ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
Vom 10. Juni 2021

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster hat am 29.04.2021 aufgrund von Artikel
25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

Präambel

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Verwaltung des Friedhofs
§3 Außerdienststellung (Schließung) und Entwidmung

Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeiten

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung der Bestattung
§8 Särge und Urnen
§9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

Abschnitt 4 Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 21 Registerführung

Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

Abschnitt 6 Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt- und Naturschutz

Abschnitt 7 Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
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§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 36 Instandhaltung
§ 37 Entfernung
§ 38 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

Abschnitt 8 Leichenräume und Trauerfeiern
§ 39 Benutzung der Leichenräume
§ 40 Trauerfeiern

Abschnitt 9 Haftung und Gebühren
§ 41 Haftung
§ 42 Gebühren

Abschnitt 10 Schlussvorschriften
§ 43 Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
§ 44 Inkrafttreten

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen
Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die
Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an
ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten
Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§1
Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster getragenen Friedhof
in seiner jeweiligen Größe.

(2) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er dient der Bestattung der
Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich des
Friedhofsträgers gelebt haben oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Ferner können Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden bestattet werden sowie Angehörige
anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen Friedhof besitzen.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

§2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Leitung und Verwaltung des Friedhofs richten sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen
kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.

(2) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und Fachausschüsse
bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder
Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren
und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

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§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet
werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.

(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das
Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer
anderen gleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der
Bestatteten.

(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen
werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen festzulegenden Personenkreis auf
den Grabstätten vorgenommen, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der
Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens
an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die
vorherige Schließung des Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst
ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind
und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagt werden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und
Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen
und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und genehmigten Fahrzeuge –
zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und
dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie chemische
Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat auf
dem Friedhof zu entsorgen,

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8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,
9. zu lärmen,
10. Hunde unangeleint mitzubringen und
11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und dieser
Satzung vereinbar sind.

(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Friedhofsträgers.

(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt oder schwerwiegend zuwiderhandeln, das Betreten des
Friedhofs untersagen.

§6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze,
Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch den
Friedhofsträger. Der Friedhofsträger kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher
und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S.
3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S.
2143) geändert worden ist, nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und
diese z. B. durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen
nachweisen und

b) dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
nachweisen.

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der Voraussetzung für die
Zulassung unverzüglich anzuzeigen.

(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Friedhofsträger auf die Vorlage
der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem
anderen Friedhof vorgelegt wird.

(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die
sie oder ihre Mitarbeitenden im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft
verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur, während der von dem Friedhofsträger
festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs
nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach
Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand
zu versetzen.
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(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder die
Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof
geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung
entfallen sind.

(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland
nur vorübergehend tätig sind, haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem
Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

Abschnitt 3
Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen
rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt,
ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Der Friedhofsträger setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§8
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der
Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung in Leichentüchern ohne Sarg oder Urne
gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die
verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und
gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Entsprechende technische Voraussetzungen sind
von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten in Abstimmung mit dem Friedhofsträger zu
schaffen. Für die verwendete Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend. Für den Transport des Leichnams
zum Grab ist ein verschlossener Sarg zu verwenden.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern und der
die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest
gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge
sind dem Friedhofsträger rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Grüften sind nur Steinsärge, Metallsärge oder
Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern.

§9
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Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 10
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante
des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.

§ 11
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls
diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der
Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung von dadurch
beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein anderes
Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.

(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste
in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers
können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.

(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher
oder richterlicher Anordnung.

(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließende
umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte stellt keine Umbettung dar.

Abschnitt 4
Grabstätten

§ 12
6|Seite
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche
Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung vergeben. Mit der
Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung
zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall vergeben. Bei Wahlgrabstätten kann der
Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter
Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem Friedhofsträger mitzuteilen.

(5) Die Grabstätten können angelegt werden als
1. Reihengrabstätten,
2. Wahlgrabstätten,
3. Wahlgrabstätten in besonderer Lage,
4. Urnenwahlgrabstätten,
5. Wahlgrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
6. Gemeinschaftsgrabstätten,
7. Baumgrabstätten.

Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten u. a. für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften
angelegt werden.

(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:

1. Grabstätten für Erdbestattungen nach Abs. 5 Nr. 1
– bei einer Sarglänge bis 120 cm
Länge: 120 cm Breite: 85 cm
– bei einer Sarglänge über 120 cm
Länge: 220 cm Breite: 110 cm

2. Wahlgrabstätten nach Absatz 5 Nr. 2
Länge: 220 cm Breite: 90 cm

3. Wahlgrabstätten in besonderer Lage nach Absatz 5 Nr. 3
Länge: 250 cm Breite: 140 cm

4. Urnengrabstätten nach Absatz 5 Nr. 4
0,8 qm

5. Baumgrabstätten nach Absatz 5 Nr. 7
Länge: 400 cm Breite: 400cm

Im Übrigen ist der Gestaltungsplan der Anlage zu dieser Satzung für den Friedhof maßgebend.

§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für
die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

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(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger kann in
Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von
100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit
durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten
vergeben.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde vergeben. Die Urkunde wird
nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden,
wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die
Entziehung des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.

(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung kann in
Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein Kindersarg bis zu einer Länge von
100 cm oder eine Urne zusätzlich beigesetzt wird.

(4) In einer Wahlgrabstätte darf die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen bestattet werden.
Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5 und 7
bezeichneten Personen.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der nutzungsberechtigten Person
zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15
Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre für eine Sargbestattung und 20 Jahre für eine Urnenbestattung,
beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte
Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder
wiedererworben werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es
mit Ablauf der Nutzungszeit.

(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen
rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit wird sechs Monate vorher durch
einen Hinweis auf der Grabstätte oder durch Anschreiben an die nutzungsberechtigte Person bekannt
gemacht.

(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das
Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren
richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung.

8|Seite
§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines
Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines
eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.

(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den Bestimmungen der
Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden
Sonderregelungen:

1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung von Leichen oder
zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach Nummer 3 endet und in ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt wird.

2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für eine kürzere
Nutzungszeit verliehen werden.

3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem in der
Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In diesem Fall gelten ab
dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten.

4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die ermäßigte Grabnutzungsgebühr
nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die entrichtete
Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der vorzeitigen Beendigung des
Nutzungsrechts entfällt, auf die Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der
Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17
Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person auf
eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 übertragen werden. Die
Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger auf eine
Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2 mit deren oder dessen Zustimmung
übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz
4 Satz 2 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die
ältere Person Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu
übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren
Zustimmung übertragen.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens
einer Person nach § 14 Absatz 4 Satz 2 oder – mit Zustimmung des Friedhofsträgers – einer anderen
Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich
einzureichen.

(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz 1 oder von der oder dem
Nutzungsberechtigten nach Absatz 3 übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der
Übertragung die Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt
werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.

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(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den
Friedhofsträger.

§ 18
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach
Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte
zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf
Erstattung von Friedhofsgebühren. Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen
Grabstätte ist eine Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.

§ 19
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der
Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für eine Urnenbestattung und der
Möglichkeit, eine weitere Urne gegen eine Gebühr beizusetzen.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstätten die
Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.

§ 20
Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und
erst nach dem Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden. An
diesen Grabstätten werden keine Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die
Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger errichtet auf der
Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal.

(2) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen oder neu zu
pflanzenden Baum erfolgen. Der Baum darf durch sein Wachstum die benachbarten Grabstätten und
die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Um die Baumwurzeln zu schonen, dürfen
ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere wurzelschonende Gedenktafeln
verwendet werden. Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich der
Friedhofsträger vornehmen.

§ 21
Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches Grabregister
(zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten. Die Führung soll mittels
elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

Abschnitt 5
Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22
Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen der §§ 25 und 27 für Grabfelder mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck,
die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt
sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
10 | S e i t e
§ 23
Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) werden auch solche
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27) angelegt.

(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin, ein Nutzungsrecht
auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften erwerben zu können.
Die antragstellende Person bestätigt durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden
zu sein, und erkennt die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.

(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der
Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als Rechtsnachfolgerin über.

§ 24
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christliche
Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.

(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten und
öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen und
großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit
Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden

§ 25
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Folgende Grabarten haben besondere Gestaltungsmerkmale:

• Die Wahlgrabstätten in besonderer Lage der Felder IV und VI sind in die Bereiche
Heckengräber und Gräber mit Natursteinkanten unterteilt. Je nach Bereich ist das Setzen
einer Thujahecke bzw. einer Natursteinkante verbindlicher Bestandteil der Grabgestaltung.
• Wahlgrabstätten unter einem Gemeinschaftsbaum werden als Urnengrabstätten vergeben,
ein liegendes Grabmal kann in dem vom Friedhofsträger vorgegebenen Bereich des
Baumes errichtet werden.
• Rasenwahl- und Rasenreihengrabstätten werden als Sarg- und Urnengrabstätten
vergeben. Es wird zwischen Grabstätten mit eigener Ritualfläche und Grabstätten mit
rasenbündig verlegtem Grabmal unterschieden. Die Ritualflächen werden vom
Friedhofsträger gestaltet und gepflegt.
• Urnenwahlgrabstätten mit integrierter Pflege (Urnenwahlgrab im Rosenbeet) werden vom
Friedhofsträger gepflegt und gestaltet. Der Bepflanzungsplan wird den
Nutzungsberechtigten mit dem Erwerb mitgeteilt. Als Grabmal können Liegefelsen bis zu
einer Größe von 50 cm Breite und 40 cm Höhe verlegt werden.

§ 26
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet
werden. Es sollen keine importierten Grabsteine verwendet werden, die nicht unter fairen
Arbeitsbedingungen und mit Kinderarbeit produziert worden sind.

(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm Höhe 15 cm.
Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung)
verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Je nach

11 | S e i t e
verwendetem Material kann von diesen Vorgaben abgewichen werden, sofern die Standsicherheit
gewährleistet ist.

(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

§ 27
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Die Vorschriften dieses Paragrafen gelten für folgende Grabfelder: I bis VI Ra sowie
Rasengrabstätten mit eigner Ritualfläche.

(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sich
harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.

(3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall in
handwerklicher Ausführung verwendet werden.

(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur
ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite zusätzlich ein
liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung
entsprechen.

(5) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen in folgenden
Größen zulässig:

1. auf Reihengrabstätten (in Stelenform): bis 0,40 m²
2. auf einstelligen Wahlgrabstätten und Rasengrabstätten mit eigner Ritualfläche: bis zu 0,60 m²
3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten und Rasengrabstätten mit eigner Ritualfläche: bis zu 0,90 m²
4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung
nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
1. auf Urnenwahlgrabstätten Urnenrasengrabstätten mit eigner Ritualfläche bis zu 0,45 m²
2. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der
Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.

(8) Die Grabmale für die Grabstätten in den Rasenfeldern ohne eigene Ritualfläche und
Baumgrabstätten sollen die Maße: Breite 60 cm, Tiefe 50 cm und Höhe 12 cm nicht überschreiten. Die
Höhe von 12 cm ist auch die Mindeststärke.

(9) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst- und Mindestabmessungen
in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.

(10) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen
Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher
Ausführung zugelassen werden.

(11) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen an Material,
Entwurf und Ausführung stellen.

Abschnitt 6
Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28

12 | S e i t e
Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des
Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige
nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten selbst anlegen und pflegen
oder den Friedhofsträger oder eine nach § 6 zugelassene Friedhofsgärtnerin oder einen entsprechend
zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des
Nutzungsrechts.

(2) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt
werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu, soweit sie nicht Nutzungsberechtigte
sind.

(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde
Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind
durch die nutzungsberechtigte Person oder deren Beauftragte von den Grabstätten zu entfernen und
an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten
obliegt allein dem Friedhofsträger.

(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nicht
vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann der
Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage
oder einer andersartigen pflegeleichten Gestaltung bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen
Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit
die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

§ 29
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen
Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.

(2) Produkte der Trauerfloristik, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten,
insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, dürfen nicht verwendet werden.
Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom
Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. LED-
Grablichter dürfen nicht verwendet werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und
Abfallentsorgungsproblem darstellen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen oder Ähnlichem für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

(4) Sollten auf dem Rasenfeld ohne eigene Ritualfläche Vasen, Pflanzschalen, Gestecke usw. abgestellt
worden sein, werden diese von der Friedhofsverwaltung entfernt. Das Material wird nicht aufbewahrt.
Ist der Nutzungsberechtigte, der den Grabschmuck aufgestellt hat, bekannt, wird die
Friedhofsverwaltung eine Gebühr für das Abräumen des Grabes von ihm erheben.

§ 30
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die nutzungsberechtigte
Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die
nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter
Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und

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Urnenreihengrabstätten von dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt
werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die
Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung einziehen.

(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die nutzungsberechtigte Person noch einmal schriftlich
aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie nicht bekannt oder nicht zu
ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate
befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die nutzugsberechtigte Person ist in den
Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz
1 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und
sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Wird
die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu
ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer
Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 31
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

Abschnitt 7
Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist
durch die nutzungsberechtigte Person oder eine bevollmächtigte Person zu stellen.

(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:

1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung, sowie
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der
Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen wie Einfriedigungen
(Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist

§ 33
Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte Antrag bei der
Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.

(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht
genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals verweigern oder der
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nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist
die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten Person
veranlassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3 entsprechend.

§ 34
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim
Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemein anerkannte
Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-
, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in
der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 35
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der
bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften sowie
die Errichtung neuer Mausoleen und gemauerter Grüfte sind nicht möglich.

§ 36
Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht
entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person.

(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewerbetreibende beseitigen
zu lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen eine schriftliche
Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseitigung. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger
das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oder beseitigen
lassen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf
durch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an die
Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Die
Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die
notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten haben
die Verantwortlichen zu tragen.

§ 37
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger
Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

15 | S e i t e
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal bzw. eine
sonstige bauliche Anlage innerhalb von drei Monaten entfernen oder entfernen lassen. Die Einzelheiten
sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Ist bis zum Ablauf dieser Frist keine Abräumung und
auch keine Beauftragung der Friedhofsverwaltung erfolgt, gehen Grabmal bzw. bauliche Anlage
entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Dieser kann das Grabmal bzw.
die bauliche Anlage von der Grabstätte entfernen, Fachfirmen zur Wiederverwendung anbieten oder
einem Recycling zuführen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten
heranziehen.

§ 38
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des
Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu
aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und
sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.

(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge schriftlich
abgeschlossen werden, in denen sich die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, das Grabmal
gegebenenfalls zu restaurieren und zu erhalten.

Abschnitt 8
Leichenräume und Trauerfeiern

§ 39
Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit
Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm beauftragten Person betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die
Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder
der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in
einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raum sowie das Öffnen
des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen Zustimmung.

§ 40
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht
verletzen.

(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(3) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die verstorbene
Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche eine Aufstellung des
Sarges nicht zulässt.

Abschnitt 9
Haftung und Gebühren

§ 41
Haftung

16 | S e i t e
(1) Die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Schäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag
errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen entstehen nach den Regeln des
allgemeinen Haftungsrechts.

(2) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen
und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 42
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Anlagen und Einrichtungen werden die Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 43
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits einer Übergangsregelung unterworfen sind,
richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

§ 44
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Friedhofssatzung vom 24. Mai 2017 außer Kraft.

*

Die vorstehende Friedhofssatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des
Kirchenkreisrats des Ev.-Luth. Kirchenkreises vom 08.Juni 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wilster, 10.06.2021

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
– Der Kirchengemeinderat –

Cordula Boll Kirchensiegel Timo Milewski
Vorsitzende Mitglied

Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofssatzung wurde
mit vollem Wortlaut veröffentlicht auf der Internetseite www.kirche-in-wilster.de am 12. Juni 2021.
nach vorherigem Hinweis in der Wilsterschen Zeitung.

Cordula Boll Kirchensiegel Timo Milewski
Vorsitzende Mitglied

17 | S e i t e

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster

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