Friedhofssatzung – Weiterstadt

Vollständige Friedhofssatzung für Weiterstadt.

Friedhofssatzung

41 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofsatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Weiterstadt

  • a) Friedhof Weiterstadt
  • b) Friedhof Gräfenhausen-Schneppenhausen
  • c) Friedhof Braunshardt

§ 2 Paragraph 2

Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Weiterstadt waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen oder Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

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e) totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 g oder nach der 24 Schwangerschaftswoche geboren werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen des Abs. 2 e) nicht erfüllen, können auf Wunsch eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Paragraph 4

Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein, für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegendem Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme eines menschlichen Verstorbenen bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. (3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen i.S. des FBG verstanden. (4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde. (5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde. (6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Sitzgelegenheiten

Nutzungsumfang

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen h) Tiere mitzubringen ausgenommen Blinden- sowie Assistenzhunde. Wenn Angehörige dies wünschen sind Hunde der/des Verstorbenen bei Trauerfeiern zugelassen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8

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Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof, die die Errichtung, Beseitigung oder Unterhaltung von Grabmalen betreffen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) diese Friedhofssatzung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsausweises, der bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsausweis wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen gemäß Abs. 1 dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind von Montag bis Donnerstag frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 16:00 Uhr zu beenden. Freitags sind die Arbeiten frühestens um 7:00 Uhr aufzunehmen und spätestens um 12:00 Uhr zu beenden.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Jegliche Abfälle, die bei der Durchführung der Arbeiten entstehen, sind von den Gewerbetreibenden mitzunehmen. Eine Entsorgung durch die Stadt kann nicht erfolgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

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(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Paragraph 10

Bestattungen und Beisetzungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Genaue Bestattungs- und Beisetzungstermine für die jeweiligen Friedhöfe werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Die verbindliche Festlegung des Bestattungstermins kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. (5) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Verstorbenen beigegeben worden sind. Dies gilt auch für die Beigabe von Wertgegenständen bei Urnenbeisetzungen (6) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden. (7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeitenden eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. (8) Der Transport des Urnengefäßes zur Grabstätte erfolgt durch das Friedhofspersonal bzw. die Mitarbeitenden eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Angehörige können das Urnengefäß bis zur Grabstätte tragen, werden jedoch dadurch nicht von den Beisetzungsgebühren befreit.

§ 11 Paragraph 11

Nutzung der Leichenhallen

(1) Eine Leichenhalle dient der Aufbewahrung und zur Aufbahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie wird auf den städtischen Friedhöfen nur dann zur Verfügung gestellt, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, also ein separater Raum mit funktionsfähiger Kühlung zur Verfügung steht. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

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(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Sargöffnungen auf den städtischen Friedhöfen sind nur zulässig, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen, insbesondere soweit ein dafür geeigneter Raum, der nicht öffentlich einsehbar ist, zur Verfügung steht. Eine Sargöffnung in der Trauerhalle ist nicht zugelassen. Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die Sargöffnung kann nur nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung erfolgen. Sie ist untersagt, wenn gesundheitliche oder sonstigen Bedenken bestehen.

§ 12 Paragraph 12

Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Grabstätten werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 25 Jahre und Aschen 15 Jahre.

§ 13 IV. Grabstätten

Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Baumgräbern, Wiesengräbern und Grabstätten „Stele“ und „Findling“ sind grundsätzlich nicht möglich.

(3) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung kann auf Antrag durch einen Bestatter erfolgen, sofern die Friedhofsverwaltung dem zugestimmt hat.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

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(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Paragraph 14

Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt a) Reihengrabstätten (ein Sarg) b) Wahlgrabstätten einfach (bis zu 2 Särgen und bis zu 4 Urnen) c) Wahlgrabstätten doppelt (bis zu 4 Särgen und bis zu 8 Urnen) d) Urnengrabstätten einfach (bis zu 2 Urnen) e) Urnengrabstätten doppelt (bis zu 4 Urnen) f) Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen g) Urnennischen (bis zu 2 Urnen) h) Baumgrabstätten (eine Urne) i) Wiesengrabstätten (eine Urne) j) Grabstätte „Stele“ einfach (eine Urne) k) Grabstätte „Stele“ mehrfach (4 Urnen) l) Grabstätte „Findling“ einfach (eine Urne) m) Grabstätte „Findling“ doppelt (2 Urnen)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Paragraph 15

Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Paragraph 16

Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während der Nutzungszeit der Grabstätte grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

(3) Die Nutzungszeit einer Grabstätte wird im Falle einer Bestattung nach § 3 Abs. 3 nicht verlängert.

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§ 17 Reihengrabstätten

Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die sterblichen Überreste oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

Reihengrabstätten

§ 18 Paragraph 18

Definition der Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte wird für den Zeitraum von 25 Jahren erworben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Paragraph 19

Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,20 m
Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,10 m
Breite: 1,00 m
Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m
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§ 20 Wahlgrabstätten

Wiederbelegung und Abräumung

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für welche die Ruhefristen abgelaufen sind, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist einen Monat vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkasten auf die Abräumung hingewiesen.

Wahlgrabstätten

§ 21 Paragraph 21

Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann mehrfach verlängert oder einmal wiedererworben werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nur bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung nach Ablauf des Nutzungsrechts ist nicht zulässig.

(3) Bei Bestattungen in einer bestehenden Wahlgrabstätte sind die Grabeinfassungen an einem dafür vorgesehenen zentralen Ort aufzubewahren, bis die Grabstätte verschlossen und die Einfassungen eingebaut werden können.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabstättenurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Bestattung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Bestattung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Ehegatten und Lebenspartner
  2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Nr. 2 bezeichneten Personen

Die Bestattung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

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(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf Dritte, insbesondere auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Bestattung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Bestattung verlängert worden ist.

§ 22 Urnengrabstätten

Maße der Wahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:

Wahlgrabstätte einfach:

Länge: 2,70 m
Breite: 2,20 m

Wahlgrabstätte doppelt:

Länge: 2,70 m
Breite: 4,40 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 0,40 m

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Urnengrabstätten

§ 23 Paragraph 23

Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnennischen (bis zu 2 Urnen) b) Urnengrabstätten einfach (bis zu 2 Urnen) c) Urnengrabstätten doppelt (bis zu 4 Urnen) d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 14 Abs. 1 Buchstabe b und c) e) einem Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen f) Baumgrabstätten (eine Urne) g) Wiesengrabstätten (eine Urne) h) Grabstätte „Stele“ einfach (eine Urne) i) Grabstätte „Stele“ mehrfach (4 Urnen) j) Grabstätte „Findling“ einfach (eine Urne) k) Grabstätte „Findling“ doppelt (2 Urnen)

(2) In allen Grabstätten, außer in Urnennischenwänden, können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Urnen, die unterirdisch beigesetzt werden, müssen aus verrottbarem Material bestehen.

§ 24 Paragraph 24

Definition der Urnengrabstätten

(1) Urnengrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es werden einfache und doppelte Urnengrabstätten abgegeben.

(3) Jede Urnengrabstätte hat grundsätzlich folgende Maße:

Urnengrabstätte einfach:
Länge: 0,90 m
Breite: 0,60 m
Urnengrabstätte doppelt:
Länge: 0,90 m
Breite: 1,20 m

Der Abstand zwischen den Urnengrabstätten beträgt: 0,30 m

§ 25 Paragraph 25

Definition der Urnengrabstätten „Stele“ und „Findling“

(1) Die Grabstätten „Stele“ und „Findling“ sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Alle Urnengrabstellen sind am Grabmal (entweder Stele oder Findling) angeordnet.

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(3) Bei der Wahl des Urnenmaterials sind biologisch abbaubare Werkstoffe zu wählen. (4) Es werden einfache und mehrfache (vier Grabstellen) Grabstätten „Stele“ abgegeben. Die Grabnutzungsgebühr ist für die erworbene Gesamtzahl der Grabstellen zu entrichten. (5) Es werden einfache und doppelte (zwei Grabstellen) Grabstätten „Findling“ abgegeben. Die Grabnutzungsgebühr ist für die erworbene Gesamtzahl der Grabstellen zu entrichten. (6) Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Grabstelle. Diese werden der Reihe nach durch die Friedhofsverwaltung vergeben. (7) Eine Verlängerung und ein Wiedererwerb von einstellig vergebenen Grabstätten „Stele“ und „Findling“ ist nicht möglich. (8) Eine Namenskennzeichnung bei den Grabstätten Stele und Findling erfolgt mittels einer Namensplatte gemäß der von der Stadt Weiterstadt vorgegebenen Gestaltung. Die Anbringung der Namenskennzeichnung darf nur durch einen vom Nutzungsberechtigten beauftragten Fachbetrieb (Steinmetz) gemäß den Vorgaben der Stadt Weiterstadt erfolgen. Ein Verzicht auf eine Namenskennzeichnung als namenlose Grabstelle ist nicht möglich. (9) Die Anlage, Gestaltung und Pflege der Grabstätten „Stele“ und „Findling“ erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Weiterstadt. (10) Es ist untersagt, die Grabstätten „Stele“ und „Findling“ in unberechtigter Weise zu schmücken, zu bearbeiten oder in anderer Art zu verändern. Grabschmuck darf ausschließlich an einer gesonderten hierfür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. (11) Es ist untersagt, die Grabstätten „Stele/ Findling“ zu betreten.

§ 26 Paragraph 26

Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 27 Paragraph 27

Definition der Urnennischen

(1) Die Urnennischen werden für 20 Jahre (Nutzungszeit) bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung ist grundsätzlich einmal möglich. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. (2) Die Beisetzung einer Urne im Blumenfach zu einer Urnennische ist nicht gestattet. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen in einer Gemeinschaftsgrabstelle beigesetzt.

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(4) Die Urnennische ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Stadt Weiterstadt vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient. Die Urnennische wird mit der Verschlussplatte erworben. Die Beschriftung ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Stadt. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwänden abgestellt werden, sondern nur in dem dafür vorgesehenen Blumenfach. Im Blumenfach der Urnennischen ist die Benutzung von Grablichtern und Kerzen untersagt. Werden dennoch Grablichter und/oder Kerzen verwendet und entstehen hierdurch Schäden an den Urnenwänden, haftet der Verursacher.

§ 28 Paragraph 28

Grabfeld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Grabfeld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. Die Teilnahme an der Beisetzung ist nicht gestattet.

§ 29 V. Gestaltung der Grabstätten

Baumgrabstätten und Wiesengrabstätten

(1) Die Beisetzung von Urnen ist an besonders ausgewiesenen Bäumen (Baumgrabstätten) oder in einem besonders ausgewiesenen Wiesenfeld (Wiesengrabstätten) möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baum- und Wiesengrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(4) Sollten Bäume von Baumgrabstätten im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung neuer Bäume berechtigt.

(5) An einer im Umfeld der Baum- und Wiesengrabstätten aufgestellten Mauer sind Tafeln anzubringen. Die Art und Beschriftung der Tafel ist durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Verwendet werden dürfen nur Natursteine und geschmiedetes oder gegossenes Metall. Die Tafel kann mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum versehen werden. Die Tafel muss eine Größe von 25 x 10 x 3 cm aufweisen. Es ist untersagt, die Bäume, das Wiesenfeld und die Mauer zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

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(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einer gesondert ausgewiesenen Stelle abgelegt werden.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Stadt. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten sollen der Baumbestand und das Wiesenfeld in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 31) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

  2. Auf den Grabstätten sind zum Gedenken an die dort Ruhenden spätestens ein Jahr nach der Bestattung Grabmale und Grabeinfassungen zu errichten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Die Verpflichtung zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen gilt nicht für die Grabstätten Urnennischen, Baum- und Wiesengräber, Grabstätten „Findling“ und „Stele“ sowie anonyme Grabstätten.

  3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 33 sein. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

Ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m Ab 1,00 m 0,16 m

  1. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 31 Besondere Gestaltungsvorschriften

Besondere Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

  1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

  2. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr für stehende Grabmale Höhe 0,60 bis 0,80 m Breite bis 0,45 m

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liegende Grabmale

Breite bis 0,35 m Länge bis 0,40 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr für stehende Grabmale

Höhe bis 1,20 m Breite bis 0,45 m

liegende Grabmale

Breite bis 0,50 m Länge bis 0,70 m

c) auf Wahlgrabstätten für stehende Grabmale bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Höhe 0,80 m bis 1,20 m Breite bis 1,10 m

liegende Grabmale bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:

Breite bis 1,10 m Länge bis 0,90 m

Es darf nicht mehr als 4/5 der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

  1. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Urnengrabstätten einfach:

stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

Breite bis 0,50 m Höhe bis 0,80 m

liegende Grabmale mit rechteckigem Grundriss

Breite bis 0,60 m Länge bis 0,90 m

b) Urnengrabstätten doppelt:

stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss

Breite bis 1,10 m Höhe bis 0,80 m

liegende Grabmale mit rechteckigem Grundriss

Breite bis 1,20 m Länge bis 0,90 m

  1. Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nur zulässig, soweit nicht vor und zwischen den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Stadt verlegt werden.

  2. Grabeinfassungen sind so zu erstellen und instand zu halten, dass die umliegenden Gräber und die Friedhofswege unbeschädigt bleiben. Die Grabzwischenräume (Grabpfade) sind von den Nutzungsberechtigten mit Splitt, welcher von der Stadt zur Verfügung gestellt wird, aufzufüllen, zu pflegen und dauernd instand zu halten, insbesondere ist auch das Unkraut zu beseitigen.

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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

  1. Unbeschadet der Vorschrift des § 32 kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 32 Paragraph 32

Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind von dem Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 33 Paragraph 33

Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 32 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Die Nutzungsberechtigten, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Änderung von künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen untersagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

Grabräumungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der satzungsmäßigen Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Soweit für die Friedhofsverwaltung durch vorzeitige Grabräumungen Mehraufwendungen für die Pflege der geräumten Fläche entstehen, kann eine Pflegepauschale erhoben werden, sofern die Gebührenordnung dies vorsieht.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnennischen, Wahl- und Urnengrabstätten werden die Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien sowie die Bepflanzung entfernt (Grabräumung). Die Grabräumung ist von dem Nutzungsberechtigten zu beantragen. Grabräumungen werden ausschließlich von der Stadt durchgeführt.

(3) Ist die Grabräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vom Nutzungsberechtigten beantragt, fallen Grabmale und bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Weiterstadt. Sofern die Grabstätten von der Stadt Weiterstadt oder von einem von der Stadt beauftragten Dritten abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten dafür zu übernehmen.

Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.

(4) Grabräumungen erfolgen in der Regel innerhalb von 18 Monaten nach Antragstellung. Bei der Grabräumung werden Grabschmuck, Pflanzen, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabsteine und Platten entsorgt. Eine Aufbewahrung erfolgt nicht.

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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

(5) Die Kosten für die Räumung von Gräbern, die nach dem 1. Juni 2014 vergeben wurden, werden gemäß der Gebührenordnung bereits bei Vergabe bzw. Erwerb des Nutzungsrechts erhoben. Sofern die Nutzungsberechtigten das Grab nach Ablauf der Nutzungszeit selbst bzw. durch einen von ihnen beauftragten Dritten räumen, wird die bereits geleistete Gebühr unverzinst zurückerstattet.

(6) Die Räumung von Urnennischen und die damit verbundene Übergabe der Totenasche in den Boden erfolgt ausschließlich durch die Stadt Weiterstadt oder deren Beauftragte. Die Verschlussplatte kann auf Wunsch dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden, sofern er dies bei dem Antrag der Räumung mitteilt.

(7) Die Gebühren der Grabräumung ergeben sich aus der jeweiligen Gebührenordnung zur Friedhofssatzung.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 35 Paragraph 35

Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnennischenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Grabstätten „Stele / Findling“, den Baumgrabstätten und den Wiesengrabstätten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit Dritte beauftragen.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken ist nicht gestattet. Die Höhe des Bewuchses hat sich an der Höhe des Grabmals zu orientieren. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger, von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher, Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. (2) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnengrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein mit angemessener Frist angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Paragraph 37

Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung.

§ 38 Paragraph 38

Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt: a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnenwahlgrabstätten, der Urnenwände, der Grabstätten „Stele / Findling“, der Positionierung im anonymen Urnenfeld, der Positionierung im Baumgrabfeld sowie die Nummern der Bäume und der Positionierung im Wiesengrabfeld b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes (2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

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Friedhofssatzung
vom 18. September 2023

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. a) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  3. c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  5. e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. f) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe e) Druckschriften mit Ausnahme von Drucksachen die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, verteilt,
  7. g) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  8. h) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  9. i) entgegen § 7 Abs. 2 Buchstabe h) Tiere mitbringt,
  10. j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  11. k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

l) entgegen § 9 Abs. 8 Abfälle, die bei gewerblichen Arbeiten entstehen, nicht entsorgt, m) entgegen § 25 Abs. 10 die Grabstätten „Stele/ Findling“ in unberechtigter Weise verändert, n) entgegen § 25 Abs. 11 die Grabstätten „Stele/ Findling“ betritt, o) entgegen § 30 Abs. 2 nicht spätestens ein Jahr nach der Bestattung ein Grabmal sowie eine Grabeinfassung errichtet, p) entgegen § 33 Abs. 3 den ordnungswidrigen Zustand eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlage nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, q) entgegen § 35 Abs. 1 Grabstätten nicht bepflanzt und dauernd instand hält, r) zulässt, dass der Bewuchs entgegen § 35 Abs. 2 Satz 3 über die Höhe des Grabmals hinaus wächst, s) entgegen § 35 Abs. 2 Satz 2 Bäume oder großwüchsige Sträucher und Hecken pflanzt, t) entgegen § 36 Abs. 1 die Grabstätte nicht herrichtet oder dauernd instand hält, u) entgegen § 36 Abs. 2 Grabstätten nicht innerhalb von 6 Monaten nach einer Bestattung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung herrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Weiterstadt.

§ 42 Paragraph 42

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und das die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Weiterstadt, 18. September 2023

DER MAGISTRAT

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Friedhofssatzung vom 18. September 2023

Ralf Möller Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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