Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich**
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wiehl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
- Friedhof Drabenderhöhe
- Friedhof Marienhagen
- Friedhof Oberbantenberg
- Friedhof Steinacker
- Friedhof Weiershagen
- Friedhof Wiehl
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck**
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren nächsten Angehörigen bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wiehl waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Hierzu gehören auch Personen aus Nachbargemeinden, die durch ihre Zugehörigkeit zu einer Kirchengemeinde in der Stadt Wiehl ein An- recht auf Benutzung haben. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Wiehl sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Bürgermeister - Friedhofsamt -.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund auf Beschluss des Rates für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Betrifft dies nur einzelne Grabstätten, entscheidet der Bürgermeister. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber zu informieren.
(2) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzfamiliengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. von 7.00 Uhr bis 21.00 Uhr und vom 01.10. bis 31.03. in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für den Besucher geöffnet
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu
fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h. zu lärmen, spielen oder zu lagern, i. Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen, j. zu übernachten, k. zu betteln,
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind frühzeitig anzumelden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbebetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur bis 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Während der Trauerfeierlichkeiten sind die Arbeiten auf den Friedhöfen einzustellen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei dem jeweiligen Friedhofsgärtner sowie bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Die Friedhofsgärtner als Vertreter der Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung fest. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Übereinkunft mit den Hinterbliebenen oder deren Beauftragten. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen, samstags jedoch nur bis 14.00 Uhr. Bei mehreren Bestattungen an einem Tag ist ein Zeitabstand von wenigstens 1,5 Stunden einzuhalten.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§ 8 Särge und Urnen
Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen- und beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
§ 9 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von den beauftragten Friedhofsgärtnern ausgehoben und wieder verfüllt. Überschüssiges Erdreich ist zu den von der Friedhofsverwaltung angegebenen Ablagerungsstellen zu transportieren. Das Abräumen der Kränze, der Blumen, des Grabhügels sowie das Herrichten der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten und dem verfügungsberechtigten Angehörigen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Eine Tieferlegung (2 Särge übereinander) von Leichen ist aus bodenphysikalischen und sicherheitstechnischen Gründen nicht erlaubt.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Die gezahlte Gebühr der vorher erworbenen Grabstätte wird nicht erstattet. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken
nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Wiehl. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Familiengrabstätten c) Urnenreihengrabstätten d) Urnenfamiliengrabstätten e) Ehrengrabstätten f) Anonyme Grabstätten (Reihen- und Urnenreihengrabstätten) g) pflegefreie Reihengrabstätten h) pflegefreie Urnenreihengrabstätten i) pflegefreie Familiengrabstätten j) pflegefreie Urnenfamiliengrabstätten k) Flächen zur Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Sollte der Nutzungsberechtigte verstorben oder auf andere Weise nicht erreichbar oder auffindbar sein, so tritt an dessen Stelle die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(3) Das Abräumen von Reihengrabstätten ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der Ruhezeiten durch die Nutzungsberechtigten bzw. auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Der Ablauf der Nutzungszeiten der Reihengrabstätten wird durch die Friedhofsverwaltung auf den jeweiligen Friedhöfen bekannt gemacht.
(4) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden, wenn möglich nach dem Willen des Verstorbenen, der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Die Beisetzung kann auf Wunsch der Angehörigen im üblichen Rahmen stattfinden.
Über die in den anonymen Reihengrabstätten bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt.
Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist auf dem Grabfeld nicht, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt.
Die Gestaltung der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung.
Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. Grabeinfassungen-, steine, kreuze und andere Gestaltungselemente sind nicht erlaubt.
(4a) Pflegefreie Reihengrabstätten für Erdbestattungen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden.
(5) Ein bestehendes Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann ausnahmsweise durch Abgabe einer Verzichtserklärung vor Ablauf der Ruhefrist zurück- gegeben werden (Kostenregelung § 25 Abs. 5). Die gezahlte Gebühr wird nicht erstattet.
§ 14 Familiengrabstätten
Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der Grabstätte wird im Benehmen mit dem Erwerber oder dessen Beauftragten bestimmt, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Die Gestaltung und Pflege der pflegefreien Familiengrabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Sie veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt. Die Platte wird niveaugleich in die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt. Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen sowohl außerhalb als auch auf der
Basisplatte weder Grablichter noch weitere Grabschmuck abgelegt werden. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.
(1a) Pflegefreie Familiengrabstätten werden erst anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist ein Wiedererwerb möglich. Mit dem Erwerb einer pflegefreien Wahlgrabstätte entsteht das Recht, zusätzlich einen Verstorbenen beizusetzen. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden.
(2) Die Nutzungsrechte werden durch Zahlung der in der Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erworben. Über den Erwerb wird eine Verleihungsurkunde ausgestellt. Die Nutzungsfrist wird auf 25 Jahre festgesetzt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche in einer Familiengrabstätte kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der erneuten Ruhezeit wiedererworben worden ist.
Wird auf einer mehrstelligen Familiengrabstätte erneut ein Verstorbener beigesetzt, so ist das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte zu verlängern, damit es mit der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten übereinstimmt. Die Gebühr für die Verlängerung ergibt sich aus der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.
(5) In jeder Familiengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich können in jedem Grab 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Familiengrabstätte ist für jede Urnenbeisetzung nach Maßgabe der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu verlängern.
Bei mehrstelligen Familiengrabstätten gilt dies sinngemäß; das Nutzungsrecht ist für die gesamte Grabstätte zu verlängern.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten an der Infotafel auf dem jeweiligen Friedhof hingewiesen.
(7) Wird bis zum Zeitpunkt des Ablebens keine Regelung hinsichtlich des Nutzungsrechtes getroffen, bestimmt sich dieses entsprechend den Vorschriften des Bestattungsgesetzes nach der gesetzlichen Erbfolge.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht an freien und belegten Grabstätten kann ausnahmsweise durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich (Kostenregelung gemäß § 25 Abs. 5).
(11) Bei Rückgabe einer Familiengrabstätte wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet.
(12) Das Ausmauern von Familiengrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenfamiliengrabstätten, c) Anonymen Urnenreihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen ( § 13(3) und § 14(5) ) e) pflegefreien Urnenreihengrabstätten f) pflegefreien Urnenfamiliengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenfamiliengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte
Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber oder dessen Beauftragten festgelegt wird, soweit dies die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden wenn möglich nach dem Willen des Verstorbenen vergeben. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Die Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Die Beisetzung kann auf Wunsch der Angehörigen im üblichen Rahmen stattfinden. Über die in den anonymen Urnenreihengrabfeldern bestatteten Personen werden keine Auskünfte erteilt. Das Ablegen von Kränzen, Blumen usw. ist nicht auf dem Grabfeld, sondern nur auf der gemeinsamen Gedenkstätte erlaubt. Die Gestaltung der Grabfelder obliegt der Friedhofsverwaltung. Die einzelnen Grabstätten werden nicht individuell gekennzeichnet. Grabeinfassungen-, steine, kränze und andere Gestaltungselemente sind nicht erlaubt.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Familiengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Familiengrabstätten.
(6) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Sie befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt und ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt werden.
§15a
Kosten für Gestaltung und Pflege pflegefreier Gräber
Die Kosten für Gestaltung und Pflege pflegefreier Reihengrabstätten, pflegefreier Urnenreihengrabstätten, pflegefreier Familiengrabstätten sowie pflegefreier Urnenfamiliengrabstätten sind in der Gebühr für die Bereitstellung dieser Grabstätten enthalten.
•Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verlegung einer Basisplatte in einer Größe von 0,40 x 0,40 m mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt.
Die Platte wird niveaugleich in die als Rasenfläche anzulegende Grabstätte gelegt.
Um eine ordnungsgemäße Grabpflege gewährleisten zu können, dürfen sowohl außerhalb als auch auf der Basisplatte weder Grablichter noch weiterer Grabschmuck abgelegt werden.
Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen
Einfluss.
§ 16 a
Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen auf dem Friedhof Wiehl
(1) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen möglich. Eine Beisetzung ist in 2-stelligen oder 4-stelligen Urnenfamiliengräbern möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Eine Gestaltung und Bepflanzung ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verlegung eines Namensschild mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt. Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.
(2) Die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ist auf von der Friedhofsverwaltung festgelegten Flächen für Reihengräber möglich. Eine Beisetzung von mindestens 12 Totenaschen je Baum ist möglich. Die Beisetzung erfolgt in der Form, dass die Asche in einer abbaubaren Urne eingelegt und diese danach verschlossen wird. Nach Ablauf von 25 Jahren seit der letzten Aschenbeisetzung kann der Wurzelraum des betroffenen Baumes neu belegt werden.
Eine Gestaltung, Bepflanzung oder die namentliche Kennzeichnung der Beisetzungsstätte ist ausgeschlossen. Die Friedhofsverwaltung veranlasst die Verlegung einer Namensplatte mit einheitlicher Beschriftung, die sich auf Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt.
Außer während der Beisetzung darf Grabschmuck oder ähnliches nur an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle abgelegt werden.
§ 17 Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
§ 18 Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die in § 12 Abs. 2, ausgenommen Buchstaben e) und f), genannten Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhefrist von dem Nutzungsberechtigten ordnungsgemäß zu unterhalten.
(2) Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Veränderung ist durch zugelassene Steinmetzbetriebe auf Antrag nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsamtes gestattet.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck der Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(4) Zur Sicherstellung der Verwesung der Leichen ist aufgrund der vorherrschenden geologischen Verhältnisse die vollständige Abdeckung mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien bei Grabstätten für Erdbestattungen unzulässig. Eine Teilabdeckung bei Reihen- bzw. Familiengräbern ist nur bis maximal 2/3 der Grabfläche erlaubt. Urnenreihen- und Urnenfamiliengräber können komplett mit einer Abdeckplatte versehen werden.
(5) Für den waldähnlichen Erweiterungsteil des Friedhofes in Steinacker ist eine naturnahe und dem Waldcharakter angepasste Gestaltung erwünscht.
(6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 19 Paragraph 19
Bereiche mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale einschließlich Stelen und baulichen Anlagen in Bereichen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Bei Verlegung von Grabeinfassungen sowie Aufstellung von Grabmalen auf Familiengrabstätten ist die für weitere Belegungen notwendige Grabfläche von 0,90 m x 2,20 m freizuhalten. Bereits vorhandene Hecken, die ursprünglich als Einfassung dienten, müssen vom Nutzungsberechtigten gepflegt werden.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit der Grabmale und Gestaltung der Gräber erforderlich ist.
§ 20 21
Bereiche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Entsprechend dem Charakter des Friedhofsteiles Steinacker ist eine Abgrenzung der Grabstätten mit einer natürlichen Bepflanzung (Buchsbaum etc.) in einem max. Höhe von 0,30 m sowie die Anlage mit Seitenstreifen aus Naturstein oder einem anderen geeigneten Material zulässig.
(2) Die Außenmaße der Grabstätten in diesem Friedhofsbereich sind wie folgt festgelegt:
a) Familiengrabstätte 1,25 m x 2,50 m b) Reihengrabstätte 1,25 m x 2,25 m c) Urnenfamiliengrabstätte 0,50 m x 0,70 m d) Urnenreihengrabstätte 0,50 m x 0,70 m
(3) Auf den Friedhöfen Wiehl, Drabenderhöhe, Oberbantenberg, Marienhagen und Weiershagen befindet sich eine Urnenwand mit Urnennischen. Bei Urnennischen handelt es sich um Kammern in Urnenwänden, in den übereinander und nebeneinander oberirdisch Urnen beigesetzt werden. Die Belegung der Urnennischen erfolgt in einer von der Stadt Wiehl vorgegebenen Reihenfolge, beginnend in
der oberen Reihe links fortlaufend nach unten und von dort wieder fortlaufend nach oben und weiter in analoger Reihenfolge bis unten rechts.
Bei doppelseitiger Belegung ist zuerst eine Seite der Urnenwand komplett zu belegen, danach erfolgt die Belegung der anderen Seite der Urnenwand.
Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an einer Urnennische erfolgt nur anlässlich eines Todesfalles.
Das Nutzungsrecht hat eine Laufzeit von 25 Jahren.
In Urnennischen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Zum Verschließen der Urnennische dürfen nur die von der Stadt gestellten Platten verwendet werden. Ein Austausch der Platten ist nicht zulässig.
Die Abdeckplatten sollten beschriftet werden und können ein Ornament oder Symbol sowie eine Blumenvase in Bronzeausführung für eine frische Blume erhalten.
Zugelassen ist ausschließlich Bronzeschrift in dunkelbrauner Tönung. Die textlichen Angaben sind auf Vor- und Familiennamen sowie das Geburts- und Sterbedatum beschränkt. Die Buchstabenhöhe darf maximal 6 cm betragen.
Die Höhe der Blumenvase darf 16 cm nicht überschreiten, die Breite darf max. 4 cm betragen.
An der Urnenwand bzw. der Urnennische dürfen keine Blumenvasen aus Kunststoff oder Glas oder sonstige Befestigungen angebracht werden. Ebenso dürfen vor der Urnenwand keine Blumenvasen und sonstige Gefäße, Echtwachskerzen oder Schalen aufgestellt werden. Jegliche Befestigung dieser Art wird entfernt.
§21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,80 m x 0,50 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmale können auf Kosten der Berechtigten vom Friedhofsamt entfernt werden, sofern eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten erfolglos geblieben ist.
§ 22 Paragraph 22
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23 Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 18 dieser Satzung.
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Das Friedhofsamt überprüft einmal jährlich Zustand und Standfestigkeit der Grabmale.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Dies trifft auch für Schäden, die an den Friedhofsanlagen und angrenzenden Nachbargräbern entstehen, zu.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen und solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
(Denkmalliste) geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten / Urnenfamiliengrabstätten oder bei vorzeitigem Verzicht auf das Nutzungsrecht oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ( Einfassungen, Fundamente etc. ) durch den nutzungsberechtigten Angehörigen bzw. den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 4 Wochen, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte zu Lasten des nutzungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des nutzungsberechtigten Angehörigen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Bepflanzung die über die Einfassung auf Wege oder benachbarte Grabstätten wächst, müssen umgehend entfernt werden.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur
mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Bepflanzen mit Bäumen ist nicht zugelassen. Großwüchsige Sträucher sind bis zu einer Höhe von 2,00 m zulässig.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
(4) Bei Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder Verzicht auf das Nutzungsrecht ist der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die Bepflanzung der Grabstätte vollständig zu entfernen und die Grabstätte einzuebnen. Sofern dieser seiner Verpflichtung, nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung von 4 Wochen nicht nachkommt, werden diese Arbeiten zu seinen Lasten von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(5) Wird im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung auf ein Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist verzichtet, wird die Grabstätte mit Rasen eingesät bzw. mit Mulch abgedeckt und bis zum Ablauf der Ruhefrist, bei Familiengrabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten von dem Friedhofsgärtner auf Kosten des bisherigen nutzungsberechtigten Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten gepflegt.
(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner/Gärtnereibetrieb beauftragen. Die Pflege und Bepflanzung der anonymen Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(10) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der
Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte oder Familiengrabstätte / Urnenfamiliengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer Frist von 4 Wochen in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 4 Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild am Eingangsbereich des Friedhofs aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Paragraph 28
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen einschließlich -kammern dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29 VIII. Schlußvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Rahmen (Friedhofshallen), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtig übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlußvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
Die Stadt Wiehl haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wiehl nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wiehl verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- f) entgegen § 19 Abs. 1 und 3, § 25 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- g) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 10 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- i) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 34 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 26.11.1974 sowie dessen Nachträge und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Wiehl vom 17.12.2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), in der zurzeit geltenden Fassung, weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wiehl, den 18.12.2024
- Stücker- Bürgermeister