Friedhofsgebuehren Wörth_am_Rhein

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Wörth_am_Rhein

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

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Anlage None Reihengräber

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) vom vollendeten 6. Lebensjahr

Nach Aufwand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Firma

Anlage None Wahlgräber

a) für die erste Bestattung b) für die erste Bestattung als Tieferlegung nach Aufwand, s.o Nr. 1 c) für die zweite Bestattung

  1. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 der Friedhofssatzung), je Beisetzung

190,00

bzw. in einzelnen Ortsbezirken nach Aufwand, s.o. Nr.1

  1. Öffnen und Schließen einer Urnenstelenkammern 150,00
  2. Erwerb der Granitabdeckung für Stele 150,00

IV. Auswärtige Personen

Für Personen, die zu dem Personenkreis gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung gehören, werden die Entgelte in einer Sondervereinbarung entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 1990, modifiziert durch die Beschlussempfehlung der Sitzung des Hauptausschusses vom 14.02.2013, festgesetzt.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. Ausgraben und Umbettungen von Leichen und Aschen nach Aufwand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Firma
  2. Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen Gebühr nach Abschnitt III

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche mit Trauerfeier bis zu 4 Tagen 150,00 b) für jeden weiteren Tag bzw. ohne Trauerfeier pro Tag 36,00 c) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag zusätzlich 18,00 d) einer Urne bis zur Beisetzung 61,00
  2. Für die Benutzung des Hyieneraumes einschl. Reinigung 200,00
  3. Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 31,00
  4. Für die Reinigung der Aufbewahrungsschale 31,00
  5. Benutzung und Reinigung Notsarg 62,00

VII. Verwaltungsdienstleistungen:

  1. Antrag auf Grabnutzungsrechte 80,00

  2. Antrag auf Verlängerung von Grabnutzungsrechten 55,00

  3. Urnenzusetzungen 55,00

  4. Antrag Überlassung von Grabstätten, I.5, II.4 55,00

  5. Sondergenehmigungen für Umbettungen bzw. Überführungen 118,00

  6. Antrag auf Überlassung der Leichenhalle – ohne Beisetzung oder Bestattung 12,00

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

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§ 1 Gestaltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Wörth am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortsbezirke Büchelberg, Maximiliansau, Schaidt und Wörth am Rhein.

(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf

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Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadtverwaltung kann im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern Ausnahmen zulassen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe und Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Unbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand, des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

  1. ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielien, zu 1armen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstalten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 ) Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGB. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahre in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Urnen sollen - mit Ausnahme in Urnenwänden/Kolumbarien - aus biologisch abbaubarem Material sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelgräber:

a) für Kinder bis zu sechs Jahren: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

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b) für Personen über sechs Jahre: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

Doppelgräber:

Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

Urnengräber:

Einzelgräber Länge 1 m, Breite 0,80 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m
Doppelgräber Länge 1 m, Breite 1,00 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m

Die jeweiligen Größen ergeben sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.

Baumgräber /Rasengräber - Größe Länge ca. 0,40 m, Breite ca. 0,40 m

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten sowie in Urnenstelen e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewandelt werden, wenn dies den künftigen Friedhofs- und Grabpflegeplanungen nicht entgegen steht.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(1a) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab im Bereich des alternativen Grabfeldes, Feld Nr. 37, auf dem Friedhof im Ortsbezirk Wörth am Rhein, kann auf Antrag verliehen werden. Ein Anspruch auf Erwerb von einem Nutzungsrecht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht. Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts ist gleichzeitig der Abschluss eines Grabpflegevertrages mit der von der Stadt Wörth am Rhein beauftragten Konzessionsnehmerin, die u.a. für die Unterhaltung, Gestaltung des Grabfeldes Nr. 37 verantwortlich ist, abzuschließen. Die Verleihung der Nutzungsrechte bestimmt sich u.a. an den zur Verfügung stehenden Grabstätten.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

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d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden.

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in Urnenstelen,
  4. in Reihengrabstätten bis zu zwei Aschen, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist,
  5. in Wahlgrabstätten als Einzelgrab bis zu zwei Aschen und als Doppelgrab bis zu vier Aschen. In Grabstätten - zu Nr. 4 und Nr. 5 - dürfen Urnenbeisetzungen erst nach erfolgten Sargbestattungen erfolgen.
  6. in Baumgräbern
  7. in Rasengräbern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todsfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3a) § 14 Abs. 1 a gilt für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(4) Urnenstelen sind Urnengrabstätten, deren Kammern mit bis zu drei Urnen belegt werden können. Für den Erwerb, die Gestaltung und den Einbau der Abdeckplatten sind die Nutzungsberechtigten zuständig. Als Abdeckplatten sind in rosafarbenem Grundton gehaltene Granitplatten zu verwenden.

(5) Baumgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

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(6) Rasengräber sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet werden. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Sind Grabfelder nach Abs. 2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

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mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  6. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  7. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  8. Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
  9. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten:
  10. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
  11. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
  12. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  13. Liegende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m b) Urnenwahlgrabstätten:
  14. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

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Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hintere Kante 0,16 m 3. Auf Rasengrabstätten und Baumgrabstätten können Bronzetaleln mit Angabe des Geburts- und Sterbedatums in der Rasenfläche eingebaut werden mit einer Größe von 0,30 m Länge und 0,20 m Breite. Sie sind bündig mit der Erdoberfläche einzubauen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstbauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errecht bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reichen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset

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zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. Ausschließlich die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen unbefestigten Zwischenräume/Flächen, die sich durch die parallele Anordnung aus dem Belegungsplänen ergeben, sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten/Verpflichteten von Gras/Unkraut frei zu halten.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

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Grababdeckungen und Grabplatten sowie Steineinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, bepflanzen, abräumen, einebnen und einsäen. Lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Bei Trauerfeiern dürfen die Hallen erst eine Stunde vor deren Beginn betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese Zeit in begründeten Fällen auf eine halbe Stunde verkürzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit von 25

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Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 ),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3)
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Friedhofssatzung der Stadt Wörth am Rhein vom 07. August 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Mai 2007.

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Wörth am Rhein, den 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

Hinweise zur Bekanntmachung

(1) These Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 18. August 2011 beschlossen. (2) Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gultig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung, Mozartstraße 2, 76744 Worth am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wörth am Rhein, 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

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Paragraph 01

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Wörth am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortsbezirke Büchelberg, Maximiliansau, Schaidt und Wörth am Rhein.

(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf

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Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadtverwaltung kann im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern Ausnahmen zulassen.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe und Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Unbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand, des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

  1. ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielien, zu 1armen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstalten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGB. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahre in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Urnen sollen - mit Ausnahme in Urnenwänden/Kolumbarien - aus biologisch abbaubarem Material sein.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelgräber:

a) für Kinder bis zu sechs Jahren: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

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b) für Personen über sechs Jahre: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

Doppelgräber:

Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

Urnengräber:

Einzelgräber Länge 1 m, Breite 0,80 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m
Doppelgräber Länge 1 m, Breite 1,00 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m

Die jeweiligen Größen ergeben sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.

Baumgräber /Rasengräber - Größe Länge ca. 0,40 m, Breite ca. 0,40 m

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

Paragraph 12

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten sowie in Urnenstelen e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewandelt werden, wenn dies den künftigen Friedhofs- und Grabpflegeplanungen nicht entgegen steht.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

Paragraph 14

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(1a) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab im Bereich des alternativen Grabfeldes, Feld Nr. 37, auf dem Friedhof im Ortsbezirk Wörth am Rhein, kann auf Antrag verliehen werden. Ein Anspruch auf Erwerb von einem Nutzungsrecht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht. Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts ist gleichzeitig der Abschluss eines Grabpflegevertrages mit der von der Stadt Wörth am Rhein beauftragten Konzessionsnehmerin, die u.a. für die Unterhaltung, Gestaltung des Grabfeldes Nr. 37 verantwortlich ist, abzuschließen. Die Verleihung der Nutzungsrechte bestimmt sich u.a. an den zur Verfügung stehenden Grabstätten.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

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d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

Paragraph 15

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden.

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in Urnenstelen,
  4. in Reihengrabstätten bis zu zwei Aschen, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist,
  5. in Wahlgrabstätten als Einzelgrab bis zu zwei Aschen und als Doppelgrab bis zu vier Aschen. In Grabstätten - zu Nr. 4 und Nr. 5 - dürfen Urnenbeisetzungen erst nach erfolgten Sargbestattungen erfolgen.
  6. in Baumgräbern
  7. in Rasengräbern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todsfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3a) § 14 Abs. 1 a gilt für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(4) Urnenstelen sind Urnengrabstätten, deren Kammern mit bis zu drei Urnen belegt werden können. Für den Erwerb, die Gestaltung und den Einbau der Abdeckplatten sind die Nutzungsberechtigten zuständig. Als Abdeckplatten sind in rosafarbenem Grundton gehaltene Granitplatten zu verwenden.

(5) Baumgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

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(6) Rasengräber sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet werden. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Sind Grabfelder nach Abs. 2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 18

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

Paragraph 19

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 20

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mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  6. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  7. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  8. Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
  9. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten:
  10. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
  11. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
  12. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  13. Liegende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m b) Urnenwahlgrabstätten:
  14. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

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Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hintere Kante 0,16 m 3. Auf Rasengrabstätten und Baumgrabstätten können Bronzetaleln mit Angabe des Geburts- und Sterbedatums in der Rasenfläche eingebaut werden mit einer Größe von 0,30 m Länge und 0,20 m Breite. Sie sind bündig mit der Erdoberfläche einzubauen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstbauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

Paragraph 21

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errecht bzw. geändert worden ist.

Paragraph 22

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reichen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset

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zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. Ausschließlich die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen unbefestigten Zwischenräume/Flächen, die sich durch die parallele Anordnung aus dem Belegungsplänen ergeben, sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten/Verpflichteten von Gras/Unkraut frei zu halten.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

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Grababdeckungen und Grabplatten sowie Steineinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Paragraph 27

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen § 26 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 28

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, bepflanzen, abräumen, einebnen und einsäen. Lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

Paragraph 29

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Bei Trauerfeiern dürfen die Hallen erst eine Stunde vor deren Beginn betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese Zeit in begründeten Fällen auf eine halbe Stunde verkürzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 30

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit von 25

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Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 32

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 ),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3)
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 33

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 34

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Friedhofssatzung der Stadt Wörth am Rhein vom 07. August 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Mai 2007.

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Wörth am Rhein, den 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

Hinweise zur Bekanntmachung

(1) These Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 18. August 2011 beschlossen. (2) Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gultig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung, Mozartstraße 2, 76744 Worth am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wörth am Rhein, 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Reihengräber

a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) vom vollendeten 6. Lebensjahr

Nach Aufwand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Firma

Anlage None Wahlgräber

a) für die erste Bestattung b) für die erste Bestattung als Tieferlegung nach Aufwand, s.o Nr. 1 c) für die zweite Bestattung

  1. Urnenreihen- und -wahlgräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 der Friedhofssatzung), je Beisetzung

190,00

bzw. in einzelnen Ortsbezirken nach Aufwand, s.o. Nr.1

  1. Öffnen und Schließen einer Urnenstelenkammern 150,00
  2. Erwerb der Granitabdeckung für Stele 150,00

IV. Auswärtige Personen

Für Personen, die zu dem Personenkreis gem. § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung gehören, werden die Entgelte in einer Sondervereinbarung entsprechend dem Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 1990, modifiziert durch die Beschlussempfehlung der Sitzung des Hauptausschusses vom 14.02.2013, festgesetzt.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. Ausgraben und Umbettungen von Leichen und Aschen nach Aufwand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit der Firma
  2. Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen Gebühr nach Abschnitt III

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Aufbewahrung a) einer Leiche mit Trauerfeier bis zu 4 Tagen 150,00 b) für jeden weiteren Tag bzw. ohne Trauerfeier pro Tag 36,00 c) in einer Kühlzelle je angefangenen Tag zusätzlich 18,00 d) einer Urne bis zur Beisetzung 61,00
  2. Für die Benutzung des Hyieneraumes einschl. Reinigung 200,00
  3. Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und Stunde 31,00
  4. Für die Reinigung der Aufbewahrungsschale 31,00
  5. Benutzung und Reinigung Notsarg 62,00

VII. Verwaltungsdienstleistungen:

  1. Antrag auf Grabnutzungsrechte 80,00

  2. Antrag auf Verlängerung von Grabnutzungsrechten 55,00

  3. Urnenzusetzungen 55,00

  4. Antrag Überlassung von Grabstätten, I.5, II.4 55,00

  5. Sondergenehmigungen für Umbettungen bzw. Überführungen 118,00

  6. Antrag auf Überlassung der Leichenhalle – ohne Beisetzung oder Bestattung 12,00

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Gestaltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Wörth am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortsbezirke Büchelberg, Maximiliansau, Schaidt und Wörth am Rhein.

(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf

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Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadtverwaltung kann im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern Ausnahmen zulassen.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe und Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Unbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand, des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

  1. ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielien, zu 1armen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstalten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 ) Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGB. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahre in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Urnen sollen - mit Ausnahme in Urnenwänden/Kolumbarien - aus biologisch abbaubarem Material sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelgräber:

a) für Kinder bis zu sechs Jahren: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

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b) für Personen über sechs Jahre: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

Doppelgräber:

Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

Urnengräber:

Einzelgräber Länge 1 m, Breite 0,80 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m
Doppelgräber Länge 1 m, Breite 1,00 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m

Die jeweiligen Größen ergeben sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.

Baumgräber /Rasengräber - Größe Länge ca. 0,40 m, Breite ca. 0,40 m

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten sowie in Urnenstelen e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewandelt werden, wenn dies den künftigen Friedhofs- und Grabpflegeplanungen nicht entgegen steht.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(1a) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab im Bereich des alternativen Grabfeldes, Feld Nr. 37, auf dem Friedhof im Ortsbezirk Wörth am Rhein, kann auf Antrag verliehen werden. Ein Anspruch auf Erwerb von einem Nutzungsrecht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht. Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts ist gleichzeitig der Abschluss eines Grabpflegevertrages mit der von der Stadt Wörth am Rhein beauftragten Konzessionsnehmerin, die u.a. für die Unterhaltung, Gestaltung des Grabfeldes Nr. 37 verantwortlich ist, abzuschließen. Die Verleihung der Nutzungsrechte bestimmt sich u.a. an den zur Verfügung stehenden Grabstätten.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

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d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden.

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in Urnenstelen,
  4. in Reihengrabstätten bis zu zwei Aschen, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist,
  5. in Wahlgrabstätten als Einzelgrab bis zu zwei Aschen und als Doppelgrab bis zu vier Aschen. In Grabstätten - zu Nr. 4 und Nr. 5 - dürfen Urnenbeisetzungen erst nach erfolgten Sargbestattungen erfolgen.
  6. in Baumgräbern
  7. in Rasengräbern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todsfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3a) § 14 Abs. 1 a gilt für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(4) Urnenstelen sind Urnengrabstätten, deren Kammern mit bis zu drei Urnen belegt werden können. Für den Erwerb, die Gestaltung und den Einbau der Abdeckplatten sind die Nutzungsberechtigten zuständig. Als Abdeckplatten sind in rosafarbenem Grundton gehaltene Granitplatten zu verwenden.

(5) Baumgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

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(6) Rasengräber sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet werden. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Sind Grabfelder nach Abs. 2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

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mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  6. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  7. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  8. Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
  9. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten:
  10. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
  11. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
  12. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  13. Liegende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m b) Urnenwahlgrabstätten:
  14. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

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Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hintere Kante 0,16 m 3. Auf Rasengrabstätten und Baumgrabstätten können Bronzetaleln mit Angabe des Geburts- und Sterbedatums in der Rasenfläche eingebaut werden mit einer Größe von 0,30 m Länge und 0,20 m Breite. Sie sind bündig mit der Erdoberfläche einzubauen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstbauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errecht bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reichen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset

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zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. Ausschließlich die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen unbefestigten Zwischenräume/Flächen, die sich durch die parallele Anordnung aus dem Belegungsplänen ergeben, sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten/Verpflichteten von Gras/Unkraut frei zu halten.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

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Grababdeckungen und Grabplatten sowie Steineinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen § 26 Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, bepflanzen, abräumen, einebnen und einsäen. Lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Bei Trauerfeiern dürfen die Hallen erst eine Stunde vor deren Beginn betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese Zeit in begründeten Fällen auf eine halbe Stunde verkürzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit von 25

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Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 ),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3)
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Friedhofssatzung der Stadt Wörth am Rhein vom 07. August 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Mai 2007.

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Wörth am Rhein, den 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

Hinweise zur Bekanntmachung

(1) These Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 18. August 2011 beschlossen. (2) Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gultig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung, Mozartstraße 2, 76744 Worth am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wörth am Rhein, 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

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Paragraph 01

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Wörth am Rhein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe der Ortsbezirke Büchelberg, Maximiliansau, Schaidt und Wörth am Rhein.

(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf

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Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadtverwaltung kann im Einvernehmen mit den Ortsvorstehern Ausnahmen zulassen.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten (öffentliche Einrichtungen) der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Stadt waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 03

(1) Die Friedhöfe und Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vgl. § 7 BestG. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Unbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder den Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand, des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

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(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren)durfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren, d) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann,

  1. ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend,

e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der davon bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) zu spielien, zu 1armen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstalten bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

Paragraph 06

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355, abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

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(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGB. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs.8. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über einem Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu einem Jahre in einem Sarg bestattet werden.

Paragraph 08

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, sowieit nichts anderes ausrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefallen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. (3) Urnen sollen - mit Ausnahme in Urnenwänden/Kolumbarien - aus biologisch abbaubarem Material sein.

Paragraph 09

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber haben folgende Maße:

Einzelgräber:

a) für Kinder bis zu sechs Jahren: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m

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b) für Personen über sechs Jahre: Länge 2,00 m, Breite 1,00 m

Doppelgräber:

Länge 2,00 m, Breite 2,00 m

Urnengräber:

Einzelgräber Länge 1 m, Breite 0,80 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m
Doppelgräber Länge 1 m, Breite 1,00 m bzw. Länge 0,60 m, Breite 0,80 m

Die jeweiligen Größen ergeben sich aus dem jeweiligen Belegungsplan.

Baumgräber /Rasengräber - Größe Länge ca. 0,40 m, Breite ca. 0,40 m

Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadtverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

Paragraph 10

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

Paragraph 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

Paragraph 12

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten als Baumgrabstätten sowie in Urnenstelen e) Ehrengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewandelt werden, wenn dies den künftigen Friedhofs- und Grabpflegeplanungen nicht entgegen steht.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10.

Paragraph 14

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(1a) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab im Bereich des alternativen Grabfeldes, Feld Nr. 37, auf dem Friedhof im Ortsbezirk Wörth am Rhein, kann auf Antrag verliehen werden. Ein Anspruch auf Erwerb von einem Nutzungsrecht an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, sowie an der Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte besteht nicht. Mit der Verleihung eines Nutzungsrechts ist gleichzeitig der Abschluss eines Grabpflegevertrages mit der von der Stadt Wörth am Rhein beauftragten Konzessionsnehmerin, die u.a. für die Unterhaltung, Gestaltung des Grabfeldes Nr. 37 verantwortlich ist, abzuschließen. Die Verleihung der Nutzungsrechte bestimmt sich u.a. an den zur Verfügung stehenden Grabstätten.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann mehrmals für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

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d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

Paragraph 15

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden.

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in Urnenstelen,
  4. in Reihengrabstätten bis zu zwei Aschen, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit von 15 Jahren noch gewährleistet ist,
  5. in Wahlgrabstätten als Einzelgrab bis zu zwei Aschen und als Doppelgrab bis zu vier Aschen. In Grabstätten - zu Nr. 4 und Nr. 5 - dürfen Urnenbeisetzungen erst nach erfolgten Sargbestattungen erfolgen.
  6. in Baumgräbern
  7. in Rasengräbern

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todsfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(3a) § 14 Abs. 1 a gilt für Urnenwahlgrabstätten entsprechend.

(4) Urnenstelen sind Urnengrabstätten, deren Kammern mit bis zu drei Urnen belegt werden können. Für den Erwerb, die Gestaltung und den Einbau der Abdeckplatten sind die Nutzungsberechtigten zuständig. Als Abdeckplatten sind in rosafarbenem Grundton gehaltene Granitplatten zu verwenden.

(5) Baumgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

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(6) Rasengräber sind Aschenstätten, für die ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (7) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und eine Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (8) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

Paragraph 16

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 17

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet werden. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Sind Grabfelder nach Abs. 2 festgelegt, bestimmt bei der Zuweisung einer Grabstätte der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Paragraph 18

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

Paragraph 19

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

Paragraph 20

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mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
  3. Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
  6. Stehende Grabmale: Höhe: 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
  7. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
  8. Stehende Grabmale: Höhe: 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m
  9. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten:
  10. Stehende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe: 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
  11. Liegende Grabmale: a) bei einstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,70 m bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Länge: 0,80 m bis 1,20 m, Breite bis 0,75 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten:
  12. Stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,70 m bis 0,90 m
  13. Liegende Grabmale: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m b) Urnenwahlgrabstätten:
  14. Stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

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Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m 2. Liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss: Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höchstmaß 0,70 m x 0,70 m, Höhe der hintere Kante 0,16 m 3. Auf Rasengrabstätten und Baumgrabstätten können Bronzetaleln mit Angabe des Geburts- und Sterbedatums in der Rasenfläche eingebaut werden mit einer Größe von 0,30 m Länge und 0,20 m Breite. Sie sind bündig mit der Erdoberfläche einzubauen.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstbauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

Paragraph 21

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofsatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofsatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errecht bzw. geändert worden ist.

Paragraph 22

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.

Paragraph 23

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich davon ist bei Reichen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzuset

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zenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Stadtverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 25

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadtverwaltung. Ausschließlich die zwischen den einzelnen Grabstätten vorhandenen unbefestigten Zwischenräume/Flächen, die sich durch die parallele Anordnung aus dem Belegungsplänen ergeben, sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten/Verpflichteten von Gras/Unkraut frei zu halten.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

Paragraph 26

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Grababdeckungen und Grabplatten sowie Steineinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Paragraph 27

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen § 26 Satz 4 ist zu beachten.

Paragraph 28

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, bepflanzen, abräumen, einebnen und einsäen. Lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

Paragraph 29

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung sowie Trauerfeiern. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. Bei Trauerfeiern dürfen die Hallen erst eine Stunde vor deren Beginn betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann diese Zeit in begründeten Fällen auf eine halbe Stunde verkürzen.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einen besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

Paragraph 30

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf eine Nutzungszeit von 25

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Jahren seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 31

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

Paragraph 32

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1 ),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3)
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Stadtverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 33

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 34

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt außer Kraft:

Friedhofssatzung der Stadt Wörth am Rhein vom 07. August 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Mai 2007.

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Wörth am Rhein, den 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

Hinweise zur Bekanntmachung

(1) These Satzung wurde in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 18. August 2011 beschlossen. (2) Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gultig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadtverwaltung, Mozartstraße 2, 76744 Worth am Rhein, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Wörth am Rhein, 02. Januar 2014

Seiter Bürgermeister

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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