Ev.-Luth. Suidbert-Kirchengemeinde Wriedel
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung (FO)
für den Friedhof
der Ev.-Luth. Suidbert-Kirchengemeinde Wriedel in 29565 Wriedel
Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechts-
verordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der
Ev.-luth. Kirchengemeinde Wriedel am 02.07.2019 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist
mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich
ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode die Macht ge-
nommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkennt-
nis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und
Weisung.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Friedhofsverwaltung
§3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung einer Bestattung
§8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Urnenreihengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
§ 16 Baumgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 21 Allgemeines
§ 22 Grabpflege, Grabschmuck
§ 23 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 24 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
VIII. Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Friedhofskapelle
IX. Haftung und Gebühren
§ 28 Haftung
§ 29 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wriedel in
seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit die Flurstücke 43/26 und 43/28 Flur
2 Gemarkung Wriedel in Größe von insgesamt 2,8 ha. Eigentümerin der Flurstücke ist die
Kirchengemeinde Wriedel.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in
der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wriedel hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein
Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen im Sinne des Niedersächsischen
Bestattungsgesetzes.
(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Kirchenvorstand kann die Zustimmung zu anderen Bestattungen auf das Pfarramt dele-
gieren.
§2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchen-
vorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den sons-
tigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Per-
sonen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verlei-
hung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer An-
zeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienst-
leistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen aus-
schließlich für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichti-
gen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen
werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpas-
sung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden,
an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, so-
fern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die
Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt
der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt wer-
den kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschrän-
kung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei be-
stehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben.
Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,
sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-
such geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorüber-
gehend geschlossen werden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals
an Besucher und Dienstleister sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen,
die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Alkohol oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren. Dies
ist mit der Würde des Ortes nicht vereinbar und deshalb ausnahmslos verboten. Das
Verbot gilt für eigene Mitarbeiter, Dienstleister, Mitarbeiter von Dienstleistern und Be-
sucher.
b) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art - ausge-
nommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-
waltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer - zu befah-
ren.
c) Waren aller Art zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten.
d) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-
zuführen.
e) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und
zu verwerten.
f) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitge-
brachten Unrat zu entsorgen. Abfälle aus verschiedenen Materialien sind entspre-
chend der Beschilderung an den Abfallboxen getrennt abzulegen. Bei Zuwiderhand-
lungen werden dem Verursacher die Kosten der Entsorgung auferlegt.
h) Fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen.
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht
beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§6
Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für
den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in be-
trieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung
auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vor-
heriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei ei-
nem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die
Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so her-
zurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbrin-
ger dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern
dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
§7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten
und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestat-
tung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen
den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung
zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit
der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berück-
sichtigt werden.
§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig.
Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulas-
sen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher
Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grund-
wassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetz-
ten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der
Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderun-
gen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunst-
stoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind,
nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens o-
der des Grundwassers zu verändern.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
§9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen wer-
den.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung
der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die berechtigte Person hat sich gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu ver-
pflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch Beschädigung und
Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder
Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen
oder gehemmt.
(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (§ 13)
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14)
d) Urnenwahlgrabstätten (§ 15)
e) Baumgrabstätten (§ 16)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffent-
lich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht
mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Än-
derung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Ver-
leihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter
Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen
in einer Grabstelle bestattet werden.
(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche be-
stattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder
der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Le-
benspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge von Kindern: Länge: 1,50 m und Breite: 0,90 m
von Erwachsenen: Länge: 3,00 m und Breite: 1,50 m
b) für Urnen: Länge: 1,00 m und Breite: 0,80 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Ge-
staltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-
trennt sein.
(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der
Friedhofsverwaltung bestimmt oder zugelassen sind.
(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Va-
sen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen.
Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach und
muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person
dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenom-
mener Pflanzen besteht nicht.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
§ 12
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die an-
lässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf
der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grab-
stellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom Tage
der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für die
gesamte Wahlgrabstätte um 30 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte
bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der
jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige
bestattet werden:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene
Lebenspartnerschaft,
c) Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
d) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) Eltern,
f) Geschwister,
g) Stiefgeschwister,
h) die nicht unter Buchstaben a) bis g) fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsbe-
rechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer bestattungsberechtigten
Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht
rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach
pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der nut-
zungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der
in Absatz 3 Buchstaben a) bis h) genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit
der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsbe-
rechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforder-
lich.
(5) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf wel-
chen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder
des Rechtsnachfolgers ist beizubringen.
Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ih-
rem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungs-
berechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut-
zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechts-
nachfolger oder die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen
nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte
ist.
Ist der Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nut-
zungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in
Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Per-
son übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes bestattungsberechtigt
nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 14
Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenrei-
hengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihen-
grabstätten auch die Vorschriften für Reihengrabstätten.
§ 15
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer
Asche für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenwahl-
grabstätten auch die Vorschriften für Wahlgrabstätten.
§ 16
Baumgrabstätten
(1) Bei Baumgrabstätten werden Urnen auf einer mit Bäumen bewachsenen und vom Kir-
chenvorstand ausgewiesenen Fläche beigesetzt. Es dürfen nur biologisch abbaubare Ur-
nen und Überurnen beigesetzt werden.
(2) Baumgrabstätten werden nur so lange angeboten, wie auf der von der Friedhofsverwal-
tung ausgewiesen Fläche freie Grabstellen vorhanden sind. Einen Anspruch auf diese
Bestattungsart besteht nicht.
(3) An einer Baumgrabstätte wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine Nutzungszeit von 20
Jahren verliehen.
(4) Auf die Baumgrabstätten findet die Regelung der Wahlgrabstätten entsprechende Anwen-
dung, soweit sich aus dieser Vorschrift keine Abweichungen ergeben.
(5) Die Herrichtung und Pflege der Fläche um die Baumgrabstätten herum erfolgt ausschließ-
lich durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Als Denkmal ist ausschließlich eine Steintafel an einer Stele möglich. Tafeln wie Stelen
werden von der Friedhofsverwaltung beschafft. Die anteiligen Kosten sind in den Gebüh-
ren für jeder Baumgrabstätte enthalten.
(7) Auf den Baumgrabstätten darf ausschließlich natürlicher Blumenschmuck und nur auf der
vorgesehenen Fläche der Stehle abgelegt werden. Verwelkte Blumen können von der
Friedhofsverwaltung entfernt werden. Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche
Anlagen jeglicher Art dürfen nicht errichtet werden.
(8) Um- oder Ausbettungen der Urnen sind nicht möglich.
§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für
die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-
verwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf
Gebührenerstattung.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten
(Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über
die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinba-
rungen besteht nicht.
§ 18
Bestattungsverzeichnis
(1) Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nach-
vollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
§ 19
Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt-
anlage gewahrt wird. Ob eine Grabstätte diesem Anspruch gerecht wird, entscheidet im
Zweifelsfall die Friedhofsverwaltung.
§ 20
Gestaltung u. Standsicherheit von Grabmalen u. anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstal-
tung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können.
Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen
gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rück-
seite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale auf mit Rasen bepflanzten Grabstätten mit Pflege dürfen nicht über den Boden
herausragen, um eine maschinelle Pflege zu ermöglichen.
(3) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich
in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Überein-
kommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unver-
zügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ herge-
stellt sind.
(4) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon ge-
fährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofs-
träger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen treffen
(z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen).
(6) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal-
tung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Fried-
hofsträger berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der
nutzungsberechtigten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht
bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die
Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 21
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Er-
werb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden,
durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen
verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
Wurden Grabstätten mit Pflege oder die frühere Form als Rasengräber erworben, so ent-
scheidet die Friedhofsverwaltung über die Bepflanzung und die notwendigen Pflegemaß-
nahmen. Eine Abdeckung mit Steinen oder Kies ist bei diesen Grabstätten nicht erlaubt.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen be-
hindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plät-
zen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde
Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 22
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von bio-
logisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabma-
len und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Aus-
genommen sind Grabvasen und Markierungszeichen. Bei Rasengräbern sind ausschließ-
lich bodengleiche Vasen zu verwenden.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnitt-
blumen ist nicht gestattet.
(4) Auf mit Rasen bepflanzten Grabstätten mit Pflege darf kein Grabschmuck verwendet wer-
den, der eine maschinelle Pflege des Grabes beeinträchtigt.
(5) Sollten auf Rasengräbern vor dem Rasenschnitt Pflanzschalen, Gestecke oder Dekorati-
onsgegenstände liegen und müssen diese manuell durch den Friedhofsarbeiter abge-
räumt werden um Schäden am Mähwerk zu vermeiden, so wird dem Nutzer der Grabstelle
dafür ein in der Friedhofsgebührenordnung festgelegter Betrag in Rechnung gestellt.
§ 23
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungs-
berechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-
stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der Ver-
pflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nut-
zungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsbe-
rechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Friedhofs-
verwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nut-
zungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem
Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal
und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Be-
scheides zu entfernen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-
richtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte nutzungsberechtigte
Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofs-
verwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-
derung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht
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ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
§ 24
Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Fried-
hofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofs-
ordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den
Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befesti-
gungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maß-
angaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen ei-
nes Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend ge-
macht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Friedhofs-
verwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsordnung und die
Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche An-
lage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert wor-
den ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind
entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren
und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benach-
barter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der
Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Stand-
sicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V.
(DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprü-
fung und jährliche Prüfung der Grabmalanlagen.
(6) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder
sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik,
Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ab-
schnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist
zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(7) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihrer bevollmächtigten Person hat der
Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage
die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend
den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(8) Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer
Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedho-
fes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderli-
chen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in
der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel aus-
zuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit
von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die
Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(9) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer An-
lagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Be-
seitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ab-
lauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten
der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger Gründung und
Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 19 Absatz 4.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grab-
stätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung von Grabmalen und anderen
Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und
bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit können
die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, so-
weit es sich nicht um Grabmale nach § 26 handelt. Die Friedhofsverwaltung hat keinen
Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung
abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat
auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete Person selbst abräumt.
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Fried-
hofsverwaltung erhalten.
§ 27
Benutzung der Friedhofskapelle
Friedhofsordnung für den Friedhof der Kirchengemeinde Wriedel Stand: 02.07.2019
(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krank-
heit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeit-
punkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 28
Haftung
(1) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.
§ 29
Gebühren
(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der je-
weils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öf-
fentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 07.11.1988 außer Kraft.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
1. Änderung der Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-Luth. Suidbert-Kirchengemeinde Wriedel in 29565 Wriedel
§ 6 wird wie folgt geändert:
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. a) Reihengrabstätte:
Für 30 Jahre: 790,00 €
b) Kinder bis zu 5 Jahren:
Für 20 Jahre: 220,00 €
c) Reihengrabstätte mit Bepflanzung nach Wahl der Friedhofsverwaltung
und Pflege:
Für 30 Jahre -je Grabstelle-: 2.440,00 €
2. a) Wahlgrabstätte:
Für 30 Jahre -je Grabstelle-: 1.020,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 34,00 €
b) Wahlgrabstätte mit Bepflanzung nach Wahl der Friedhofsverwaltung
und Pflege:
Für 30 Jahre -je Grabstelle-: 2.670,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 89,00 €
3. a) Urnenreihengrabstätte:
Für 20 Jahre: 510,00 €
b) Urnenreihengrabstätte mit Bepflanzung nach Wahl der
Friedhofsverwaltung und Pflege:
Für 20 Jahre: 1.610,00 €
c) Urnenreihengrabstätte im Lebensgarten mit Bepflanzung
nach Wahl der Friedhofsverwaltung und Pflege:
Für 20 Jahre: 1.230,00 €
c) Baumurnenreihengrabstätte inkl. eines Namensschildes an einer Stele
Für 20 Jahre: 1.084,00 €
4. a) Urnenwahlgrabstätte:
Für 20 Jahre -je Grabstelle-: 560,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 28,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte mit Bepflanzung nach Wahl der
Friedhofsverwaltung und Pflege:
Für 20 Jahre -je Grabstelle-: 1.660,00 €
Verlängerung je Jahr und Stelle 83,00 €
5. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-
grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr gemäß Nummer 6 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt IV. Nummer 2.
6. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30
der Gebühren nach Nummern 2 und 1/20 der Gebühren nach Nummer 4 zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen
Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten an Rasenwahlgräbern,
die vor dem 30.11.2019 vergeben wurden (-werden nicht neu vergeben-)
1. Verlängerung Rasendoppelwahlgrab je Jahr und Stelle 65,00 €
2. Verlängerung Rasenurnenwahlgrab je Jahr 40,00 €
III. Gebühren für die Umwandlung
1. Umwandlung Wahlgrab in ein Wahlgrab mit Bepflanzung und Pflege
je Jahr und Stelle 70,00 €
2. Umwandlung Reihengrab in ein Reihengrab mit Bepflanzung und Pflege
je Jahr und Stelle 70,00 €
3. Umwandlung Urnenwahlgrab in ein Urnenwahlgrab mit Bepflanzung
und Pflege
je Jahr und Stelle 55,00 €
4. Umwandlung Urnenreihengrab in ein Urnenreihengrab mit Bepflanzung
und Pflege
je Jahr und Stelle 55,00 €
IV. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:
1. für eine Erdbestattung:
1.1 im Reihen- oder Wahlgrab 450,00 €
1.2 im Kindergrab 135,00 €
2. für eine Urnenbestattung: 180,00 €
V. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden/liegenden Grabmals
oder bei Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung
von Inschriften 20,00 €
2. Standsicherheitsprüfung je Jahr 3,00 €
VI. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je Trauerfeier: 215,00 €
VII. Gebühren für die vorzeitige Einebnung
1. pro Jahr und Sarg 70,00 €
2. pro Jahr und Urne 55,00 €
VIII. Gebühr für das Abräumen von vergessenem Grabschmuck auf
Rasengräbern vor Pflegemaßnahmen
1. Gebühr pro Grabstelle und Vorkommnis 10,00 €
IX. Gebühr für das Abräumen des Grabmals oder der Grabanlage
1. Gebühr für das Abräumen von Grabsteinen 100,00 €
2. Gebühr für das Abräumen von mit Kies / Steinen bedeckten Gräbern 300,00 €
Die Änderung der Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.