Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof in der Gartenstraße. Der Friedhof trägt den Namen „Park der Ruhe“.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Wetter (Ruhr). (2) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. von denen mindestens ein Elternteil oder ein Kind bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wetter (Ruhr) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Wetter (Ruhr) ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Stadtbetriebes in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Stadtbetrieb auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Hunde frei laufen zu lassen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die Zulassung ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 16.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer anonymen Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 Paragraph 8
Särge und Urnen bei Erdbestattungen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Stadtbetrieb auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabmale, Fundamente und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Wetter (Ruhr) im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wetter (Ruhr) nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Belegungsbescheid nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 6, vorzulegen. In den Fällen des § 28 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von
Nutzungsrechten gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder den Stadtbetrieb oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 Paragraph 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Reihengrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnenreihengrabstätten, f) pflegefreie Urnenreihengrabstätten, g) pflegefreie teilanonyme Urnenreihengrabstätten, h) anonyme Urnenreihengrabstätten, i) Aschengrabfelder, j) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird ein Belegungsbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Paragraph 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen oder die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach §3 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Graburkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben,
j) auf den Lebensgefährten bei häuslicher Gemeinschaft.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich, hiervon kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Paragraph 15
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) teilanonymen Urnenreihengrabstätten, d) anonymen Urnenreihengrabstätten, e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird ein Belegungsbescheid ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Stelen, Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden.
(4) Anonyme und teilanonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 2 Urnen pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16 Paragraph 16
Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche kann ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.
(2) Dem Stadtbetrieb ist vor Beisetzung der Asche die schriftliche Bestimmung des Verstorbenen im Original vorzulegen. Auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§19ff.) sind nicht zulässig.
§ 17 Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung und die Anlage von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Wetter (Ruhr) und die Unterhaltung obliegt dem Stadtbetrieb.
§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten
Erinnerungs-Stele
(1) Nutzungsberechtigte abgelaufener Grabstätten im Park der Ruhe können auf Antrag den Vor- und Zunamen derjenigen Personen, deren Gräber nach dem Ablauf der Ruhezeit eingeebnet werden, in eine Erinnerungs-Stele meißeln lassen. (2) Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung legt die Verfahrensweise, insbesondere Art, Farbe und Größe der Beschriftung fest. Weitere als die in Absatz 1 genannten Angaben oder Verzierungen auf der Erinnerungs-Stele sind nicht zulässig. Die Beschriftung bzw. das Einmeißeln erfolgten durch die Friedhofsverwaltung. (3) Weiterer Grabschmuck, Blumen, Pflanzen, Vasen und dergleichen sind weder an der Erinnerungs-Stele selbst noch auf der sie unmittelbar umgebenen Fläche gestattet.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 VI. Grabmale und Einfassungen
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde und die historisch gewachsenen Strukturen des Friedhofes gewahrt werden. Es ist Rücksicht auf charakteristische Grabfelder und geschichtlich oder künstlerisch bedeutende Grabmale und Grabanlagen zu nehmen. Außerdem sind die Erfordernisse des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit zu beachten. Weitere Regelung trifft Abschnitt VII. „Herrichtung und Pflege der Grabstätten“. (2) Der Baumbestand steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Wetter (Ruhr) – Baumschutzsatzung – in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die einzelnen Grabfelder und Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann verwelkte Kränze und Pflanzen sowie sonstigen Grabschmuck, der der Würde des Ortes nicht entspricht, entfernen lassen. Bei einer Bestattung niedergelegte Kränze oder dergleichen werden nach Ablauf von spätestens 4 Wochen von der Friedhofsverwaltung entfernt.
VI. Grabmale und Einfassungen
§ 20 Paragraph 20
Allgemeines
(1) Auf jeder Grabstelle darf nur ein Grabmal errichtet und gehalten werden. Das Grabmal kann durch eine Zusatzplatte ergänzt werden, wenn eine Notwendigkeit besteht. Das Recht hierzu steht nur der/dem Nutzungsberechtigten zu.
(2) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Grabmale müssen standsicher sein, das ist beistehenden Grabmalen aus Stein in der Regel gewährleistet, wenn sie auf Einzelgrabstätten mindestens 12 cm und auf Wahlgrabstätten mindestens 15 cm stark sind. Die Mindeststärken erhöhen sich um etwa 3 cm, wenn die Grabmale auf einem Sockel stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(4) Es ist nicht erlaubt, an den Grabmalen Firmenbezeichnungen anzubringen.
(5) Einfassungen bei Reihengrabstätten sind nicht erlaubt. Einfassungen an Wahlgrabstätten hat die/der Nutzungsberechtigte zu veranlassen und die Kosten hierfür zu tragen. Die Einfassung darf aus Sicherheitsgründen eine Stärke von 10 cm nicht überschreiten und nur bis max. 10 cm über den angrenzenden Flächen verlegt werden.
§ 21 Paragraph 21
Abmessungen von Grabmalen
(1) Die Grabmale müssen so beschaffen sein, dass sie den Zweck der würdigen Ruhestätte, der Pflege des Andenkens aller auf dem Friedhof Beigesetzen, sowie den Erfordernissen des Wasserhaushalts und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Gesundheit, entsprechen. Als Materialien sind Stein, Metall und Holz zulässig.
(2) Auf Grabstätten für Sargbestattungen dürfen Grabmale folgende Maße nicht überschreiten:
- Reihengrabstätte
1.1 stehendes Grabmal Höhe 90 cm Breite 45 cm
1.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 50% der Grabfläche
- einstellige Wahlgrabstätte
2.1 stehendes Grabmal Höhe 90 cm Breite 45 cm
2.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 50% der Grabfläche 3. mehrstellige Wahlgrabstätte mit einem Grabmal 3.1 stehendes Grabmal Höhe 130 cm Breite 150 cm 3.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 50% der Grabfläche
Wird ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte gemäß den Ziffern 1.2, 2.2 oder 3.2 errichtet, kann die übrige Grabfläche individuell gestaltet werden. Voraussetzung ist hierbei, keine Materialien zu verwenden, die die Belüftung und Bewässerung des Erdreiches verhindern.
(3) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen dürfen Grabmale folgende Maße nicht überschreiten:
-
Urnenreihengrabstätte 1.1 stehendes Grabmal Höhe 70 cm Breite 45 cm 1.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 100% der Grabfläche
-
einstellige Urnenwahlgrabstätte 2.1 stehendes Grabmal Höhe 90 cm Breite 45 cm 2.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 100% der Grabfläche
-
mehrstellige Urnenwahlgrabstätte mit einem Grabmal 3.1 stehendes Grabmal Höhe 90 cm Breite 45 cm 3.2 liegendes Grabmal oder Grabplatte 100% der Grabfläche
-
pflegefreie Urnenreihengrabstätte 4.1 stehendes Grabmal Höhe 50 cm Breite 30 cm Tiefe 15 cm 4.2 liegendes Grabmal Länge 30 cm Breite 30 cm Stärke 30 cm (4) Soweit es der Stadtbetrieb unter Beachtung der §§ 20 und 21 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 – 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 22 Paragraph 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten den Belegungsbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Paragraph 23
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 Paragraph 24
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der „BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der jeweils gültigen Fassung“ so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 Abs. 2 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.
(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21. (5) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 25 Paragraph 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Belegungsbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Stadtbetrieb ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Stadtbetriebes bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem Stadtbetrieb im Innenverhältnis, soweit den Stadtbetrieb nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der zuständige Fachausschuss der Stadt Wetter (Ruhr), zurzeit Stadtentwicklungs- und Bauausschuss. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) ist als Anstalt des öffentlichen Rechts selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Der Stadtbetrieb Wetter (Ruhr) ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen."
§ 26 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Stadtbetriebes über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers des Belegungsbescheides oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber des Belegungsbescheides, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
- (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten den Belegungsbescheid vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
- (6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Beeinträchtigungen von friedhofseigenen Bäumen, Grenz- und Rahmenbepflanzungen sind von den Nutzungsberechtigten zu dulden.
- (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 28 Paragraph 28
Urnenstelen
(1) An Urnenwahlgrabstelen können vom Nutzungsberechtigten der Vor- und Zuname der/des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum, evtl. noch die Namenszusätze „Familie“ oder „Eheleute“ auf der Schriftplatte angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung legt Material, Art und Größe der Schriftplatte sowie Art, Farbe, Größe der Beschriftung fest. Die Schriftplatte ist fachgerecht auf der Verschlussplatte der Grabstele anzubringen. Weitere Angaben oder Verzierungen auf den Schriftplatten sind nicht zulässig. (2) An den Urnenwahlgrabstelen können Nutzungsberechtigte eine Vase anbringen. Die Friedhofsverwaltung legt Material, Art und Größe der Vase fest. Die Vase ist fachgerecht, mittig, im unteren Drittel der Verschlussplatte anzubringen. Die vorhandenen Öffnungen an der Verschlussplatte dürfen für das Anbringen der Vase nicht benutzt werden. (3) Außer der Schriftplatte und der Vase darf keinerlei Grabschmuck oder dergleichen auf der Verschlussplatte angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, derartigen Grabschmuck zu entfernen. (4) Die Verschlussplatten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung geöffnet und verschlossen werden.
§ 29 Paragraph 29
Kieferngarten
(1) Im Kieferngarten werden pflegefreie Urnenreihengrabstätten und pflegefreie teilanonyme Urnenreihengrabstätten vergeben. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht obliegt der Friedhofsverwaltung. (2) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten mit Grabmal können auch als Partner-Grabstätten vergeben werden. Als Partner gelten Ehegatten, Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und Lebensgefährten. Eine Reservierung zu Lebzeiten ist möglich. (3) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung eingerichtet und für die Dauer der Ruhezeit der/des Verstorbenen gepflegt. Im pflegefreien Urnenreihengrabfeld erfolgt auf der jeweiligen Grabstelle eine persönliche Beschriftung auf einem Grabmal. Das Grabmal wird vom Erwerber der Grabstätte errichtet. Die Vorschriften des Abschnittes VI. Grabmale und Einfassungen, §§ 20 bis 26, gelten entsprechend. Weiterer Grabschmuck, Blumen, Pflanzen, Vasen oder dergleichen sind nur für den Bestattungsvorgang zulässig. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, späteren Grabschmuck zu entfernen. (4) Im pflegefreien teilanonymen Urnenreihengrabfeld erfolgt eine zentral-namentliche Beschriftung an einer Gedenktafel. Auf einer Schriftplatte werden Vor- und Zuname der/des Verstorbenen angebracht. Die Friedhofsverwaltung legt Material, Art und Größe der Schriftplatte sowie Art, Farbe, Größe der Beschriftung fest. Die Schriftplatte und die namentliche Beschriftung werden von der Friedhofsverwaltung bereitgestellt und angebracht. Weitere Angaben oder Verzierungen auf den Schriftplatten sind nicht zulässig. Außer der Schriftplatte darf keinerlei Grabschmuck oder dergleichen an der Gedenktafel angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, derartigen Grabschmuck zu entfernen.
§ 30 Paragraph 30
Vario-Urnen-Grabanlage
(1) In der Vario-Urnen-Grabanlage werden im Todesfall Grabstätten für bis zu jeweils zwei Urnen für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgehändigt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes innerhalb der laufenden Ruhezeit erfolgt nur für den Fall der Beisetzung einer zweiten Urne für die Dauer der Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Die grobe Einfassung der Grabstätten erfolgt durch den Stadtbetrieb. Eine Änderung dieser Einfassung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Für die Gestaltung der Grabfläche gilt:
Neben einer flächigen Bepflanzung sind kleinwüchsige Hecken (max. Höhe 30 cm) und Einzelpflanzen (max. Höhe 50 cm) zulässig. Die Errichtung eines stehenden oder liegenden Grabmals ist zulässig. Die Höchstmaße richten sich nach § 21 Abs. 3 Ziffer 4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnittes VI, Grabmale und Einfassungen, §§ 20 bis 26.
(3) Auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte in der Vario-Urnen-Grabanlage kann jederzeit zum Monatsende durch schriftliche Erklärung verzichtet werden. Es erfolgt keine Erstattung der Grabgebühr für die restliche Nutzungszeit. Das Abräumen der Grabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Anschließend erfolgt die Pflege der Grabstätte bis zum Ablauf der Nutzungszeit durch den Stadtbetrieb (Herrichtung und Unterhaltung einer Rasenfläche). Die hierfür anfallende Unterhaltungsgebühr für die restliche Nutzungszeit richtet sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr), AöR.
(4) Nutzungsberechtigte können auf Antrag den Vor- und Zunamen der in der Vario-Urnen-Grabanlage bestatteten Personen, an der dort zentral aufgestellten Namens-Stele anbringen lassen. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht der Stele obliegt dem Stadtbetrieb. Dieser legt die Verfahrensweise, insbesondere Art, Farbe und Größe der Beschriftung fest. Weitere als die in Satz 1 genannten Angaben oder Verzierungen auf der Namens-Stele sind nicht zulässig. Die Beschriftung erfolgt durch den Stadtbetrieb. Die Gebühr für die Namensanbringung richtet sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung des Stadtbetriebes Wetter (Ruhr), AöR. Bei Bedarf behält sich der Stadtbetrieb vor, Grabschmuck, Blumen, Pflanzen, Vasen und dergleichen von der Namens-Stele selbst, auf der sie unmittelbar umgebenen Fläche oder von zurückgegebenen Grabstätten zu entfernen.
§ 31 VIII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen
innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Benutzung der Aufbahrungsräume
(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder des Bestatters betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Aufbahrungsraum aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 33 Schlussvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 Haftung
Der Stadtbetrieb haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Stadtbetrieb nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Gebühren
Für die Benutzung des vom Stadtbetrieb verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
- a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
- c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
- d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
- e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
- f) entgegen § 22 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
- g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.
§ 38 Inkrafttreten
Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.1970 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Die 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2008 in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 28.12.2007.
Die 2. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 28.12.2009.
Die 3. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 19.10.2010.
Die 4. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 10.12.2011.
Die 5. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 12.10.2013.
Die 6. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 12.07.2014.
Die 7. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 27.12.2014.
Die 8. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 24.10.2015.
Die 9. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 30.09.2016.
Die 10. Änderungssatzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, veröffentlicht in der WP und WR am 05.07.2018.
Die 11. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. ÖB am 22.12.2020.
Die 12. Änderungssatzung tritt am 08.11.2024 in Kraft. ÖB am 07.11.2024. Nachrichtlich in WP/WR am 09.11.2024.