Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Weinheim gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Hauptfriedhof
- Friedhof Sulzbach
- Friedhof Lützelsachsen
- Friedhof Hohensachsen
- Friedhof Heiligkreuz
- Friedhof Oberflockenbach
Die Verwaltung der Friedhöfe in den Ortsteilen obliegt den Ortsverwaltungen.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Weinheim.
(2) Auf den Friedhöfen werden verstorbene Weinheimer Einwohnerinnen und Einwohner und in Weinheim verstorbene oder tot aufgefundene Personen bestattet. Den Einwohnerinnen und Einwohnern gleichgestellt ist, wer den Hauptwohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altersheim,
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Pflegeheim, eine ähnliche Einrichtung oder der Aufnahme bei auswärts wohnenden Verwandten oder Verschwägerten aufgegeben hat. Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag mit Genehmigung durch die Stadt in einem Wahlgrab erfolgen. Die Genehmigung wird insbesondere dann erteilt, wenn sich die Grabstätte in einer Pflegeanlage befindet oder ein entsprechender Grabpflegevertrag vorgelegt wird.
(3) Die Friedhöfe sind für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und den Friedhofsbesucherinnen und Besuchern einen Ort der Ruhe, Erholung, Kultur und Begegnung bieten.
§ 3 Begrifflichkeiten
(1) Grabnutzungsberechtigte/r
Die/der Grabnutzungsberechtigte ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege und die Pflicht zur Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat. Bei Wahlgrabstätten hat die/der Grabnutzungsberechtigte über die Beerdigung Dritter zu entscheiden sowie auch das Recht, selbst dort bestattet zu werden.
(2) Nutzungszeit
Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der/dem Grabnutzungsberechtigten genutzt werden darf.
(3) Ruhezeit
Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof bzw. der Friedhofsbereich seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
(2) Die Stadt kann bei Vorliegen der entsprechenden Gründe im Sinne von Abs. 1 die Schließung auch dann verfügen, wenn etwaige Rechte der Nutzungsberechtigten entgegenstehen.
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(3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die/den Grabnutzungsberechtigten im Einzelfall möglich.
(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:
Nr. 1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen mit Sondergenehmigungen und Fahrzeugen, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind,
Nr. 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen, mit Ausnahme einer Firmenbezeichnung an unauffälliger Stelle und nicht auf der Vorderseite eines Grabsteins,
Nr. 3. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung privat oder gewerblich störende Arbeiten auszuführen,
Nr. 4. ohne Genehmigung der Stadt Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten,
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Nr. 5. Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind, Nr. 6. Erdaushub, Grünabfälle, Wertstoffe und Tongefäße außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern, Nr. 7. elektrische Grablichter, Batterien, Holzkreuze, behandelte Hölzer, Hausmüll und sonstige Abfälle auf dem Friedhof zu entsorgen, Nr. 8. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, Nr. 9. sich mit Spielgeräten auf Bestattungsflächen sportlich zu betätigen, Nr. 10. die Friedhofswege zu verlassen und auf Grün- und Rasenflächen zu lagern, Nr. 11. Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar ohne vorherige Genehmigung zu betreiben mit Ausnahme bei Bestattungen, Nr. 12. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde sowie Tiere zu füttern, Nr. 13. Utensilien zur Grabpflege und Grabgestaltung hinter dem Grabmal zu lagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 3 zulassen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die zehn Werktage vorher bei der Stadt zu beantragen ist.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Gewerbetreibende, insbesondere Bildhauer-, Steinmetz-, Gärtner- und Bestattungsunternehmen, bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den Friedhöfen einer vorheriger Zulassung. Die Zulassung, die jährlich neu zu beantragen ist, darf nur versagt werden, wenn dem Antragstellenden die für die Ausübung der Tätigkeit auf den Friedhöfen erforderliche fachliche Eignung oder persönliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (2) Dienstleistungserbringer, insbesondere Steinmetze, müssen aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sein, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen auch in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig
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sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(3) Die Gewerbetreibenden müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen, die die Tätigkeiten auf dem Friedhof mitversichert. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Der bei gewerbsmäßigen Arbeiten entstehende Abraum ist vom Gewerbetreibenden zum zentralen Abraumplatz zu verbringen. Abgeräumte Grabausstattungsgegenstände wie Grabmale, Einfassungen, Wegeplatten und Fundamente sind grundsätzlich außerhalb des Friedhofes fachgerecht zu entsorgen. Abgeräumte Gräber (Fundament/Bepflanzung) sind wieder aufzufüllen und einzuebnen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Gewerbetreibende dürfen nur die im Plan eingezeichneten Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen im Schritttempo befahren.
(6) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt insbesondere für Dienstleistungserbringer, insbesondere Steinmetze, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeine Bestattungsvorschriften
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung sind die erforderlichen Unterlagen (Todesbescheinigung, Bestattungsauftrag, Sterbeurkunde) beizufügen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ist die/der
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Grabnutzungsberechtigte verstorben, ist der Friedhofsverwaltung eine neue/ein neuer Grabnutzungsberechtigte/r durch Zustimmung der betroffenen Person zu benennen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen werden nach Möglichkeit im Rahmen der vorgesehenen Bestattungszeiten berücksichtigt.
§ 9 Paragraph 9
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Die Särge, Sargausstattungen und sonstiges Sargzubehör für Erdbestattungen müssen aus leicht abbaubaren Materialien beschaffen sein, die während der Ruhezeit im Erdboden restlos verrotten. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindesbestattungen dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung des Bestattungsfalles in Textform bei der Stadt eine Genehmigung einzuholen. Für den Mehraufwand beim Ausheben der Grabstätte kann ein Zuschlag zu den Bestattungsgebühren erhoben werden.
(3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden.
(4) Die Urne darf einen Durchmesser von 0,18 m nicht überschreiten und höchstens 0,23 m hoch sein. Die Überurne darf einen Durchmesser von 0,20 m nicht überschreiten und höchstens 0,30 m hoch sein. Werden größere Urnen verwendet, ist dazu bei der Anmeldung des Beisetzungsfalles bei der Stadt in Textform eine Genehmigung einzuholen. Die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen für eine Urnenbeisetzung sowie die Beisetzung einer Urne wird durch einen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Wird ein besonderer Beisetzungsplatz innerhalb der Grabstätte gewünscht, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Sterbefallanmeldung anzuzeigen.
(5) Urnen für die Beisetzung im Naturbestattungsfeld müssen biologisch abbaubar sein. Ein entsprechender Nachweis hierüber ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Bei der Beisetzung am Baum ist keine Überurne zulässig.
(6) Urnen sind innerhalb von drei Monaten in einer Grabstätte beizusetzen, sofern kein Urnenversand nach auswärts erfolgt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden. Nach Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung Urnen von Amts wegen auf Kosten der Bestattungspflichtigen im Grabfeld für ortsrichterliche Bestattungen beisetzen.
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§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und wieder verfüllen. (2) Vor einer Erdbestattung bzw. einer Urnenbeisetzung in einer mit einem Grabmal oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat -soweit erforderlich- die/der Grabnutzungsberechtigte aus Gründen der Verkehrssicherheit das Grabmal, die Einfassung und Abdeckplatten sowie Fundamente rechtzeitig entfernen zu lassen. Grabbepflanzung die für den Grabaushub hinderlich ist, muss ebenfalls entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der/die Grabnutzungsberechtigte. (3) Die Tiefe der Erdbestattungsgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf den Friedhöfen 20 Jahre. Bei Leichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr und bei tot geborenen Kindern beträgt die Ruhezeit auf den Friedhöfen 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf den Friedhöfen 20 Jahre. (3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt sowie des Gesundheitsamts. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Reste von Leichen oder Aschen mit vorheriger Genehmigung der Stadt ausgegraben und in Wahlgrabstätten bestattet werden. (4) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die/den Totenfürsorgeberechtigten mit Einwilligung der/des Grabnutzungsberechtigten. (5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Allgemeine Regelungen zu Grabstätten
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
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Reihengräber 1.1. Reihengräber Sarg 1.2. Reihengräber Sarg in der Pflegeanlage 1.3. Reihengräber Urne 1.4. Reihengräber Urne in der Pflegeanlage 1.5. Reihengräber Sarg für Kinder 1.6. Reihengräber Sarg und Urne für ortsfremde Personen in der Pflegeanlage 1.7. Reihengräber Urne anonym (nur auf Hauptfriedhof) 1.8. Reihengräber Urne am Baum mit integrierter Grabpflege 1.9. Reihengräber Urne für ortsrichterliche Beisetzungen
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Wahlgräber 2.1. Wahlgräber Sarg 2.2. Wahlgräber Sarg in der Pflegeanlage 2.3. Wahlgräber Sarg für Kinder 2.4. Wahlgräber Sarg oder Urne für Kinder in der Pflegeanlage 2.5. Wahlgräber Urne 2.6. Wahlgräber Urne in der Pflegeanlage
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Sternchenfeld: gemeinsame namenlose Beisetzung von nicht bestattungs- und beurkundungspflichtigen Fehlgeburten (nur Hauptfriedhof)
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Grabfeld für muslimische Bestattungen (nur Hauptfriedhof)
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Grabfeld für ortsrichterliche Bestattungen (nur Hauptfriedhof)
Eine Bestattung/Beisetzung in den vorgenannten Pflegeanlagen bzw. am Baum mit integrierter Grabpflege kann nur in Verbindung mit dem Abschluss eines Pflegevertrages zwischen der/dem Grabnutzungsberechtigten und der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner erworben werden.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Stadt auf Antrag verliehen. Die/der Grabnutzungsberechtigte kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam.
(4) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird.
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(5) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte besteht nicht.
(6) Die Erschließung der Grabfelder und ihre Gestaltung wird in Belegungsplänen festgelegt. Diese können bei der Friedhofsverwaltung zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen unterschieden.
(3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die ohne namentliche Nennung versehen werden (Anonymes Grabfeld). Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Stadt. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Trauergemeinde.
(4) Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch einen Aushang auf dem Friedhof hingewiesen. Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Grabstätte von der/dem Grabnutzungsberechtigten zu räumen. § 26 Abs. 2 gilt entsprechend. Dies ist vorab der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre, bei Kinderwahlgräbern 15 Jahre, und ist verlängerbar. Ihre Lage wird im Benehmen mit der/dem Grabnutzungsberechtigten bestimmt. Zur Vorsorge kann ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auch ohne Sterbefall erworben oder verlängert werden. Eine Verlängerung kann bei einstelligen Grabstätten von 5 – 25 Jahre und bei Doppel- bzw. Mehrfachgrabstätten von 3 – 25 Jahre eingeräumt werden.
(2) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten. Bei mehreren Grabstellen kann das Nutzungsrecht nur für die gesamte Wahlgrabstätte gleichmäßig verliehen werden. In einer Erdwahlgrabstelle können gleichzeitig nur zwei Erdbestattungen übereinander und bis zu sechs Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Urnenwahlgrabstätte, die sich nicht im gärtnergepflegtem Grabfeld befindet, können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
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(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Grabnutzungsrechten besteht nicht. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Erstattung der darüber hinaus gezahlten Verlängerungsgebühren erfolgt nicht.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder die Grabrechte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden sind. Für jedes angefangene Jahr der Überschreitung der Nutzungszeit wird die jeweilige Nutzungsgebühr für alle erworbenen Grabrechte erhoben. Wird ein erworbenes Grabrecht nicht voll in Anspruch genommen, werden gezahlte Gebühren nicht erstattet.
(6) Die/der Grabnutzungsberechtigte hat zu Lebzeiten eine Nachfolgerin/einen Nachfolger zu bestimmen. Ist eine derartige Regelung nicht getroffen, wird einer in der festgelegten Reihenfolge des § 21 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg aufgeführten Person oder der Erbin/dem Erben das Grabnutzungsrecht übertragen. Ist eine Übertragung an eine Person des vorgenannten Personenkreises nicht möglich, kann auf schriftlichen Antrag demjenigen das Nutzungsrecht übertragen werden, der für die Bestattung gesorgt hat. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so müssen diese eine/n Grabnutzungsberechtigte/n benennen und unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitteilen. Der/die neue Grabnutzungsberechtigte hat die Übernahme der Nutzungsrechte schriftlich zu bestätigen.
(7) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist von der Rechtsnachfolgerin/dem Rechtsnachfolger unverzüglich zu veranlassen.
(8) Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten der/des Grabnutzungsberechtigten auf eine Angehörige/einen Angehörigen oder auf eine Angehörige/einen Angehörigen eines im Grab bestatteten Toten oder auf eine seitens des/der Nutzungsberechtigten benannten Person übertragen werden. Es bedarf der Zustimmung der Stadt.
(9) Änderungen der Anschrift der/des Grabnutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 16 Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder
Besondere Vorschriften für gärtnergepflegte Grabfelder
(1) Eine Grabstätte innerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes ist eine von einer Dienstleistungserbringerin bzw. einem Dienstleistungserbringer angelegte und gepflegte Grabstätte. Eine solche Anlage wird für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen als Wahl- oder Reihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Anlage besteht aus mehreren Grabstätten.
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(2) Wird die Erdbestattung oder Urnenbeisetzung in einem gärtnergepflegten Grabfeld bei der Stadt beantragt bzw. ein Nutzungsrecht im Voraus erworben, ist der entsprechende Vertrag zwischen der/dem Grabnutzungsberechtigten oder der verfügungsberechtigten Person und der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer im Sinne des § 7 vorzulegen.
(3) In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen innerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes können zwei Erdbestattungen und bis zu sechs Urnenbeisetzungen durchgeführt werden. In einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen in einem gärtnergepflegten Grabfeld können bis zu zwei Urnen, an einer Familienstelle bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einer Reihengrabstätte innerhalb eines gärtnergepflegten Grabfeldes kann nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung durchgeführt werden.
(4) Im Übrigen gilt § 14 entsprechend für Reihengrabstätten bzw. § 15 entsprechend für Wahlgrabstätten.
§ 17 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte Sternchenfeld für nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten
Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte “Sternchenfeld” für nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten
(1) Für nicht bestattungs- und beurkundungspflichtige Fehlgeburten wird eine Gemeinschaftsgrabstätte (Sternchenfeld) zur Verfügung gestellt, wo sie namenlos beigesetzt werden. Die ökumenische Trauerfeier mit anschließender Beisetzung findet zweimal jährlich (Frühjahr/Herbst) zentral statt. Die Gemeinschaftsgrabstätte besteht aus mehreren Grabstätten.
(2) Die Gemeinschaftsgrabstätte wird von der Stadt angelegt und in deren Verantwortung unterhalten. Individuelle Bepflanzungen, Grabmale, Einfassungen oder sonstige fundamentierte Grabausstattungen sind nicht gestattet.
§ 18 Sondergräber
Sondergräber
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgen durch die Stadt.
(2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Gemeinderatsbeschlusses der Stadt. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgen durch die Stadt.
(3) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 werden von der Stadt unterhalten. Angehörigen ist lediglich das Niederlegen von Gebinden gestattet.
(4) Auf dem Hauptfriedhof Weinheim wird für islamische Glaubensrichtungen ein muslimisches Grabfeld für Weinheimer Bürgerinnen und Bürger angeboten. Die
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Grabausrichtung erfolgt entsprechend religiöser Vorstellung. Ewiges Ruherecht wird bei Wahlgrabstätten im muslimischen Grabfeld im weiteren Sinne durch den Ersterwerb des Nutzungsrechts auf 25 Jahre sowie eine Verlängerungsoption erworben.
(5) In Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Bei der eigentlichen Ausführung der sarglosen Grablegung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber der Bestattung das Bestattungspersonal, z. B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Eine Haftung der Friedhofsträgerin ist insoweit ausgeschlossen. Für den Transport bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Die zur Grablegung notwendige geschlossene und unbehandelte Holzunterlage sowie die Abdeckbretter werden von der Auftraggeberin/dem Auftraggeber der Bestattung gestellt.
§ 19 Anforderungen an Grabstätten
- (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. Die Grabstätte ist dauerhaft zu pflegen und ist bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten.
- (2) Die Gräber sind spätestens drei Monate nach der Bestattung bzw. Beisetzung anzulegen.
- (3) Aus Gründen des Naturschutzes (Erhaltung der Pflanzen- und Tiervielfalt) und des Klimaschutzes (Vermeidung von Aufheizung, CO$_{2}$-Reduktion) wird eine gärtnerische Gestaltung der Grabflächen empfohlen. Die Bepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (4) Bei Erdbestattungsgräbern muss aus Gründen der Luft- und Wasserdurchlässigkeit des Bodens mindestens 1/3 der Fläche, die sich aus den Außenmaßen ergibt, gärtnerisch gestaltet sein.
- (5) Die Grabnutzungsberechtigten haben zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlage die Grabstätte überragen.
- (6) Die Verwendung von Grabschmuck aller Art, der insgesamt oder in Teilen aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Materialien besteht, ist verboten. Kleinzubehör wie z. B. kleine Figuren, Steckvasen oder Grablichter sind zulässig, aber außerhalb des Friedhofs zu entsorgen.
- (7) Es dürfen keine chemisch-synthetischen Pestizide verwendet werden. Ausnahmen sind im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften möglich.
- (8) Für das Ablegen von Grabschmuck stehen am Kolumbarium Süd ausschließlich die vorgelagerten Simse sowie am Kolumbarium Nord die zentralen Ablagetische zur Verfügung.
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(9) Für beide Kolumbarien gilt gleichermaßen: Blumenschmuck und Dekorationsartikel dürfen nicht in irgendeiner Weise an der Wand befestigt oder in den Pflanzflächen abgelegt werden. (10) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden beim Ersterwerb der Nutzungsrechte einmalig durch die Stadt Weinheim zur Verfügung gestellt. Besteht während der Nutzungszeit Bedarf an einer weiteren Verschlussplatte, so ist diese durch die/den Nutzungsberechtigte/n zu beschaffen. Das Material, die Beschaffenheit sowie die Abmessungen sind bei der Friedhofsverwaltung zu erfragen. (11) Der Einsatz von provisorischen Grabumrandungen (aus Holz oder Kunststoff sowie Kunststein) ist auf dem Hauptfriedhof Weinheim nicht gestattet.
§ 20 V. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Grabnutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entzogen werden und die Grabstätte von der Stadt auf Kosten der/des Grabnutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt werden.
V. Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen
§ 21 Paragraph 21
Grabmale
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen und dürfen andere Friedhofsnutzerinnen und Friedhofsnutzer nicht nachhaltig beeinträchtigen. Grabmale und Grabzubehör sind dauerhaft stand- und verkehrssicher aufzustellen.
Für Grabmale gelten folgende Mindeststärken:
Stehende Grabmale bis 0,70 m Höhe: 12 cm bis 1,00 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm bis 1,80 m Höhe: 18 cm über 1,80 m Höhe: 10 % der Grabmalhöhe
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Liegende Grabmale: 10 cm
(2) Zur Wahrung eines würdigen Friedhofsbildes und aus verkehrssicherungstechnischen Gründen sind bei den einzelnen Grabmalen die vorgegebenen Maße zu beachten. Bei einstelligen Erdgrabstätten ist eine maximale Ansichtsfläche von 0,80 m², bei Mehrfachgrabstätten von 1,50 m² und bei Urnengrabstätten von 0,40 m² gestattet.
(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden, für Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nur Natursteine. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Stadt.
§ 22 Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Verbot der Verwendung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
(1) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.
(2) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
(3) Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
(4) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
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(5) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 23 Paragraph 23
Genehmigungsverfahren
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. (2) Der Grabmalantrag ist auf dem von der Stadt zur Verfügung gestellten Vordruck bei Wahlgräbern von der/dem Grabnutzungsberechtigten, bei Reihengräbern von der /dem Verfügungsberechtigten über einen Dienstleistungserbringer mit entsprechender Befähigung bei der jeweilig zuständigen Friedhofsverwaltung der Stadt Weinheim einzureichen. Ein Nachweis nach § 22 ist beizufügen. (3) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung eine Zeichnung (Vorder- und Seitenansicht) im Maßstab 1:10 unter Angabe sämtlicher Maße, des Materials und seiner Bearbeitung beizufügen. Sie soll das Grabmal mit Schrift und Ornamenten maßstabsgerecht wiedergeben. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen im Maßstab 1:1, die Vorlage eines maßstabsgerechten Modells oder das Aufstellen einer Umrissschablone auf der Grabstätte verlangen.
Bei Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist dem Antrag eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Arbeiten nach Abs. 1 dürfen nur von einem nach jeweils anerkannten Regeln des Handwerks befähigten Dienstleistungserbringers im Sinne des § 7 Abs. 1 oder unter Vorlage eines Befähigungsnachweises der EU-weit gültigen Kunde und Kenntnis im Bereich des Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks ausgeführt werden. (7) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die/der Grabnutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der QR-Code-Inhalt muss der Würde des Friedhofs entsprechen.
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(8) Provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder –kreuzen sind ohne Genehmigung zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24 Paragraph 24
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln des Handwerks durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e.V. (DENAK) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
(3) Die/der Grabnutzungsberechtigte oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.
(4) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der/dem Grabnutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten die/der Grabnutzungsberechtigte veranlassen.
(5) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Sie sind so aufzustellen, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 25 Paragraph 25
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der/dem Grabnutzungsberechtigten dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Die Stadt Weinheim führt jährlich einmal die Standsicherheitsüberprüfung nach der Frostperiode durch. Stellt die Stadt fest, dass Grabmale oder sonstiges Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordern sie den
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Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb der festgesetzten Frist durch einen nach allgemein anerkannten Regeln des Handwerks befähigten Dienstleistungserbringer beheben zu lassen.
Ist die Verkehrssicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die/der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Stadt auf Kosten der/des Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder die Grabmale, die Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon zu entfernen. Ist die/der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt, genügt eine für sechs Wochen an der Grabstätte angebrachte Aufforderung zur Herstellung der Verkehrssicherheit. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen aufzubewahren.
(3) Die/der Grabnutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wurde.
§ 26 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen dürfen vor und nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengräbern oder des Nutzungsrechts von Wahlgräbern hat die/der Grabnutzungsberechtigte die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Fundamente, Grabausstattungen und die Bepflanzung zu entfernen und die Grabstätte einebnen zu lassen. Kommt die/der Grabnutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts nach, so kann die Stadt diese gegen Ersatz der Kosten entfernen lassen. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht für entfernte Grabausstattungen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhallen
Benutzung der Leichenhallen
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung
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der Stadt betreten werden.
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Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen oder die Verstorbene nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Friedhofsverwaltung während der festgesetzten Zeiten im Aufbahrungsraum sehen. Die Särge sind mindestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
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Bei der Einlieferung in die Leichenhalle muss der Sarg am Fußende mit einem Einlieferungsschein versehen werden, der den Namen des oder der Verstorbenen und des Bestatters oder der Bestatterin, den Sterbe- und Einlieferungstag sowie den Hinweis auf eine eventuelle Beschlagnahme bzw. auf eine ansteckende Infektionsgefahr enthält. Der Friedhofsverwaltung ist unverzüglich ein Duplikat hiervon vorzulegen.
§ 28 VII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf dem Friedhof sollen in einer Trauerhalle oder an einem dafür bestimmten Ort auf dem Friedhof stattfinden. Der Wunsch nach Orgelspiel, Musikabspielen sowie Gesangsdarbietungen ist vorher mit der Stadt abzustimmen.
(2) Die Trauerfeier in der Trauerhalle sollte nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Ist seitens des Auftraggebers absehbar, dass eine Trauerfeier länger dauert, so ist eine Doppelbuchung der Trauerhalle bei Anmeldung des Sterbefalls möglich. Die Stadt Weinheim stellt hierfür die entsprechende Gebühr in Rechnung.
(3) Ist die Trauerfeier ein christlicher Gottesdienst, ist für die Durchführung und Ausgestaltung dieses Gottesdienstes der oder die Geistliche verantwortlich. Sie haben sich an die dafür vorgesehene Zeit zu halten.
(4) Die Stadt Weinheim stellt eine Grundausstattung für die Ausschmückung der Trauerhalle bereit.
(5) Auf allen Weinheimer Friedhöfen steht eine Musikanlage mit Lautsprechern und eine Orgel zur Verfügung. Da diese Anlagen störanfällig sind, dürfen sie ausschließlich durch von der Stadt zugelassenen Organistinnen und Organisten bedient werden. Eigene Anlagen zur musikalischen Übertragung in und vor der Trauerhalle dürfen nicht verwendet werden.
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VII. Schlussvorschriften
§ 29 Paragraph 29
Alte Rechte
Für Grabstätten und Felder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die bisherigen Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten und Felder gelten die Gestaltungsvorschriften dieser Satzung.
§ 30 Paragraph 30
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung sowie für Schäden aufgrund höherer Gewalt ausgeschlossen.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- den Friedhof entgegen § 5 außerhalb der Öffnungszeiten betritt;
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt sowie gegen § 6 „Verhalten auf dem Friedhof“ verstößt;
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 7 „Gewerbetreibende“ verstößt;
- als Grabnutzungsberechtigte/r bzw. Gewerbetreibende/r Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert oder entfernt oder durch Dritte errichten, verändern oder entfernen lässt;
- Grabmale und sonstige Grabausstattung in nicht verkehrssicherem Zustand erstellt bzw. hält.
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
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§ 33 Hinweis
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2010 außer Kraft.
Weinheim, 17.Juni 2021
Manuel Just Oberbürgermeister
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Oberbürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weinheim, 26. Juni 2021
Manuel Just Oberbürgermeister
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