Gebührenordnung – Wertheim

Vollständige Gebührenordnung für Wertheim.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 6 Paragraph 6

Bestattungsgebühren

Die Gebühren betragen:

(1) für einen Sargträger/Urnenträger 100,00 €
(2) für die Benutzung der Friedhofshalle für die Aussegnungs-/Bestattungsfeier pro Nutzung
a) Waldfriedhof, Bergfriedhof, Bettingen, Dörlesberg, Mondfeld, Nassig, Reicholzheim, Vockenrot 200,00 €
b) Dertingen, Eichel, Sachsenhausen, Sonderriet, Höhefeld 100,00 €
(3) für die Benutzung von Räumen für die Abschiednahme pro Tag 20,00 €
(4) für den Bestattungsordner pro Einsatz an unterschiedlichen Tagen 144,00 €
(5) Zuschläge für den Sargträger (Abs. 1) und für den Bestattungsordner (Abs. 4)
a) an Samstagen 50 %
b) an Sonn- und Feiertagen 80 %

§ 7 Paragraph 7

Grabnutzungsgebühren

(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes betragen die Gebühren pro Jahr
a) für ein Reihengrab für Kinder bis zu 6 Jahre 40,00 €
b) für ein Reihengrab für Kinder über 6 Jahre und Erwachsene 78,00 €
c) für ein Urnenreihengrab (1 Urne) 72,00 €
d) für ein anonymes Urnengrab 66,00 €
e) für ein Urnenreihengrab als Rasengrab 66,00 €
f) für ein Urnengrab als Naturgrab im Baumfeld (Gemeinschaftsbaum, 1 Urne) 78,00 €

Die Zuteilung eines Grabes nach Buchstabe a) erfolgt für 10 Jahre, die Zuteilung eines Grabes nach Buchstabe b) für 25 Jahre und die Zuteilung für Gräber nach Buchstabe c) bis f) für 15 Jahre.

(2) Für die Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern betragen die Gebühren pro Jahr
a) für ein Einzelgrab einfachtief 84,00 €
b) für ein Einzelgrab doppeltief (Tiefgrab) 102,00 €
c) für ein Doppelgrab 126,00 €
d) für ein Doppelgrab im Sondergrabfeld des Waldfriedhofs Bestenheid 180,00 €
e) für ein Urnengrab (bis zu 4 Urnen) 108,00 €
f) für ein Urnengrab als Naturgrab im Baumfeld des Waldfriedhofs Bestenheid (Einzelbaum, bis zu 4 Urnen) 192,00 €
g) für jede weitere Grabstätte nach Buchstaben c) 60,00 €
h) für jede weitere Grabstätte nach Buchstabe d) 90,00 €
i) für jedes weitere Tiefgrab 30,00 €
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Die erstmalige Verleihung erfolgt für 25 Jahre, mit Ausnahme der Verleihung von Nutzungsrechten für Urnengräber nach Buchstabe e) und f). Für diese Grabarten beträgt die Nutzungszeit 15 Jahre.

(3) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten von Ehrenbürgern werden für die Dauer von 25 Jahren durch die Stadt Wertheim entrichtet.

(4) Für die Zuteilung eines Reihengrabes oder den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 3 der Friedhofsordnung der Stadt Wertheim vom 01.01.2022 (Auswärtige), in der jeweils gültigen Fassung, erhöhen sich die Gebühren nach den Absätzen (1) und (2) auf das Doppelte.

(5) Ist bei einer späteren Zubettung in ein Wahlgrab die Mindestruhezeit von 15 bzw. 25 Jahren nicht mehr gegeben, so ist bei dieser und jeder weiteren Zubettung eine Verlängerungsgebühr für jedes fehlende Jahr zu entrichten, sodass die in § 14 Friedhofsordnung festgelegte Mindestruhezeit eingehalten wird. Die Gebühr für die Verlängerung wird nach Monaten abgerechnet.

(6) Für die Erhebung der Gebühren sind die Gebührensätze am Tage der erstmaligen Verleihung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts maßgebend.

(7) Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten aufgrund Umbettungen von Urnen und Leichen wird für jeden vollen Monat der vorzeitigen Rückgabe die tatsächlich entrichtete Grabnutzungsgebühr erstattet.

(8) Grabstätten für die Schwestern des Diakonissenmutterhauses Frankenstein/Wertheim in dem besonders ausgewiesenen Grabfeld für die Beisetzung von Diakonissen sind gebührenfrei.

(9) Sammelgrabstätten für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Kinder in dem besonders ausgewiesenen Sternengrabfeld im Waldfriedhof (§ 25 Friedhofsordnung) sind gebührenfrei.

§ 8 Paragraph 8

Pflegegebühren

Für die Pflegearbeiten in Rasenfeldern und anonymen Urnenfeldern betragen die Gebühren:

(1) Erdgrab Rasenpflege 34,00 € x 25 Jahre Standsicherheit und Entsorgung von Grabsteinen bis 0,40 m² Ansichtsfläche; Erdarbeiten 850,00 € 400,00 €
(2) Urnengrab (1,0 m x 1,0 m) Rasenpflege 24,00 € x 15 Jahre Entsorgung kleine Platte oder Schriftzug und Erdarbeiten 360,00 € 100,00 €
(3) Urnenreihengrab (0,50 m x 0,50 m) Rasenpflege 12,00 € x 15 Jahre Entsorgung kleine Platte oder Schriftzug und Erdarbeiten 180,00 € 100,00 €
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§ 9 a

Einzelfallregelung

Bei Leistungen, die nach Art, Zeit und Beanspruchung erheblich von ihrem gewöhnlichen Maß abweichen, können die Gebühren im Einzelfall angemessen erhöht oder verringert werden.

§ 9a

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Entgelten zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 10 Hinweis

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 24. Juli 2017 außer Kraft.

Wertheim, den 16.05.2022

Für den Gemeinderat:

Markus Herrera Torrez, Oberbürgermeister

Hinweis

Wurden beim Erlass dieser Satzung Verfahrens- oder Formvorschriften aus der Gemeindeordnung selbst oder aus Rechtsvorschriften, die auf Grundlage der Gemeindeordnung erlassen wurden, verletzt, so kann dies nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Dies muss schriftlich oder elektronisch erfolgen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll. Nach Ablauf der Jahresfrist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Diese Heilungswirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Auch kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder jemand die Verletzung bereits formgerecht geltend gemacht hat.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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