Evangelische Kirchengemeinde Wolfhagen (Friedhofsausschuss Wolfhagen)
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
für den Friedhof
in Wolfhagen (Kernstadt)
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs. 2 in
Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz (AVO-
VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der
Friedhofsausschuss Wolfhagen folgende Friedhofsordnung erlassen:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Eigentum, Trägerschaft und Zweckbestimmung
1. Der Friedhof steht im Eigentum der Stadt Wolfhagen.
2. Der Friedhof umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Wolfhagen, Flur 28, Flurstück
320/2, Größe 20.531 m².
3. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohnerinnen oder
Einwohner des Stadt Wolfhagen, oder eines ihrer Ortsteile waren, ein Recht auf
Beisetzung besaßen oder innerhalb der Stadt Wolfhagen verstorben sind und nicht auf
einem Friedhof außerhalb des Ortsteils/Stadtteils beigesetzt werden. Dies gilt auch für
frühere Einwohnerinnen und Einwohner, die zuletzt in einem Pflegeheim oder einer
ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben. Die Bestattung anderer
Personen kann mit Zustimmung des Friedhofsausschusses erfolgen.
§2
Friedhofsausschuss
Die Verantwortung für den Friedhof obliegt dem Friedhofsausschuss. Der Friedhofsausschuss
besteht aus einem Pfarrer/einer Pfarrerin der Evangelischen Kirchengemeinde Wolfhagen,
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Wolfhagen oder einem Vertreter/einer
Vertreterin und fünf weiteren Mitgliedern, von denen drei vom Kirchenvorstand und zwei von
der politischen Gemeinde bestimmt werden. Darüber hinaus kann der Friedhofsausschuss
sachkundige Personen generell oder im Einzelfall mit beratender Funktion hinzuziehen. Den
Vorsitz führt der Pfarrer/die Pfarrerin der evangelischen Kirchengemeinde; stellvertretende/r
Vorsitzende/r ist der Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin. Die Geschäftsführung und Abstimmung erfolgt nach der dieser
Friedhofsordnung beigefügten „Geschäftsordnung für den Friedhofsausschuss“.
Aufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt in Kassel. Unberührt bleibt die allgemeine
Zuständigkeit der Ordnungsbehörde.
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§3
Verwaltung des Friedhofs
1. Die aus dem Friedhofsbetrieb sich ergebenden Einnahmen fließen in die Friedhofskasse.
Sie sind ausschließlich für Zwecke des Friedhofs zu verwenden. Die Gebührenordnung
für den Friedhof wird von dem Friedhofsausschuss aufgestellt und bedarf der
Genehmigung des Landeskirchenamtes.
2. Die Verwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach
Grabstättenarten gem. §§12-13, mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das
Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung und die Laufzeit des
Nutzungsrechtes enthält.
§4
Verhalten der Friedhofsbenutzer
1. Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten geöffnet (April bis Oktober 8-20 Uhr,
November bis März 8-17 Uhr).
2. Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten. Wer den
Anordnungen zuwider handelt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
3. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
§5
Einzelvorschriften
Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet:
1. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
2. die Wege ohne besondere Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen jeglicher
Art zu befahren (dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen und Rollstühle),
3. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen
abzulegen,
4. Schriften zu verteilen, Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten oder der Friedhofsverwaltung Aufnahmen
oder Aufzeichnungen zu machen,
6. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten
auszuführen,
7. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
8. Hunde frei laufen zu lassen; sie sind an der Leine zu führen; Hundekot ist zu beseitigen,
9. Einmachgläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu
verwenden,
10. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
11. Ruhebänke und sonstige feste Sitzgelegenheiten auf oder neben den Grabstätten oder in
deren Nähe aufzustellen. Die Friedhofsverwaltung wird für Ruheplätze Sorge tragen.
12. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Plastikmaterialien auf den
Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren.
Der Friedhofsausschuss kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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§6
Gewerbliche Arbeiten
1. Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (insbesondere Steinmetz- und gärtnerische
Arbeiten) dürfen nur während der Geschäftszeiten (08:00 Uhr bis 16:00 Uhr) mit vorher
erteilter Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, in Absprache mit den
Friedhofsmitarbeitern und unter Beachtung der dafür bestehenden Bestimmungen
ausgeführt werden. Die Zustimmung wird erst erteilt, wenn der Gewerbetreibende oder
die Firma in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und diese
Friedhofsordnung durch Unterschrift als für alle einschlägigen Arbeiten verbindlich
anerkannt hat. Die Vorlage eines gültigen Gewerbenachweises, die Zulassung bei der
Handwerkskammer und die Vorlage einer betrieblichen Haftpflicht für gewerbliche
Tätigkeiten sind zwingend erforderlich.
2. Die Zustimmung kann versagt oder widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz
Abmahnung gegen die bestehenden Vorschriften verstoßen hat.
3. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im
Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
4. Bei gewerblichen Arbeiten ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
Die Arbeiten sind während der Trauerfeierlichkeit auf dem Friedhofsgelände einzustellen.
Zusätzlich sind die Fahrzeuge aus dem direktem Umfeld und der Sichtachse der
Trauerfeier/Beisetzung/Bestattung zu entfernen.
5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei
Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze
wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem
Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
6. Den Mitgliedern des Friedhofsausschusses, der Friedhofsverwaltung und dem
Friedhofspersonal ist untersagt, den Gewerbetreibenden Informationen zur Erlangung von
Aufträgen zukommen zu lassen. Gleiches gilt für die Mitteilung über Sterbefälle und
Hinterbliebenenanschriften.
II. Bestattungsvorschriften
§7
Bestattungen durch einen evangelischen Geistlichen
1. Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, die der
kirchlichen Ordnung unterliegt.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen während einer evangelisch kirchlichen
Bestattung bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen Pfarrers/der
zuständigen Pfarrerin. § 8 Abs. 2 S. 2 und 3 gelten entsprechend.
3. Kränze können mit kurzen Widmungsworten nach Abschluss der Bestattungsfeierlich-
keiten niedergelegt werden.
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§8
Andere Bestattungsfeiern und sonstige Veranstaltungen
1. Bei Bestattungen und sonstigen Veranstaltungen sind Handlungen, Äußerungen, Lieder
und Musikstücke verboten, die der Würde des Ortes widersprechen oder geeignet sind,
das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden zu verletzen.
2. Ansprachen und musikalische Darbietungen müssen bei der/dem Vorsitzenden des
Friedhofsausschusses (§ 2) spätestens am Tag vor der Beerdigung angemeldet werden. Sie
können untersagt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder musikalische
Darbietung der Würde des Ortes widerspricht oder das religiöse Empfinden verletzt.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des/der Vorsitzenden steht dem/der Betroffenen das
Recht des Widerspruchs zu, über den der Friedhofsausschuss zu entscheiden hat.
§9
Anmeldung der Bestattung
1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich
die Einäscherungsurkunde vorzulegen.
Bei einer Bestattung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstätte ist auch das
Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die nutzungsberechtigte Person einer vorhandenen
Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch ihre
Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu
beantragen.
2. Den Bestattungstermin legt das beauftragte Bestattungsinstitut zusammen mit den
Angehörigen in Rücksprache mit dem Friedhofspersonal/der Friedhofsverwaltung und
dem zuständigen Pfarrer / der zuständigen Pfarrerin fest.
§ 10
Ruhefrist
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11
Umbettungen
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Leichen dürfen nur zum Zweck der Umbettung oder auf polizeiliche,
staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung vor Ablauf der Ruhefristen aus der
Grabstätte entfernt werden.
3. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung
Grabstätten verlegen und damit Umbettungen von Leichen und Aschen vornehmen. Die
Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art
umzubetten.
4. Sonstige Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsausschusses. Die
Erlaubnis darf abgesehen von sonstigen gesetzlichen Regelungen nur erteilt werden, wenn
besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich
überwiegen.
5. Die Umbettung bedarf der Erlaubnis des Gemeindevorstandes am Bestattungsort im
Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt. Umbettungen dürfen nur durch von der
Friedhofsverwaltung beauftragte Personen und nur werktags in der Zeit vor 7.00 Uhr
vorgenommen werden. Der Friedhof wird währenddessen geschlossen.
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6. Die Grabmale etc. dürfen nur umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die
Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.
7. Kann der Antragsteller/die Antragstellerin nicht allein über den Umbettungsantrag
entscheiden, so hat er/sie die Einwilligung der anderen Berechtigten in schriftlicher Form
nachzuweisen. Neben der zu zahlenden Umbettungsgebühr haben die Antragsteller Ersatz
für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung zwangsläufig entstehen.
8. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
III. Grabstätten
§ 12
Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten
1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten
Bedingungen vergeben. Nutzungsberechtigt ist derjenige, der sich zur Übernahme
dieses Rechts bereit erklärt. Im Übrigen werden der/die Angehörigen nach der in § 13
Abs. 2d genannten Reihenfolge nutzungsberechtigt. Die Grabstätten bleiben Eigentum
des Grundstückseigentümers (§ 1). An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser
Ordnung.
2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben für:
a) Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen)
- Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten als Rasengräber
- Reihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
- Kinderreihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Wahlgrabstätten als Rasengräber
- Wahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
b) Grabstätten für Urnenbestattungen (Aschen)
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihengrabstätten als Rasengräber
- Urnenreihengrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
- Urnenwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber
- Urnenwahlgrabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage
3. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen
Anerkennung dieser Ordnung.
4. Als Nachweis des Nutzungsrechts dient dem Nutzungsberechtigten der Gebührenbescheid
der Friedhofsverwaltung.
5. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätten. Gärtnerische Anlage und Pflege entfallen
für Nutzungsberechtigte von Rasengräber.
6. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie
Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus
der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht
ersatzpflichtig.
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7. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
8. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt (vgl. § 17, insbesondere
Abs. 5) oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist die/der
Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern.
Kommt die/der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten die Grabstätte in dem
erforderlichen Umfang durch die Friedhofsmitarbeiter abräumen, einebnen, begrünen lassen,
der/dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht entziehen und/oder die Grabstätte gegen
Zahlung einer Gebühr in eine Rasengrabstätte umwandeln.
Die Höhe der Gebühr für die Umwandlung in eine Rasengrabstätte richtet sich nach der Dauer
der verbleibenden Ruhefrist.
Ist die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf
6 Monate befristete Aufforderung.
9. Bei Erdbestattungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden.
Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.
10. Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten
Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
11. Die Gräber werden nur durch (Beauftragte der Friedhofsverwaltung) die Mitarbeiter des
Friedhofes ausgehoben oder geöffnet und wieder geschlossen.
12. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
1,00 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
13. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30m starke
Erdwände getrennt sein.
§ 13
Erläuterung der Grabstätten
1. Reihengrabstätten
a) Reihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der
Ruhefrist von 25 Jahren abgegeben.
Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein
Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das
Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, durch die Friedhofsmitarbeiter,
nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher mitgeteilt.
b) Größe der Reihengrabstätten
Für Erwachsene:
Breite: 0,80 m, Länge: 2,00 m
Für Kinder bis zu 5 Jahren:
Breite: 0,80 m, Länge: 1,50 m
c) Rasenreihengrabstätten
Rasenreihengrabstätten unterscheiden sich von Reihengräbern dadurch, dass für sie an
Stelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (Breite: 50 cm x Länge: 40 cm, ohne
erhabene/aufgesetzte Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die
Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen
von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine
Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die
Friedhofsmitarbeiter wird eine Gebühr erhoben.
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2. Wahlgrabstätten
a) Wahlgrabstätten werden auf Antrag einzeln oder für mehrere Grabstellen für die
Dauer des Nutzungsrechts vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre vom Tag des
Erwerbs an gerechnet. Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann es nur auf Antrag und nur
für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen
Gebührenordnung einmalig um weitere 10 Jahre erneuert werden. Der Antrag kann
abgelehnt werden, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder eines
Friedhofsteils beabsichtigt ist.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
b) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist
zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht, um den notwendigen Zeitraum zu
verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerung der Nutzungsrechte nach der
jeweils gültigen Gebührenordnung.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die
Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Abräumen von
Wahlgrabfeldern oder Teilen von ihnen, durch die Friedhofsmitarbeiter, nach Ablauf der
Ruhefrist und nach Erlöschen des Nutzungsrechts wird 6 Monate vorher den
Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt bzw. öffentlich bekannt gegeben.
c) In einem Wahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen des zuerst in
der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Ordnung gelten:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie (Kinder, Eltern, Großeltern,
Enkel), angenommene Kinder sowie Geschwister,
3. die Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
der unter 2. bezeichneten Personen.
Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Todes oder bei Verzicht auf das
Nutzungsrecht einen Nachfolger aus dem vorgenannten Personenkreis bestimmen. Wird
kein oder ein anderer Nachfolger bestimmt, so geht das Nutzungsrecht in der genannten
Reihenfolge auf die Angehörigen des zuerst Beigesetzten über.
Die Beisetzung anderer Personen in einem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der
Friedhofsverwaltung.
c) Größe der Wahlgrabstätten
Breite: 1,00m x Länge: 2,20m (Einstellige Grabstätte [Sarg&Urne]) *Sargbestattung vorrangig
Breite: 2,10m x Länge: 2,20m (Zweistellige Grabstätte)
Breite: 3,00m x Länge: 2,20m (Dreistellige Grabstätte)
d) Rasenwahlgrabstätten
Rasenwahlgrabstätten unterscheiden sich von Wahlgräbern dadurch, dass für sie anstelle
eines Grabsteins eine Gedenkplatte (Breite: 80 cm x Länge: 50 cm, ohne
erhabene/aufgesetzte Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die
Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen
von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine
Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die
Friedhofsmitarbeiter wird eine Gebühr erhoben.
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3. Aschenbeisetzungen
a) Aschenurnen werden in den unter § 12 Abs. 2 b) genannten Grabstätten beigesetzt.
Urnenbeisetzungen dürfen auch in unbelegten Reihen- und Wahlgrabstätten für
Erdbestattungen erfolgen. In eine bereits belegte Wahlgrabstelle für Erdbestattungen
kann höchstens 1 Urne beigesetzt werden. Auf belegten Urnenwahl- und
Urnenrasenwahlgrabstätten kann auf Antrag eine dritte und vierte Urne beigesetzt
werden.
b) Die Aschenurnen müssen unterirdisch beigesetzt werden.
c) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die
Friedhofsverwaltung/die Friedhofsmitarbeiter berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen
zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der
Erde übergeben.
d) Bei Aschenbeisetzungen sind ausschließlich verrottbare Materialien zu verwenden.
4. Urnenreihengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätten werden im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die
Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben. In
einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden.
b) Größe der Urnenreihengrabstätte: Breite: 0,70 m, Länge: 1,10 m.
c) Urnenrasenreihengrabstätten
Urnenrasenreihengrabstätten unterscheiden sich von Urnenreihengräbern dadurch, dass
für sie an Stelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (Breite: 50 cm x Länge: 40 cm, ohne
erhabene/aufgesetzte Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die
Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen
von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine
Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die
Friedhofsmitarbeiter wird eine Gebühr erhoben.
5. Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätten werden zur Beisetzung von bis zu zwei Aschenkapseln für die
Dauer des Nutzungsrechts von 30 Jahren vergeben. Auf Antrag kann eine dritte und
vierte Urne beigesetzt werden, für die jeweils eine zusätzliche Gebühr nach der
Friedhofsgebührenordnung erhoben wird.
b) Größe der Urnenwahlgrabstätte: Breite: 0,90 m, Länge: 1,10 m.
c) Urnenrasenwahlgrabstätten
Urnenrasenwahlgrabstätten unterscheiden sich von Urnenwahlgräbern dadurch, dass für
sie anstelle eines Grabsteins eine Gedenkplatte (Breite: 80 cm x Länge: 50 cm, ohne
erhabene/aufgesetzte Schrift) ebenerdig eingelassen werden muss. Der Bereich um die
Gedenkplatte wird anschließend mit Gras eingesät, eine Bepflanzung oder das Aufstellen
von Blumenschalen etc. ist nicht zulässig Es wird kein stehender Grabstein bzw. keine
Einfassung und kein Grabkreuz errichtet. Für die Pflege der Rasengrabfelder durch die
Friedhofsmitarbeiter wird eine Gebühr erhoben.
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6. Gemeinschaftsgrabstätte (Abt. Ic)
Die Belegung in der Gemeinschaftsgrabanlage erfolgt der Reihe nach im Raster. Die
Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Rasenreihengrabstätte und
Urnenrasenreihengrabstätte) bzw. 30 Jahren (Rasenwahlgrabstätte und Urnen-
rasenwahlgrabstätte) zur Beisetzung vergeben. Die Urnenrasenwahlgrabstätten werden in
der Gemeinschaftsgrabanlage mit maximal 2 Urnen belegt.
Für die Herrichtung der Gemeinschaftsgrabanlage und deren Unterhaltung sorgen die
Friedhofsmitarbeiter für die Dauer von 25 bzw. 30 Jahren.
Hierfür wird eine Gebühr nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben.
Zusätzliche individuelle Ausschmückungen durch die Angehörigen sind nicht möglich.
Es besteht die Möglichkeit, Sträuße und Buketts auf den dafür vorgesehenen Ablagestein
abzulegen. Die Namen der Verstorbenen werden, gegen Zahlung einer Gebühr gemäß der
Friedhofsgebührenordnung, auf einem speziellen Schriftstein festgehalten. Die Gravur ist
verpflichtend. Ein individuelles Grabzeichen ist nicht möglich.
Die handwerkliche Bearbeitung der Schriftsteinfläche wird in einem Fachbetrieb des
Steinmetzhandwerks vorgenommen, den der Nutzungsberechtigte aus einem von der
Friedhofsverwaltung vorgegebenen Personenkreis auswählt.
7. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften
für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenreihen- und
Urnenwahlgrabstätten.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 14
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Wahlmöglichkeit
1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde
des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 15
Zustimmungserfordernis
1. Die Aufstellung oder Änderung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden
Anlagen ist vorher bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist
eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in doppelter Ausfertigung beizufügen, aus der im
Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabzeichen ersichtlich ist.
Die Friedhofsverwaltung kann Modelle anfordern, sofern dies zum Verständnis notwendig
ist. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen
durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.
2. Die Genehmigung zu dem gestellten Antrag erlischt, wenn das Grabmal, die
Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach
Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. Nach dieser Frist muss erneut ein Antrag
gestellt werden.
3. Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens und der damit zusammenhängenden
Anlage nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages oder werden nicht
genehmigte Grabmale errichtet oder verändert, setzt der Friedhofsträger dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des
Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die
Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen aufzubewahren.
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4. Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
§ 16
Die Grabzeichen
1. Die Inschrift auf den Grabzeichen soll das Andenken an den Verstorbenen würdig
bewahren. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder dürfen nicht im Widerspruch zu dem
kirchlichen Charakter des Friedhofs stehen.
2. Gegen Zahlung einer Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung werden mit Ablauf der
Ruhefrist oder des Nutzungsrechts die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die Friedhofsmitarbeiter nach vorheriger Bekanntmachung entfernt. Sofern der
Nutzungsberechtigte keinen Anspruch auf die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
erhebt, gehen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofs über. Der
Friedhof und dessen Verwaltung sind nicht verpflichtet, die entfernten Anlagen
aufzubewahren.
Die folgenden Ausführungen gelten nur für: Reihengräber, Wahlgräber, Urnenreihen-
und Urnenwahlgräber:
3. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische
Einfassungen und Holzkreuze zulässig.
4. Die Grabzeichen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Als allgemein anerkannte
Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzten
von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
5. Liegende Grabzeichen werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
6. Alle stehenden Grabzeichen müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens
10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, dass die Standsicherheit
gewährleistet ist. Die Nutzungsberechtigten haben die Standsicherheit regelmäßig zu
überprüfen und Mängel abzustellen. Sie haften für alle eventuell entstehenden Schäden.
Wenn die Standsicherheit eines Grabzeichens nicht mehr gewährleistet ist, kann die
Friedhofsverwaltung die Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist
zur Beseitigung der Gefährdung durch eine Fachkraft auffordern. Sind die
Nutzungsberechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche
Aufforderung. Nach Ablauf der Frist oder bei Gefahr in Verzug sind die
Friedhofsmitarbeiter berechtigt, die nicht standsicheren Grabzeichen zur Vermeidung von
Gefahren für die Friedhofsbenutzer auf Kosten der Nutzungsberechtigten sachgemäß
umzulegen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
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§ 17
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(mit Ausnahme der Rasengräber, die Gräber der Grabgemeinschaftsanlage und
anonymer Grabstellen)
1. Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft instand gehalten werden. Die bei einer
Beerdigung niedergelegten Trauergebinde, Gebinde und Kränze sind spätestens vier
Wochen nach der Trauerfeier vom Grab zu entfernen und an den dafür vorgesehenen
Plätzen abzulegen. Sind für Trauergebinde, Kränze und Gestecke Kunststoffe verwendet
worden, hat der Nutzungsberechtigte für die Entsorgung selbst zu sorgen. Dies gilt auch
für unbenutzbar gewordene Grableuchten.
Sind die verwelkten Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 8 Tagen auf den Abraumplatz geschafft, so
werden sie durch den Friedhofsmitarbeiter dorthin gebracht. Die Friedhofsverwaltung
kann dafür die Erstattung der Kosten fordern.
2. Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, des Grabfeldes
und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind
nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen
und Wege nicht beeinträchtigen. Es dürfen keine Unkrautvernichtungs- oder
Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden.
3. Alle Grabstätten müssen in friedhofswürdiger Weise für die Dauer der Ruhefrist oder des
Nutzungsrechts unterhalten werden. Der Bereich zwischen den Grabstätten ist von den
Anliegern je zur Hälfte sauber zu halten. Das Aufstellen von Blumenschalen oder -kästen
im Bereich zwischen den Grabstätten ist nicht zulässig. Zum Erreichen der Grabstätten
sollte in den Zwischenbereich nur eine Körnung zwischen 0-8 mm verwendet werden.
4. Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten
verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des
Nutzungsrechts.
5. Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten
innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung/ den
Friedhofsmitarbeitern.
V. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 18
Benutzung der Totenhalle
(ehemalige Sakristei der Kapelle)
1. Die Totenhalle dient der Aufnahme von Leichen zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung/der Friedhofsmitarbeiter betreten werden.
2. Die Leichen der an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit Verstorbenen
müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit
schriftlicher Genehmigung des Gesundheitsamtes geöffnet werden.
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§ 19
Trauerfeiern in der Kapelle
1. Für die Trauerfeier eines verstorbenen Mitgliedes einer christlichen Kirche (Mitglied
in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen / ACK Deutschland) steht die
kirchliche Kapelle zur Verfügung.
2. Für Trauerfeiern für Verstorbene, die nicht Mitglied der genannten Kirchen waren,
wird die kirchliche Kapelle ebenfalls zur Verfügung gestellt. Sie kann jedoch versagt
werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Ansprache oder sonstige Äußerungen sowie
Lieder oder andere musikalische Darbietungen der Würde des kirchlichen Ortes
widersprechen oder das religiöse – insbesondere das christliche – Empfinden
verletzen.
3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an
einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des
Zustandes der Leiche bestehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 20
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften
Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einziehung von
Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den vorgenannten
Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen und der
Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 21
Alte Rechte
1. Für Grabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen
Vorschriften.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten
dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 dieser Ordnung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten
Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Ordnung.
§ 22
Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweilige kirchenaufsichtlich genehmigte
Friedhofsgebührenordnung maßgebend.
§ 23
Ehrenfriedhof
Aus dem Rahmen dieser Friedhofsordnung herausgenommen wird die auf dem
Friedhofsgelände befindliche Gedenkstätte für die Opfer des 1. und 2.Weltkrieges, deren
Instandhaltung und Verwaltung der Stadt Wolfhagen obliegt.
13
VII. Friedhof auf dem Schützeberg
Für den Friedhof auf dem Schützeberg finden die vorstehenden Regelungen Anwendung.
Ergänzend bzw. davon abweichend gelten folgende besonderen Vorschriften:
§ 24
Regelung für den Friedhof auf dem Schützeberg
1. Der Friedhof Schützeberg steht im Eigentum der Stadt Wolfhagen.
2. Der Friedhof umfasst das Grundstück Gemarkung Wolfhagen, Flur 23, Flurstück 69.
Die gesamte Anlage steht als solche unter Denkmalschutz. Bei beabsichtigten
wesentlichen Veränderungen ist deshalb über den Friedhofsausschuss das Landesamt
für Denkmalpflege zu informieren.
3. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die
Verstorbenen.
4. Gestattet ist die Beisetzung aller Personen aus den derzeitigen Eigentümerfamilien
Wagner, Gerhold und Kleinschmidt der Gehöfte "Kalkhofsmühle", "Neue Mühle" und
"Schützeberger Hof", deren Ehepartnern und direkten Nachkommen, sofern sie ihren
überwiegenden Lebensmittelpunkt in den genannten Gehöften hatten.
5. Die Ruhefrist zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt 50 Jahre.
6. Auf die Erhebung von Gebühren wird verzichtet, so lange die Nutzungsberechtigten
Bestattungen und Pflege auf eigene Verantwortung und eigene Kosten übernehmen.
7. Die nutzungsberechtigten Familien sind sorgepflichtig für die gesamte
Friedhofsanlage. Sie übernehmen die Friedhofspflege und alle mit Bestattungen und
Auflösung von Grabstätten verbundenen Arbeiten in eigener Verantwortung. Die
Zuständigkeit des Friedhofsausschusses Wolfhagen nach § 2 bleibt davon unberührt.
Im Bestattungsfall ist die Friedhofsverwaltung zu informieren. Bei grundsätzlichen
Änderungen, die den Friedhof betreffen, setzt sich der Friedhofsausschuss mit den
nutzungsberechtigten Familien ins Benehmen.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
bisher bestehenden Friedhofsordnungen außer Kraft.
Wolfhagen, den 13.02.2026
Der Friedhofsausschuss:
L.S. gez. K. Ufholz, Vorsitzender
L.S. gez. W.W. Leffringhausen, stellvertretender Vorsitzender
K. Münnich, Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt: 17.03.2026
L.S. gez. i.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung für den Friedhof in Wolfhagen
Gemäß Art. 37 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-
Waldeck vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung und § 31 Abs.
2 in Verbindung mit § 32 der Ausführungsverordnung zum Vermögensaufsichtsgesetz
(AVO-VAufsG) vom 30. November 2021 in der jeweils geltenden Fassung hat der
Friedhofsausschuss Wolfhagen folgende Friedhofsgebührenordnung erlassen:
§ 1 — Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofes oder seiner Einrichtungen sowie für
damit zusammenhängende Amtshandlungen der
Friedhofsverwaltung/Friedhofsmitarbeiter (gebührenpflichtige Leistungen) werden
Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 — Pflichtige
Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet, wer:
1. die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt,
2. sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Übernahme der Kosten
verpflichtet hat,
3. zur Bestattung verpflichtet ist oder war
4. oder eine gebührenpflichtige Leistung beantragt oder empfangen hat.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 — Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1. Grabstätten für Erdbestattungen (Leichen):
o Reihengrabstätten: (25jährige Nutzungsdauer)
a. Reihengrabstätten für Erwachsene und Kinder ab 13 Jahren: 750,00 Euro
b. Rasenreihengrabstätte für Erwachsene 750,00 Euro
Grabpflege pro Jahr: 36,00 Euro 900,00 Euro
c. Reihengrabstätten für Kinder bis zu 12 Jahren 300,00 Euro
o Wahlgrabstätten: (30jährige Nutzungsdauer)
a. Wahlgrabstätten pro Grabstelle: 950,00 Euro
b. Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle: 1350,00 Euro
Grabpflege je Grabstelle und Jahr: 36,00 Euro 1080,00 Euro
2. Grabstätten für Urnenbestattungen (Asche)
o Reihengrabstätten: (25 jährige Nutzungsdauer)
a. Urnenreihengrabstätte: 600,00 Euro
b. Urnenrasenreihengrabstätte: 600,00 Euro
Grabpflege pro Jahr 20,00 Euro 500,00 Euro
o Wahlgrabstätten: (30 jährige Nutzungsdauer)
a. Urnenwahlgrabstätte: 950,00 Euro
b. Urnenrasenwahlgrabstätte: 1000,00 Euro
Grabpflege pro Jahr: 30,00 Euro 900,00 Euro
3. Grabstätte auf Gemeinschaftsgrabanlage / Grabfeld Ic
a. Rasenreihengrab für Erwachsene (25jährige Nutzungsdauer): 750,00 Euro
b. Grabpflege Reihengrabstätte: 900,00 Euro
c. Urnenrasenreihengrabstätte (25jährige Nutzungsdauer): 600,00 Euro
d. Grabpflege Urnenrasenreihengrabstätte: 500,00 Euro
e. Rasenwahlgrabstätte je Grabstelle (30jährige Nutzungsdauer): 1350,00 Euro
f. Grabpflege Wahlgrabstätte je Grabstelle: 1080,00 Euro
g. Urnenrasenwahlgrabstätte (30jährige Nutzungsdauer): 1000,00 Euro
h. Grabpflege Urnenrasenwahlgrabstätte: 900,00 Euro
i. Schriftsteinfläche je Grabfläche: 650,00 Euro
4. Die Nutzungsgebühr ist für die gesamte Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte,
Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte im Zeitpunkt des
Erwerbs des Nutzungsrechts und nicht erst im Zeitpunkt der Belegung fällig.
5. Die Grabpflegegebühr wird vorab beim Graberwerb für die Dauer des
Nutzungsrechts für die vorhandene Grabstätte erhoben.
§ 4 — Verlängerungsgebühr
1. Überschreitet bei Beisetzung die Ruhefrist (25 Jahre) das noch laufende
Nutzungsrecht (vgl. § 13, 2 b der Friedhofsordnung), so ist die
Verlängerungsgebühr gem. § 3 nach der Zahl der Jahre anteilig zu berechnen
und bereits vor der erneuten Belegung fällig.
a. Wahlgrabstätte für Erdbestattungen je Grabstelle und Jahr: 30,00 Euro
b. Rasenwahlgrabstätte für Erdbestattung je Grabstelle und Jahr: 40,00 Euro
c. Urnenwahlgrabstätte /Urnenrasenwahlgrabstätten pro Jahr: 35,00 Euro
2. Bei Verlängerung einer Rasenwahlgrabstätte werden auch die jährlichen
Gebühren für die Grabpflege gem. dieser Gebührenordnung für den
entsprechenden Verlängerungszeitraum fällig.
§ 5 — Bestattungsgebühr
1. Sargbeisetzung: 700,00 Euro
2. Särge von Kindern: 400,00 Euro
3. Urnenbeisetzung: 350,00 Euro
4. Benutzung der Friedhofskapelle: 250,00 Euro
§ 6 — Umbettungsgebühr
1.
a. Umbettung einer Leiche (auf einen anderen Friedhof): 700,00 Euro
b. Umbettung einer Leiche (innerhalb des Friedhofs): 1200,00 Euro
2.
a. Umbettung einer Aschenkapsel (auf einen anderen Friedhof): 300,00 Euro
b. Umbettung einer Aschenkapsel (innerhalb des Friedhofs): 500,00 Euro
§ 7 — Genehmigungsgebühr / Abräumgebühr
1. Genehmigungsgebühr für die Beisetzung von zusätzlichen Urnen: 200,00 Euro
2. Grabmalgenehmigungsgebühr:
Pro Antrag: 30,00 Euro
Abräumgebühr:
3. Reihengrabstätten/Rasenreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/
Rasenurnenreihengrabstätten:
a. für hölzerne und metallene Grabzeichen mit Ausnahme
provisorischer Grabzeichen: 50,00 Euro
b. für stehende oder liegende Grabzeichen: 150,00 Euro
c. für Kindergräber 50 % der Gebühr von a) + b)
d. Reihenrasengrabstätten/Rasenurnenreihengrabstätten: 50€
4. Wahlgrabstätten/Rasenwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten/
Urnenrasenwahlgrabstätten:
a. für hölzerne und metallene Grabzeichen: 100,00 Euro
b. für stehende oder liegende Grabzeichen: 250,00 Euro
c. Rasenwahlgrabstätten/Urnenrasenwahlgrabstätten: 100€
5. Grabeinfassungen
a. für Reihengrabstätten (Erdbestattungen): 400,00 Euro
b. Für Reihengrabstätten (Urne und Kindergrabstätten): 200,00 Euro
c. für Wahlgrabstätten (Erdbestattungen): 800,00 Euro
d. Für Wahlgrabstätten (Urnen): 300,00 Euro
§ 8 — Sonstige Gebühren
1. Grabpflege bei Gräbereinebnung vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit
a. für Urnengrabstätten und Kindergrabstätten pro Jahr: 20,00 Euro
b. für alle andere Grabstätten je Grabstelle und Jahr: 36,00 Euro
§ 9 — Entstehung und Fälligkeit
1. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Beginn der Inanspruchnahme des
Friedhofes oder seiner Einrichtungen. Bei Amtshandlungen entsteht die
Gebührenpflicht mit dem auf den Beginn der Amtshandlung folgenden
Monatsersten. In Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren
ermäßigen oder erlassen.
2. Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der
jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt
ist.
§ 10 — Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger
Gebühren
1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist
für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom
Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten;
abzurunden ist auf den nächsten durch 5 Euro teilbaren Betrag.
2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2
werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen (§ 64a Hessisches
Verwaltungsvollstreckungsgesetz). Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 11 — Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der
Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der
Abgabenordnung entsprechend.
§ 12 — Kirchenaufsichtliche Genehmigung
Diese Ordnung bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 des VAufsG in Verbindung mit § 32 AVO-
VAufsG der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
Inkrafttreten
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisher bestehende Friedhofsgebührenordnung
außer Kraft.
Wolfhagen, den 13.02.2026
Der Friedhofsausschuss:
L.S. gez. K. Ufholz, Vorsitzende
L.S. gez. W.W. Leffringhausen, stellvertretender Vorsitzender
K. Münnich, Mitglied
Kirchenaufsichtlich genehmigt: 17.03.2026
Quelle
Evangelische Kirchengemeinde Wolfhagen (Friedhofsausschuss Wolfhagen)