgermeister
Änderungssatzungen:
➤ 1. Änderungssatzung vom 01.02.2016 Inkrafttreten 01.04.2016, Bekanntgabe in Zeiler Nachrichten Nr. 4 vom 18.02.2016 ➤ 2. Änderungssatzung vom 03.07.2017 Inkrafttreten 01.08.2017, Bekanntgabe in Zeiler Nachrichten Nr. 14 vom 20.07.2017