Gebührenordnung – Weiterstadt

Vollständige Gebührenordnung für Weiterstadt.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Weiterstadt vom 09.05.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind: a) die Antragstellerin oder der Antragsteller b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte/Beauftragter Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) bei Umbettungen im Sinne von § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung eines Verstorbenen in der Kühlzelle je Tag 41,40 € b) Aufbewahrung einer Aschenurne je Tag 5,00 € c) Benutzung der Trauerhalle zur Durchführung einer Trauerfeier 332,00 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben: a) bei der Bestattung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 517,50 € b) bei der Bestattung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 230,00 € c) Bestattung von totgeborenen Kindern und Föten 115,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben: a) in einer Grabstätte (je Urne) 86,25 € b) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzung 86,25 € c) in einem Feld für Baumgrabstätten 86,25 € d) in einem Feld für Wiesengrabstätten 86,25 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Trauerhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnennische folgende Gebühren erhoben 86,25 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % der vollen Gebühr berechnet.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung eines Verstorbenen a) innerhalb desselben Friedhofs 2.450,00 € b) nach einem anderen Friedhof

  1. innerhalb der Stadt 2.500,00 €
  2. in eine andere Stadt/Gemeinde 1.800,00 € (2) Für die Umbettung einer Aschenurne 172,50 €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte

Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 138,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 850,00 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Wahlgrabstätte (bis zu 2 Särgen und bis zu 4 Urnen) 2.400,00 € b) für den Erwerb von 2 Wahlgrabstätten (bis zu 4 Särgen und bis zu 8 Urnen) 4.800,00 €

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten

Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben:

a) bei Urnenwahlgrabstätten (2 Urnen) 517,50 € b) jede weitere Urne (bis zu 4 Urnen insgesamt) 287,50 €

§ 11 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Urnennische zur Aufnahme von bis zu zwei Urnen 1.840,00 € b) für eine Beisetzung in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 275,00 € c) Baumgrabstätte zur Aufnahme von einer Urne 750,00 € d) Wiesengrabstätte zur Aufnahme von einer Urne 650,00 €

§ 12 Verlängerung des Nutzungsrechtes

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§§ 21, 24 und 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstätte und Monat 5,75 € b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Monat 5,75 € c) bei Urnenwänden je Nische und Monat 5,75 €

§ 13 Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte (Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen) durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätten 379,50 € b) Wahlgrabstätte 517,50 € c) Urnenwahlgrabstätte 230,00 € d) Reihengrabstätte (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) 230,00 € e) Urnennischen 46,00 €

Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 14 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Eine Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. Folgende Verwaltungskosten werden erhoben:

a) für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig 11,50 €
  2. für die Dauer von einem Jahr 115,00 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 28,75 € c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 172,50 € d) Ausstellung einer Zweitschrift der Graburkunde, Änderung einer Graburkunde 11,50 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzungen zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 22.11.2009 und 29.06.2012 außer Kraft.

Weiterstadt, den 09.05.2014 DER MAGISTRAT Möller Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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