Friedhofssatzung – Weingarten

Vollständige Friedhofssatzung für Weingarten.

Friedhofssatzung

24 Abschnitte.

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

Den Einwohnern gleichgestellt sind Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder altersbedingt durch Aufnahme in einem Alters- und Pflegeheim bzw. sonstiger Anstalt ihren Hauptwohnsitz in Weingarten (Baden) aufgegeben haben.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der folgenden Öffnungszeiten betreten werden:

  1. während der Sommerzeit (April – Oktober): von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
  2. während der Winterzeit (November – März): von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

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Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird für die Dauer von einem Jahr als Einzelzulassung oder auf die Dauer von 5 Jahren als Dauerzulassung erteilt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für die Schäden, die sie auf dem Friedhof verursachen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese ständig zu unterhalten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. während der Dunkelheit, zumindest zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr,
  2. an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und
  3. samstags ab 14:00 Uhr

nicht ausführen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Bestatter, deren Tätigkeit sich auf die Überführung von Verstorbenen und Aschen beschränkt sowie Firmen die von der Gemeinde beauftragt wurden, bedürfen keiner Zulassung. Die übrigen Vorschriften für Gewerbetreibende sind auf sie sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Vorschriften für die Gewerbetreibenden gelten sinngemäß auch für deren Bedienstete und Beauftragte. Diese bedürfen keiner besonderen Berechtigungsscheine. Die Gewerbetreibenden haften auch für das Verhalten ihrer Bediensteten und Beauftragten.

(8) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Arbeitstagen, i. d. R. während der allgemeinen Dienstzeiten. In Ausnahmefällen sind Bestattungen auch an Samstagen möglich.

(4) Die Bestattung konservierter Verstorbener ist nicht zulässig.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge sollen grundsätzlich aus leichtzersetzendes Holz gefertigt sein; die Verwendung nicht oder nur schwer verrottbarer Materialien ist untersagt. Die Verwendung von Hartholzsärgen, Holzsärgen mit Metalleinsatz sowie Metallsärgen ist nicht zulässig.

(2) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung spätestens 1 Werktag vor der Beerdigung von der Gemeinde einzuholen. Die Särge für Kinderreihengräber dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Die Beisetzungs-Nestchen für Sternenkinderreihengräber werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Urnen dürfen die Überurnen höchstens 0,30 m hoch und im Mittelmaß 0,20 m breit sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde oder ein/e von der Gemeinde Beauftragte/r lässt die Gräber ausheben und schließt diese wieder.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bei Tieferlegungen mindestens 1,75 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind sowie bei Tot- und Fehlgeburten 15 Jahre.

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§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Erdgrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber:

1.1 Erdreihengräber:

1.1.1 Erdreihengrab für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 1.1.2 Kindereihengrab für Totgeburten (ab einem Gewicht von 500 g bzw. ab der 24. Schwangerschaftswoche) und Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) 1.1.3 Sternenkinderreihengrab für Sternenkinder (Fehlgeburten; bis zu einem Gewicht von 500 g bzw. vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche)

1.2 Urnenreihengräber:

1.2.1.1 Urnenreihengrab 1.2.1.2 Urnenreihengrab - im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) 1.2.2 Urnenreihengrab am Baum - im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) 1.2.3 Urnenreihengrab an der Stele - im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) 1.2.4 Anonymes Urnenreihengrab

  1. Wahlgräber:

2.1 Erdwahlgräber:

2.1.1.1 Einzelgrab einfachtief (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.1.1.2 Einzelgrab einfachtief im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.1.2.1 Einzelgrab zweifachtief (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.1.2.2 Einzelgrab zweifachtief im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.1.3 Doppelgrab einfachtief (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 8 Belegungen – siehe Tabelle) 2.1.4 Doppelgrab zweifachtief (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 8 Belegungen – siehe Tabelle)

2.2 Urnenwahlgräber:

2.2.1.1 Urnenwahlgrab (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.2.1.2 Urnenwahlgrab im gärtnergepflegten Grabfeld (GGG) (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle) 2.2.2 Urnennische (Kolumbarium) (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 20/30 Jahre; bis zu 4 Belegungen – siehe Tabelle)

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2.2.3 Baumgrab (Nutzungszeit bei Ersterwerb: 50 Jahre; bis zu 8 Belegungen – siehe Tabelle)

Maximale Belegungsmöglichkeiten Alternative 1 Alternative 2 Alternative 3 Alternative 4 Alternative 5
Sarg Urne Sarg Urne Sarg Urne Sarg Urne Sarg Urne
Reihengräber 1.1.1 Erdreihengrab 1 -
1.1.2 Kinderreihengrab 1 - - 1
1.1.3 Sternenkinderreihengrab 1 - - 1
1.2.1.1 Urnenreihengrab - 1
1.2.1.2 Urnenreihengrab (GGG) - 1
1.2.2 Urnenreihengrab am Baum (GGG) - 1
1.2.3 Urnenreihengrab a. d. Stele (GGG) - 1
1.2.4 Anonymes Urnenreihengrab - 1
Wahlgräber 2.1.1.1 Einzelgrab einfachtief 1 1 - 4
2.1.1.2 Einzelgrab einfachtief (GGG) 1 1 - 4
2.1.2.1 Einzelgrab zweifachtief 2 1 1 4 - 4
2.1.2.2 Einzelgrab zweifachtief (GGG) 2 1 1 4 - 4
2.1.3 Doppelgrab einfachtief 2 2 1 4 - 8
2.1.4 Doppelgrab zweifachtief 4 2 3 4 1 oder 2 (tief) 8 2 5 - 8
2.2.1.1 Urnenwahlgrab - 4
2.2.1.2 Urnenwahlgrab (GGG) - 4
2.2.2 Urnennische (Kolumbarium) - 4
2.2.3 Baumgrab - 8
  1. Ehrengräber

  2. Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsgräber)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,

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  1. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Erdreihengrab wird nur ein Verstorbener und in jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt. Die Gemeinde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf der betreffenden Grabstätte bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird; die Verleihung erfolgt durch die Aushändigung der Verleihungsurkunde. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden bei Ersterwerb auf Antrag grundsätzlich auf die Dauer von 20 Jahren, an Baumgräbern auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Ausnahmen nach Absatz 4 sind zulässig.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern können sowohl im Zuge des Ersterwerbs wie auch im Laufe der Nutzungszeit auf Antrag wahlweise um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden.

Ausgenommen davon sind Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern gem. § 14 ohne entsprechenden Nachweis über die Verlängerung des Dauergrabpflegevertrags.

(4) Der Erwerb eines Wahlgrabes ohne sofortige Belegung ist nur bei bestehenden Grabbelegungslücken (Altbestand) und beim Kolumbarium möglich. Hierfür fallen die jeweils gültigen Grabnutzungsgebühren an.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder die (vorhandene) Nutzungszeit (Nutzungsrecht) auf mindestens 20 Jahre verlängert wird.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so gehen das Nutzungsrecht und die

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Verpflichtung zu Unterhaltung der Grabstätte in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner oder die Kinder, 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Steht das Nutzungsrecht mehreren Angehörigen gleichberechtigt zu, so sind sie verpflichtet, denjenigen zu benennen, der zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. Können sie keine Einigung erzielen, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 auf den Ältesten von ihnen über Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet Änderungen ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Nrn. 1 bis 8 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Kostenersatz wird jedoch nicht gewährt.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können pro Grabstelle bis zu vier Urnen (bei Doppelgräbern insgesamt bis zu acht Urnen) beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen des Kolumbariums sowie Baumgräbern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In jedem Urnenwahlgrab in Grabfeldern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Dies gilt auch für Urnennischen, die im Kolumbarium zur Verfügung stehen.

(3) Bei Baumgräbern können bis zu acht Urnen beigesetzt werden. Die Pflege- und Versicherungspflicht obliegt der Gemeinde Weingarten (Baden). Eine Bepflanzung jeglicher Art ist nicht gestattet. Die Ablage von Schnittblumen, Grabgebinden oder

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Grabschalen ist an der Grabstätte möglich. Sofern der Baum infolge Krankheit oder aus Sicherheitsgründen ersetzt werden muss, wird von Seiten der Gemeinde an gleicher Stelle ein neuer Baum gepflanzt.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Gärtnerisch gepflegte Grabfelder

(1) Auf dem Friedhof werden Grabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern angeboten. Diese umfassen Reihengrabstätten für die Beisetzung von Aschen sowie Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Zuteilung von Reihengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauerpflegevertrages mit einer Laufzeit entsprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG.

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig.

(4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung; insbesondere die allgemeinen Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber.

§ 15 Ehrengräber, Kriegsgräber

(1) Ehrengräber sind Grabstätten, die von der Gemeinde für besonders verdiente Bürger der Gemeinde bereitgestellt werden. Die Zuerkennung sowie die Anlage und Unterhaltung der Ehrengräber obliegt der Gemeinde.

Das Recht auf Anlegung und Pflege der Gräber durch die Angehörigen geht der Verpflichtung der Gemeinde vor.

(2) Kriegsgräber sind Grabstätten im Sinne des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz v. 01.07.1965) für Verstorbene des ersten und zweiten Weltkrieges und diejenigen Verstorbenen, für deren Tod der Krieg oder die Gewaltherrschaft ursächlich war.

(3) Ehrengräber, bei denen keine Nachbelegung von Angehörigen erfolgte und Kriegsgräber die bis zur Ausschlussfrist (Stichtag 31.12.1969) in die öffentliche Pflege übernommen wurden, werden dauernd unterhalten; die Bestimmungen über Reihen- und Wahlgräber gelten nicht.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Gestaltungsvorschriften

(1) In allen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Die Verwendung von Findlingen ist ebenfalls zulässig.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Die Teilabdeckung mit Zierkies darf maximal 25 % der Grabfläche betragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig.

(5) Auf Erdgrabstätten sind bezüglich der Grabmale sowie der Grabplatten und Grabeinfassungen folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Höhe Breite Ansichtfläche
1.1 Kinderreihengrab bis 0,80 m bis 0,45 m 0,36 m²
1.2 Erdreihengräber bis 1,30 m bis 0,70 m 0,91 m²
1.3 Einzelgräber (Wahlgrab) bis 1,30 m bis 0,70 m 0,91 m²
1.4 Doppelgräber (Wahlgrab) bis 1,30 m bis 1,50 m 1,95 m²

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  1. Auf Erdreihengrabstätten und Erdwahlgrabstätten sind Grabplatten und Grabeinfassungen bis zu folgenden Größen zulässig:
Länge Breite
2.1 Kinderreihengrab bis 1,20 m bis 0,75 m
2.2 Erdreihengräber bis 2,20 m bis 0,90 m
2.3 Einzelgräber (Wahlgrab) bis 2,20 m bis 0,90 m
2.4 Doppelgräber (Wahlgrab) bis 2,20 m bis 2,10 m
  1. Auf Sternenkindergrabstätten ist das Aufstellen eines Grabmals nicht zulässig. Da es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, werden bei Bedarf Tafeln mit folgenden (möglichen) Daten:

  2. Geburtsdatum und/oder Sterbedatum

von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Die Pflege der Anlage erfolgt durch die Gemeinde.

(6) Auf Urnengrabstätten sind bezüglich der Grabmale sowie der Grabplatten und Grabeinfassungen folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Höhe Breite Ansichtfläche
1.1 Urnenreihengräber bis 0,80 m bis 0,60 m 0,48 m²
1.2 Urnenwahlgräber bis 0,80 m bis 0,60 m 0,48 m²
  1. Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sind Grabplatten und Grabeinfassungen bis zu folgenden Größen zulässig:
Länge Breite
2.1 Urnenreihengräber bis 1,10 m bis 0,60 m
2.2 Urnenwahlgräber bis 1,20 m bis 0,75 m
  1. Auf Baumgrabstätten ist das Aufstellen eines Grabmals nicht zulässig. Die Tafeln (Erdspieß mit Metallplatte) mit folgenden Daten:

  2. Vornamen, Nachnamen, (ggfs. Geburtsname)

werden von der Gemeinde zur Verfügung gestellt.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

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(8) Die Zwischenwege sind vom Grabbesitzer mit mindestens 4 Steinplatten (Trittplatten) der Größe 0,30 x 0,30 m jeweils auf der rechten Seite des Grabes oder mit Splitt auszulegen.

(9) An den Wänden des Kolumbariums oder an den Verschlussplatten ist das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältnissen oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder u.ä. Auch am Fuß der Wände sowie im gesamten Innenraum dürfen weder Schnittblumen noch Schalen oder Vasen abgelegt oder abgestellt werden, dies gilt auch für Kunstblumen und Pflanzen.

Eine besondere Stelle an der Blumenschmuck abgelegt werden kann, kann von der Gemeinde ausgewiesen werden. Die Gemeinde behält sich vor, den Blumenschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Blumenschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser von der Gemeinde abgeräumt und entsorgt.

(10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. Zudem kann der Gemeinderat Ausnahmen von diesen Gestaltungsvorschriften im Einzelfall zulassen.

§ 18 Gestaltungsvorschriften für das Kolumbarium

(1) Die Urnennischen des Kolumbariums werden ausschließlich mit den von der Gemeinde beschafften und zur Verfügung gestellten Abdeckplatten (Natursteinplatten) verschlossen. Die Öffnung und Schließung der Urnennischen wird ausschließlich durch die Gemeinde vorgenommen.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet unmittelbar nach der Urnenbeisetzung die Beschriftung der Verschlussplatte auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

(3) Auf den Abdeckplatten der Urnenkammern sind die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen mit eingravierter Schrift, ausschließlich in Anthrazit oder Gold, anzubringen. Eine der folgenden Schriftarten ist hierbei verbindlich:

-Blockschrift

Die genauen Abmessungen der Schriftgrößen, der Zeilenabstände und der Anordnung auf den Abdeckplatten, sowie die einzuhaltenden Seitenabständen sind dem Anhang A zu entnehmen.

Das Anbringen von Schriften, Ornamente oder Symbolen (z.B. Kreuze, Engel, gefaltete Hände, Fotos, etc.) sind nicht zulässig.

(4) Optische Veränderungen an den Abdeckplatten sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Abdeckplatte durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer den

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genannten zulässigen Gravurbuchstaben und –zahlen auf den Abdeckplatten, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde stellt in so einem Fall dem Verursacher die Kosten in Rechnung.

(5) Die Verschlussplatten des Kolumbariums bleiben im Besitz der Gemeinde. Zur Beschriftung werden sie an den Steinmetz ausgehändigt. Der jeweilige Beschriftungsentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf der Beschriftung beizufügen. Die vom Steinmetz beschriftete Platte ist bei der Gemeinde zur Anbringung abzugeben.

(6) Verschlussplatten, die den Gestaltungsvorgaben nicht entsprechen, werden zurückgewiesen.

(7) Die als Anhang A beigefügte Darstellung über die Gestaltungsform der Abdeckplatten ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 20 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu

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fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale:

  1. bis 1,20 m Höhe: 14 cm

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattung verursacht wird.

§ 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Pflanzen auf Grabstätten dürfen folgende Höhe nicht überschreiten:

auf Urnengräber 0,80 m

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(8) In allen Grabfeldern ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt,

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eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der zuvor vereinbarten Zeiten sehen.

§ 26 Friedhofskapelle

(1) Die Friedhofskapelle dient der Durchführung von Trauerfeiern bei Bestattungen.

(2) Die Friedhofskapelle wird durch die Gemeinde ausgestattet.

(3) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Friedhofskapelle erfordern die Zustimmung der Gemeinde.

(4) Für den Ordnungsdienst bei Trauerfeiern ist die Gemeinde oder ein/e von der Gemeinde Beauftragte/r zuständig.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) erhoben.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. April 2021 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 01.04.2011 und die Satzung über die Erhebung von Bestattungs- und Wahlgrabgebühren vom 29. April 1996 mit den erfolgten Änderungssatzungen außer Kraft.

Weingarten (Baden), 22. März 2021

Eric Bänziger Bürgermeister

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Anhang A

Gestaltungsvorschrift gemäß § 18

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Schriftgröße der Vor- und Zunamen 3,5 cm
Schriftgröße der Geburtsnamen 2,5 cm
Schriftgröße der Geburts- und Sterbedatum 2,0 cm
Freiraum zwischen den Gravuren 4,0 cm
Freiraum zum Rand 3,8 cm

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nicht bedruckt

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Original-Satzung als PDF

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