Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Gebührentarif (Anlagen)
Erdreihengrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre)
| a) Erdreihengrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
300,00 Euro |
| b) Rasenerdgrabstätte |
3300,00 Euro |
Erdwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 25 Jahre)
| a) Einzelgrabstätte |
600,00 Euro |
| b) Doppelgrabstätte |
1200,00 Euro |
| c) Tiefgrabstätte |
900,00 Euro |
III. Kindergrabstätten
| a) Sternenkindergrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) |
100,00 Euro |
| b) Urnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 15 Jahre) (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
70,00 Euro |
| c) Erdreihengrabstätte (Nutzungszeit: 25 Jahre) (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr) |
100,00 Euro |
IV. Verlängerung des Nutzungsrechtes
| a) eine Urneneinzelgrabstätte (pro Jahr) |
20,00 Euro |
| b) eine Urnendoppelgrabstätte (pro Jahr) |
40,00 Euro |
| c) eine Urnenstele (pro Jahr) |
50,00 Euro |
| d) eine Einzelgrabstätte (pro Jahr) |
20,00 Euro |
| e) eine Doppelgrabstätte (pro Jahr) |
40,00 Euro |
| f) eine Tiefgrabstätte (pro Jahr) |
30,00 Euro |
V. Benutzung der Leichenhalle
| für die Aufbewahrung (ohne Kühlung) |
|
| a) einer Leiche oder Urne bis zu 5 Tagen |
120,00 Euro |
| b) für jeden weiteren Tag |
30,00 Euro |
| zusätzliche Benutzung der Kühlung bis 5 Tage |
60,00 Euro |
| für jeden weiteren Tag |
15,00 Euro |
VI. Einebnung von Grabstätten
| a) Kinder- und Urneneinzelgrabstätten |
150,00 Euro |
| b) Einzelgrabstätten |
300,00 Euro |
| c) Doppelgrabstätten |
475,00 Euro |
VII. Genehmigungsgebühr für die frühzeitige Einebnung einer Grabstätte
| a) Frühzeitige Einebnung einer Einzelgrabstätte pro Jahr |
10,00 Euro |
| b) Frühzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte pro Jahr |
20,00 Euro |
VIII. Genehmigungsgebühr für die Bestattung nicht in der Gemeinde lebender Personen
Die zu entrichtende Genehmigungsgebühr entspricht einem 100%igen Aufschlag der sonst anfallenden Gebühren, ausgenommen der Grabherstellungsgebühr.
IX. Ausheben und Schließen von Grabstätten
Die Kosten für das Öffnen und Schließen der Grabstätten werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Bruttokosten des Vertragsunternehmens mit dem Gebührenschuldner abgerechnet. Die Preiskalkulation des Vertragsunternehmens kann bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
X. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Die durch das Ausgraben und Umbetten von Leichen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
XI. Sonstige Gebühren
Evtl. sonst anfallende Gebühren durch besondere Umstände hervorgerufene und nicht durch die Gebührensatzung geregelte Kosten sind auf Grund von Einzelnachweisen durch die Gebührenschuldner zu erstatten.
Urnenreihengrabstätten (Nutzungszeit: 15 Jahren)
| a) anonyme Urnengrabstätte |
200,00 Euro |
| b) Urneneinzelgrabstätte (ab dem vollendeten 5. Lebensjahr) |
200,00 Euro |
| c) Rasenurnenreihengrabstätte (Nutzungszeit: 20 Jahre) |
1500,00 Euro |
Urnenwahlgrabstätten (Nutzungszeit: 20 Jahren)
| a) Urneneinzelgrabstätte |
400,00 Euro |
| b) Urnendoppelgrabstätte |
800,00 Euro |
| c) eine Urne als Zusatz in einer Erdwahlgrabstätte |
250,00 Euro |
| d) je Urne in einer Urnenstele |
1200,00 Euro |
| e) je Urne in einer Rasenurnenwahlgrabstätte |
1500,00 Euro |
II. Erdgrabstätten