Gebührenordnung – Windhagen

Vollständige Gebührenordnung für Windhagen.

Gebührenordnung

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Gebührentarif (Anlagen)

Erdreihengrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre)

a) Erdreihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 300,00 Euro
b) Rasenerdgrabstätte 3300,00 Euro

Erdwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre)

a) Einzelgrabstätte 600,00 Euro
b) Doppelgrabstätte 1200,00 Euro
c) Tiefgrabstätte 900,00 Euro

III. Kindergrabstätten

a) Sternenkindergrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) 100,00 Euro
b) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 70,00 Euro
c) Erdreihengrabstätte (Nutzungszeit: 25 Jahre) (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) 100,00 Euro

IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes

a) eine Urneneinzelgrabstätte (pro Jahr) 20,00 Euro
b) eine Urnendoppelgrabstätte (pro Jahr) 40,00 Euro
c) eine Urnenstele (pro Jahr) 50,00 Euro
d) eine Einzelgrabstätte (pro Jahr) 20,00 Euro
e) eine Doppelgrabstätte (pro Jahr) 40,00 Euro
f) eine Tiefgrabstätte (pro Jahr) 30,00 Euro

V. Benutzung der Leichenhalle

für die Aufbewahrung (ohne Kühlung)
a) einer Leiche oder Urne bis zu 5 Tagen 120,00 Euro
b) für jeden weiteren Tag 30,00 Euro
zusätzliche Benutzung der Kühlung bis 5 Tage 60,00 Euro
für jeden weiteren Tag 15,00 Euro

VI. Einebnung von Grabstätten

a) Kinder- und Urneneinzelgrabstätten 150,00 Euro
b) Einzelgrabstätten 300,00 Euro
c) Doppelgrabstätten 475,00 Euro

VII. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte

a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte pro Jahr 10,00 Euro
b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte pro Jahr 20,00 Euro

VIII. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen

Die zu entrichtende Genehmigungsgebühr entspricht einem 100%igen Aufschlag der sonst anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.

IX. Ausheben und Schließen von Grabstätten

Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.

X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

XI. Sonstige Gebühren

Evtl. sonst anfallende Gebühren durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.

Urnenreihengrabstätten (Nutzungszeit: 15 Jahren)

a) anonyme Urnengrabstätte 200,00 Euro
b) Urneneinzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) 200,00 Euro
c) Rasenurnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) 1500,00 Euro

Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 20 Jahren)

a) Urneneinzelgrabstätte 400,00 Euro
b) Urnendoppelgrabstätte 800,00 Euro
c) eine Urne als Zusatz in einer Erdwahlgrabstätte 250,00 Euro
d) je Urne in einer Urnenstele 1200,00 Euro
e) je Urne in einer Rasenurnenwahlgrabstätte 1500,00 Euro

II. Erdgrabstätten

Original-Gebührenordnung als PDF

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