Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mohorn
Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
2025 Ausgegeben: Dresden, 28. November 2025 Nr. 280
Reg.-Nr. 34021 / 2025-280
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mohorn
Für die Friedhöfe:
In Kommune Wilsdruff: Friedhof Mohorn, Friedhof Herzogswalde, Friedhof Blankenstein
vom 26.08.2025
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried-
Mohorn hat in seiner Sitzung vom 26.08.2025 aufgrund hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch- nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei-
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. nes anderen kraft Gesetzes haftet.
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuld-
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 ner.
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
§3 Entstehen der Gebührenschuld
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom
9. Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden Die Gebührenschuld entsteht
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und ? für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- ? für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhal-
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma- tungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
rechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grab-
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
stätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des
sung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen: Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten
Verlängerung der Grabstätte.
§1 Allgemeines
? für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrich-
tungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen ? für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser waltungshandlung.
Gebührenordnung erhoben.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
§2 Gebührenschuldner (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind in-
nerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflich- Friedhofskasse zu entrichten.
tige Leistung nach dieser Ordnung beantragt
oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausge- (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entspre-
löst hat, chender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte er-
worben oder verlängert hat, (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemein-
schaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Fried- im Voraus erhoben.
hofsverwaltung durch schriftliche Erklärung über-
nommen hat oder wer für die Gebührenschuld ei- (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird
nes anderen kraft Gesetzes haftet. die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeit-
raum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist bis zum 30.06. des jeweiligen Erhebungsjahres fäl-
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in lig.
wessen Interesse sie vorgenommen wird,
Reg.-Nr. 34021 / 2025-280 Seite 1 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 280
Dresden, 28. November 2025
§5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger V. Gebühr für die Benutzung Feierhalle
Gebühren 1. Gebühr für die Benutzung
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende der Feierhalle pro Benutzung
Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstat- - Mohorn / Herzogswalde 60,00 €
ten.
- Blankenstein 40,00 €
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungs-
zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Voll-
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
streckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tra-
gen. Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestal-
tung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs-
§6 Stundung und Erlass von Gebühren und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende
Unterhaltung für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgrün-
1. Gemeinschaftseinzelgräber
den wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestun-
det sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 1.1 für Sargbestattungen 4.410,00 €
1.2 für Urnenbeisetzungen 4.180,00 €
§7 Gebührentarif
B. Verwaltungsgebühren
A. Benutzungsgebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines
Grabmals sowie anderer baulicher
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungs- Anlagen (z. B. Einfassungen) 25,00 €
rechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr) 2. Genehmigung für die Veränderung
1. Reihengrabstätten eines Grabmals oder der Ergänzung
1.1 für Verstorbene vor Vollendung von Inschriften oder anderer
des 2. Lebensjahres baulicher Maßnahmen 12,50 €
(Ruhezeit 10 Jahre) 380,00 € 3. Erstellung einer Berechtigungskarte
1.2 für Verstorbene ab Vollendung für Gewerbetreibende 30,00 €
des 2. Lebensjahres 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen
(Ruhezeit 20 Jahre) 760,00 € der Friedhofsverwaltung 10,00 €
2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) 5. Überlassung eines Exemplares bzw.
2.1 für Sargbestattungen Auszugs der Friedhofsordnung 3,00 €
2.1.1 Einzelstelle 880,00 € 6. Umschreibung von Nutzungsrechten 10,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1.760,00 €
§8 Besondere zusätzliche Leistungen
2.2 für Urnenbeisetzungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die
2.2.1 Einzelstelle (je 2 Urnen) 880,00 € kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der
2.2.2 Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.760,00 € Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand be-
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des rechnet.
Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
pro Jahr und Grablager 44,00 € §9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öf-
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusam- fentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
menhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstel- (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab
lung etc.) 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Lan-
1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 325,00 € deskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Fried-
hofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 470,00 €
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz
3. Urnenbeisetzung 310,00 €
der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht
und ist erreichbar unter
III. Umbettungen, Ausbettungen www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 ver- (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugäng-
fahren. lich gemacht: Pfarramt/Friedhofsverwaltung
Mohorn, Nossener Straße 4, 01723 Mohorn. Ein
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der je-
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhal- weils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger
tung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzel-
Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungs- fall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und
rechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann ver-
Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. langt werden.
Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr
beträgt 26,00 € ab 01.01.2026 pro Grablager.
Reg.-Nr. 34021 / 2025-280 Seite 2 von 3
Jahrgang 2025 – Nr. 280
Dresden, 28. November 2025
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bestätigt
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderun-
gen treten jeweils nach der Bestätigung durch das
Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öf-
fentlichen Bekanntmachung in Kraft. AZ: R 56553 - KGB Wilsdruff-Freital, KG Mohorn
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung Dresden, den 09.10.2025
tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 07.06.2019
in der Fassung des 2. Nachtrages vom 26.08.2025 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
außer Kraft. Regionalkirchenamt Dresden
Mohorn, den 26.08.2025 L. S.
Kirchenvorstand der
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mohorn
am Rhein
Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
L. S.
Vödisch Pöhl
Vorsitzender Mitglied
Reg.-Nr. 34021 / 2025-280 Seite 3 von 3
2026 Ausgegeben: Dresden, 23. März 2026 Nr. 23
Reg.-Nr. 34021 / 2026-23
1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenordnung vom
26.08.2025 für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchge-
meinde Mohorn
Für die Friedhöfe:
In Kommune Wilsdruff: Friedhof Mohorn, Friedhof Herzogswalde, Friedhof Blankenstein
vom 22.02.2026
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mohorn, den 22.02.2026
Mohorn hat in seiner Sitzung vom 22.02.2026 aufgrund
von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buch-
stabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Kirchenvorstand der
Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. Ev.-Luth. Kirchgemeinde Mohorn
1983 S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12
Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirch-
liche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche
L. S.
Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9.
Mai 1995 (ABl. 1995 S. A 81) in der jeweils geltenden
Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und
3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekannt- Vödisch Flade
machung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landes- Vorsitzender Mitglied
kirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntma-
chungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August
2023 (ABl. 2023 S. A 184) in der jeweils gültigen Fas-
sung folgenden 1. Nachtrag zur Friedhofsgebührenord- Bestätigt
nung beschlossen:
§1 AZ: R 56553 - KGB Wilsdruff-Freital, KG Mohorn
§ 7 (Gebührentarif) Abschnitt A Ziffer VI. (Gemein- Dresden, den 09.03.2026
schaftsanlagen) wird nach Ziffer 1 wie folgt er-
gänzt: Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
2. Friedhof Mohorn (Baumgrabanlage): Regionalkirchenamt Dresden
einheitlich gestaltete Wahlgrab-
stätten für Urnenbeisetzungen
L. S.
pro Beisetzung 2.980,00 €
§2
Dieser Nachtrag tritt nach Bestätigung des Regionalkir- i. V. Fischer
chenamtes Dresden am Tag nach der öffentlichen Be- am Rhein
kanntmachung in Kraft. Leiter des Regionalkirchenamtes Dresden
Reg.-Nr. 34021 / 2026-23 Seite 1 von 1