Friedhofssatzung
29 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Wetter (Hessen):
- a) Amönau
- b) Mellnau
- c) Niederwetter
- d) Oberndorf
- e) Oberrosphe
- f) Todenhausen
- g) Treisbach
- h) Unterrosphe
- i) Warzenbach
- j) Wetter (Kernstadt)
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 a
Begriffsbestimmungen
- Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
- Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
- Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
- Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
- Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
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§ 4 Paragraph 4
Friedhofskommission
Es können Friedhofskommissionen gem. § 72 HGO gebildet werden. Die Friedhofskommission besteht aus der Ortsvorsteherin/dem Ortsvorsteher, zwei weiteren Ortsbeiratsmitgliedern und drei Kirchenvorstandsmitgliedern.
Die/der Vorsitzende der Friedhofskommission ist die/der Ortsvorsteher/in. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die Kommission hat nur beratende Funktion.
Sofern kein Ortsbeirat besteht oder vom Kirchenvorstand keine Mitglieder entsandt werden, kann die Friedhofskommission gem. § 72 HGO auch aus sachkundigen Bürgern bestehen.
§ 5 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
- Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
- Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
- Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Paragraph 6
Öffnungszeiten
- Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 7 Paragraph 7
Verhalten auf dem Friedhof
- Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und auf Verantwortung der Erwachsenen betreten.
- Auf dem Friedhof ist in besonderem Maße nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren, b) Waren aller Art – insbesondere Kränze und Blumen – und gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeit auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlage zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und j) das Aufstellen von privaten Ruhebänken.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke des Friedhofs und der Satzung vereinbar sind.
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§ 8 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
-
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
-
Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
-
Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
-
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragssteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
-
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
-
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
-
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
-
Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die
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Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Paragraph 9
Bestattung
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
- Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
- Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gebührenpflichtige Ausnahmen zulässig.
§ 10 Paragraph 10
Nutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.
- Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
- Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Leichnam, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit der Friedhofsverwaltung sehen.
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-
Die Stadt Wetter (Hessen) haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
-
Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstituts, sofern dies nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geschieht.
§ 11 Paragraph 11
Grabstätte und Ruhefrist
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Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen, sofern dies nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geschieht.
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Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
-
Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
- Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Totenruhe und Umbettung
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Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wetter (Hessen) nicht zulässig.
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Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Grabarten
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Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten, b) Reihenrasengrabstätten c) Wahlgrabstätten, cb) Doppelgräber (nicht in Amönau, Treisbach, Warzenbach und Wetter (Kernstadt)) d) Urnenreihengrabstätten, da) Urnenreihenrasengrabstätten db) anonyme Urnengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten f) Baumgrabstätten g) Urnenwände (Kolumbarien)
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Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
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Die Beisetzung in Urnen und Aschekapseln aus nicht verrottbaren Material ist nicht gestattet.
§ 14 Paragraph 14
Nutzungsrechte an Grabstätten
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Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
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Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
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-
Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Satzung.
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Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: a) Ehegatten, b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, d) Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
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Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstätten. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als ein Jahr in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der/die Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der/die Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung.
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Kommt der/die Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte in dem erforderlichen Umfang abräumen, einebnen und begrünen lassen. Abgeräumte Grabaufbauten fallen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Etwaige Entschädigungsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren.
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Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift sowie Übertragung der Nutzungsrechte mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
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Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 14 Abs. 4 übertragen werden.
-
Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 14 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
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Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
- Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
- Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden.
- Ein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
- Den Auftrag zum Ausheben und Schließen des Grabes erteilt die Friedhofsverwaltung, sofern dies nicht im Rahmen der Nachbarschaftshilfe geschieht. Die auszuhebenden Gräber werden auf den Stadtteilen durch die Verwaltungsaußenstellenleiter/innen gekennzeichnet.
- Arbeiten, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden, sind unter Beachtung der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft sorgfältig auszuführen. Die Stadt Wetter (Hessen) schließt in diesen Fällen jegliche Haftung aus.
§ 15 Paragraph 15
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt die/der Veranlasser/in.
§ 16 1) Reihengrabstätten
Definition der Grabarten
1) Reihengrabstätten
a) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall zur Sargbestattung der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden. Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. b) Bei Erdbeisetzung darf jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. Eine Beisetzung der Asche von Angehörigen auf belegten Reihengräbern ist bis zu 10 Jahren nach der erfolgten Erdbestattung möglich. Die Anzahl der Aschen, die zusätzlich
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beigesetzt werden können, ist auf eine Asche je Reihengrab beschränkt.
c) Größe der Reihengrabstätten für Erwachsene: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m d) Größe der Kindergrabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen derselben erfolgt durch die Stadt Wetter nach Ablauf der Ruhefrist. Der Ablauf der Ruhefrist wird öffentlich bekannt gegeben.
Reihendoppelgrabstätten
a) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach für 2 Grabstellen für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden.
Überschreitet bei Bestattungen die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern.
Reihendoppelgrabstätten können nur abgegeben werden, wenn die Zweitgrabstelle von einer Person belegt werden soll, die im Zeitpunkt des Todes des Erstbelegers das Alter von 65 Jahren erreicht hat. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofskommission.
In einem Reihendoppelgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und die Angehörigen gem. § 14 Abs. 4 des zuerst in der Grabstätte Beigesetzten bestattet werden.
b) Größe der Reihendoppelgrabstätten: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
2) Reihenrasengrabstätten
a) Reihenrasengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die im Beerdigungsfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden.
Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird ggf. durch die Friedhofsverwaltung bekannt gegeben.
b) Auf einem Reihenrasengrab darf keine Einfassung gesetzt werden. Das Grabmal mit einer Größe von max. 0,40 m Länge x 0,40 m Breite wird ebenerdig in den Boden eingelassen. Das Grabmal ist in der Mitte der oberen Hälfte der Grabstätte zu platzieren. Eine Bepflanzung der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung angelegt, mit Gras eingesät, während der Dauer des Nutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung gepflegt und nach Ablauf des Nutzungsrechts abgeräumt und eingeebnet. Das Aufstellen von Schalen und Ablegen von Blumen ist nicht erlaubt.
c) Größe der Reihenrasengrabstätten: Für Erwachsene und Kinder Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
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3) Wahlgrabstätten (Grabkammern/Tiefengräber)
a) Tiefengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Aschen, an denen im Beerdigungsfall ein erstmaliges Nutzungsrecht von 30 Jahren verliehen wird. Die Nutzung der Tiefengräber ist der/dem Berechtigten und seiner/seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem bestimmten Tiefengrab besteht kein Rechtsanspruch. Eine Belegung der Tiefengräber erfolgt der Reihe nach.
b) Das Recht auf Beisetzung in einem Tiefengrab erlischt mit Ablauf des Nutzungsrechts. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
c) Das Nutzungsrecht wird gegen Zahlung der in der Gebührenordnung zu dieser Friedhofssatzung festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt, die den/die Nutzungsberechtigte/n bezeichnet.
d) Es werden nur zweistellige Tiefengräber mit der Möglichkeit zusätzlicher Urnenbeisetzungen abgegeben. In jeder Grabstelle ist während der Dauer der Nutzungszeit nur eine Erdbestattung zulässig. Die Anzahl der Aschen, die zusätzlich in einem Tiefengrab (Grabkammersystem) pro Grabstätte beigesetzt werden können, ist auf drei Aschen beschränkt.
e) Die/Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben bzw. das Recht auf Beisetzung seines verstorbenen Angehörigen in dem Tiefengrab.
f) Jede Tiefengrabstätte hat folgende Maße: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m. Der Abstand zwischen den Tiefengräbern beträgt 0,40 m.
4) Urnenreihengrabstätten
a) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Aschenkapsel abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Aschenkapsel beigesetzt werden.
b) Größe der Urnenreihengrabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
5) Urnenreihenrasengrabstätten
a) Urnenreihenrasengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) zur Beisetzung einer Aschekapsel abgegeben werden. In einer Urnenreihenrasengrabstätte kann nur eine Aschekapsel beigesetzt werden.
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Nutzungsrechte über die Ruhefrist hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Ablaufen der Ruhefrist wird durch die Friedhofsverwaltung bekannt gegeben.
b) Auf einem Urnenreihenrasengrab darf keine Einfassung gesetzt werden. Grabmale haben in Wetter (Kernstadt) die Größe von 0,30 m Breite x 0,20 m Höhe, auf den übrigen Friedhöfen die Größe von max. 0,40 m Breite x 0,40 m Höhe. Die Grabmale werden ebenerdig in den Boden eingelassen. In Amönau dürfen Grabmale (Namenszüge) erst nach Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung an der dort vorhandenen Stele angebracht werden.
c) Größe der Urnenreihenrasengrabstätten: In Wetter (Kernstadt) und Amönau: Länge 0,40 m, Breite 0,40 m, in den Stadtteilen Länge 0,80 m x Breite 0,80 m. Der Abstand zwischen den Urnenreihenrasengräbern beträgt 0,40 m.
6) Anonyme Urnengrabstätten
a) Anonyme Urnengrabstätten sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist einer Urne bereitgestellt werden. Die genaue Beisetzungsstelle wird nicht bekannt gegeben.
b) Die Herrichtung und Pflege der Grabanlage liegt in der alleinigen Obhut der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden.
7) Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrabstätten werden auf Antrag zur Beisetzung von maximal vier Aschenkapseln für die Dauer des Nutzungsrechts (40 Jahre) vergeben. Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
b) Überschreitet bei Beisetzung die Ruhefrist das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht einmalig um den notwendigen Zeitraum (maximal 10 Jahre) zu verlängern. Die Gebühren richten sich auch bei der Verlängerung der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
c) In einem Urnenwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen gem. § 14 Abs. 4 beigesetzt werden.
d) Für die Größe der Urnenwahlgrabstätten gelten die für Urnenreihengrabstätten vorgeschriebenen Maße.
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8) Baumgrabstätten
a) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume in den dafür vorgesehenen Erdröhren möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. b) In einer Einzel-Baumgrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. c) In einer Wahl-Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden d) Das Nutzungsrecht an Einzel-Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren und das Nutzungsrecht an Wahl-Baumgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes sind nicht möglich. e) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. f) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch den/die Nutzungsberechtigte/n auf einer Grabplatte, die in der Grabstätte eingelassen ist. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. g) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. h) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
9) Urnengrabstätten in der Urnenwand
a) Urnenwände werden lediglich auf dem Friedhof in Wetter (Hessen) (Kernstadt) angeboten. Die einzelnen Urnenkammern haben eine Größe von 0,30 m Breite, 0,40 m Höhe und 0,44 m Tiefe. b) Die Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer Urne. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. c) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. d) Die Urnenkammer ist mit einer 3 cm starken Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. e) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken (maximal nach 2 Wochen) von den Angehörigen entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so wird die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung
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kostenpflichtig beseitigen lassen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenkammern abgestellt werden.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Wiederbelegung und Abräumung
- Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
- Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
- Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 20 sein.
- Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 19 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Holzkreuze zulässig.
- Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Sie ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
- Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Absatz 2) gilt entsprechend.
- Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
- Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende
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Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die/den für ein Grab Sorgepflichtige/n oder Nutzungsberechtigte/n schriftlich auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 20 Standsicherheit
Standsicherheit
- Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 19 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
- Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
- Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt Wetter (Hessen) ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
- Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
Friedhofssatzung der Stadt Wetter (Hessen)
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- Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 21 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
- Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten erhalten innerhalb einer gesetzten Frist die Möglichkeit, abgeräumte Grabmale an einem zentralen Platz abzuholen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wetter (Hessen) über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 22 Bepflanzung von Grabstätten
Bepflanzung von Grabstätten
- Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnen- bzw. Reihenrasengrabstätten und dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
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Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
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Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
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Blumen und Kränze sowie sonstige von Grabstätten abgeräumte pflanzliche Grabschmucke dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
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Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
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Die Unterhaltung der Wege zwischen den Grabstätten obliegt jeweils zur Hälfte den Nutzungsberechtigten der an den Weg angrenzenden jeweiligen Grabstätten. Die sonstige Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 23 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
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Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 22 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
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Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
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Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einbnen und einsäen lassen.
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Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und/oder ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Ist
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die/der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung.
§ 24 Paragraph 24
Übergangsregelung
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Bei Grabstätten, über welche die Stadt Wetter (Hessen) bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
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Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung. Ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
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Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch die/den Nutzungsberechtigte/n zu entfernen.
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Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 25 Paragraph 25
Grabkataster
Die Friedhofsverwaltung führt ein Grabregister der beigesetzten Verstorbenen, das, getrennt nach Grabstättenarten mindestens die laufenden Grabnummern, den Namen, das Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen, den Tag der Beisetzung, die Nutzungsberechtigten und die Laufzeit des Nutzungsrechts enthält.
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§ 26 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 27 Haftung
Die Stadt Wetter (Hessen) haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt Wetter (Hessen) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
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- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 bekannt gegebenen Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- c) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- e) entgegen § 7 Abs. 3 Buchst. f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- g) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
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- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
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- Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
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§ 29 Paragraph 29
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung für den Friedhof Amönau vom 25.06.2002 nebst Nachträgen außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Wetter (Hessen), den 17.02.2016
gez. Spanka Bürgermeister

a) Satzung veröffentlicht am 25.02.2016 im „Wetteraner Bote“
b) 1. Nachtragssatzung vom 22.03.2022 veröffentlicht im „Wetteraner Bote“ am 01.04.2022
c) 2. Nachtragssatzung vom 13.05.2025 veröffentlicht im „Wetteraner Bote“ am 30.05.2025