Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
- Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.12.2022 außer Kraft.
Wiesbach, den 05.01.2024
Klaus Buchmann Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Wiesbach
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 291,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 729,00 | € |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) Tiefengrab (einstellig für 2 Bestattungen) | 1.452,00 | € |
|---|
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) bei späteren Bestattungen je Jahr
| a) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) | 58,00 | € |
|---|
Soweit bei Inkrafttreten dieser Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung bereits verliehen:
| b) Doppelgrabstätte | 58,00 | € |
|---|---|---|
| c) jede weitere Grabstätte | 29,00 | € |
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
| a) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasen-sondergrabstätte einstellig | 453,00 | € |
|---|---|---|
| b) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasen-sondergrabstätte zweistellig | 906,00 | € |
| c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) | 1.398,00 | € |
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 3 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr
| a) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasen-sondergrabstätte einstellig | 19,00 | € |
|---|---|---|
| b) Urnensondergrabstätte oder Urnenrasen-sondergrabstätte zweistellig | 37,00 | € |
| c) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) | 56,00 | € |
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- Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (25 Jahre)
a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig 420,00 € b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- Gebühr für die Verlängerung der Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte bei späteren Bestattungen je Jahr
a) Urnenrasensondergrabstätte einstellig 17,00 € b) Urnenrasensondergrabstätte zweistellig 34,00 €
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Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 358,00 €
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Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) -c) und Nr. 4 a) – b) erhoben.
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Für die Pflege einer vorzeitig eingeebneten Grabstätte, vor Ablauf der Ruhezeit, werden pro Jahr erhoben. 88,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 465,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 750,00 € c) Urnenbeisetzung ( je Beisetzung) 238,00 € d) Tiefgrab 952,00 €
- Für anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
a) Facharbeiter je Stunde 54,00 € b) Hilfsarbeiter je Stunde 48,00 € c) Zuschlag schwer lösbarer Fels (je cbm) 238,00 €
- Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 20 v.H., und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. berechnet. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben.
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IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.