Friedhofssatzung
41 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die folgenden, im Gebiet der Stadt Wertheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Bergfriedhof in Wertheim
- Waldfriedhof in Wertheim-Bestenheid
- Friedhof in Wertheim-Eichel (ohne kirchlichen Teil)
- Friedhof in Wertheim-Vockenrot
- Friedhof in Wertheim-Bettingen
- Friedhof in Wertheim-Dertingen
- Friedhof in Wertheim-Dietenhan
- Friedhof in Wertheim-Dörlesberg
- Friedhof in Wertheim-Grünenwört
- Friedhof in Wertheim-Höhefeld
- Friedhof in Wertheim-Kembach
- Friedhof in Wertheim-Lindelbach
- Friedhof in Wertheim-Mondfeld
- Friedhof in Wertheim-Nassig
- Friedhof in Wertheim-Reicholzheim
- Friedhof in Wertheim-Reicholzheim, Ortsteil Bronnbach
- Friedhof in Wertheim-Sachsenhausen
- Friedhof in Wertheim-Sonderriet
- Friedhof in Wertheim-Urphar
- Friedhof in Wertheim-Waldenhausen
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wertheim. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Wertheim verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Die
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Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Darüber hinaus dienen sie der Bestattung aller Personen, die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Wertheim erfolgen
(2) In einem Friedhof der Stadt Wertheim kann ferner bestattet werden, wer früher in Wertheim gewohnt hat und seine Wohnung nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat. Anspruch auf Bestattung in einem bestimmten Wahlgrab, soweit es belegbar ist, besteht auch für Tote, die bei ihrem Ableben nicht Wertheimer Einwohner waren, jedoch entweder nach § 18 selbst das Nutzungsrecht an diesem Grab hatten oder zu den in § 26 (1) genannten Angehörigen der grabnutzungsberechtigten Person zählen.
(3) Die Bestattung anderer Verstorbener, die nicht zu den in Abs. 1 und 2 genannten Personenkreisen gehören (Auswärtige), kann die Stadt Wertheim in besonderen Fällen zulassen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das gesamte Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk Bergfriedhof, Wertheim: Er umfasst das Gebiet der Altstadt rechts und links der Tauber
b) Bestattungsbezirk Waldfriedhof, Wertheim-Bestenheid: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Bestenheid und das Gebiet des Stadtteils Wartberg, des Reinhardshofs und der Bestenheider Höhe
c) Bestattungsbezirk Friedhof Eichel: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Eichel/Hofgarten.
d) Bestattungsbezirk Friedhof Vockenrot: Er umfasst das Gebiet des Stadtteils Vockenrot und nur für Urnenbeisetzungen auch der Stadtteile Wartberg und Reinhardshof und der Bestenheider Höhe
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e) Die Ortschaften Bettingen, Dertingen, Dietenhan, Dörlesberg, Grünenwört, Höhefeld, Kembach, Lindelbach, Mondfeld, Nassig, Reicholzheim, Sachsenhausen, Sonderriet, Urphar und Waldenhausen bilden mit ihrer jeweiligen Gemarkungsfläche vor der Eingemeindung je einen eigenen Bestattungsbezirk.
Der Ortsteil Bronnbach der Ortschaft Reicholzheim ist ein eigener Bestattungsbezirk.
(2) Die Grabfelder I, III und V bis VIII im Bergfriedhof sollen neu geordnet werden. Grabfelder sind so zur Neuordnung zu schließen, dass nach Ablauf der Ruhezeit eine Neuordnung erfolgen kann. Über die Schließung der Grabfelder oder von Teilen hiervon entscheidet der Gemeinderat. In den jeweils geschlossenen Feldern werden Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten nicht verlängert; bestehende Nutzungsrechte sind auf bereits neugeordnete Felder zu übertragen. Ist jedoch ein Ehegatte in einer Wahlgrabstätte eines geschlossenen Feldes bestattet, hat der andere Ehegatte ein Anrecht auf Beibestattung. Auch Eltern haben ein Anrecht auf Beibestattung, wenn ein Kind bereits in einer Wahlgrabstätte eines geschlossenen Feldes bestattet ist.
Ansonsten sollen Neubelegungen in den neu zu ordnenden Grabfeldern so erfolgen, dass eine Verbesserung der Anordnung der Grabstellen und die geordnete Erreichbarkeit der Grabstellen unter Wahrung der Wahlgrabsituation und des Gesamterscheinungsbildes des Bergfriedhofs erreicht wird. Reihengräber sollen in den Grabfeldern V bis VIII nicht angelegt werden.
(3) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen. Tot aufgefundene Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sind im Waldfriedhof zu bestatten.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder unter den Voraussetzungen des § 10 des Bestattungsgesetzes entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält die jeweils grabnutzungsberechtigte Person stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
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(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Wertheim in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst der grabnutzungsberechtigten Person einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweils grabnutzungsberechtigten Personen bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag für die restliche Nutzungszeit andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Wertheim kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden:
Sommerzeit (01. April bis 31.Oktober) von 6.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung,
Winterzeit (01. November bis 31. März) von 8.00 Uhr bis Einbruch der Dämmerung.
(2) Die Stadt Wertheim kann das Betreten jedes Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Fahrzeuge der Stadt Wertheim und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetreibenden, kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle,
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b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e) Druckschriften zu verteilen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; die Abfälle sind gemäß den Beschriftungen der Abfallbehältnisse zu trennen, g) privaten, nicht auf dem Friedhof anfallenden Abfall in den Grünabfallcontainer zu entsorgen, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und k) die Friedhofswege als Durchgangswege zu benutzen.
Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern sind vier Tage im Voraus bei der Stadt Wertheim zur Zustimmung anzumelden. (4) Werbung an Personen oder Sachen im Bereich der Wertheimer Friedhöfe ist nicht gestattet. Die Stadt Wertheim kann Ausnahmen zulassen.
§ 7 Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Wertheim. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Anfallende Materialien und Werkzeuge dürfen nicht in den Friedhöfen gelagert werden. Grabmale und Grabmalteile sowie Rahmen, die bei einer Abräumung entfernt werden und wieder Verwendung finden sollen, dürfen von den Steinmetzen und Grabmalgeschäften nicht auf dem Friedhofsgelände gelagert werden.
Widerrechtlich auf den Friedhöfen gelagerte Grabmale, Grabmalteile usw. werden auf Kosten der Verursacher entfernt.
Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeitsplätze und Wege zu reinigen und wieder in den früheren Zustand zu bringen. Materialien und Werkzeuge dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Wertheim die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
(6) Das Verfahren zur Zulassung kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Stadt Wertheim unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die Antragstellerin bzw. den Antragsteller die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Wertheim setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 9 Paragraph 9
Benutzung der Friedhofshallen
(1) Die Friedhofshallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Eine Möglichkeit zur Kühlung der Verstorbenen wird von der Stadt Wertheim nicht vorgehalten und ist durch den jeweiligen Bestatter zu gewährleisten. Die Friedhofshallen sind grundsätzlich verschlossen. Den Zutritt gestattet und ermöglicht die Stadt Wertheim oder in ihrem Auftrag der Bestatter.
(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können die Hinterbliebenen einen in einer Friedhofshalle aufgebahrten Toten während der festgesetzten Zeiten sehen.
§ 10 Paragraph 10
Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können am Grab oder, soweit vorhanden, in einer Friedhofshalle stattfinden.
(2) Das offene Ausstellen des Sarges in einer Friedhofshalle ist ausgeschlossen, wenn gesundheitliche Bedenken oder Bedenken wegen des Zustandes der Verstorbenen bestehen.
§ 11 Paragraph 11
Särge/Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen.
(2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt (siehe hierzu § 23).
(4) Särge sollen bei einer Erdbestattung höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch (ohne Sargfüße) und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Wertheim bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
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(5) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind oder adäquate, luftdicht hitzeverklebte Bioseal-Zinkfolien.
§ 12 Paragraph 12
Konservierte Verstorbene
Die Erdbestattung konservierter Verstorbener ist in den Friedhöfen der Stadt Wertheim nicht zugelassen. Ausnahmen sind möglich bei Toten, die im Ausland gestorben sind und nach ausländischen Vorschriften vor der Überführung nach Wertheim konserviert werden mussten. Ausnahmen sind zur Genehmigung zu beantragen.
§ 13 Paragraph 13
Grabaushub
(1) Die Grabstätten werden durch ein geeignetes Grabaushubunternehmen / Bestattungsinstitut, das eine Zulassung gem. § 7 Abs. 1 der Friedhofsordnung erhalten hat und von der grabnutzungsberechtigten Person beauftragt wurde, oder durch Beauftragte der Stadt Wertheim ausgehoben und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Oberkante des gewachsenen Bodens = Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
a) bei Normalgrabstätten bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, b) bei Tiefgrabstätten bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,60 m, c) bei Urnengrabstätten bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 14 Paragraph 14
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.
(2) Werden Verstorbenen aus dem Ausland in Metallsärgen überführt (§ 39 des Bestattungsgesetzes), so sind diese - sofern keine gesundheitliche Gründe dagegen sprechen - vor der Bestattung in einen dem § 11 Abs. 2 entsprechenden Sarg umzubetten. Ist dies nicht möglich, so verdoppelt sich die Ruhezeit. Bei konservierten Verstorbenen nach § 12 verdoppelt sich die Ruhezeit ebenfalls.
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§ 15 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Wertheim. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles, erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wertheim nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können Gebeine und Aschen mit vorheriger Zustimmung der Stadt Wertheim in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist einer der Angehörigen nach § 27 a) bis h) des Verstorbenen. Soweit er nicht selbst Nutzungsberechtigter ist, hat er bei Wahlgräbern die Zustimmung der beteiligten grabnutzungsberechtigten Person nachzuweisen.
(5) Alle Umbettungen werden von Bestattungsinstituten unter Aufsicht der Stadt Wertheim durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Stadt Wertheim.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Wertheim vor.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.
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IV. Grabstätten
§ 16 Paragraph 16
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt Wertheim. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 17) b) Wahlgrabstätten (§ 18)
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt Wertheim auf Antrag verliehen. Grabnutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Ein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
§ 17 Paragraph 17
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten (§ 12 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) sind Grabstätten für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31). Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren (Ruhezeit) abgegeben. Für jedes Reihengrab ist eine grabnutzungsberechtigte Person zu benennen. § 27 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) In einer Reihengrabstätte kann nur ein Verstorbener beigesetzt werden.
(3) Sofern es einer geordneten Entwicklung des Friedhofs nicht widerspricht, kann eine Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag in eine Wahlgrabstätte umgewandelt werden. Ebenso kann der grabnutzungsberechtigten Person nach Ablauf der Ruhezeit eine weitere Pflege der Reihengrabstätte ermöglicht werden, wenn dies der geordneten Entwicklung des Friedhofs nicht widerspricht.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit weist die Stadt Wertheim durch öffentliche Bekanntmachung, durch Hinweis auf dem Grabfeld oder durch Mitteilung an die grabnutzungsberechtigte Person hin. Die Angehörigen der hier Bestatteten (vgl. § 27 a) bis i)) haben nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf eines Verlängerungszeitraums nach Abs. 3
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das Grabzubehör zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, kann die Stadt Wertheim das Grabzubehör ohne Weiteres auf Kosten der grabnutzungsberechtigten Person beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
§ 18 Paragraph 18
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§§ 31 und 32). Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen, welches durch Verleihung begründet wird. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(2) Ein Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur anlässlich eines Bestattungsfalles verliehen werden.
(3) Es wird unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(4) Während der bestehenden Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit des zu Bestattenden die bestehende Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des weiteren Sterbefalls erworben worden ist.
(5) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 19 Paragraph 19
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen d) Gemeinschaftsgräbern/anonymen Gräbern, e) Naturgräbern im Baumfeld.
(2) Urnenreihengräber sind Urnengrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31). Sie werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 15 Jahren (Ruhezeit) abgegeben.
In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.
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(3) Urnenwahlgräber sind Urnengrabstätten mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§§ 31 und 32). Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen, welches durch Verleihung begründet wird. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Aschen Verstorbener können auch in bereits vorhandenen Erdbestattungswahlgräbern zusätzlich beigesetzt werden.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 20 Paragraph 20
Rasengrabstätten
(1) Rasengräber sind Reihen- oder Wahlgrabstätten in Sonderlage.
(2) In Rasengrabfeldern obliegen die Pflege nach § 36 und die Verkehrssicherung nach § 35 ausschließlich der Stadt Wertheim. Die Kosten hierfür trägt die grabnutzungsberechtigte Person. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig und werden entfernt. Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen.
(3) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nur bei Bestattungen bis zum Abräumen durch die Stadt bzw. bis zur Einsaat zugelassen.
(4) Bei Rasenerdgrabstätten ist ein kleiner Grabstein mit bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig.
(5) Rasenurnengrabstätten können mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Die Grabliegeplatten dürfen bei Urnengräbern mit einer Größe von 50 cm auf 50 cm eine maximale Oberflächengröße von 25 cm auf 25 cm, bei Urnengräbern mit einer Größe von 1 m auf 1 m eine maximale Oberflächengröße von 50 cm auf 50 cm nicht überschreiten. Ihre Steinstärke muss mindestens 5 cm betragen. Das Schriftbild ist in einer vertieften Form (Keilschrift, gefräst, sandgestrahlt) auszuführen. Erhabene Schriftzeichen, Porzellanfiguren bzw. Applikationen, Glas oder Emaileschilder, Lichtbilder in allen Ausführungen sowie Kunststoffe sind nicht zulässig. Weiteres Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
(6) Soweit in diesem Paragraphen nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung.
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§ 21 Naturgräber im Baumfeld
Naturgräber im Baumfeld
(1) Naturgräber im Baumfeld befinden sich in einem hierfür vorgesehenen Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften. Es wird zwischen einem Naturgrab im Baumfeld/Einzelbaum und einem Naturgrab im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum unterschieden. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.
Naturgräber im Baumfeld/Einzelbaum sind Urnenwahlgrabstätten mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren. Eine erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. In einem Naturgrab im Baumfeld/Einzelbaum können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Naturgräber im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum sind Urnenreihengrabstätten, die nur für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. Die Ruhezeit liegt bei 15 Jahren. An einem Naturgrab im Baumfeld/Gemeinschaftsbaum können insgesamt bis zu 12 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die Naturgräber im Baumfeld sind in naturbelassener Form zu erhalten. Es sind nur Beisetzungen von Urnen aus biologisch abbaubarem Material zulässig. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Herkömmliche Grabbepflanzungen in Form von Beeten und das Aufbringen persönlicher Grabausstattungen ist nicht gestattet.
(3) Am Naturgrab im Baumfeld kann ein Gedenkzeichen bis zu einer Größe von 10 x 4 cm, angebracht werden. Die Entscheidung über Form, Material, Farbe und Platzierung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. In das Gedenkzeichen darf der Name, der Geburts- und der Todestag eingraviert werden. Weitere Gedenkzeichen, Grabbepflanzungen und Grabschmuck sind nicht zulässig und werden entfernt. Ein Entschädigungsanspruch ist ausgeschlossen.
§ 22 Gemeinschaftsgrabstätten/anonyme Gräber
Gemeinschaftsgrabstätten/anonyme Gräber
(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten ohne individuelle Kennzeichnung.
(2) Im anonymen Urnengrabfeld im Waldfriedhof obliegt die Pflege nach § 36 ausschließlich der Stadt Wertheim.
(3) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person des oder der Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt und unterhalten.
(4) Anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Beisetzung durchgeführt.
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§ 23 Paragraph 23
Muslimisches Grabfeld
(1) Auf dem Waldfriedhof wird für islamische Glaubensrichtungen ein Sondergrabfeld für Verstorbene mit Wohnsitz in Wertheim angeboten.
(2) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. § 13 der Bestattungsverordnung bleibt unberührt.
§ 24 Paragraph 24
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt Wertheim.
(2) Die Kosten für das Grabnutzungsrecht von Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 25 Jahren durch die Stadt Wertheim entrichtet. Das Grabnutzungsrecht richtet sich nach § 27 dieser Friedhofsordnung.
(3) Die sich aus der Friedhofsordnung ergebenen Pflichten sowie die Pflege, Unterhaltung und Abräumung der Grabstätte obliegt der grabnutzungsberechtigten Person.
(4) Im Bergfriedhof wird von der Stadt Wertheim ein zentraler Gedenkplatz für Ehrenbürger eingerichtet. Dieser wird von der Stadt Wertheim unterhalten. Für jeden verstorbenen Ehrenbürger wird von der Stadt Wertheim ein Namensschild in den Maßen 12 cm x 8 cm angebracht.
§ 25 Paragraph 25
Sternengrabfeld für totgeborene nicht bestattungspflichtige Kinder
(1) Hierbei handelt es sich um eine Sonderfläche auf dem Waldfriedhof für die Bestattung von Säuglingen, die mit einem Gewicht von unter 500 Gramm vor oder während der Geburt versterben.
(2) Im Sternengrabfeld können Sternenkinder gebührenfrei bestattet werden, die im Wertheimer Krankenhaus geboren wurden oder deren Eltern in Wertheim wohnen. Die Bestattungen finden vierteljährlich als Sammelbestattungen statt.
(3) Das Sternengrabfeld wird von der Stadt Wertheim als Rasengrabfläche gestaltet und die Bestattungsorte jeweils im Anschluss mit einem Stern gekennzeichnet.
(4) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind nicht zulässig.
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§ 26 Paragraph 26
Inhalt des Grabnutzungsrechts
(1) Die grabnutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Angehörige darin bestatten zu lassen. Als Angehörige gelten a) Ehegatten b) Lebenspartnerin/Lebenspartner c) Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Stief- und Adoptivkinder, d) die Ehegatten der unter c) genannten Personen.
Die Bestattung von anderen Personen ist nur mit Zustimmung der Stadt Wertheim möglich.
(2) Die grabnutzungsberechtigte Person hat weiter das Recht, über die Art der Gestaltung und Pflege des Grabes im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen zu entscheiden.
(3) Die grabnutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Satzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Auswärtiger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss der Stadt Wertheim einen möglichst in Wertheim wohnhaften Vertreter benennen. Jede Änderung der Anschrift der grabnutzungsberechtigten Person oder ihres Vertreters ist der Stadt Wertheim mitzuteilen.
(4) Mehrkosten, die der Stadt Wertheim beim Ausheben der Grabstätte für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die grabnutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls sie nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 27 Paragraph 27
Umschreibung des Grabnutzungsrechts
(1) Die grabnutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen; dieser ist bei Gräbern, in denen der Nutzungsberechtigte nicht selbst bestattet werden soll, aus dem nachstehend unter a) bis i) genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen grabnutzungsberechtigten Person: a) Ehegatten, b) Lebenspartnerin/Lebenspartner, c) volljährige Kinder, d) volljährige Adoptiv- oder Stiefkinder,
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e) volljährige Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) Eltern, g) volljährige Geschwister, h) volljährige Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben, ausgenommen juristische Personen.
Innerhalb der Gruppen c) bis i) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(2) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. Unterlässt er dies oder verzichtet er auf das Nutzungsrecht, so tritt derjenige als Rechtsnachfolger an seine Stelle, der in der Reihenfolge nach Abs. 1 der Nächste ist.
(3) Abs. 1 gilt nicht beim Tod eines Rechtsnachfolgers, der es unterlassen hat, das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu lassen.
(4) Das Nutzungsrecht kann weder gegen Entgelt noch unentgeltlich veräußert werden. Die Übertragung auf einen in Abs. 1 unter a) bis h) genannten Angehörigen oder auf Ehegatten bzw. volljährige Kinder eines im Grab Bestatteten kann die Stadt Wertheim zulassen.
§ 28 V. Gestaltungsvorschriften
Erlöschen des Grabnutzungsrechts
(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt a) durch Zeitablauf, b) durch Verzicht der grabnutzungsberechtigten Person, c) durch Entwidmung des Friedhofs oder von Friedhofsteilen, d) bei Einräumung eines Nutzungsrechts an einem anderen Wahlgrab nach § 4 Abs. 3 Satz 1, e) wenn ein Wahlgrab durch Umbettung frei geworden ist (§ 15 Abs. 8), f) wenn die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte verstirbt und kein Rechtsnachfolger nach § 27 zu ermitteln ist, g) bei Vernachlässigung der Grabpflege nach § 36 Abs. 3 oder h) wenn die nach der Gebührensatzung festgesetzte Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt wird.
(2) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab Bestatteten abgelaufen, kann die Stadt Wertheim anderweitig über das Grab verfügen. Die bisherige grabnutzungsberechtigte Person bzw. ihr Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabzu-
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behör innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so kann die Stadt Wertheim das Grabzubehör ohne Weiteres auf Kosten des Verpflichteten beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(3) Erlischt das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit des in dem Grab Bestatteten, so ist das Grab gemäß § 36 Abs. 2 abzuräumen, mit Erde aufzufüllen, einzuebnen und anschließend mit Rasen einzusäen. Die anschließende Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Stadt Wertheim. Die Kosten hierfür trägt die grabnutzungsberechtigte Person.
V. Gestaltungsvorschriften
§ 29 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Gräber und Grabmale sind entsprechend der Würde des Ortes so zu gestalten und zu unterhalten, dass sie sich in den jeweiligen Friedhof einfügen. (2) Art, Größe und Aufstellung der Grabmale und der sonstigen Grabausstattungen sowie Art und Umfang der Grabbepflanzung richten sich nach den §§ 30 bis 36.
§ 30 Wahlmöglichkeit
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Waldfriedhof werden Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften (§ 32) vorgehalten. Auf allen anderen Friedhöfen erfolgt die Vergabe von Grabstätten mit oder ohne besonderen Gestaltungsvorschriften auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung oder den jeweils zuständigen Ortsvorsteher. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften oder eine Grabstätte ohne Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei Anmeldung einer Bestattung kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
§ 31 Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Bei Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind Grababdeckplatten nicht zugelassen.
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(2) Grabeinfassungen und Grabeinfriedungen sind bis zu einer Breite von 6 cm und einer Höhe von 15 cm zugelassen. Ausgenommen sind Pflanzen; diese sind bis zu einer Höhe von 30 cm zugelassen. In den noch nicht neugeordneten Feldern der Friedhöfe bleibt es bei den bisher ortsüblichen Regelungen.
§ 32 VI. Grabmale
Grabstätten ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattung unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Grababdeckplatten für Urnenwahlgräber sind bis zu 100 % zulässig. Bei Erdwahlgräbern sind Grababdeckplatten bis zu 75 % der Grabfläche zulässig; sie müssen Aussparungen (Kreis, Quadrat, Rechteck, Raute oder Mittelstreifen) zur Sicherstellung der Verwesung der Bestatteten enthalten. Ebenso sind Grabeinfassungen zulässig.
VI. Grabmale
§ 33 Paragraph 33
Allgemeines
(1) a) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
b) Der Nachweis im Sinne des Absatzes a) ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
c) Der Nachweis im Sinne des Absatzes a) ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
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d) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
e) Eines Nachweises im Sinne von Absatz a) bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Würde des Ortes entsprechen und sich an die Umgebung anpassen.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Steingrabmale sollen aus einem Stück hergestellt sein. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich.
(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(6) Schrift und Ornament sind als wesentliches Aussagemittel für die Gestaltung aller Flächen des Grabmals zu nutzen. Sie sind aus dem jeweils verwendeten Material zu entwickeln und in Größe und Form auf die Flächen abzustimmen. Schriften in Stein sind so zu bearbeiten, dass allenfalls eine leichte Tönung erforderlich ist.
Metallschriften eignen sich für alle Steinarten. Kupfer und dessen Legierungen können nur auf Hartgestein angewendet werden.
Aufgesetzte Metallschriften sollen zusammenhängend gefertigt sein. Einzelne Metallbuchstaben sind sorgfältig mit dem Schriftträger zu verbinden.
Bei Holz- und Metallgrabmalen sind Schriften nur im oder aus dem Material möglich.
(7) Porzellanbilder sind bis zu einer Größe von 9 x 12 cm zulässig.
(8) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder und Farben. Ebenso ist es nicht zulässig, die Grabstätten zu mehr als 25 % mit Kieselsteinen oder sonstigen Steinarten zu bedecken.
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(9) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig. Sockel sind bis zu einer Höhe von 0,25 m zulässig, die Gesamthöhe (Sockel und Grabmal) von 1,20 m darf jedoch nicht überschritten werden.
(10) Grabmale auf Urnenstätten sind unbeschadet der Regelungen der §§ 31 und 32 bis zu einer Ansichtsfläche von 0,40 m² zulässig.
(11) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 12 cm stark sein.
(12) Soweit es die Stadt Wertheim innerhalb der Gesamtgestaltung eines Friedhofs unter Beachtung des § 29 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 10 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 1 bis 10 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(13) Grabmale sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so standfest zu fundamentieren, dass sie dauernd standsicher sind, das Öffnen der benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benachbarten Gräber weder umstürzen noch sich senken können.
(14) Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Wertheim von der Grabstätte entfernt werden.
§ 34 Paragraph 34
Grabmalantrag
(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann (in der Regel einem Bildhauer oder Steinmetzen) oder einem anderen zu dieser Verrichtung befähigten Handwerker errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Wer ein Grabmal, eine Grabeinfassung und/oder eine Grababdeckplatte errichten oder verändern will, braucht dazu die vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt Wertheim. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zu einer Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordruckes in zweifacher Fertigung bei der Stadt Wertheim einzureichen. Dem Antrag ist bei neuen Grabmalen eine Zeichnung im Maßstab 1:10 in zweifacher Fertigung beizufügen. Sie muss das Grabmal mit Schrift und Ornamenten eindeutig wiedergeben. Ferner ist das zu verwendende Material sowie die Fundamentierung anzugeben. In besonderen Fällen kann die Stadt Wertheim Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Umrisschablone auf der Grabstätte verlangen.
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(4) Die Ersteller müssen sich über die bestehenden Richtlinien informieren, ehe sie einen Antrag einreichen. Sie sind verpflichtet, dem Auftraggeber nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.
(5) Die Stadt Wertheim kann die schriftliche Genehmigung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Genehmigung unwirksam. In besonderen Fällen kann dem Grabmalhersteller auferlegt werden, für ein Grabmal eine Abnahme durchführen zu lassen, bevor er es aufstellt.
(6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung und/oder die Grababdeckplatte nicht innerhalb von zwei Jahren aufgestellt wird.
(7) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsordnung erfüllt sind.
§ 35 VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Verkehrssicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind ständig verkehrssicher zu halten. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist die grabnutzungsberechtigte Person haftbar.
(3) Zur Kontrolle der Verkehrssicherheit wird eine jährliche Standsicherheitsprüfung der Grabmale auf den Wertheimer Friedhöfen durchgeführt.
Stellt die Stadt Wertheim fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die dafür Verantwortlichen schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn die Verantwortlichen dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn Gefahr droht oder die Verantwortlichen nicht ohne Weiteres festzustellen sind, ist die Gefahrenstelle auf Kosten der Verantwortlichen zu beseitigen. Dies geschieht durch Umlegen oder Absperren des Grabsteins bzw. der Grabsteinteile oder durch andere geeignete Maßnahmen. Die Verantwortlichen sind davon umgehend zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
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VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 36 Grabpflege
- (1) Die grabnutzungsberechtigte Personen sind verpflichtet die Grabstätten entsprechend der Würde des Ortes entweder selbst anzulegen und zu pflegen oder mit diesen Arbeiten einen Dritten zu beauftragen. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
- (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, Einfassungen (einschließlich der Fundamente) und die sonstigen Grabausstattungen von der grabnutzungsberechtigten Person zu entfernen und zu entsorgen. Des weiteren ist das Grab mit Erde aufzufüllen, einzuebnen und anschließend mit Rasen einzusäen. Geschieht dies trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann die Stadt Wertheim gegen Ersatz der Kosten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz die Abräumung der Grabstätte selbst vornehmen. Der Stadt Wertheim obliegt keine Aufbewahrungspflicht. Ist die grabnutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
- (3) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die grabnutzungsberechtigte Person auf schriftliche Aufforderung der Stadt Wertheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die grabnutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird das Nutzungsrecht entzogen und die Grabstätte von der Stadt Wertheim auf Kosten der grabnutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt.
- (4) Wenn in dieser Friedhofsordnung nichts anderes festgelegt wurde, so können Gräber mit Kränzen, bepflanzten Schalen, Topfpflanzen und Schnittblumen geschmückt werden. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Kränzen und Grabgebinden, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden.
Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
Für Grabschmuck, der mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang steht, gilt Abs. 3 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Wertheim diesen Grabschmuck beseitigen; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
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(5) Überschüssige Erde, Pflanzenreste, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich auf den dafür bestimmten Platz zu schaffen.
Es besteht die Verpflichtung, die Abfälle gemäß den Beschriftungen der Abfallbehältnisse zu trennen. Leere Vasen, Schalen, Töpfe und sonstige Utensilien dürfen nicht auf dem Friedhof (z.B. hinter dem Grabstein) gelagert werden.
(6) Grabhügel sind nicht zulässig. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(7) Die Anpflanzung, Pflege, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Wertheim.
(8) Grabstätten sind überwiegend flächenhaft zu bepflanzen. Größere Gehölze, Rosen und Stauden sind sparsam zu verwenden. Gehölze mit einer Höhe über 1,10 m sind unzulässig. Es sind nur Pflanzen zulässig, die durch ihre Breite und Höhe die Nachbargräber und den Betriebsablauf nicht beeinträchtigen.
(9) In Grabfeldern oder Teilen davon, in denen vor und/oder zwischen den Gräbern Platten verlegt sind, ist die grabnutzungsberechtigte Person für die Verkehrssicherheit der Platten vor und rechts der Grabstätte verantwortlich.
VIII. Schlussvorschriften
§ 37 Alte Rechte
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Wertheim bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 38 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt Wertheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Wertheim haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Wertheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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(2) Die grabnutzungsberechtigte Person haftet für die verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Wertheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere grabnutzungsberechtigte Personen zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(2) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.
§ 39 Paragraph 39
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 5 betritt,
- sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend § 6 Abs. 1 verhält oder gegen § 6 Abs. 2 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung gem. § 7 Abs. 1 ausübt oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 verstößt,
- Särge verwendet, die nicht den Anforderungen des § 11 entsprechen,
- bei der Auswahl oder Aufstellung eines Grabmals gegen § 33 verstößt,
- als grabnutzungsberechtigte Person oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt (§ 34 Abs. 2, 3 und 5, § 33 Abs. 13),
- Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 35 Abs. 2) oder
- gegen die Vorschriften des § 36 Abs. 4 Satz 2 verstößt.
§ 40 Paragraph 40
Gebühren/Kosten
Für die Benutzung der von der Stadt Wertheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofgebührensatzung zu entrichten. Soweit grabnutzungsberechtigte Personen nach dieser Satzung oder der Friedhofsgebührensatzung Kosten zu tragen haben, werden diese nach dem anfallenden Aufwand berechnet.
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§ 41 Paragraph 41
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am 1.1.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Stadt Wertheim vom 15.4.2013 außer Kraft.
Wertheim, den 02.12.2021
Für den Gemeinderat:
Markus Herrera Torrez, Oberbürgermeister
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