Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 - Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus den folgenden Regelungen.
§ 2 - Grabstätten
- Die nachfolgenden Gebührensätze sind als Jahresbeträge angegeben und werden pro Jahr der Ruhefrist (Überlassung einer Grabstätte) bzw. pro Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte berechnet. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Wahl-/Reihengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 18,00 € / Jahr
- Erdgrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab a) Einzel-/Reihengrabstätte 23,00 € / Jahr b) Einzelgrabstätte vertieft 34,00 € / Jahr c) Doppelgrabstätte 41,00 € / Jahr d) Doppelgrabstätte vertieft 57,00 € / Jahr e) Rasenerdgrabstätte 74,00 € / Jahr f) Rasenerdgrabstätte vertieft 85,00 € / Jahr g) weitere Grabstätte 23,00 € / Jahr h) weitere Grabstätte vertieft 34,00 € / Jahr
- Urnengrabstätten an Berechtigte gemäß § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung a.) Urnenwahl-/Urnenreihengrabstätte 18,00 € / Jahr b.) Anonyme Urnengrabstätte 20,00 € / Jahr c.) Baum-Urnengrabstätte 35,00 € / Jahr d.) Rasen-Urnengrabstätte 42,00 € / Jahr e.) Urnenfamiliengrabstätte 80,00 € / Jahr
§ 3 - Benutzung der Leichenhalle und der Kühlzelle
(1) Für die Aufbewahrung einer Leiche und die Benutzung der Kühlzelle werden folgende Gebühren erhoben: a) Benutzung der Leichenhalle zur Abhaltung einer Trauerfeier 150,00 € b) Nutzung einer Zelle zur Aufbewahrung einer Leiche je Tag 20,00 € (2) Für die Reinigung der Leichenhalle werden Gebühren in Höhe von 41,65 € erhoben.
(3) Für das Öffnen, Schließen und die Vorbereitung der Leichenhalle im Bedarfsfall durch einen Vertreter der Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragten, werden Gebühren in Höhe von 59,50 € erhoben.
§ 4 - Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. Ausheben und Schließen eines Grabes | 333,20 € |
|---|---|
| 2. Tieferlegung | 374,85 € |
| 3. Ausheben und Schließen eines Kindergrabes | 107,10 € |
| 4. Ausheben und Schließen eines Urnengrabes | 95,20 € |
§ 5 - Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 6 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Weisenheim am Sand, 07.04.2017
Heinz-Werner Süss Ortsbürgermeister
¹ Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 20.05.2011
² 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 13.12.2013 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in Kraft getreten am 14.04.2017