Friedhofssatzung – Wernigerode

Vollständige Friedhofssatzung für Wernigerode.

Friedhofssatzung

38 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die städtischen Friedhöfe deren Träger die Stadt Wernigerode ist,

  • Friedhof Wernigerode Am Eichberg,
  • Friedhof Ortsteil Silstedt,
  • Friedhof Ortsteil Schierke, sowie die Unterhaltung und Vermietung der Trauerhalle auf dem Friedhof Ortsteil Benzingerode.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

Die städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wernigerode und dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wernigerode waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen auf den Friedhöfen kann zugelassen werden. Im Stadtgebiet sind außerhalb der städtischen Friedhöfe und des kirchlichen Friedhofes Bestattungen nicht zugelassen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund durch Beschluss des Stadtrates ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1, Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Wernigerode in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt der Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat nach Möglichkeit vorher mitgeteilt.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Wernigerode kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die

Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt Wernigerode kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Hinweisschilder sind zu beachten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Wernigerode und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten bzw. dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung bzw. im Umkreis von 30 m um die Trauerhalle während einer Trauerfeier Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g) zu lärmen und zu spielen, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und Hunde, die an kurzer Leine und nur auf den Wegen geführt werden.

Für Schadensfälle, die durch Nichtbeachten der genannten Ordnungsvorschriften entstehen, übernimmt die Stadtverwaltung keine Haftung. Die Stadt Wernigerode kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt Wernigerode anzumelden.

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Dienstleister

(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, der Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, der beabsichtigte Termin und die Dauer sowie die geplanten und durchgeführten Arbeiten mitzuteilen.

(3) Die Dienstleister haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft und/oder fahrlässig verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Wernigerode festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (5) Den Dienstleistern ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit dafür geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt, durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer, trotz schriftlicher Mahnung, gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals nicht nachkommt. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

  1. Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Wernigerode anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Stadt Wernigerode setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens am 8. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 Ausheben der Gräber

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,06m lang, 0,70m breit und 0,70m hoch sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Wernigerode bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (4) Särge, Urnenkapseln, Überurnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt Wernigerode ausgehoben und wieder zugefüllt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Grabstätten für Mensch-Tier-Bestattung. Bei Personalknappheit dürfen Hinterbliebene mit Genehmigung der Stadt Wernigerode Dienstleister gem. §6 mit dem Ausheben und dem Verfüllen des Grabes beauftragen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Aschen und Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 20 Jahre. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet werden.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Wernigerode. Leichen dürfen frühestens nach 10 Jahren Ruhezeit umgebettet werden.

Aschen unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wernigerode nicht zulässig. Der § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste auf Wunsch der Angehörigen mit vorheriger Zustimmung der Stadt Wernigerode auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In dem Fall, dass der Nutzungsberechtigte nicht bekannt ist, können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amt wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt Wernigerode veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Der Zeitpunkt der Umbettung erfolgt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen und einer richterlichen Anordnung.

(9) Die Angestellten der Friedhöfe, die die Umbettung vornehmen, haben sich den vorgeschriebenen hygienischen und Sicherheitsvorschriften unterzuordnen.

(10) Aus- und Umbettungen sind aus den Gemeinschaftsgrabstätten nicht möglich.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnengemeinschaftsgrabstätten f) Baumgrabstätten g) Mensch-Tier-Grabstätten h) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Urnengemeinschaftsanlagen, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(4) Die Reihengrabstätten sind in der Regel 1,20 m breit und 2,10 m lang. Der Abstand der Gräber beträgt mindestens 30 cm.

(5) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.

Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen. Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte und im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen werden. Der Wiedererwerb erfolgt zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wernigerode.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Beleihungsurkunde.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich bzw., falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine

öffentliche Bekanntmachung und durch einen 6-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Wernigerode.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; in der Regel wird die Gebühr nicht erstattet. In Sonderfällen entscheidet die Stadt Wernigerode.

(10) Bei Neuanlagen von Grabfeldern sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:

a) Einzelwahlgrabstätten sind in der Regel 1,20 m breit und 2,10 m lang. b) Doppelwahlgrabstätten sind in der Regel 2,40 m breit und 2,10 m lang. In älteren Friedhofsabteilungen sind die Abmessungen der vorhandenen Umgebung anzupassen. Sie liegen in der Regel bei 1 m x 2 m.

§ 15 b

Mensch-Tier-Grabstätten

(1) Mensch-Tier-Grabstätten sind Wahlgrabstätten in besonderer Lage. Auf diesen Grabstätten können gemeinsam Human- und Haustierbestattungen erfolgen. Auf Antrag wird für die Mensch-Tier-Grabstätte ein Nutzungsrecht für 20 Jahre erworben. (2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Mensch-Tier-Grabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe. (4) Auf der Grabstätte können vier Beisetzungen erfolgen. Bei der ersten Urnenbeisetzung muss es sich um eine Humanbestattung handeln. Die weiteren drei Belegungsplätze können wahlweise als Humanbestattung oder als Grabbeigabe genutzt werden. Die Nutzungsdauer der Grabstätte muss verlängert werden, soweit dies zur Gewährleistung der Mindestruhezeit von 20 Jahren des zuletzt Bestatteten (Humanbestattung) erforderlich ist. (5) Die Urnenbeisetzung (Humanbestattung) kann zeitgleich mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres (Grabbeigabe) erfolgen. (6) Die erforderlichen Leistungen in Zusammenhang mit der Beisetzung der Urnen muss durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. Die Vorschrift des § 9 Satz. 1 ist bei der Durchführung einzuhalten.

§ 16 Paragraph 16

Ehrengrabstätten

(1) Ehrengrabstätten sind Kriegsgräberanlagen des I. und II. Weltkrieges. (2) Ehrengrabstätten sind Grabstätten verdienstvoller Persönlichkeiten, wobei die Zuerkennung dem Stadtrat der Stadt Wernigerode obliegt. Für Hinterbliebene, die im Besitz von Beleihungsurkunden sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder dem Ablauf der Grabstätten übernimmt die Stadt Wernigerode die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.

§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten

Historisch wertvolle Grabstätten

(1) Die Anerkennung von historisch wertvollen Grabstätten obliegt der Stadt Wernigerode. Für Hinterbliebene, die im Besitz von Beleihungsurkunden sind, gelten die in der Satzung festgeschriebenen Regelungen zur Pflege, Gestaltung und Unterhaltung. Bei Verzicht auf die Grabstätte oder dem Ablauf der Grabstätten übernimmt die Stadt Wernigerode die Pflege und die Unterhaltung auf unbestimmte Zeit.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Paragraph 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 20 und 28 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19 VI. Grabmale

Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Am Eichberg werden Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit (bei Anmeldung der Bestattung) kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.

VI. Grabmale

§ 20 Paragraph 20

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete und gegossene Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein und müssen sich dem Charakter und der Würde eines Friedhofes anpassen. b) Nicht zugelassen sind Materialien wie Beton und Kunststoff. Bildwerke oder Lichtbilder sind in dezenter Form möglich. (4) Stehende oder liegende Grabmale sind zulässig. (5) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen - Wahl- und Reihengrabstätten - sind stehende Grabmale aus Naturgestein in folgenden Größen zulässig:

Bei Einzelwahlgrabstätten:

a) stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,70 m

Stärke mind. 0,12 m

b) liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m

Höchstlänge 0,70 m

Stärke 0,12 m

Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:

a) stehende Grabmale:

Höhe bis 1,20 m

Breite bis 1,40 m

Stärke mind. 0,12 m

b) liegende Grabmale:

Breite bis 0,50 m

Länge bis 0,70 m

Stärke 0,12 m

Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch den Stein abgedeckt werden.

(6) Auf Urnenreihengrabstätten sind folgende Größen für Grabmale zulässig:

a) stehende Grabmale

Höhe 0,65 m

Breite 0,45 m

Stärke 0,12 m

b) liegende Grabmale

Breite 0,40 m

Länge 0,40 m

Stärke 0,12 m

Auf Urnenwahlgrabstätten sind folgende Größen für Grabmale zulässig:

a) stehende Grabmale

Höhe bis 0,80 m

Breite 0,55 m

Stärke 0,12 m

b) liegende Grabmale

Breite 0,40 m

Länge 0,50 m

Stärke 0,12 m

Es dürfen nicht mehr als 50 % der Grabstätte durch den Stein abgedeckt werden. Bei künstlerisch hochwertiger Grabmalgestaltung sind Abweichungen von der vorgeschriebenen Größe möglich. Sie bedürfen der Zustimmung der Stadt Wernigerode.

(7) Das Auslegen der Grabstätte mit wasserundurchlässiger Folie oder Kunstteppich ist nicht gestattet.

§ 21 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen.

§ 22 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung an Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Wernigerode. Das Hinzufügen von Namens-, Geburts-, und Sterbedaten auf bestehenden Grabmalen ist nicht zustimmungspflichtig. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale

sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Anträge können elektronisch oder schriftlich eingereicht werden. Den Anträgen sind beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung, b) Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Wernigerode. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend (einschließlich einheitlich vorgesehener Umrandungen aus Naturstein in mindestens 4 - 8 cm Breite und bis 8 cm sichtbarer Höhe). (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Wernigerode vor der Errichtung vorzulegen: a) die Gebührenempfangsbescheinigung b) der genehmigte Entwurf c) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole (2) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Stadt Wernigerode überprüft werden können.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Wernigerode auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderungen der Stadt Wernigerode nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Wernigerode berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Stadt Wernigerode ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch das Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Bei Erdbestattungen auf Wahlgrabstätten müssen aus Sicherheitsgründen vom jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstein sowie sonstige bauliche Anlagen auf eigene Kosten abgebaut werden. Diese Arbeiten sind von einem Dienstleister auszuführen. Eventuell daraus entstehende Schäden sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 26 VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Wernigerode von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es einer Genehmigung der Stadt Wernigerode. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Wernigerode. Die Grabstätte wird dann ausschließlich von der Stadt Wernigerode entfernt oder einem von der Stadt Wernigerode Beauftragten und dem Nutzungsberechtigten entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung darüber ein Gebührenbescheid erstellt. (3) Die Stadt Wernigerode ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Lässt der Nutzungsberechtigte das Grabmal nicht binnen drei Monaten nach der Benachrichtigung abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wernigerode über.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Wernigerode. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. (5) Der Nutzungsberechtigte kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Grabstätten müssen 6 Monate nach einer Beisetzung hergerichtet werden. Nicht belegte

Grabstätten sind entsprechend zu pflegen.

(7) Die Stadt Wernigerode kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht gestattet.

(9) Es ist nicht gestattet, Gerätschaften aller Art aufzubewahren sowie Gläser, Blechdosen und dergleichen als Blumenvasen zu verwenden.

(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(11) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Wernigerode (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Genehmigungspflichtig sind die Pflanzung von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern sowie das Aufstellen von Bänken. Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff sind untersagt.

(3) Die Verwendung von Silberkies bzw. weißem Kies ist untersagt; erdfarbene Kiessorten können verwendet werden.

(4) Nicht gestattet sind: a) unbearbeiteter, terrazzoartiger und schwarzer Betonwerkstein in jeder Form, in Vorsatzmasse aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck sowie sarkophagähnliche Deckenplatten, b) Farbanstrich an Holz- und Steingrabmalen, c) Einfassungen aus festen Stoffen (Beton, Plaste usw.), d) Aufstellung von Pflanzbecken oder Anbringung von Schutzhüllen an Grabmalen, e) Firmenwerbung an Grabmalen.

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen.

§ 30 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Wernigerode die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Wernigerode abgeräumt und eingeeben werden. Bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Wernigerode die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht

ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt noch einmal ein entsprechender Hinweis auf der Grabstelle. In dem Entziehungsbescheid wird der jeweilige Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte wird in den schriftlichen Aufforderungen und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Sätze 3 und 4 hingewiesen.

(2) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Stadt Wernigerode den Grabschmuck entfernen.

VIII. Kühlhalle und Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Kühlhalle

Benutzung der Kühlhalle

(1) Die Kühlhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt Wernigerode betreten werden.

(2) Die Leichen werden in verschlossenen Särgen in der Kühlhalle aufgebahrt. Am Kopfende des Sarges muss eine Karte mit den Personalien des Verstorbenen angebracht sein. Für Wertgegenstände, die den Leichen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Der Zutritt zur Kühlhalle und die Besichtigung von Leichen mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 32 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den Feierräumen der Friedhöfe oder am Grabe abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die Trauerfeiern sollten nach Möglichkeit die festgesetzte Zeit von 25 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Wernigerode.

(4) Jede Akustik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Wernigerode. Der Aufbau von Musikanlagen ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten möglich.

(5) In der Vermietung der Trauerhalle ist eine festliche Grundausstattung (Wandbeleuchtung, Blumenschmuck, Bestuhlung) enthalten.

IX. Schlussvorschriften

§ 33 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 dieser

Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Bodensenkungen

(1) Bodensenkungen sind infolge der Beisetzung auf dem gesamten Friedhofsgelände unvermeidlich.

(2) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Stadt Wernigerode.

(3) Schäden aus Bodensenkungen an den Grabanlagen sind durch die Nutzungsberechtigten zu beseitigen.

§ 35 Haftung

Die Stadt Wernigerode haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Stadt obliegen keine über die Friedhofssatzung hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.

Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert.

Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Stadt Wernigerode für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

Die Stadt Wernigerode haftet für alle Schäden, die im Rahmen des Geltungsbereiches dieser Satzung durch ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Grundlage der Gebührensatzung ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 37 Zwangsmittel

Für den Fall der Nichtbefolgung der Vorschriften dieser Satzung kann die Stadt nach vorheriger schriftlicher Androhung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist ein Zwangsgeld festsetzen oder die vorgeschriebene Handlung auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen oder durch einen von ihr Beauftragten vornehmen lassen.

§ 38 Rechtsmittel

Gegen einen aufgrund dieser Satzung erlassenen Verwaltungsakt ist der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt einzulegen.

§39 Gleichstellungsklausel

Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form.

§ 40 Ausfertigungsvermerk:

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27. September 2018 der Stadt Wernigerode außer Kraft.

Wernigerode, 14.05.2025

Ausfertigungsvermerk:

Diese Ausfertigung der vorstehenden Satzung und ihrer Anlagen wird zum Zwecke der Veröffentlichung erteilt. Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Stadt Wernigerode sowie des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens wird bestätigt.

Oberbürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

Die vom Stadtrat der Stadt Wernigerode am 08.05.2025 beschlossene Friedhofssatzung der Stadt Wernigerode wurde am 14.05.2025 auf der Internetseite der Stadt Wernigerode unter https://www.wernigerode.de/B ürgerdienste/Bekanntmachungen/ bekannt gemacht.

Original-Satzung als PDF

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