Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Werder (Havel) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Alter Friedhof Werder (Havel), Inselstadt b) Neuer Friedhof Werder (Havel), Kemnitzer Straße c) Friedhof Plötzin, Alte Dorfstraße d) Friedhof Töplitz, Leester Straße e) Friedhof Neu Töplitz, Göttiner Weg
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die in § 1 benannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Werder (Havel) (Friedhofsträger). Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Werder (Havel) waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Paragraph 3
Begriffsbestimmungen
(1) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten/Umenreihengrabstätten der Empfänger oder Inhaber der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Umenwahlgrabstätten der Inhaber der Verleihungsurkunde oder dessen Rechtsnachfolger. (2) Wer Bestattungspflichtiger und Angehöriger im Sinne dieser Satzung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG). (3) Gewerbetreibende im Sinne dieser Satzung sind Bestatter, Gärtner, Steinmetze, Bildhauer und sonstige Dienstleistungserbringer, die typischerweise auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden. (4) Unterlagen und Anträge können auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle der Stadtverwaltung Werder (Havel) eingereicht werden,
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wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.
§ 4 II.
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich
II.
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen öffentlich bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen;
b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet und verunglimpft werden können;
c) die Wege ohne Sondergenehmigung der Friedhofsverwaltung mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung und Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen;
f) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen;
g) Druckschriften zu verteilen;
h) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie Tabakwaren zu konsumieren;
k) das Mitführen von Tieren, außer es handelt sich um Assistenzhunde.
(4) Totengedenkfeiern und Kranzniederlegungen sind 14 Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
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§ 7 III.
Gewerbetreibende
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten, die auf den kommunalen Friedhöfen tätig werden, haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist unverzüglich über den verursachten Schaden zu informieren.
(2) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. e) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur nach vorheriger Anzeige bei der Friedhofsverwaltung erfolgen. Diese muss mindestens 5 Werktage vor Durchführung der Tätigkeit eingeholt werden. Die Friedhofsverwaltung wird für die Durchführung der Arbeiten Zeiten festsetzen. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, die zuvor von der Friedhofsverwaltung genehmigt wurden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(4) Bei allen Arbeiten ist auf die ungestörte Durchführung von Bestattungen und Gedenkfeiern Rücksicht zu nehmen, gegebenenfalls sind die Arbeiten zu unterbrechen.
(5) Gewerbetreibenden, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III.
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen;
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die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen
(2) Den Bestattungstermin legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Bestattungspflichtigen fest.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung des Verstorbenen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(2) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht vom Verstorbenen eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.
(4) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können von der Friedhofsverwaltung zurückgewiesen werden.
§ 10 Ausheben und Schließen von Gräbern
Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Die Gräber werden vom beauftragten Bestatter in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum 10. Lebensjahr 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 IV.
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlich begründeten Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 1), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung durch den beauftragten Bestatter durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt und beginnt nicht von Neuem.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV.
GRABSTÄTTEN
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten, (unterteilt in Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, diese wiederum unterteilt in allgemeine Wahlgrabstätten und Sondergrabstätten)
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsanlage, (unterteilt in anonyme und teilanonyme Bestattung)
f) Grabstätten der Ehrenbürger.
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Zudem ist nicht auf jedem Friedhof jede Bestattungsform vorgesehen. Die Friedhofsverwaltung gibt hierzu Auskunft.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis.
(4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Nutzungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz 1) sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Grabanweisung.
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(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Sarg ein verstorbenes Kind unter einem Jahr und einem gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen bzw. gleichzeitig verstorbene Geschwister unter drei Jahren zu bestatten.
(3) Ein Wiedererwerb der Nutzungsrechte an den Reihengrabstätten ist nicht möglich.
(4) Die Maße der Reihengrabstätten ergeben sich aus den jeweiligen Belegungsplänen. Soweit es die Gegebenheiten vor Ort ermöglichen, werden bei Neuanlagen und Neubelegungen folgende Maximalgrabmaße eingerichtet:
a) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 2,00 m x 1,20 m
b) Grabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 2,30 m x 1,20 m
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.
(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. In einer Wahlgrabstätte können auch Urnen bestattet werden. Dabei können in einer unbelegten Wahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag
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übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind b) auf die Kinder c) auf die Eltern d) auf die Geschwister e) auf die Großeltern f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung eine von Abs. 6 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Bei vorzeitiger Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte bereits gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet. (13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
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(14) Die Maße der Wahlgrabstätten ergeben sich aus den jeweiligen Belegungsplänen. Soweit es die Gegebenheiten vor Ort ermöglichen, werden bei Neuanlagen und Neubelegungen folgende Maximalgrabmaße eingerichtet:
a) Erdwahlgrab (1-stellig) 2,70 m x 1,60 m
b) Erdwahlgrab (2-stellig) 2,70 m x 2,70 m
§ 16 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen in folgenden Grabstätten beigesetzt werden:
a) Urnenreihengrabstätten;
b) Urnenwahlgrabstätten;
c) Urnengemeinschaftsanlagen;
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnengrabstätte. Der Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgt entsprechend § 15.
(4) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen bzw. teilanonymen Beisetzung nach einem nicht öffentlich bekannten Plan. Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Friedhofsverwaltung.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(6) Die Maße der Urnengrabstätten ergeben sich aus den jeweiligen Belegungsplänen. Soweit es die Gegebenheiten vor Ort ermöglichen, werden bei Neuanlagen und Neubelegungen folgende Maximalgrabmaße eingerichtet:
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a) Urnenreihengrab 0,50 m x 0,80 m
b) Urnenwahlgrab (bis 2 Urnen) 0,50 m x 0,80 m
c) Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 0,80 m x 0,80 m
§ 17 V.
Grabstätten der Ehrenbürger
(1) Die Vorschriften der Satzung zur Verleihung von Ehrungen durch die Stadt Werder (Havel) finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(2) Abweichende Vereinbarungen zur Unterhaltung von Grabstätten der Ehrenbürger können zwischen der Friedhofsverwaltung und den Angehörigen/Hinterbliebenen getroffen werden.
V.
GESTALTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 18 Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Alle Grabstätten müssen entsprechend dieser Vorschrift hergerichtet und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 3 bleibt unberührt. Das dauerhafte Lagern von Vasen und Gerätschaften hinter den Grabsteinen ist nicht gestattet.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
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(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen oder pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Die Grabstätten sollten auf der ganzen dafür vorgesehenen Fläche bepflanzt werden. Grabplatten sind bis zu 50 % der Grabfläche zulässig, wobei die Fläche des Grabmales der Fläche der Grabplatte hinzuzurechnen ist.
(7) Unzulässig sind:
a) das Bestreuen von mehr als 50 % der Grabstätte mit Kies b) das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung c) das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen d) die Verwendung von nicht verrottbaren Kunststoffen (z.B. Kunstblumen) e) das Errichten von Rankgerüsten f) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit
(8) Bei Verwendung von Dauerbepflanzungen sind bei
a) Reihen- und Wahlgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe und -breite von 1,00 m b) Urnengrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Wuchshöhe und -breite von 0,40 m
zugelassen. Die Nachbargrabstätten dürfen nicht beeinträchtigt werden.
(9) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(10) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 19 Besondere Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
Besondere Gestaltungs- und Pflegegrundsätze
(1) Besondere Gestaltungs- und Pflegegrundsätze gelten für Sondergrabstätten. Diese sind Wahlgrabstätten, die ehemals Erbbegräbnisse waren.
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(2) Ziel ist die Wiederherstellung und Sanierung der baulichen Anlagen. Die vom Nutzungsberechtigten hierfür geleisteten Aufwendungen können nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung mit den zu zahlenden Gebühren für den Erwerb der Grabstelle verrechnet werden. Hierbei steht es der Friedhofsverwaltung frei, für die zu erwartenden Aufwendungen der Nutzungsberechtigten Vergleichsangebote abzufordern und Nachweise für die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen zu verlangen.
(3) Die durchzuführenden Arbeiten sind im Vorfeld mit der Friedhofsverwaltung und auf den jeweiligen Einzelfall bezogen gesondert abzustimmen.
§ 20 Paragraph 20
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigte in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 4 Satz 2 hinzuweisen.
(3) Für Grabschmuck gilt § 21 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
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§ 21 VI.
Beräumung
(1) Die Friedhofsverwaltung wird 3 Monate nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes die Beräumung der Grabstätte durch einen Beauftragten auf eigene Rechnung veranlassen. Die Beräumung wird mindestens 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte bzw. dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(2) Sofern die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung eingehalten wurden, werden dem Nutzungsberechtigten keine zusätzlichen Kosten für die Beräumung der Grabstätte auferlegt.
(3) Die Beräumung beinhaltet die Entfernung des Grabmales, einschließlich Sockel und Fundament, der Grabeinfassung (wenn vorhanden), der vorhandenen Bepflanzung und der sonstigen Grabausstattungsgegenstände.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann bis zur Beräumung der Grabstätte in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
VI.
GRABMALE
§ 22 Paragraph 22
Allgemeine Grundsätze
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen mit der Würde des Friedhofs vereinbar sein und sich in die Umgebung harmonisch einfügen.
(2) Grabmale sollen eine der Größe der Grabstätte angemessene Abmessung erhalten. Die maximale Größe für Grabmale auf Reihengräbern beträgt für Erdbestattungen 50 x 80 cm, für Urnenbestattung 40 x 60 cm.
(3) Nicht gestattet sind:
a) Grabmale, die die Besucher der anderen Grabstätten in ihren Empfindungen verletzen und stören und der Würde des Ortes abträglich sind;
b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen;
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c) Grabmale bei Urnenbestattungen, die mehr als 50 % der Grabfläche überbedecken;
d) Materialien aus Glas, Emaille, Porzellan und Kunststoff.
(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich oder rückseitig, an den Grabmalen angebracht werden.
§ 23 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für Urnengemeinschaftsanlagen zur teilanonymen Bestattung von Urnen.
(2) Auf einer Stele wird durch einen vom Bestattungspflichtigen beauftragten Steinmetz oder einen anerkannten Fachbetrieb eine Tafel angebracht. Diese Tafel ist ausschließlich mit dem Namen, dem Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen zu versehen. Weitere gestalterische Elemente sind nicht zulässig. Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unter Vorlage der anzubringenden Tafel vor Durchführung der Arbeiten einzuholen. Hierbei gibt die Friedhofsverwaltung die Position der Tafel an der Stele vor.
(3) Die Schriftplatte soll aus Granit, Farbe Nero Assoluto, mit den Abmessungen 20x15x2 cm, Oberfläche poliert, Kanten geschnitten, gefertigt werden. Die Schrift ist in Tahoma, Farbe weiß auszuführen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten durch Vorlage der Verleihungsurkunde das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von den Gewerbetreibenden im Sinne von § 25 gewährleistet ist.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdübelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist;
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b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:5 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden;
c) Von der Friedhofsverwaltung kann auch verlangt werden, ergänzende Unterlagen zum Gewerbetreibenden (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll, vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen.
(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.
§ 25 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegesteins auf das Grab), bleiben hiervon
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unberührt. Fachlich zuverlässig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Gewerbetreibende, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 24 für unvollständige oder nicht den Regeln der Baukunst und des Handwerks entsprechende Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlässig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Gewerbetreibende bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachten Angaben halten.
(4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Nutzungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 26 Abs. 1).
§ 26 Paragraph 26
Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte (§ 3 Abs. 1).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, welche direkt auf dem Grabmal angebracht wird, nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 1-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.
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(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Gewerbetreibenden (§ 7 Abs. 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 27 VII.
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Die Eigentumsrechte der Nutzungsberechtigten bleiben hiervon unberührt.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts können die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten entsprechend § 21 entfernt werden.
VII.
TRAUERFEIERN UND TRAUERHALLEN
§ 28 Paragraph 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Durchführung der Trauerfeier erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
§ 29 VIII.
Benutzung der Trauerhallen
(1) Die Trauerhallen werden für Begräbnisfeierlichkeiten und Totengedenkfeiern nach vorheriger Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellt.
(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen in der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
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VIII.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmbarer Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 oder § 16 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit entsprechend den bisherigen Vorschriften des zuletzt bestatteten Verstorbenen.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen.
(2) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Werder (Havel) verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
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gegen die Bestimmungen der Satzung (§ 6 Abs. 3) verstößt;
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- entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern und Kranzniederlegungen ohne vorherige Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung durchführt;
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- entgegen § 7 Abs. 2 als Gewerbetreibender oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt, deren Betreten nach § 5 Abs. 2 untersagt ist;
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- entgegen § 7 Abs. 3 als Gewerbetreibender oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhöfen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen reinigt;
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- entgegen § 20 Abs. 1 trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlässigt.
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- entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 24 Abs. 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
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- entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
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- entgegen § 25 Abs. 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet zu sein;
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- entgegen § 26 Abs. 1 als Nutzungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält;
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- entgegen § 27 Abs. 1 und 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 38 Abs. 2 des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 OWiG ist die Stadt Werder (Havel).
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§ 34 Bekanntmachungsanordnung
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft
- Satzung für die Friedhöfe der Stadt Werder (Havel) vom 24.03.1994
- Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Plötzin vom 10.06.1999
- Satzung für die Friedhöfe in der Gemeinde Töplitz vom 13.12.2000
Stadt Werder (Havel), den 09.07.2018
Manuela Saß Bürgermeisterin
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Friedhofsatzung der Stadt Werder (Havel) wird im amtlichen Verkündungsblatt für die Stadt Werder (Havel) in der Ausgabe Nr. 15 vom 19.07.2018 (Jahrgang 23) öffentlich bekannt gemacht.
Werder (Havel), 09.07.2018
gez.: Manuela Saß Bürgermeisterin
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