Friedhofssatzung – Wiesloch

Vollständige Friedhofssatzung für Wiesloch.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Wiesloch sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. (2) Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner oder Personen, für die ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf dem Friedhof besteht, sowie der in Wiesloch verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. (3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt zugelassen werden. (4) Soweit nicht anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für eine Beisetzung von Aschen. (5) Eine Ausnahme vom Benutzungszwang der städtischen Friedhöfe wird zugelassen für langjährige Patientinnen und Patienten des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden (kurz PZN genannt), deren Familien ausgestorben sind, deren Familienangehörige sich aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht mehr um eine Bestattung kümmern können, deren Familienbeziehungen durch schwere Krankheit zerstört sind oder deren Familien im Ausland leben und die Rückführung nicht finanzieren können. Diese Patientinnen und Patienten dürfen auf dem Friedhof des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden in Wiesloch in einer Urne beigesetzt werden. (6) Auf dem Friedhof in Altwiesloch sind die Bestattungsmöglichkeiten eingeschränkt, ein Neuankauf von Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ist nicht möglich. Die Bestattung in vorhandene Wahlgrabstätten, die Verlängerung von Nutzungsrechten sowie der Neuankauf von Urnenwahlgrabstätten sind möglich (7) Die Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, für die Fauna und Flora wichtige Lebensräume bieten. Vorrangig sind sie für die Friedhofsbesuchenden ein Ort des Abschieds, der Trauer und der Erinnerung, ebenso der Ruhe, der Erholung, der Kultur und der Begegnung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe sind bei Einbruch der Dunkelheit zu verlassen. (2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

© Stadtverwaltung Wiesloch

1

STADT WIESLOCH

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: (a) wie Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, (b) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, (c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, (d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, (e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (f) Private Haus- und Gartenabfälle zu entsorgen (g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben (h) Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen, (i) zu lärmen, zu lagern und Alkohol zu trinken. (3) Die Stadt kann Ausnahmen von den Verboten von Abs. (2) zulassen, sofern sie mit dem Zwecke des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festzulegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen. Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht müssen erfüllt sein. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten (5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen (6) Gewerbetreibende die gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 1 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen. (7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen „Einheitlichen Ansprechpartner“ im Sinne des Gesetzes über „Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg“ abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind die nach §§ 34 und 35 des Bestattungsgesetzes erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

© Stadtverwaltung Wiesloch

2

STADT WIESLOCH

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) An Samstagen finden Bestattungen, Beisetzungen und Trauerfeiern nur vormittags bis 11:00 Uhr statt.

§ 6 Beschaffenheit der Särge und Überurnen

(1) Särge müssen so beschaffen sein, dass

  • die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
  • die Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Särge sollen nicht größer sein als 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit. Werden diese Maße überschritten, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe enthalten; sie müssen aus verrottbarem Material bestehen.

§ 7 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Stadt hebt die Gräber aus und schließt sie unmittelbar nach der Bestattung/Beisetzung, Ausgrabung oder Umbettung. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller/innen etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

§ 8 Ruhefristen

Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines besonderen Härtefalls erteilt werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab auf Friedhöfen der Stadt Wiesloch sind nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten Angehörige der Verstorbenen mit Zustimmung des/der Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden durch die Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (6) Die Kosten der Umbettung haben der/die Antragsteller/in zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

© Stadtverwaltung Wiesloch

3

STADT WIESLOCH

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofsträgers, Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt.

(a) Reihengrabstätten (b) Urnenreihengrabstätten (c) Wahlgrabstätten (d) Urnenwahlgrabstätten (e) Urnengemeinschaftsanlage mit Pflege (f) Urnenreihengrabstätten mit Pflege (g) Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen in der Urnenkammer (h) Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen in einer Urnenerdkammer oder Rasenurnengrab (i) Gräberfeld für stillgeborene Kinder und Kindergrabfeld (j) Ehrengrabstätten (k) Anonymes Urnenreihengrabfeld (l) Gräberfeld für muslimische Bestattungen (nur Hauptfriedhof)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen sind nur auf dem Hauptfriedhof ausgewiesen.

(6) Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt

(7) Beisetzungen in einer Urnenstele sind nur auf dem Bergfriedhof in Baiertal möglich.

(8) Beisetzungen in einer Urnenerdkammer sind nur auf dem Hauptfriedhof und dem Friedhof in Schatthausen möglich.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte/ter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in der nachstehenden Reihenfolge

• wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), • wer sich dazu verpflichtet hat, • der/die Inhaber/Inhaberin der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) In einem Reihengrab darf in den ersten 5 Jahren eine Urne beigesetzt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

© Stadtverwaltung Wiesloch

4

STADT WIESLOCH

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber/der Erwerberin bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann für die Dauer von mindestens 5 Jahren verlängert werden. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, wenn die Entwidmung oder die Umgestaltung bzw. Schließung von Friedhofsteilen des Friedhofes beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann nur dann verlängert werden, wenn die Rechtsnachfolge schriftlich geregelt ist, oder ein Pflegevertrag einschl. Abräumung der Grabstätte nach Nutzungsende vorgelegt wird.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Grabnutzungsurkunde.

(4) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- und Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind hier bei gleichzeitig laufender Ruhezeit zwei Beisetzungen übereinander zulässig. In einzelnen Fällen kann die Stadt etwas Anderes bestimmen.

(5) In Wahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In Sonderfällen können Ausnahmen genehmigt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der/die Nutzungsberechtigte muss für den Fall seines Ablebens den/die Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser/diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des/der verstorbenen Erwerber/in über:

a. auf den Ehegatten/die Ehegattin oder Lebenspartner/in in begründeten Lebenspartnerschaften, b. auf die Kinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkel/innen, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister h. auf die nicht unter Abs. 7 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der/die Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 genannten Person übertragen.

(9) Der/die Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über die Art der Bestattung, die Gestaltung sowie der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung für nicht in Anspruch genommene Nutzungszeiten erfolgt nicht.

(11) Bei vorzeitiger Rückgabe von Grabstätten auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten erfolgt keine Gebührenerstattung. Eine vorzeitige Rückgabe von Grabstätten ist frühestens 10 Jahre vor Ablauf der längsten Ruhefrist möglich. Der/die Nutzungsberechtigte trägt die Kosten für die weitere Pflege durch die Stadt bis zum Ablauf der längsten Ruhefrist.

© Stadtverwaltung Wiesloch

5

STADT WIESLOCH

(12) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der/die Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er/sie nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In den Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Beisetzung von Aschen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

  • a. Urnenreihengrabstätten,
  • b. Urnenwahlgrabstätten,
  • c. Anonymen Urnenreihengrabstätten,
  • d. Wahlgrabstätten in Urnenkammern (Stelen),
  • e. Wahlgrabstätten in einer Urnenerdkammer oder Rasenurnengrab
  • f. Wahlgrabstätten und Ehrengrabstätten.

(2) Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten als Urnengrabstätten in Grabfeldern, Erdkammern oder Stelen unterschiedlicher Größe, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.

(3) In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden.

(4) In einer Urnenwahlgrabstätte können vier Urnen beigesetzt werden.

(5) In einer Urnenstele können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(6) In einer Urnenerdkammer oder Rasenurnengrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(7) In Sonderfällen können Ausnahmen genehmigt werden.

§ 14 Grabanlage für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) In der Grabanlage für anonyme Urnenbeisetzungen wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen.

(2) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des oder der Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten.

(3) Anonyme Urnenbeisetzungen werden von der Stadt ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt

§ 15 Besondere Grabplatzangebote

(1) Gärtnergepflegte Grabstätten

Auf dem Hauptfriedhof und dem Bergfriedhof Baiertal werden Grabstätten mit gärtnerischer Pflege über die gesamte Nutzungszeit angeboten. Mit dem Erwerb einer Grabstätte schließt der / die Nutzungsberechtigte einen Dauergrabpflege-Vertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG ab. Kommunale Friedhofsgebühren sind im Pflegepreis nicht enthalten.

© Stadtverwaltung Wiesloch

6

STADT WIESLOCH

(2) Grabanlage für muslimische Beisetzungen

Auf dem Hauptfriedhof wird für islamische Glaubensrichtungen ein muslimisches Gräberfeld angeboten. Ewiges Ruherecht wird bei Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld im weiteren Sinne durch den Ersterwerb des Nutzungsrechts auf 25 Jahre sowie eine Verlängerungsoption erworben.

In Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Bei der eigentlichen Ausführung der sarglosen Grablegung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Bestattung das Bestattungspersonal, z. B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Eine Haftung der Friedhofsträgerin ist insoweit ausgeschlossen. Für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur Grablegung notwendige geschlossene und unbehandelte Holzunterlage sowie die Abdeckbretter werden von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber der Bestattung gestellt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage entsprechen.

(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattung und Urnenbeisetzungen müssen mit einem Grabmal oder mit einer Grabplatte versehen werden. Grabmale dürfen durch ihre Ausführung die Sicherheit und die Bewirtschaftung des Friedhofes nicht beeinträchtigen.

(2) Im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial nur auf den Friedhof gebracht werden, wenn sie aus verrottbaren, biologisch abbaubaren Stoffen und Substanzen bestehen.

(3) Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre natürlichen Wuchseigenschaften Nachbargräber und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen sollen bei einem Einzelgrab 1,60 m und bei einem Doppelgrab 2,00 m an Höhe nicht übersteigen. Ansonsten kann die Stadt ihre Entfernung verlangen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsrichtlinien

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne Gestaltungsrichtlinien eingerichtet. Bis auf den Bergfriedhof in Baiertal, der insgesamt mit Gestaltungsrichtlinien eingerichtet ist, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne Gestaltungsrichtlinien zu wählen.

(2) Abteilungen mit Gestaltungsrichtlinien sind:

  • der Bergfriedhof in Baiertal in seiner gesamten Anlage
  • der Friedhof Schatthausen, Feld 11 (Urnenkammerfeld / Rasenurnengräber)
  • auf dem Hauptfriedhof in Wiesloch die Grabfelder Feld 17, 19 und 20, 21 – 27, 30
  • die Grabfelder, die durch die Genossenschaft badischer Friedhofsgärtner gepflegt und unterhalten werden.

In den besonders ausgewiesenen Gräberfeldern müssen Grabmale, Einfassungen und Bepflanzungen, ungeachtet der allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 17 den folgenden Anforderungen entsprechen:

(a) Für Erdbestattungsgräber sind Grabmale bis zu einer Fläche von höchstens 0,65 m² und einer Mindeststärke von 14 cm bei Einzelgräbern zulässig. Bei Doppelgräbern darf die Ansichtsfläche 1,30 m² betragen,

(b) für Urnengräber sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig: stehendes oder liegendes Grabmal: Ansichtsfläche bis 0,2 m²,

© Stadtverwaltung Wiesloch

7

STADT WIESLOCH

(c) die vordere Grabbegrenzung ist von der Stadt oder deren Beauftragte/ten als Steinkante zu setzen. Sie steht im Eigentum der Stadt Wiesloch und darf von der bzw. von dem Grabnutzungsberechtigten nicht entfernt werden. Eine weitere vordere Abgrenzung ist nicht zulässig, (d) zwischen den Gräbern sind auf der rechten Seite drei Trittplatten aus Granit zu verlegen. Die Trittplatten müssen die Größe von 30 x 30 cm haben. Die Trittplatten sind von dem/der Nutzungsberechtigten parallel mittig zu verlegen, (e) die Gräber sind bodeneben und ohne seitliche Begrenzungen anzulegen. Zwischenwege, Stellriemen, Bepflanzungen oder sonstige Materialien, mit denen die Gräber optisch voneinander getrennt werden, sind nicht zulässig. Einzelne Trittplatten können auf dem Grab verlegt werden, (f) bei Angrenzern an Wegflächen bzw. an ein weiteres Grab im Anschluss an die Hinterbepflanzung muss ein 8 cm breiter Saumstein als Begrenzung verlegt werden, (g) Grabplatten sind auf dem Hauptfriedhof nicht und auf dem Bergfriedhof Baiertal nur unter Einhaltung besonderer technischer Vorgaben zulässig, (h) für Rasenurnengräber, die mit Rasen eingesät sind und sonst keine Bepflanzung bzw. Einfassung aufweisen dürfen. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Beschriftung der Bronzeguss-Abdeckplatte erfolgt auf Messingschilder, die über die Friedhofsverwaltung bestellt und von den Friedhofsmitarbeitern montiert werden. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. (i) das Abstellen von Blumenschalen und –vasen, Kränzen, sonstigen Pflanzgestecken und anderem Grabschmuck ist auf dem Urnenkammernfeld auf dem Friedhof Schatthausen nur auf der dafür vorgesehenen Abstellfläche zulässig. Insbesondere ein Abstellen in den Pflanzflächen ist zu unterlassen. Bei Verstößen ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Gegenstände zu beseitigen. Das Gleiche gilt für verwelkte Blumen und Pflanzen und dem sonstigen abgängigen Grabschmuck auf der Abstellfläche. (j) die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden

§ 19 Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. (2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden. (3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach

© Stadtverwaltung Wiesloch

8

STADT WIESLOCH

Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.

(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Anbringung von Beschriftungen auf den Natursteintafeln der Urnenstelen auf dem Bergfriedhof in Baiertal ist festgelegt, sie bedarf der Genehmigung.

(7) Die Anbringung von Beschriftungen auf den Natursteintafeln der Urnenerdkammer auf dem Hauptfriedhof in Wiesloch ist festgelegt, sie bedarf der Genehmigung.

§ 21 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend und nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA-Grabmale) zu fundamentieren und mit Dübeln zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale:

  • bis 1,20 m Höhe: 14 cm,
  • bis 1,40 m Höhe: 16 cm,
  • ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

© Stadtverwaltung Wiesloch

9

STADT WIESLOCH

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich ist dabei bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnengrabstätten der/die Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des/der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 23 Entfernung der Grabmale und der Grabausstattungen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach § 20 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes angemessen hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Gestaltung der Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der/die nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(6) In Grabfeldern mit Gestaltungsrichtlinien (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

© Stadtverwaltung Wiesloch

10

STADT WIESLOCH

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Das Ausbringen von Tierbekämpfungsmitteln obliegt der Stadt.

(8) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge und dergleichen dürfen nicht hinter den Grabmalen deponiert werden. Eine Befestigung an Bänken und Gehölzen ist unzulässig.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer genannten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesätet werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, kann von den Angehörigen der/des Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten Abschied genommen werden.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner/innen. (3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, (b) entgegen § 3 Abs. 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anweisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

© Stadtverwaltung Wiesloch

11

STADT WIESLOCH

  • (c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, § 3 Abs. 2,
  • (d) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, § 3 Abs. 2,
  • (e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, § 3 Abs. 2,
  • (f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, § 3 Abs. 2,
  • (g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, § 3 Abs. 2,
  • (h) private Haus- und Gartenabfälle zu entsorgen, § 3 Abs. 2,
  • (i) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet und hierfür wirbt, § 3 Abs. 2,
  • (j) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  • (k) die Grabpflege vernachlässigt, § 24 in Verbindung mit § 25
  • (l) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte/ter oder als Gewerbetreibender/de Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Abs. 1),
  • (m) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1),
  • (n) lärmt, lagert und Alkohol trinkt, § 3 Abs. 2.

IX. Gebühren

§ 29 Bestattungsgebühren

  • (1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren gem. der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen –Bestattungsgebührensatzung- nebst Gebührenverzeichnis erhoben.
  • (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Inkrafttreten

Die Neufassung der Friedhofssatzung tritt am 01.11.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 16.05.2012 in der Fassung vom 23.10.2019 außer Kraft.

Wiesloch, den 30.09.2021

Dirk Elkemann Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind

© Stadtverwaltung Wiesloch

12

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde