Gebührenordnung
10 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Stadt werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte bzw. die zur Bestattung verpflichteten Angehörigen oder die Personen, die sich der Stadt gegenüber zur Zahlung der Gebühren verpflichtet haben. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Gebühr für Nutzungsrechte
| 1. Bereitstellung einer Reihengrabstelle | 1.333 € |
|---|---|
| 2. Bereitstellung einer anonymen Reihengrabstelle | 1.333 € |
| 3. Bereitstellung einer pflegefreien Reihengrabstelle einschließlich Pflegepauschale | 2.195 € |
| 4. Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle | 825 € |
| 5. Bereitstellung einer anonymen Urnenreihengrabstelle | 825 € |
| 6. Bereitstellung einer pflegefreien Urnenreihengrabstelle einschließlich Pflegepauschale | 1.333 € |
| 7. Bereitstellung einer Urnenreihengrabstelle am Baum (Begräbniswald Steinacker) | 981 € |
| 8. Bereitstellung einer Kindergrabstelle | 0 € |
| 9. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte je Stelle | 1.525 € |
| 10. Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Familiengrabstätte je*Stelle einschließlich Pflegepauschale | 2.287 € |
- Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenfamiliengrabstätte je Stelle 1.051 €
- Erwerb des Nutzungsrechtes an einer pflegefreien Urnenfamiliengrabstätte je Stelle einschließlich Pflegepauschale 1.640 €
- Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische in der Urnenwand 2.079 €
- Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte am Baum je Stelle 1.640 €
- Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnenreihengrabstelle am Baum 1.500 €
- Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Familiengrabstätte, einer pflegefreien Familiengrabstätte, einer Urnenfamiliengrabstätte, einer pflegefreien Urnenfamiliengrabstätte, einer Urnennische in der Urnenwand sowie einer Urnenfamiliengrabstätte am Baum a) nach Ablauf der Ruhefrist die jeweils gültigen Gebühren nach den Ziffern 9-14 b) während der Ruhefrist für jedes Jahr, um das die Nutzungsfrist verlängert wird, 1/25 der Gebühren nach den Ziffern 9-14
§ 4 Paragraph 4
Gebühren für Bestattungen
- Herstellung einer Grabstätte
Sargbeisetzungen (Erdbestattung)
a) für Personen bis 6 Jahre 202 € b) für Personen über 6 Jahre 499 €
Urnenbeisetzungen
c) Urnengrabherstellung 161 € d) Einsetzen in die Urnenwand 138 € e) Urnengrabherstellung bei Baumbestattungen für Urnenreihengrabstätten 216 € f) Urnengrabherstellung bei Baumbestattungen für Urnenfamiliengrabstätten 138 € g) Zuschlag bei Herstellung einer anonymen oder pflegefreien Sargbestattung für Rekultivierungsarbeiten 390 € h) Anschaffung einer Basisplatte einschließlich Gravur bei pflegefreien Gräbern und Baumgräbern 420 € i) Anschaffung u. Montage einer Namensplatte einschl. Gravur für die Stele im Begräbniswald 288 € j) Verlegung einer Basisplatte bei pflegefreien Gräbern und Baumgräbern 90 € k) Zuschlag zu den Sätzen a) bis f) bei Beerdigungen an Samstagen 50 vH
bei Beerdigungen an Sonn- u. Feiertagen
50 vH
- Ausgrabung und Umbettung von Leichen
Für das Ausgraben einer Leiche bzw. Urne zwecks Überführung nach einem anderen Friedhof
| Personen bis zu 6 Jahren | |
|---|---|
| a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung | 804 € |
| b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung | 453 € |
| Personen über 6 Jahre | |
| a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung | 1.204 € |
| b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung | 704 € |
| Urnen | 115 € |
Für das Umbetten einer Leiche bzw. Urne innerhalb des Friedhofes
| Personen bis zu 6 Jahren | |
|---|---|
| a) bis zu 10 Jahren nach der Beisetzung | 1.002 € |
| b) von mehr als 10 Jahren nach der Beisetzung | 646 € |
| Personen über 6 Jahre | |
| a) bis zu 15 Jahren nach der Beisetzung | 1.655 € |
| b) von mehr als 15 Jahren nach der Beisetzung | 1.154 € |
| Urnen | 230 € |
Die Kosten für einen Sarg / Urne sowie für den Transport der Leiche / Urne sind in den Gebühren nicht enthalten.
- Pflegepauschale
Für Gräber, die vor Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden, ist eine Pflegepauschale von 50 €/Grabstelle und Jahr bzw. bei Urnengräbern 50 €/Jahr zu zahlen.
§ 5 Friedhofshallen und Leichenkammern
Friedhofshallen und Leichenkammern
Für die Benutzung der Friedhofshallen und Leichenkammern werden folgende Gebühren erhoben
| 1. Benutzung der Friedhofshalle und der Leichenkammer | 390 € |
|---|---|
| 2. Benutzung der Friedhofshalle | 320 € |
| 3. Benutzung der Leichenkammer | 240 € |
§ 6 Paragraph 6
Einebnung von Grabstätten nach Abtretung oder Ablauf des Nutzungsrechtes
Wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungszeit abgetreten oder läuft das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ab und wird nicht wiedererworben, so ist der Nutzungsberechtigte / Pflichtige zur Abräumung und Einebnung der Grabstätte auf eigene Kosten verpflichtet. Sofern diese Leistungen durch die Stadt erbracht werden, erfolgt die Berechnung nach den tatsächlich anfallenden Kosten.
§ 7 Paragraph 7
Anlegung von Grabmalen und Grabeinfassungen
- Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen beträgt 50,- €.
- Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung für sonstige bauliche Anlagen (Urnenwand) beträgt 35,- €
§ 8 Paragraph 8
Fälligkeiten der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9 Paragraph 9
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Wiehl in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 13.12.2023 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 21.11.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 17.12.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wiehl, den 18.12.2024
- Stücker- Bürgermeister