Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 10 Umsatzsteuer
Die in dieser Satzung angegebenen Gebühren sind Nettogebühren. Je nach gesetzlicher Regelung kann Umsatzsteuer hinzukommen.
§ 11 Übergangsregelung
Für Grabstätten die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits bestanden haben, gelten die bisherigen Vorschriften. Dies gilt nicht, wenn an diesen Grabstätten Wiederbelegungen oder Verlängerungen stattfinden oder das bisherige Nutzungsrecht abläuft.
§ 12 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 16.03.1972 in der Änderungsfassung vom 17.07.2017 außer Kraft.
gez.
Markus Ewald, Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Weingarten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Seite 6 von 7
752.04
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
Große Kreisstadt Weingarten
| Beschlussdatum | Ausfertigungsdatum | Amtliche Bekanntmachung | Inkrafttreten | |
|---|---|---|---|---|
| Satzung | 20.11.1995 | |||
| Änderung | 18.07.2016 | |||
| Änderung | 17.07.2017 | 19.07.2017 | 21.07.2017 | 22.07.2017 |
| Änderung | 19.10.2020 |
Im September 2024 sind redaktionelle Änderungen an dieser Satzung vorgenommen worden.
Oberbürgermeister Clemens Moll
Dokument unterschrieben
von: Clemens Moll
am: 12.09.2024 09:08
Seite 7 von 7