Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der
1
Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4 Verwaltungsgebühren
Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 5 Grabgebühren
| 1. Grabherstellung | |
|---|---|
| 1.1 Normalgrab (Reihengrab) | 1.580 € |
| 1.2 Wahlgrab (Tieferlegung) | 1.620 € |
| 1.3 für jede weitere Bestattung in einem Wahlgrab | 1.580 € |
| 1.4 Kindergrab I - Totgeburten (bis 60 cm Sarglänge) | 340 € |
| 1.5 Kindergrab II – Personen bis zu 10 Jahren | 460 € |
| 1.6 Urnenbeisetzungen | 230 € |
| 2. Zuschlag zu 1.1 – 1.5 für Bestattungen an Samstagen Sonntagen und Feiertagen von je | 25 % |
| 3. Zuschlag zu 1.6 für Bestattungen an Samstagen Sonntagen und Feiertagen von je | 20 % |
| 3. Ausgraben, Umbetten und sonstige Verrichtungen eines Grabes von Personen über 10 Jahren | 1.920 € |
| 4. Ausgraben, Umbetten und sonstige Verrichtungen eines Grabes von Personen bis zu 10 Jahren | 660 € |
| 5. Ausgraben und Umbetten von Urnen | 320 € |
§ 6 Grabnutzungsgebühren
| 1. Reihengräber für Erdbestattung | |
|---|---|
| 1.1 von Personen über 10 Jahren, Friedhof Wilhelmsdorf | 1.491 € |
| 1.2 von Kindern bis zu 10 Jahren und Tot- geburten, Friedhof Wilhelmsdorf | 1.001 € |
| 1.3 Rasenreihengrab Friedhof Wilhelmsdorf inkl. Pflegezuschlag | 2.964 € |
| 1.4 von Personen über 10 Jahren, Friedhof Esenhausen | 1.491 € |
| 1.5 von Kindern bis zu 10 Jahren und Totgeburten, Friedhof Esenhausen | 1.407 € |
| 1.6 Rasenreihengrab Friedhof Esenhausen inkl. Pflegezuschlag | 4.200 € |
2
§ 7 Paragraph 7
Sonstige Gebühren
- Benutzung der Leichenzelle bzw. des Aufbahrungsraumes in Esenhausen und Pfrungen, je Fall 140 €
- Benutzung der Leichenhalle Wilhelmsdorf 2.1. Benutzung der Aussegnungshalle, je Fall 350 € 2.2. Benutzung des Aufbahrungsraums, je Fall 140 €
- Benutzung der Kühlzelle je angefangenen Tag 50 €
§ 8 Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.02.2017 außer Kraft.
Hinweis gem. § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Wilhelmsdorf, 12.12.2023
Sandra Flucht Bürgermeisterin
AZ: 752.041
4