Gebührenordnung – Wiesweiler

Vollständige Gebührenordnung für Wiesweiler.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.09.2018 außer Kraft.

Wiesweiler, den 19.05.2022

Gez. Ingfried Klahr, Ortsbürgermeister

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.250,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1.250,00 € c) Überlassung einer anonymen Reihengrabstätte 3.000,00 €
  2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.250,00 €
  3. Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.500,00 €
  4. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte 1.500,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung a) an einer Urnenwahlgrabstätte bis zu 2 Aschen 1.250,00 € b) an einer Urnenwahlrasengrabstätte bis zu 2 Aschen 1.500,00 €
  2. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr a) Bestehende Wahlgrabstätten 30,00 € b) Urnenwahlgrabstätten 40,00 € c) Urnenwahlrasengrabstätten 50,00 €

III. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.

IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

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V. Benutzung der Leichenhalle

a) Für die Benutzung der Leichenhalle 150,00 € b) Für die Aufbewahrung von Urnen bis zur Beisetzung 150,00 € c) Benutzung der Leichenhalle nur zur Trauerfeier 100,00 €

VI. Abräumung von Grabstätten

Abräumkosten (nur bei Abräumung durch Friedhofsverwaltung)

a) Reihengrabstätten für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 350,00 € b) bestehende Wahlgrabstätten (bei Zweitbelegung) 500,00 € c) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätte 200,00 €

Bei Abräumung von Grabstätten durch den Verantwortlichen / den Nutzungsberechtigten werden die zum Zeitpunkt der Überlassung der Grabstätte bzw. der Verleihung des Grabnutzungsrechts erhobenen Gebühren ohne Verzinsung zurückerstattet.

Original-Gebührenordnung als PDF

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