ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung

für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe
vom 9. Juli 2014

Aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth.
Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf in der Sitzung am 18. Juni 2014 die
nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen
zur Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern
ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des
Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche
die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die
Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben,
das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis
und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und
Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung der Friedhöfe
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 6 Gewerbliche Arbeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung/Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
Baumgrabstätten und Urnenstelen/Urnenwände
§ 21 Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
§ 22 Registerführung

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V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 23 Gestaltungsgrundsatz
§ 24 Wahlmöglichkeit
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 29 Allgemeines
§ 30 Grabpflege und Grabschmuck
§ 31 Vernachlässigung
§ 32 Umwelt- und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 33 Zustimmungserfordernis
§ 34 Prüfung durch den Friedhofsträger
§ 35 Fundamentierung und Befestigung
§ 36 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 37 Unterhaltung
§ 38 Entfernung
§ 39 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 40 Benutzung der Leichenräume
§ 41 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren
§ 42 Haftung
§ 43 Gebühren

X. Schlussbestimmungen
§ 44 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 45 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-
Münsterdorf getragenen und durch das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe in
ihrer jeweiligen Größe.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Gemeindemitglieder der Kirchen-
gemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf sowie aller
sonstigen Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Ev.-
Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hatten oder ein Recht auf Bestattung
in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die
vor ihrem Tod zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben
(z.B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im Bereich des
Friedhofsträgers wohnhaft waren.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers.

§2
Verwaltung der Friedhöfe

(1) Die kirchlichen Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts
in der Trägerschaft des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf, vertreten
durch das Friedhofswerk.

(2) Die Verwaltung der Friedhöfe richtet sind nach dieser Friedhofssatzung, den
sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen
Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben ist das Friedhofswerk
beauftragt.

(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte,
Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen,
Zulassung von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren
und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
werden.

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§3
Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus
wichtigem Grund ganz oder in beschränktem Umfang geschlossen und entwidmet
werden.

(2) Nach Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht
mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende
Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch
Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur
Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen
werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die
Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen
Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der
Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat
vorher mitgeteilt werden.

(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung
einzelner Grabstätten angeordnet wird.

(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der
Verkündigung des Glaubens und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben.
Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine
Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

(6) Die Ersatzgrabstätte nach den Absätzen 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher
in angemessener Weise wieder anzulegen.

(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei
Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu
benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

II. Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für
den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagt werden.

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§5
Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes angemessen zu
verhalten und Äußerungen, die sich gegen christliche und ethische Grundsätze
richten, zu unterlassen.

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Dienstleistungserbringern
benötigten und genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste
anzubieten, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
7. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu
betreten, zu beschädigen, zu befahren oder zu verunreinigen,
8. zu lärmen und zu spielen,
9. Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen; deren
Hinterlassenschaften sind zu entfernen.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der
Friedhöfe und ihrer Ordnung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustim-
mung des Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf den Friedhöfen
erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger
kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das
Betreten der Friedhöfe untersagen.

§6
Gewerbliche Arbeiten

(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende
bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen
Zulassung durch den Friedhofsträger. Die Zulassung ist auf Antrag zu erteilen,

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wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation
erbringen und persönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die
Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen
Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung
und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche
Qualifikation durch Vorlage zumindest des vorläufigen Berufsausweises für
Friedhofsgärtnerinnen und Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer
nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den
Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid.

(4) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der
Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn
die Antrag stellende Person über eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf
einem anderen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.

(5) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der vom
Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie
nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die
Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzten. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-
und Verpackungsmaterial lagern oder hinterlassen. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die für die Friedhöfe
geltenden Bestimmungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des
Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der
Friedhofsträger die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen
Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung
entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind,
haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung anzuzeigen. Die
Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen
Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung
nachzuweisen.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.

§8
Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung
in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen
oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person
angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und
gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Entsprechende technische
Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in
Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu schaffen. Für die verwendete Umhüllung
gilt Absatz 2 entsprechend.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist,
nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche
nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Die Särge müssen fest
gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m
breit sein. Größere Särge sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung
anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung
gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Steinsärge,
Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht
verschlossen sind. Aus Sicherheitsgründen werden in Grüften, die älter als 25
Jahre sind, keine Sargbestattungen durchgeführt.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

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§9
Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre
für Reihengrabstätten (WF) 20 Jahre
für Urnen 20 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 15 Jahre

(2) Für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile können durch die zuständige
Kreisbehörde von Absatz 1 abweichende Ruhezeiten festgelegt werden.

§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und
wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
bis zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens
0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.

(4) Vor dem Ausheben von Gräbern sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, alle
Maßnahmen zu veranlassen, die über die übliche Vorbereitung der Grabarbeiten
hinaus erforderlich sind (z. B. Entfernung von Grabsteinen und Gittern).

(5) Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen aus Absatz 4 nicht nach
und muss beim Ausheben der Gräber das Grabzubehör oder die Bepflanzung
vom Friedhofspersonal entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten
durch die Nutzungsberechtigten dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch
auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen oder Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind
ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die
schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte in eine andere Reihen-grabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz
abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung

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und für die Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten
und Anlagen hat die Antrag stellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder
Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungs-
berechtigten sollen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen-
oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut
beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in andere
belegte Grabstätten umgebettet werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungs-
bestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben,
bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist
keine Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12
Allgemeines

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden
Fassung verliehen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei
Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an
Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung
besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger
mitzuteilen. Die Kosten für eine eventuelle Ermittlung der Anschrift über die
Einwohnermeldeämter werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

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(5) Die Grabstätten werden angelegt als:

1. Reihengrabstätten
2. Wahlgrabstätten
3. Urnenreihengrabstätten
4. Urnenwahlgrabstätten
5. Urnengemeinschaftsgrabstätten
6. Urnenstelen und Urnenwände
7. Baumgrabstätten
8. Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattung

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubens-
gemeinschaften angelegt werden. Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den
jeweiligen Friedhof maßgebend.

§ 13
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der
Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungs-
recht kann nicht verlängert werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In
Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger gegen Entrichtung einer Gebühr
zulassen, dass ein Kindersarg bis zur Länge von 100 cm oder eine Urne
zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor
Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld
bekanntgemacht.

§ 14
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder
mehreren Grabbreiten vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen.
Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ausgehändigt. Das
Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebühren-
satzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des
Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger
kann in Ausnahmefällen zulassen, dass, gegen Entrichtung einer Gebühr, ein
Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt
wird.

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(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. -partner der unter den
Nummern 3, 5 und 7 bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der oder des
Nutzungsberechtigten zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15
Nutzungszeit von Wahlgrabstätten

(1) Die Nutzungszeit beträgt i.d.R. 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung.
Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen
Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert
oder wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder
wiedererworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder
einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird
sechs Monate vorher durch einen Hinweis auf der Grabstätte bekannt gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit,
so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle
Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen
Friedhofsgebührensatzung.

§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten

(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne
Vorliegen eines Todesfalles (vgl. § 12 Absatz 2 – Reservierung einer Grabstätte)
und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 (Erhaltung einer Grabstätte) ein
eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein
Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts
besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den
jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:

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1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung
von Leichen oder Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach
Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt
wird.

2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 für eine
kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem
in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In
diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.

4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungs-
gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die
entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der
vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungs-
gebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für
das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17
Übertragung/Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der oder des
Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen im Sinne von
§ 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf
der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so kann das Nutzungsrecht auf eine
Angehörige oder einen Angehörigen gemäß § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen
Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen
bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit der
Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person
Vorrang hat.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den
Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des
Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine
Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht von dem Friedhofsträger nach Absatz 1
oder von dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat
innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die Umschreibung auf ihren
Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die
Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung
durch den Friedhofsträger.

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(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege
nicht verwehrt werden. Die Gestaltung dieser Grabstätte steht ihnen jedoch nicht
zu, sofern sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechts-
anspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.

§ 19
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben
werden.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht
für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten
angelegt für eine oder mehrere Urnen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten
entsprechend.

§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
Baumgrabstätten und Urnenstelen/Urnenwände

(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte können als Reihengrabstätten oder
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet
werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch
den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschafts-
grabstätte ein gemeinsames Grabmal bzw. belegt oder verschließt jede
Grabstätte mit einer einheitlichen Grabplatte. Als Inschrift werden Vor- und
Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person
aufgenommen. Auf den Grabstätten ohne gemeinschaftlichen Gedenkstein bzw.
ohne einheitliche Grabplatten können eigene Gedenksteine bzw. Grabplatten
entsprechend der Gestaltungsvorschriften errichtet werden.

(2) Baumgrabstätten (Bestattungen unter Bäumen) sind Grabstätten für
Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu pflanzendem Baum
erfolgen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch

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den Friedhofsträger. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die
Baumwurzeln zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale oder andere
wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den
Gehölzbestand und den Baumwuchs darf ausschließlich der Friedhofsträger
vornehmen.

(3) Grabstätten in Urnenstelen oder Urnenwänden sind Grabstätten für Urnen-
beisetzungen in besonders gestalteten Urnenmauern mit mehreren Fächern für
jeweils bis zu zwei Urnen. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der
Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Die Vorderseite eines jeden Fachs in einer
Urnenwand erhält eine vollflächige Abdeckplatte zum Verschluss des Urnenfachs.
Als Inschrift werden Vor- und Zuname sowie Geburts- und Sterbedatum der
verstorbenen Person aufgenommen. Im Einzelfall können weitere Gestaltungs-
vorschriften gesondert geregelt werden.

§ 21
Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder

(1) Auf besonderen Grabfeldern werden Grabstätten für perinatal verstorbene Kinder
angelegt. In diesen Grabstätten werden Fehlgeborene bestattet, für die nach
staatlichem Recht keine Bestattungspflicht besteht.

(2) Die Grabstätten werden für Särge angelegt. Sie werden der Reihe nach belegt.

§ 22
Registerführung

Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan und ein chrono-
logisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 23
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 26 und 28 für
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die
Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des Friedhofes in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt und das christliche und
ethische Empfinden nicht verletzt werden.

15 | S e i t e
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§ 24
Wahlmöglichkeit

(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27)
werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 26 und 28)
angelegt. Die Gestaltungsvorschriften werden in einem für jeden Friedhof
angelegten Gestaltungsplan erfasst.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin,
ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person
bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein
und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften
an.

(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in
einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Mit der Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung
der Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechts-
nachfolgerin über.

§ 25
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes
Schöpfung und die christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das
Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten
nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofs-
trägers verändert oder beseitigt werden.

§ 26
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Anlage von Grabstätten

(1) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten werden in
einer Gestaltungs- und Bepflanzungsvorschrift festgelegt.

16 | S e i t e
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

§ 27
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

(1) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes
Metall verwendet werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet
werden, die in Kinderarbeit oder unter nicht fairen Arbeitsbedingungen produziert
worden sind.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über
100 cm Höhe 16 cm. Der Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen
(z.B. besondere Verdübelungen) verlangen, wenn dies aus Gründen der Stand-
sicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale sollen eine Stärke
von mindestens 10 cm aufweisen.

(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

§ 28
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
für die Errichtung von Grabmalen

(1) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen werden in
einer Grabmalsvorschrift festgelegt.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 29
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach
dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und
Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können
entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger
oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen
Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf
des Nutzungsrechts.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.
Verwelkte Blumen, Kränze etc. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.

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Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungs-
berechtigte nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts
nicht bereit, so kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlage
und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von
derjenigen Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kosten-
erstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt
ist.
§ 30
Grabpflege und Grabschmuck

(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie
von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und zur Reinigung von
Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Die Verwendung von Kunststoffen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck
und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzbehältern, die an der Pflanze
verbleiben, ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungs-
zeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen u. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 31
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die
Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist
schriftlich aufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu
ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird
die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von dem Friedhofs-
träger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei
Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten
der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
ohne jedwede Entschädigung entziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind
sie nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine öffentliche Bekanntmachung
sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu
erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen
Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3
aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen,
dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen. Eventuell entstehende Kosten für
das Abräumen der Grabstätte werden der nutzungsberechtigten Person in
Rechnung gestellt.

18 | S e i t e
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten oder
entsprechende Urnengrabstätten umgebettet werden.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck
entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten
Materials verpflichtet.

§ 32
Umwelt- und Naturschutz

(1) Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof
Rechnung zu tragen. Näheres wird im Merkblatt für den Umwelt- und Naturschutz
auf den Friedhöfen geregelt.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33
Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder
Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die
nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamen-
tierung,

2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner
Bearbeitung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder
das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt
werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

19 | S e i t e
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 34
Prüfung durch den Friedhofsträger

(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind dem Friedhofsträger bei der
Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorzuweisen.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist
sie nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des
Grabmals verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene
Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits
errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der
Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungs-
berechtigten Person veranlassen.

§ 35
Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen
oder sich senken können. Als maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der
Regeln der Technik gilt für die Planung, Ausführung und Prüfung der
Grabanlagen die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen
(TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden
Fassung.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger aufgrund der jeweiligen
Bodenverhältnisse. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamen-
tierung durchgeführt worden ist.

(3) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 36
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf dem Friedhof gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der
bestehenden Nutzungsrechte für Urnenbestattungen genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder
gemauerten Grüften sowie die Errichtung neuer gemauerter Grüfte kann nur
ermöglicht werden, wenn durch vertragliche Regelungen sichergestellt ist, dass
der Friedhofsträger von entstehenden Kosten frei gehalten wird.

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Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

§ 37
Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden,
die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweils nutzungsberechtigte
Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene
Dienstleistungserbringer beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der
Friedhofsträger das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der
Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare
Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie
nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein
Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige
Aufforderung der Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere
geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach
eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungs-
gemäßen Zustand zu versetzten. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofs-
träger die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 38
Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlage dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts
nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Bepflanzung, die Grabmale
einschließlich der Sockel bzw. Fundamente und die sonstigen baulichen Anlagen
durch die Nutzungsberechtigten zu entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale
nach § 39 handelt. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Grabstätte zu Lasten der nutzungs-berechtigten Person abzuräumen oder
abräumen zu lassen. Den Nutzungs-berechtigten steht keine Entschädigung für
abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen zu.

§ 39
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder Denkmale oder solche, die
als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, unterstehen dem besonderen
Schutz des Friedhofsträgers.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Abs. 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das
Grabmal gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

21 | S e i t e
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 40
Benutzung der Leichenräume

(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm
beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die
Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden
nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt
Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der
vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 41
Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
und ethische Empfinden nicht verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen und Abschiedsräume zur
Verfügung.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die
verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand
der Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

IX. Haftung und Gebühren

§ 42
Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in
ihrem Auftrag errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen
entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen können,
dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beachtet haben.

22 | S e i t e
Friedhofssatzung – Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 43
Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden die Gebühren nach
der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

X. Schlussbestimmungen

§ 44
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte

Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind,
unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungs-
rechte zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn,
dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.

§ 45
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 1. Januar 1987, in der zuletzt
gültigen Fassung, außer Kraft.

(2) Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Kirchlichen Amtsblatt der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und im Internet unter der
Internetadresse www.kk-rm.de. Auf die Bereitstellung wird in der
Norddeutschen Rundschau unter der Rubrik Amtliche Bekanntmachung
hingewiesen.

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland vom 7. August 2014 (Az.: NK 82 KKr. Rantzau-
Münsterdorf - R Pl) kirchenaufsichtlich genehmigt.

Itzehoe, 9. Juli 2014
Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
-Kirchenkreisrat-

Thomas Bergemann Christiane Melchiors
____________________ (Siegel) ____________________
Vorsitzendes Mitglied des KKR Mitglied des KKR

23 | S e i t e

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührensatzung
für die vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf getragenen und durch
das Friedhofswerk verwalteten Friedhöfe

Vom 05. Dezember 2019

(KABl. S. 583)

Lfd. Änderndes Recht Datum Fundstelle Geänderte Art der Änderung
Nr. Gliederungseinheiten
1 Erste Satzung zur 1.Juni 2021 KABl S.262 Anlage1 ersetzt
Änderung der
Friedhofsgebührensatzun Anlage 2 ersetzt
g für die vom Ev.-Luth.
Kirchenkreis Rantzau-
Anlage 3 ersetzt
Münsterdorf getragenen
und durch das
Friedhofswerk verwalteten
Friedhöfe
2 Zweite Satzung zur 5. Dezember KABl A Anlage 1 ersetzt
Änderung der 2023 Nr. 113
Friedhofsgebührensatzun S 285 Anlage 2 ersetzt
g für die vom Ev.-Luth.
Kirchenkreis Rantzau-
Anlage 3 ersetzt
Münsterdorf getragenen
und durch das
Friedhofswerk verwalteten Anlage 4 hinzugefügt
Friedhöfe
Anlage 5 hinzugefügt

3 Dritte Satzung zur 7. Juli 2025 KABl A Anlage 1 ersetzt
Änderung der Nr. 89
Friedhofsgebührensatzun S. 209 Anlage 2 ersetzt
g für die vom Ev.-Luth.
Kirchenkreis Rantzau- Berichtigung Anlage 3 ersetzt
Münsterdorf getragenen KABl.A
und durch das Nr. 108
Friedhofswerk verwalteten Anlage 4 ersetzt
S. 255
Friedhöfe
Anlage 5 ersetzt
2. Berichtigung
KABl. A
Anlage 6 hinzugefügt
Nr. 122
S. 287
Anlage 7 hinzugefügt

4 Vierte Satzung zur 20.06.2026 KABl A Anlage 2 ersetzt
Änderung der Nr. 153
Friedhofsgebührensatzun S.177 Anlage 5 ersetzt
g für die vom Ev.-
Luth.Kirchenkreis
Anlage 8 hinzugefügt
Rantzau-Münsterdorf
getragenen und durch das
Friedhofswerk verwalteten
Friedhöfe
Die Kirchenkreissynode der Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 20.
Juni 2026 aufgrund von Artikel 41 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 3 Nummer1 der
Verfassung die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

§1
Allgemeines

(1) Das Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf – Friedhofswerk (FWRM) ist
eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts des Ev.-Luth.
Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf. Für die Benutzung der vom FWRM
verwalteten Friedhöfe sowie sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des
Friedhofträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf hat die Trägerschaft für die
von ihm verwalteten Friedhöfe jeweils von den bisherigen Friedhofsträgern
übernommen.

§2
Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet,
in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden.
Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldner.

§3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt
(Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem
Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden
erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle
Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger
Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen
erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz
3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S.3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl.
I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gilt entsprechend. gilt entsprechend.

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine
aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der
Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der
Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010
S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl.
I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für
jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des
abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den
nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die
Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden
im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die
Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

§5
Verjährung der Gebühren

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der
Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232
der Abgabenordnung entsprechend.

§6
Gebührentarif

(1) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe werden Gebühren nach den in den
Anlagen zu dieser Satzung aufgeführten Gebührentarifen erhoben.

(2) Für die vom FWRM verwalteten Friedhöfe, die nicht in den Anlagen aufgeführt
sind, bleiben die Gebührentarife der bei Inkrafttreten dieser Satzung bestehenden
Friedhofsgebührensatzungen der bisherigen Träger vorerst in Kraft.
§7

Zusätzliche Leistungen

(1) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen
sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall
nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
(2) Für die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern außerhalb der vom
Friedhofsträger festgesetzten Regelarbeitszeit und Regelbestattungstagen
kann ein Zuschlag von 50 von Hundert der jeweiligen Gebührenposition
erhoben werden.

§8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der amtlichen
Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Diese Satzung wird
dauerhaft zur Einsichtnahme auf der Internetseite des Ev.-Luth.
Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf (www.kk-rm.de) unter
Bekanntmachungen bereitgestellt.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige
Friedhofsgebührensatzung vom 09.07.2014 außer Kraft.

(3) Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie
wurde durch Bescheid des Landeskirchenamtes der Evangelischen-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland vom 05.12.2019 (Az.: NK 762.02/69)
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Itzehoe, den 05.12.2019

Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Der Kirchenkreisrat

gez. Dr. Thomas Bergemann gez. Thorsten Pensky
( Siegel )
Vorsitzender des Kirchenkreisrates Mitglied des Kirchenkreisrate
Anlage 1:
Itzehoer Friedhöfe (Brunnenstraße / Waldfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Reihengrabstätte im Rasenfeld
für Särge über 1,20 m für 20 Jahre 2.200 €
2. Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 500 €
3. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne 1.380 €
4. Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite 1.600 €
5. Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite 2.900 €
6. Wahlgrabstätte für Särge in Sonderlage
für 25 Jahre je Grabbreite 2.100 €
7. Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite 1.000 €
8. Urnenwahlgrabstätte im Feld 24 auf dem Friedhof Brunnenstraße
für 20 Jahre je Grabbreite 1.100 €
9. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite 1.400 €
10. Urnenwahlgrabstätte in Urnenstele
für 20 Jahre je Urne 2.000 €
11. Urnenwahlgrabstätte in Urnenwand
für 20 Jahre je Fach für bis zu 2 Urnen 3.750 €
12. Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne 1.500 €
13. Baumgrabanlage „Ringe“ als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne 2.200 €
14. Partnergrabanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne 2.200 €
15. Skulpturenanlage als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne 2.600 €
16. Urnengemeinschaftsanlagen am Bibelgarten
für 20 Jahre je Urne 1.600 €
17. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 1.000 €
18. Mausoleum auf dem Friedhof Brunnenstraße 30.000 €
(bis zu 300 Urnen, 30 Jahre Laufzeit, 10 Jahre Belegungszeit)

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der
Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10,11,12,13, 14, 15 und 16 berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 160 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €
III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

1. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 320 €
Särge über 1,20 m 800 €
2. Für eine Urnenbestattung 400 €
3. Für eine Urnenbestattung in einer gemauerten Grabstätte 80 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €

V. Sonstige Gebühren

1. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung) 150 €
2. Für die Benutzung der Kühlräume bis zu 9 Tagen 130 €
(je Sarg)
3. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 140 €
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)
4. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 80 €
(für Trauervorbereitungen der Bestatter je angefangene Stunde)
5. Nutzung des Abschiedsraumes in der Kapelle Brunnenstraße 120 €
6. Für die Trauerzugbegleitung 60 €
(je Beisetzung)

VI. Zusätzliche Leistungen

1. Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler
Auslagenersatz in Höhe von 180 € festgelegt.
Anlage 2:
Heidefriedhof Kremperheide
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Reihengrabstätte für Särge über 1,20 m für 20 Jahre 1.680 €
2. Reihengrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre 500 €
3. Urnenreihengrabstätte im Rasenfeld oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne 1.300 €
4. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite 1.800 €
5. Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 25 Jahre je Grabbreite 2.600 €
6. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 1.400 €
7. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld 1.600 €
8. Baumgrabstätte für 20 Jahre je Urne 1.500 €
9. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 4,5,6 und 7 1.000 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4,5,6,7 und 8
berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 160 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

1. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 320 €
Särge über 1,20 m 800 €

2. Für eine Urnenbestattung 400 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €
Anlage 3:
Friedhöfe Heiligenstedten (Julianka und Kirchfriedhof)
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Urnenreihengrabstätte in Streuwiese 1.300 €
2. Wahlgrabstätte für Särge über 1,20 m für 30 Jahre je Grabbreite 1.950 €
3. Wahlgrabstätte für Särge bis 1,20 m für 15 Jahre je Grabbreite 500 €
4. Wahlgrabstätte im Rasenfeld für 30 Jahre je Grabbreite 3.000 €
5. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite 1.400 €
6. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre im Rasenfeld 2.000 €
7. Baumgrabstätte als Wahlgrab für 20 Jahre je Urne 1.800 €
8. Einzelbaumwahlgrabstätte für 2 Urnen je Urne 2.400 €
9. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 4, 5 und 6 1.000 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der
Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 1,2,3,4,5, 6 und 7 berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung
zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 180 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

1. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 320 €
Särge über 1,20 m 700 €

2. Für eine Urnenbestattung 350 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €
Anlage 4:
Friedhof St. Margarethen
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 500 €
2. Reihengrabstätte in einer Gemeinschaftsanlage
für Särge über 1,20 m für 25 Jahre 2.900 €
3. Urnengrab in einer Gemeinschaftsanlage oder
Streuwiese für 20 Jahre 1.600 €
4. Urnenreihengrabstätte an der Stein-Stele für 20 Jahre 2.000 €
5. Urnenreihengrabstätte an der Dalben-Stele für 20 Jahre
je Urne 2.000 €
6. Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite 1.500 €
7. Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite 2.900 €
8. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne 1.600 €
9. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne 2.000 €
10. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 6, 7 1.000 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 5 bis 9
berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 160 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

1. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 320 €
Särge über 1,20 m 900 €
2. Für eine Urnenbestattung 450 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen
1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €
Anlage 5:
Friedhof Wilster
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

19. Reihengrabstätte
für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre 500 €
20. Reihengrabstätte
für Särge über 1,20 m 25 Jahre 1.400 €
21. Urnenreihengrabstätte in einer Gemeinschaftsgrabanlage
oder Streuwiese für Urnen für 20 Jahre je Urne 1.500 €
22. Wahlgrabstätte für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite 1.500 €
23. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für Särge
für 25 Jahre je Grabbreite 1.600 €
24. Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 25 Jahre je Grabbreite 3.000 €
25. Urnenwahlgrabstätte
für 20 Jahre je Grabbreite 1.200 €
26. Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten
für 20 Jahre je Grabbreite 1.700 €
27. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Grabbreite 2.400 €
28. Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum
oder im Staudenbeet für 20 Jahre je Grabbreite 2.400 €
29. Einzelbaumwahlgrabstätte für 2 Urnen für 20 Jahre 3.000 €
30. Rosenbeetanlage als Wahlgrab für 20 Jahre für 2 Urnen 4.800 €
31. Familienbaum als Wahlgrab für 20 Jahre für 4 Urnen 5.000 €
32. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
a) in einer Grabstätte gem. Nr. 2,4,5,7,8 1.000 €
b) in einer Grabstätte gem. Nr. 6,9,10 und 11 1.600 €

Wahlgrabstätte mit einem eingeschränkten Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr die Hälfte der
Gebühren gem. Nr. 4 bis 13
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 4 bis 13
berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

3. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
4. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 160 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

4. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 320 €
Särge über 1,20 m 900 €
5. Für eine Urnenbestattung 450 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €

V. Sonstige Gebühren

4. Für die Benutzung der Friedhofseinrichtung
(Kostenerstattung bei auswärtiger Beisetzung) 150 €
5. Für die Benutzung der Friedhofskapelle 150 €
(ohne Sach- und Dienstleistungen je Trauerfeier)

VI. Zusätzliche Leistungen

Für Sach- und Dienstleistungen zur Kapellenbenutzung je Trauerfeier wird ein pauschaler
Auslagenersatz in Höhe von 60 € festgelegt.
Anlage 6:
Friedhof Kollmar
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Urnenreihengrabstätte anonym oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne 1.650 €
2. Wahlgrabstätte für Särge
für 30 Jahre je Grabbreite 2.400 €
3. Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 30 Jahre je Grabbreite 3.500 €
4. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne 1.600 €
5. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
6. Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
7. Baumgrabstätte
für 20 Jahre je Urne 2.000 €
8. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3 1.400 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7
berechnet.

Von den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung
vom 20.08.2023 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der
Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von
35,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wurde auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Personalkosten
b) Sachkosten
c) Kalkulatorische Abschreibungen (BGA/Maschinen)
d) Kalkulatorische Verzinsung (BGA/Maschinen)

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 180 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
1. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 450 €
Särge über 1,20 m 1.000 €
2. Für eine Urnenbestattung 450 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €
Anlage 7:
Friedhof Neuendorf / Friedhof Spiekerhörn
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

1. Urnenreihengrabstätte anonym oder Streuwiese
für 20 Jahre je Urne 1.650 €
2. Wahlgrabstätte für Särge
für 30 Jahre je Grabbreite 2.400 €
3. Wahlgrabstätte für Särge im Rasenfeld
für 30 Jahre je Grabbreite 3.500 €
4. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne 1.600 €
5. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
6. Urnengemeinschaftsanlage als Wahlgrab
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
7. Baumgrabstätte
für 20 Jahre je Urne 2.000 €
8. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2 und 3 1.400 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7
berechnet.

Von den Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten, denen vor Inkrafttreten der Gebührensatzung
vom 20.08.2023 Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der
Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von
35,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wurde auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a) Personalkosten
b) Sachkosten
c) Kalkulatorische Abschreibungen (BGA/Maschinen)
d) Kalkulatorische Verzinsung (BGA/Maschinen)

II. Verwaltungsgebühren

1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
2. Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 180 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.
3. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 450 €
Särge über 1,20 m 1.000 €
4. Für eine Urnenbestattung 450 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €
Anlage 8:
Friedhof Borsfleth
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
(Grabnutzungsgebühren einschl. Friedhofsunterhaltungsgebühren der jeweiligen Grabstätte)

33. Reihengrabstätte im Rasenfeld für Urnen ohne eigene Grabpflege 2.400 €
34. Wahlgrabstätte für Särge
für 30 Jahre je Grabbreite 2.400 €
35. Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage mit Pflanzbeet
für 30 Jahre je Grabbreite 3.500 €
36. Wahlgrabstätte für Särge in Rasenlage ohne Pflanzbeet
für 30 Jahre je Grabbreite 3.500 €
37. Urnenwahlgrabstätte für 2 Urnen
für 20 Jahre je Urne 1.600 €
38. Urnenwahlgrabstätte im Rasenfeld
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
39. Baumgrabstätte
für 20 Jahre je Urne 2.400 €
40. Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne
in einer Grabstätte gem. Nr. 2, 3 und 4 1.400 €

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 7
berechnet.

II. Verwaltungsgebühren

1.1. Für das Ausstellen/Umschreibung einer Urkunde 30 €
1.2.Für die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung
2.1. eines stehenden Grabmals 180 €
2.2. eines liegenden Grabmals 30 €
3. Anerkennung eines Gewerbetreibenden 50 €

III. Gebühren für die Bestattung

Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde.

6. Für eine Erdbestattung
Särge bis 1,20 m 450 €
Särge über 1,20 m 1.000 €
7. Für eine Urnenbestattung 450 €

IV. Gebühren für die Ausgrabungen

1. Für die Ausgrabung einer Leiche 2.900 €
2. Für die Ausgrabung einer Aschenurne 600 €

Quelle

Friedhofswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf

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