Friedhofssatzung – Witten

Vollständige Friedhofssatzung für Witten.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten von Friedhöfen oder Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht erlaubt,

a) an Sonn- und Feiertagen und in unmittelbarer Nähe einer Beisetzung Arbeiten auszuführen,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie Dienstleistungen anzubieten, c) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, e) auf den Wegen zu reiten, zu rodeln oder zu spielen oder die Wege mit Sportgeräten aller Art (z. B. Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Skateboards) zu befahren, f) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) die Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten oder zu befahren, h) Alkohol zu konsumieren, zu lärmen oder zu lagern, i) Hunde ohne kurze Leine zu führen, j) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Die Wege auf den Friedhöfen dürfen nicht von Fahrzeugen befahren werden. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (4) Durch mitgeführte Tiere verursachte Verunreinigungen sind unverzüglich zu entfernen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 3 Tage vor ihrer Durchführung anzumelden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann befristet werden. Über die Zulassung wird, auf Wunsch in mehreren Ausfertigungen, eine Berechtigungskarte ausgestellt. Bei allen Arbeiten auf den Friedhöfen ist eine Ausfertigung mitzuführen und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die zugelassenen Personen und ihre Bediensteten haben außer der Friedhofssatzung die dazu ergehenden Regelungen zu beachten. Die zugelassenen Personen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchst. a dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge, Materialien sowie die Dekorationen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei längerer Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum, der durch Tätigkeiten auf dem Friedhof anfällt, darf nicht auf dem Friedhof abgelagert werden. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen (oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind), auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags.

(3) Aschen sollen möglichst bald nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die ohne wichtigen Grund nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Die Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragten sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.

§ 8 Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten

(1) Erdbestattungen müssen in Särgen oder Leichen- / Bestattungstüchern erfolgen.

(2) Bei Beisetzungen in Särgen sollen diese höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,73 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dieses der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.

(3) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Leichen- / Bestattungstücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC -, PCP -, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

§ 9 Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges bzw. bei Bestattung ohne Sarg des Leichnams, mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der/die Nutzungsberechtigte bzw. der/die Empfänger/in der Grabstättenzuweisung hat, soweit erforderlich, Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen, Grabzubehör und Fundamente vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Pflanzen, Sträucher und Bäume durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch den/die Nutzungsberechtigte(n) bzw. den/die Empfänger/in der Grabstättenzuweisung zu ersetzen. Ersatzansprüche seitens der Verfügungsberechtigten bestehen nicht.

(5) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht ganz vergangene Leichen-, Sarg-, oder Urnenteile, so werden diese in dem neu ausgehobenen Grab wieder beigesetzt.

(6) Gemauerte Gruften werden nicht zugelassen.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung bei Umbettungen von Aschen kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen von Leichen innerhalb des Stadtgebietes kann die Zustimmung im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses, für die Zeit danach nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Tiefgräbern sind nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Unbeschadet des § 3 Abs. 3 werden Umbettungen nur auf Antrag durchgeführt. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jede/r verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 7 und bei der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Durch Umbettung frei werdende Grabstätten fallen ohne Entschädigung an die Stadt zurück.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nicht ohne behördliche oder richterliche Anordnung wieder ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, mit den Grabarten:

  • Erdreihengrabstätten
  • Erdrasenreihengrabstätten (außer auf dem Friedhof Annen)
  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnenrasenreihengrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten auf einem anonymen Gräberfeld (nur auf dem Hauptfriedhof)
  • Urnenreihengrabstätten unter Bäumen (nur auf dem Hauptfriedhof)

b) Wahlgrabstätten, mit den Grabarten:

  • Erdwahlgrabstätten
  • Erdrasenwahlgrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenrasenwahlgrabstätten
  • Urnenkammern in Urnenstelen (Kolumbarien)

c) Aschestreufeld (nur auf dem Hauptfriedhof)

d) Ehrengrabstätten

Zu den Wahlgrabstätten gehören auch die Grabstätten auf dem Feld für islamische Bestattungen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Einzelbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugewiesen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit folgenden Abmessungen:

Länge 1,50 m, Breite 0,90 m

(Maße des Grabbeetes: Länge 0,90 m; Breite 0,45 m; Höhe 0,08 m)

b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit folgenden Abmessungen:

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

(Maße des Grabbeetes: Länge 1,50 m; Breite 0,55 m; Höhe 0,08 m)

c) Erdreihengrabstätten für Totgeburten

d) Erdrasenreihengrabstätten mit folgenden Abmessungen:

Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

(3) Die Grabstättenzuweisung kann nicht an Personenmehrheiten erteilt werden. (4) Bei Wohnortwechsel hat der/die Empfänger/in der Grabstättenzuweisung seine/ihre aktuelle Anschrift unaufgefordert der Friedhofverwaltung mitzuteilen. (5) Trifft der/die Empfänger/in der Grabstättenzuweisung bis zu seinem/ihrem Ableben keine Regelung, geht die Verfügungsberechtigung in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Empfänger/in der Grabstättenzuweisung mit deren Zustimmung über: a) auf den/die überlebenden Ehegatten/Ehegattin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den eingetragenen Lebenspartner, c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person verfügungsberechtigt.

(6) Die Übertragung der Grabstättenzuweisung auf eine nicht zum Kreis des Absatzes 5 gehörende Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Der/die jeweilige Empfänger/in der Grabstättenzuweisung hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergehenden Regelungen das Recht, über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Aus der Grabstättenzuweisung ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies gilt nicht für Erdrasenreihengrabstätten. (9) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der

Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Grundsätzlich werden die Wahlgrabstätten nur der Reihe nach abgegeben und umfassen nicht mehr als 3 nebeneinander liegende Grabstellen. Das Nutzungsrecht kann erst bei Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn eine Außerdienststellung gem. § 3 beabsichtigt ist.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Erdwahlgrabstätten haben je Grabstelle folgende Abmessungen:

Länge 2,60 m, Breite 1,30 m

Die Abmessungen können abweichen, sofern dies die örtlichen Gegebenheiten erfordern.

Erdwahlgrabstätten, außer Rasengrabstätten, werden grundsätzlich durch vom Friedhofsträger zu verlegende Natursteinplatten voneinander getrennt. Die Platten werden je zur Hälfte auf die zu trennenden Grabstätten verlegt. Die weitere Unterhaltung obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) Das Nutzungsrecht kann nicht von Personenmehrheiten erworben werden. (4) Bei Wohnortwechsel hat der/die Nutzungsberechtigte seine/ihre aktuelle Anschrift unaufgefordert der Friedhofverwaltung mitzuteilen. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (6) In den Erdwahlgrabstätten dürfen Beisetzungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Absatz 8 genannten Personenkreis seine(n)/ihre(n) Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des/der Übertragenden wirksam wird. (8) Trifft der/die Erwerber/in bis zu seinem/ihrem Ableben keine Regelung gemäß Absatz 7, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den/die überlebenden Ehegatten/Ehegattin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf den eingetragenen Lebenspartner, c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine nicht zum Kreis des Absatz 8 gehörende Person bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (10) Jede(r) Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (11) Der/die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergehenden Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies gilt nicht für Erdrasenwahlgrabstätten. (13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Grundsätzlich kann nur die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 15 Belegung

(1) In jeder Erdgrabstelle darf für die Dauer der Ruhezeit nur eine Leiche beigesetzt werden. Jedoch können ein Vater oder eine Mutter mit ihrem zugleich verstorbenen Kinde bis zum vollendeten fünften Lebensjahr oder zwei gleichzeitig verstorbene verwandte Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Grabstelle beigesetzt werden. Satz 2 gilt entsprechend für Totgeburten. (2) Für Beisetzungen von Urnen auf Erdgrabstätten gelten die nachstehenden Regelungen für Urnengrabstätten.

§ 16 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, mit den Grabarten:

  • Urnenreihengrabstätten (Abmessungen: Länge 0,70 m; Breite 0,70 m)
  • Urnenrasenreihengrabstätten (Abmessungen: Länge 0,70 m; Breite 0,70 m)
  • Urnenreihengrabstätten auf einem anonymen Gräberfeld
  • Urnenreihengrabstätten unter Bäumen

b) Aschestreufeldern

c) Urnenwahlgrabstätten, mit den Grabarten:

  • Urnenwahlgrabstätten (Abmessungen: Länge 1,25 m; Breite 1,10 m)
  • Urnenrasenwahlgrabstätten (Abmessungen: Länge 1,25 m; Breite 1,10 m)
  • Urnenkammern in Urnenstelen

d) Grabstätten für Erdbeisetzungen, in Erdreihengrabstätten und Erdrasenreihengrabstätten, jedoch nur innerhalb von fünf Jahren nach der ersten Bestattung.

Die Abmessungen können abweichen, sofern dies den örtlichen Gegebenheiten geschuldet ist.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erdwahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.

(3) In einer Urnenreihengrabstätte und einer Urnenrasenreihengrabstätte kann innerhalb von 5 Jahren nach der ersten Bestattung eine weitere Urne beigesetzt werden. Die Ruhefrist läuft 25 Jahre nach der ersten Beisetzung ab.

(4) In Urnenreihengrabstätten auf einem anonymen Gräberfeld und in Urnenreihengrabstätten unter Bäumen kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Bei Urnenreihengrabstätten unter Bäumen werden pro Baum 20 Urnen kreisförmig um einen Baum herum beigesetzt. Die Stadt Witten errichtet pro Baum

zwei Stelen aus Naturstein, an denen die Möglichkeit gegeben ist, für jede/n Verstorbene/n den Namen und das Geburts- und Sterbedatum anzubringen. Die Stele wird von der Stadt Witten gestellt, die Beschriftung hat der Verfügungsberechtigte zu veranlassen.

Sollte ein Baum nicht mehr zu erhalten sein oder durch äußere Einflüsse umstürzen, wird ersatzweise ein neuer Baum gepflanzt.

Eine intensive gärtnerische Pflege erfolgt auf den Flächen der Urnengrabstätten unter Bäumen nicht.

(6) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.

(7) In einer Urnenkammer in Urnenstelen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei Verwendung von Überurnen dürfen diese eine Höhe von 34 cm und einen Durchmesser von 19 cm nicht überschreiten. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden, wenn dieses nicht verlängert wird, die Urnen durch die Friedhofsverwaltung in der Erde beigesetzt.

(8) Eine Bestattung ohne Urne, bzw. eine Verstreuung der Asche, kann erfolgen, wenn dies durch den Verstorbenen schriftlich bestimmt ist.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 18 Kriegsgrabstätten

Für Kriegsgrabstätten gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Verantwortliche(r) im Sinne der §§ 20 – 27 ist für Reihengrabstätten der/die Empfänger/in der Grabstättenzuweisung, bei Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Die nachfolgenden Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabstätten und Kolumbarien.

VI. Grabmale

§ 20 Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen und Bronze verwendet werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und Farben. Einfassungen dürfen nur aus Naturstein hergestellt werden.

(2) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

(3) Grabmäler und Grabeinfassungen aus Natursteinen, die ab dem 01. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt werden, dürfen nur aufgestellt werden, wenn

  1. sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
  2. durch die Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

(4) Die Schriften müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

(5) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder mit geringer Neigung (höchstens 10°) auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen errichtet werden. Grababdeckplatten, auch als liegende Grabmale, sind auf Grabstätten für Erdbeisetzungen nur bis zu einer Größe von 50 % der Grabfläche zulässig. Auf Rasengrabstätten müssen liegende Grabmale („Namensplatten“) nach den nachfolgenden Kriterien gelegt werden. Stehende Grabmale, weitere bauliche Anlagen, Grabeinfassungen, etc. sind nicht zulässig. Auf Urnenreihengrabstätten unter Bäumen sind keine Grabmale, Einfassungen, bauliche Anlagen oder ähnliches zulässig.

(6) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende und liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf Erdreihengrabstätten bis 0,40 qm Ansichtsfläche, maximale Breite = Grabbeetbreite b) auf Erdrasenreihengrabstätten sind nur liegende Grabmale („Namensplatte“) mit Abmessungen von 40 cm in der Breite, 30 cm in der Höhe und einer Stärke von 8 cm zulässig. Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und eine glatte, bzw. ebene Oberfläche aufweisen. Beschriftungen sind nur in Form von vertiefter Schrift zulässig. Aufbauten / hervorstehende Gegenstände (Vasen, etc.) sind nicht zulässig. Je Grabstätte ist eine Platte zu verlegen. Die Verlegung von mehr als einer Platte ist nicht erlaubt. Die Platte soll frühestens drei Monate, muss spätestens sechs Monate nach der Bestattung gelegt werden. Die Platte ist ohne Neigung bündig mit dem Erdreich auf

der Grabstätte zu verlegen.

c) auf einstelligen Erdwahlgrabstätten bis 0,90 qm Ansichtsfläche.

d) auf einstelligen Erdrasenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale („Namensplatte“) mit Abmessungen von 40 cm in der Breite, 30 cm in der Höhe und einer Stärke von 8 cm zulässig. Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und eine glatte, bzw. ebene Oberfläche aufweisen. Beschriftungen sind nur in Form von vertiefter Schrift zulässig. Aufbauten / hervorstehende Gegenstände (Vasen, etc.) sind nicht zulässig. Je Grabstätte ist eine Platte zu verlegen. Die Verlegung von mehr als einer Platte ist nicht erlaubt. Die Platte soll frühestens drei Monate, muss spätestens sechs Monate nach der Bestattung gelegt werden. Die Platte ist ohne Neigung bündig mit dem Erdreich auf der Grabstätte zu verlegen.

e) auf zweistelligen Erdwahlgrabstätten bis 1,35 qm Ansichtsfläche, je weitere Stelle 0,45 qm.

f) auf mehrstelligen Erdrasenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale („Namensplatte“) mit Abmessungen von 40 cm in der Breite, 30 cm in der Höhe und einer Stärke von 8 cm zulässig. Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und eine glatte, bzw. ebene Oberfläche aufweisen. Beschriftungen sind nur in Form von vertiefter Schrift zulässig. Aufbauten / hervorstehende Gegenstände (Vasen, etc.) sind nicht zulässig. Je Grabstätte ist je Stelle eine Platte zu verlegen. Die Verlegung von mehr als einer Platte pro Grabstelle ist nicht erlaubt. Die Platten sollen frühestens drei Monate, müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung gelegt werden. Die Platten sind ohne Neigung bündig mit dem Erdreich auf der Grabstätte zu verlegen.

g) auf Urnenrasenreihengrabstätten und Urnenrasenwahlgrabstätten sind nur liegende Grabmale („Namensplatte“) mit Abmessungen von 40 cm in der Breite, 30 cm in der Höhe und einer Stärke von 8 cm zulässig. Die Platten müssen aus Naturstein gefertigt sein und eine glatte, bzw. ebene Oberfläche aufweisen. Beschriftungen sind nur in Form von vertiefter Schrift zulässig. Aufbauten / hervorstehende Gegenstände (Vasen, etc.) sind nicht zulässig. Je Urnenrasenreihengrabstätte ist eine Platte zu verlegen. Die Verlegung von mehr als einer Platte pro Grabstätte ist nicht erlaubt. Je Urnenrasenwahlgrabstätte ist eine Platte zu verlegen, maximal sind 2 Platten erlaubt. Die Platten sollen frühestens drei Monate, müssen spätestens sechs Monate nach der Bestattung gelegt werden. Die Platte ist ohne Neigung bündig mit dem Erdreich auf der Grabstätte zu verlegen.

(7) Stehende Grabmale müssen an allen Rändern mindestens 12 cm stark sein; liegende Grabmale (außer auf Rasengrabstätten) müssen eine Stärke von mindestens 6 cm haben.

(8) Auf Erdbestattungsgrabstätten, außer auf Rasengrabstätten, sind Grabeinfassungen zulässig. Sie müssen auf Erdbestattungsreihengrabstätten eine Stärke von mindestens 8 cm und eine Breite von mindestens 5 cm bis höchstens 12 cm haben.

Auf einstelligen Erdbestattungswahlgrabstätten müssen sie eine Stärke von mindestens 8 cm und eine Breite von mindestens 8 cm bis höchstens 12 cm haben.

Auf mehrstelligen Erdbestattungswahlgrabstätten müssen die Grabeinfassungen eine Stärke von mindestens 8 cm und eine Breite von mindestens 8 cm bis höchstens 25 cm haben.

(9) Auf Urnengrabstätten, außer auf Rasengrabstätten und Urnengrabstätten unter Bäumen, sind Grabeinfassungen zulässig. Sie müssen eine Stärke von mindestens 8 cm, und eine Breite von mindestens 5 cm haben.

(10) In den Belegungsplänen können im Rahmen des Absatzes 5 für die Grabmale Höchst- oder Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.

(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 2 und 4 bis 9 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen.

§ 21 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Namensplatten und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungsbedürftig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabstättenzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein/ihr Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf in Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Abmessungen, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Angabe der Fundamentierung. Soweit erforderlich kann die Friedhofsverwaltung weitere Angaben und Zeichnungen verlangen. b) Bei der Installation eines QR-Code ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. c) Nachweise über die Herkunft des Natursteines oder die Vorlage einer Zertifizierung durch die anerkannte Zertifizierungsstelle für Natursteine die ab dem 01.Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist.

§ 22 Anlieferung

Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen:

a) die Gebührenempfangsbescheinigung,

b) der genehmigte Entwurf mit Anlagen.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“, in der jeweils aktuellen Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von dem/der Verantwortlichen dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des/der Verantwortlichen selbst durchzuführen. Ist dabei die Entfernung des Grabmals, sonstiger baulicher Anlagen oder Teilen davon erforderlich, ist die Stadt nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, tritt an die Stelle der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Auf Rasengrabstätten sind die Nutzungsberechtigten der Grabstätte dazu verpflichtet, dauerhaft für eine ebenerdige Ausrichtung der Namensplatte zu sorgen. Bei Schieflagen oder Absacken der Namensplatte ist diese wieder ebenerdig zu verlegen.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften gegenüber der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 25 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts können die Grabmale, Einfassungen, Namensplatten und die sonstigen baulichen Anlagen von den Verantwortlichen auf eigene Kosten entfernt werden. Sind die Grabmale, Einfassungen, Namensplatten oder sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in das Eigentum der Stadt.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale, Grabeinfassungen, Namensplatten und sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des/der Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen und entsorgen zu lassen. Gleiches gilt für Grabmale, Grabeinfassungen, Namensplatten und sonstige bauliche Anlagen, die nicht den im Rahmen der schriftlichen Zustimmung gem. § 21 genehmigten Anträgen entsprechen.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, auf Rasengrabstätten und Urnenreihengrabstätten unter Bäumen entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2 auf gestellte Vasen und andere Gegenstände, abgelegte Kränze, Blumen, Gestecke, Gebinde, etc. zu entfernen und zu entsorgen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten - außer Grabstätten auf einem anonymen Gräberfeld, Grabstätten in Kolumbarien, Reihengrabstätten unter Bäumen und Rasengrabstätten, die von der Stadt Witten eingesät und unterhalten werden, müssen von dem/der Verantwortlichen im Rahmen der Vorschriften des § 19 ff hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Chemische Insektizide und Herbizide dürfen auf der Friedhofsfläche nicht eingesetzt werden.

(2) Auf Rasengrabstätten und Urnenreihengrabstätten unter Bäumen ist ein Aufstellen von Vasen und anderen Gegenständen, ein Ablegen von Kränzen, Blumen, Gestecken, Gebinden, etc. nicht erlaubt. An zentraler Stelle in der Nähe der Gräberfelder ist eine speziell für solche Zwecke hergerichtete und ausgewiesene Fläche eingerichtet, an der Blumen, Gestecke, Grabschmuck, etc. abgelegt werden können.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Insbesondere darf die Bepflanzung auf Erdbestattungsgrabstätten eine Endhöhe von 1,50 m und auf Urnengrabstätten eine Endhöhe von 0,80 m nicht überschreiten. Überhänge müssen von dem/der Empfänger/in der Grabstättenzuweisung bzw. dem/der jeweiligen Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten mit Ausnahme der Rasengräber, der Grabstätten auf dem anonymen Gräberfeld, der Urnenreihengräber unter Bäumen und der Grabstätten in Kolumbarien, selbst anlegen und pflegen oder damit einen nach § 6 zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Einsaat der Rasengräber erfolgt durch den Friedhofsträger.

(5) Reihengrabstätten mit Ausnahme der Rasengräber, der Urnenreihengräber unter Bäumen und der Grabstätten auf dem anonymen Gräberfeld sind binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten, mit Ausnahme der Rasengräber und der Grabstätten in Kolumbarien, binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie Pflanzenzuchtbehältern, die auf der Grabstätte verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen.

§ 27 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, abgeräumt oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der/die Nutzungsberechtigte seiner/ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf seine/ihre Kosten in Ordnung bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den/die Verantwortliche(n) schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der/die Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides zu entfernen.

Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch einen vierwöchigen Hinweis auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

(3) Das Nutzungsrecht kann auch entzogen werden, wenn entgegen den Vorschriften des § 26 (1) chemische Insektizide oder Herbizide auf der Grabstätte eingesetzt werden.

VIII. Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 28 Transport der Toten auf dem Friedhof

Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Behältnis zu transportieren.

§ 29 Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines/r Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Särge sind spätestens 1/2 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung eines Sarges bei der Trauerfeier oder Beisetzung bedarf der Genehmigung der Ordnungsbehörde.

(3) Verstorbene, bei denen im Zeitpunkt des Todes die Tatsache oder der Verdacht einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit bestand, müssen in verschlossenen Särgen aufbewahrt werden. Sie sollen in einen besonderen Raum gebracht werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können auf den Friedhöfen in dem dafür bestimmten Raum oder am Grabe (letzteres nicht bei einer anonymen Beisetzung) durchgeführt werden.

(2) Die Aufbewahrung der Leiche in dem Trauerfeierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 20 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Musikinstrumente in den Trauerfeierräumen dürfen grundsätzlich nur von den von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Organisten gespielt werden.

(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher/in entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 und 3 missachtet, insbesondere die Wege auf den Friedhöfen außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten befährt,

c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 20 Abs. 3 Grabmäler oder Grabeinfassungen aus Natursteinen ohne Zertifizierung aufstellt, bzw. nach der Anerkennung als Zertifizierungsstelle gem. § 4a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes NRW die gesetzlichen oder von der anerkannten Behörde durch Nebenbestimmungen bestimmten Verpflichtungen nicht erfüllt,

f) entgegen § 21 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, Grabeinfassungen oder bauliche Anlagen errichtet, verändert, oder entgegen bzw. abweichend von gem. § 21 genehmigten Anträgen Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet,

g) entgegen § 20 Abs. 5ff nicht spätestens nach 6 Monaten die vorgeschriebenen „Namensplatten“ bei Rasengrabstätten legt,

h) Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt oder chemische Insektizide oder Herbizide einsetzt,

k) Tote entgegen § 28 ohne geschlossenes Behältnis auf dem Friedhof transportiert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 500 Euro geahndet werden.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13. Dezember 2002 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.05.2010 außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde