ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wippingen. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wippingen

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# GEBÜHRENORDNUNG

# zur Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde St. Bartholomäus in 26892 Wippingen vom 25.6.2026

# Teil A

Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:

1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstätte

a) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 30 Jahre) 525,00 €
b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungoborene mit einem Gewicht von mindestens 500g (Ruhezeit: 30 Jahre) 525,00 €

2. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit 40 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 700,00 €
b) mit zwei Grabstellen 1.400,00 €
c) jederweitereGrabstelle 700,00€

3. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit: 30 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 350,00 €
b) mit zwei Grabstellen 700,00 €
c) jederweitereGrabstelle 350,00€

4. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab mit vorgefertigter Grabeinfassung (Nutzungszeit 30 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 700,00 €
b) mit zwei Grabstellen 1.400,00 €

5. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit 40 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 1.800,00 €
b) mit zwei Grabstellen 3.600,00 €

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6. für die Vergabe einer im Umfeld einer Stele gelegene einheitlich gestaltete Grabstätte als Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit 20 Jahre)
7. für die Veränderung des Nutzungsrechts an einer Erd- wahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

die unter 2. aufgeführten Gebühren

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 2.

8. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

die unter 3. aufgeführten Gebühren

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 3.

9. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte mit vorgefertigter Grabeinfassung

a) um die gesamte Nutzungszeit
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

die unter 4. aufgeführten Gebühren
der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 4.

10. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

die unter 5. aufgeführten Gebühren
der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.

11. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln

12. für die Benutzung

der Leichenhalle, der Friedhofskapelle, des Bestattungswagens

150,00 €

13. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabes

a) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren
b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500\mathrm{g}, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500\mathrm{g}
c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen

350,00 €

14. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung

a) von Verstorbenen ab 5 Jahren

175,00 €

130,00 €

700,00 €

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| b) | von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g | 350,00 € |
| --- | --- | --- |
| c) | von Aschen | 260,00 € |
| 15. | bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof | zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 12. die Totengräbergebühr nach Ziffer 11. |
| 16. | für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb dieses Friedhofs beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag | 50,00 € |
| 17. | für die Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede angefangene Woche | 25,00 € |
| 18. | für die Genehmigung von Grabmälern oder sonstigen Grabaufbauten | 50,00 € |
| 19. | Verwaltungsgebühr anlässlich einer Umbettung | 50,00 € |
| 20. | Für die allgemeinen Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle und Jahr: Personal-/Sachkosten: Kosten der Abfallbeseitigung, Kosten der Wasser-/Stromversorgung auf dem Friedhof, Kosten des Heckenschnittes | 10,00 € |

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

## Teil B.

1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am **01. August 2026** in Kraft.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
3. Diese Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung in

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der Kirche der Kirchengemeinde, Schulstraße 14, 26892 Wippingen. In der Kirche liegt sie von montags bis sonntags von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht.

Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebührenordnung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.

4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.

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Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührenordnung:

Wippingen, 10.6. 2026

Katholische Kirchengemeinde

St. Bartholomäus, Wippingen

Der Kirchenvorstand

(stellv.) Kirchenvorstandsvorsitzender

Kirchenvorstandsmitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osnabrück, 25.06.2026

Das Bischöfliche Generalvikariat

i. V.

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# Auszug aus der geltenden Friedhofsordnung

1. Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Das Betreten kann jeder für bestimmte Zeiten untersagt werden.
2. Jeder hat sich der Wurde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten entsprechend zu verhalten.
3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen, Rollstühle, und Rollatoren sowie Leichenwagen ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
e) anlasslich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu spielen und zu larmen,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

4. Die Ruhezeit (= Nutzungszeit an Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) der Leichen und der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g beträgt 30 Jahre, die der Aschen 20 Jahre.
5. Bei Erdwahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich, ohne dass ein Anspruch auf eine solche Veränderung besteht.
6. Die Grabstätten sind mindestens zu Karfreitag und zum 1. November in Ordnung zu bringen. Gewächse)dürfen benachbarte Graber, Wege und Anlagen nicht storen. Verwelkte Pflanzen und Kranze sind auf den fur die getrennte Sammlung von kompostierfähigem Material eingerichteten Platz zu bringen. Kunststoffe und andere der Kompostierung hinderliche Materialien dürfen fur den Grabschmuck nicht verwandt werden. Das Aufstellen unwürdiger und nicht standlicherer Gefäße ist unzulässig. Grabmale sind dauerhaft standlicher zu fundamentieren.
7. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofsordnung ist der Nutzungsberechtigte.
8. Den Anordnungen der Kirchengemeinde und des Friedhofpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
9. Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszteiten im Pfarrbüro eingesehen werden.

# Katholische Kirchengemeinde

St. Bartholomäus
in 26892 Wippingen

08/2026

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Bartholomäus Wippingen

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