Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller) und seiner Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif. Für andere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden privatrechtliche Entgelte berechnet. Die übrigen mit der Beisetzung verbundenen Kosten (z.B. Träger, Ausschmückung der Leichenhalle) sind direkt abzurechnen. Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Nutzungsberechtigte oder sonstige Antragsteller verpflichtet. Mehrere Nutzungsberechtigte oder Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entrichtung der Gebühr
Entrichtung der Gebühr
Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.
§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Friedhöfe oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgesetzten Gebühren erhoben.
§ 5 Gebührenermäßigung, Gebührenerlass
Gebührenermäßigung, Gebührenerlass
Die Gebühren können gestundet und bei vorliegender Bedürftigkeit des Gebührenschuldners niedergeschlagen sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungs- und Verwaltungsgebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Winsen (Aller) vom 23. März 2023 außer Kraft.
Winsen (Aller), 14. März 2024
L.S.
gez. Oelmann Bürgermeister
| Gebührentarif zu § 1 der Satzung | ||
|---|---|---|
| I. Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Winsen (Aller) | ||
| 1. Reihengräber (Ruhezeiten) | ||
| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten | 1.120,00 € |
| 1.2. | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr | 1.790,00 € |
| 2. Wahlgräber (Nutzungszeit) | ||
| 2.1 | Einstellige Lage, je Stelle | 2.050,00 € |
| 2.2 | Mehrstellige Lage, je Stelle | 2.050,00 € |
| 2.3 | Urnenwahlgräber, einstellige Lage | 1.460,00 € |
| 2.4 | Urnenwahlgräber, mehrstellige Lage, je Stelle | 1.460,00 € |
| 2.5 | Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Platz/Jahr für Wahlgrabstätten* | 82,00 € |
| 2.6 | Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr für Urnenwahlgrabstätten* | 58,40 € |
| 3. Pflegefreie Bestattungen (inkl. Pflegepauschale für 25 Jahre) | ||
| 3.1 | pflegefreie Erdbestattungen mit oder ohne Platte (keine Verlängerung möglich) | 2.650,00 € |
| 3.2 | pflegefreie Urnenbestattung mit oder ohne Platte oder Stele | 1.060,00 € |
| 3.3 | Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* | 42,00 € |
| 3.4 | pflegefreie Baumbestattungen mit oder ohne Platte | 1.080,00 € |
| 3.5 | Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* | 43,00 € |
| 3.6 | Pflegefreie Bestattungen Heidegrabfeld Friedhof Winsen, Stele (optional) | 1.230,00 € |
| 3.7 | Verlängerung des Nutzungsrechts pro Platz/Jahr* | 49,00 € |
| * Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden nach Jahren des Verlängerungszeitraumes berechnet. | ||
| II. Benutzungsgebühren | ||
| 1. Benutzung | ||
| 1.1 | Benutzung der Kapelle | 311,00 € |
| 2. Leichenhalle | ||
| 2.1 | Benutzung der Leichenhalle auf dem Friedhof Winsen (Aller) je Sterbefall pauschal für 3 Tage | 100,00 € |
| 2.2 | für jeden weiteren angefangenen Tag | 33,00 € |
| III. Herstellung der Grabanlage | ||
| 1. Kosten für das Ausheben und Schließen der Gruft | ||
| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten | 380,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
| 1.3 | für Urnen | 190,00 € |
| 2. Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Leiche an gleicher Stelle | ||
| 2.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten | 830,00 € |
| 2.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 1.290,00 € |
| 2.3 | für Urnen | 300,00 € |
| 3. Für die Ausgrabung allein | ||
| 3.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Totgeburten | 450,00 € |
| 3.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 680,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | für Urnen | 190,00 € |
| IV. Grabmal- und Verwaltungsgebühren | ||
| 1. | Grabmalgenehmigungsgebühr | 50,00 € |
| 2. | Ausfertigung einer Zulassung für Gewerbetreibende | 50,00 € |
| 3. | Genehmigung von Umbettungen | 50,00 € |
| V. Abräumung von Gräbern durch Friedhofsgärtner | ||
| 1. | je angefangene halbe Stunde Arbeitszeit pro Person | 38,00 € |
| 2. | Entsorgungskosten des Grabsteines: nach Aufwand, jedoch mindestens | 25,00 € |
| 3. | Entsorgungskosten des Fundamentes: nach Aufwand, jedoch mindestens | 25,00 € |
| 4. | Entsorgungskosten der Einfassung: nach Aufwand, jedoch mindestens | 15,00 € |
| 5. | Entsorgungskosten der Bepflanzung: | 15,00 € |