Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren –soweit sie in dieser vorliegenden Satzung nicht ausdrücklich festgestellt bzw. ausgenommen wurden- außer Kraft.
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen, 15.11.2019
Adam Schmitt Ortsbürgermeister
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Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ortsgemeinde Weiler bei Bingen, 15.11.2019
Adam Schmitt Ortsbürgermeister
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
GEBÜHRENSÄTZE
der Ortsgemeinde Weiler bei Bingen für Arbeiten und Dienstleistungen auf dem gemeindeeigenen Friedhof
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung folgende Gebühren erhoben.
Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 13 der Friedhofssatzung für die Dauer von 20 Jahren für Verstorbene
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Grabfläche 70 x 120 cm) | 80,- € |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab (Grabfläche 120 x 200 cm) | 160,- € |
| c) Rasenfeldgrabstätte, Urnenbestattung (inkl. Pflege) | 500,- € |
| d) Rasenfeldgrabstätte, Erdbestattung (inkl. Pflege) | 800,- € |
| e) Baumfeldgrabstätte, Urnenbestattung (inkl. Pflege) | 750,- € |
| f) anonyme Grabstätte, Urnenbestattung (inkl. Pflege) | 600,- € |
Wahlgrabstätten
Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte für die Dauer von 30 Jahren in einer
| a) Einzelwahlgrabstätte (Grabfläche ca. 120 x 250 cm)-Erdbestattung | 500,- € |
|---|---|
| b) Doppelwahlgrabstätte (Grabfläche ca. 220 x 250 cm)-Erdbestattung | 900,- € |
| c) Urnenwahlgrabstätte (Grabfläche 70 x 120 cm)-bis zu 2 Aschen | 400,- € |
| d) Urnengrabstätte in der Urnenwand-bis zu 2 Aschen | 1.500,- € |
| e) Rasenfeldgrabstätte, Urnenbestattung-bis zu 2 Aschen (inkl. Pflege) | 1.050,- € |
| f) Rasenfeldgrabstätte, Erdbestattung-bis zu zwei Särge-doppelttief (inkl. Pflege) | 1.200,- € |
| g) Baumfeldgrabstätte, Urnenbestattung- bis zu 2 Aschen (inkl. Pflege) | 1.100,- € |
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren erhoben. Für jede Verlängerung wird pro Jahr 1/30 der Gebühr berechnet.
Ausheben und Schließen von Gräbern
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird im Auftrag der Gemeinde von einem gewerblichen Unternehmen ausgeführt und die Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden von der Gemeinde in Rechnung gestellt.
Benutzung der Leichen- und Friedhofshalle
| Für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 6 Tagen inkl. Hilfskraft | 250,- € |
|---|---|
| Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 6 Tagen | 150,- € |
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Nutzungsgebühren: Gebühr für Vorhaltekosten
Für die Deckung der laufenden Kosten für Personal, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Wasserversorgung, Strom, Instandhaltung, Friedhofpflege, Abschreibung und Verzinsung des Anlagekapitals wird pro Einzelgrabstätte folgende Gebühr einmalig erhoben:
| bei Reihengrabstätten | 300,–€ |
|---|---|
| bei Wahlgrabstätten | 450,–€ |
Die Nutzungsgebühr wird für die Nutzungszeit im Voraus bezahlt.
Bei einer Verlängerung dieser Nutzerzeiten fällt pro Jahr eine Gebühr von 15,00 € an, die für die jeweils bestellte Nutzungszeit im Voraus zu entrichten ist.
Grabaushub
Ein gewerbliches Unternehmen arbeitet im Auftrag und auf Rechnung der Ortsgemeinde Weiler. Diese stellt die Grabaushubkosten und die nach der Gebührenordnung zu erhebenden Gebühren für Grabstelle und Benutzung der Leichenhalle den Grabnutzungsberechtigten in Rechnung.
Nach Ablauf der Liegefrist wird das Abräumen der Gräber separat berechnet.
Sonderleistungen wie beispielsweise das Abräumen von Grabmalen oder Grabpflege können jederzeit aufgrund einer zusätzlichen privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem beauftragten Dienstleistungsunternehmen und den Hinterbliebenen (Grabnutzungsberechtigten) erbracht und separat in Rechnung gestellt werden.
Abräumen von Grabstellen
Für das Abräumen von Grabstellen (auch Urnenwahlgrabstätten) werden die Kosten des von der Gemeinde beauftragen gewerblichen Unternehmens den Grabnutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. Sollte die Gemeinde das Abräumen von Grabstellen ausführen, wird der aktuelle Stundensatz in Rechnung gestellt.
Zum Abräumen der Grabstätten gehört auch das restlose Entfernen von Fundamenten des Grabdenkmals bzw. der Einfassung und die Wiederherstellung bzw. Vorbereitung der Fläche zur Einsaat.
Gebühr für Grabmalgenehmigung
Die Gebühr für eine Grabmalgenehmigung beträgt 50 €.
Ortsbürgermeister