Friedhofssatzung – Wegberg

Vollständige Friedhofssatzung für Wegberg.

Friedhofssatzung

35 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe:

a) Arsbeck b) Beeck c) Dalheim-Rödgen d) Klinkum e) Merbeck f) Rath-Anhoven g) Rickelrath h) Tüschenbroich i) Wegberg j) Wildenrath

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wegberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Wegberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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Zif. 3.0

§ 3 Abschnitt II - Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Eigengrabstätten / Urneneigengrabstätten oder Urnenkammern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Eigengrabstätte / Urneneigengrabstätte oder Urnenkammer zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. Aschen verlangen, soweit die Ruhezeit (§ 10) noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Wiesengrabstätten / Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Eigengrabstätte / Urneneigengrabstätte oder Urnenkammer erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Wiesengrabstätten / Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Eigengrabstätten / Urneneigengrabstätten oder Urnenkammern dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzeigengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

Abschnitt II - Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

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Zif. 3.0

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und für den Friedhof zugelassener Gewerbetreibender wie Bestatter, Steinmetze und Gärtner bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Untersagt ist weiterhin die dem Zweck des Ortes widersprechende Nutzung wie z.B. Skaten, Rollschuhlaufen oder Fahren mit Rollerblades.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie nicht auf dem Friedhof anfallende Abfälle zu entsorgen.

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde. In festgelegten Friedhofsbereichen für Aschestreufelder ist das Mitführen von Hunden nicht gestattet.

i) zu lärmen und zu lagern

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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Zif. 3.0

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. (1) Steinmetze, Bildhauer, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, soweit sie nicht nur zur Anzeige ihrer Tätigkeit verpflichtet sind, bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  2. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
    1. a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    2. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben.
  3. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller für die Ausführung seiner Tätigkeit einen der Tätigkeit entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  4. (4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  6. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag in der Zeit von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  7. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Der durch gewerbliche Arbeiten entstandene Abraum und Abfall ist von den Gewerbetreibenden unverzüglich abzufahren und darf nicht auf dem Friedhof entsorgt werden.
  8. (8) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die Ausübung des Gewerbes auf städtischen Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid untersagen.

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Zif. 3.0

Abschnitt III - Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes von den zur Bestattung Verpflichteten oder einem Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Eigengrabstätte / Urneneigengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an den Werktagen Montag bis Freitag und Samstagvormittag. Zu den festgesetzten Bestattungsterminen kann jeweils nur eine Bestattung innerhalb des Stadtgebietes erfolgen.

§ 8 Paragraph 8

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf schriftlichen Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. (3) Die Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung zu informieren.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Unterkante des Sarges 1,80 m, bis zur Unterkante der Urne 0,80 m. Bei Tiefgräbern beträgt die Grabtiefe für das untere Grab 2,70 m.

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Zif. 3.0

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und, falls erforderlich, Grabmale, Einfassungen und Fundamente vorher entfernen zu lassen.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) Leichen 25 Jahre b) Aschen 25 Jahre

bei Verstorbenen ab vollendetem 5. Lebensjahr

a) Leichen 30 Jahre b) Aschen 30 Jahre

§ 11 Abschnitt IV - Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Wiesengrabstätte, Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Wiesengrabstätte, Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wiesengrabstätten / Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte an der jeweiligen Grabstätte, bei Umbettungen aus Eigengrabstätten / Urneneigengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

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Zif. 3.0

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Abschnitt IV - Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wiesengrabstätten c) Eigengrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Urneneigengrabstätten f) Ehrengrabstätten g) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft h) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen i) Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen j) Urnenkammern in Urnenstelen oder in Kolumbarien als Eigengrabstätten für bis zu 3 Urnen

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Wiesengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.

(2) Entlang von bestehenden Wegeflächen können Grabstätten für Ehepartner und Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft erworben werden. Beide Grabstätten sind bei Belegung der freien Grabstätte wieder auf die geltende Ruhezeit zu verlängern.

(3) In jeder Wiesengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Innerhalb der ersten 5 Jahre nach Bestattung eines Verstorbenen ist es jedoch zulässig, die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, eine Tot- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen zusätzlich zu bestatten.

(4) Für Wiesengräber gelten die im § 22a dieser Satzung beschriebenen besonderen Gestaltungsvorschriften.

(5) Das Abräumen von Wiesengrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit ist 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 14 Paragraph 14

Eigengrabstätten

(1) Eigengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Eigengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und für die gesamte Grabstätte verliehen.

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(2) Eigengrabstätten werden als ein- oder mehrteilige Grabstätte oder Tiefgrabstätte vergeben. In einer Einfachgrabstätte kann eine Leiche, in einer Tiefgrabstätte können zwei Leichen bestattet werden. In einer belegten Grabstätte dürfen je Grabstelle zusätzlich die Aschen (Urnen) von bis zu 6 Verstorbenen oder die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, eine Tod- oder Fehlgeburt oder die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht eines Familienangehörigen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb (ohne Bestattung) ist nur auf Antrag für eine Dauer von mindestens 5 Jahren und höchstens 30 Jahren möglich.

(4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten auf alten Teilen von Friedhöfen kann dahingehend beschränkt werden, dass weitere Bestattungen ausgeschlossen sind, wenn das Ausheben der Gräber mit dem Friedhofsbagger technisch nicht möglich ist oder besondere Schwierigkeiten bei der weiteren Belegung der Grabstätte entstehen.

(5) Die Erweiterung von Eigengrabstätten ist möglich, wenn die benötigten Flächen zur Verfügung stehen und andere Belange einer Nutzung nicht entgegenstehen. Die Erweiterungsfläche ist gestalterisch in die vorhandene Grabstätte einzubeziehen. Die Erweiterung einer Eigengrabstätte ist auch ohne eine Bestattung möglich. Die nachträgliche Anlegung von Tiefgräbern in vorhandenen Grabstätten ist zulässig, wenn die Maße der Grabstätte ausreichend sind, und der Einsatz des Friedhofsbaggers möglich ist.

(6) Über das Nutzungsrecht wird nach Zahlung der Gebühren eine Urkunde ausgestellt.

(7) Über den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich informiert. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird der Ablauf des Nutzungsrechts für den Zeitraum von 3 Monaten durch Aushang im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Stadt Wegberg bekanntgemacht.

(8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

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b) auf Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragenen Lebenspartnerschaften c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(10) Die Übertragung des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung zur Umschreibung der Nutzungsurkunde anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere als der in Abs. 9 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Eigengrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe von Teilen einer mehrteiligen Grabstätte ist zulässig, wenn diese Teile unbelegt sind oder die Ruhefrist abgelaufen ist und eine weitere Belegung ohne weiteres möglich ist. Innerhalb von 6 Monaten ist die verbleibende Grabstätte entsprechend zu gestalten und die zurückgegebene Grabstätte vom Nutzungsberechtigten abzuräumen. Die anteilige Nutzungsgebühr wird nicht erstattet.

(13) Das Ausmauern von Eigengrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Urnengrabstätten

Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche (Urne) abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte kann eine Aschenurne bestattet werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Urneneigengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urneneigengrabstätte können bis zu vier Urnen bestattet werden.

(3) Urnenstelen und Kolumbarien sind Eigengrabstätten für Urnenbestattungen. Sie bestehen aus Urnenkammern, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenkammer

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können zwei Urnen mit Überurne oder drei Urnen ohne Überurne beigesetzt werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Eigengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Paragraph 16

Aschestreufelder

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuen der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die schriftliche Willenserklärung im Original vorzulegen.

§ 17 Paragraph 17

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.

Über die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten entscheidet der Stadtrat oder ein von ihm beauftragter Ratsausschuss. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte erlischt nach Ablauf von 60 Jahren.

§ 18 Paragraph 18

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Hierfür gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

Reihengrabstätten für anonyme Bestattungen

(1) Folgende Grabarten werden ausgewiesen:

  1. Urnengrabstätten

  2. Grabstätten für Erdbestattung von Leichen

(2) Diese Grabstätten dürfen gärtnerisch nicht gestaltet werden. Spätestens vier Wochen nach der Bestattung sind Kränze, Gestecke, Blumen u.ä. zu entfernen. Die Grabfläche wird ebenerdig hergestellt und eingesät. Das Aufstellen von Grabkreuzen und -denkmalen sowie sonstigen Hinweisen auf die bestattete Person ist nicht gestattet.

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Abschnitt V - Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Angehörige der Verstorbenen und Nutzungsberechtigte der Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt werden.

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen

(1) Grabmale und Grabplatten müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Es dürfen nur Natursteine, Holz, gegossenes oder geschmiedetes Metall verwendet werden.

b) Gedeckte Farben sind zulässig zur Verdeutlichung von Schriften, Ornamenten und figürlichen Darstellungen.

c) Kleine Lichtbilder oder Verzierungen aus Emaille dürfen angebracht werden.

d) Fundamente dürfen nicht sichtbar sein und müssen innen bündig mit dem Grabmal/der Einfassung abschließen.

(2) Liegende Grabmale und Grabplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur die Hälfte der Grabfläche bedecken und sind so zu verankern, dass sie im Falle einer weiteren Bestattung ohne besonderen Aufwand entfernt werden können. Dies gilt auch für sonstigen Grabschmuck (z.B. Vasen, Grablampen, Viertelkreise und Grabmalsockel).

(3) Einfassungen sind aus Stein oder als Hecke zulässig.

(4) Grabmale und feste Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fertigen, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen weiterer Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks und der einschlägigen Berufsgenossenschaften in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

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§ 22 b

Gestaltungsvorschriften für Urnenstelen und Kolumbarien

(1) Die Verschlussplatten für die Urnenkammern werden von der Stadt zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur mit Namen, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen in eingravierter Schrift, Farbton Gold, beschriftet werden. Bei der Beschriftung ist ein umlaufender Rand von mindestens 3,5 Zentimetern frei zu halten.

(2) Der jeweilige Schriftentwurf bedarf der vorherigen kostenpflichtigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Unzulässig gestaltete Verschlussplatten werden durch die Stadt zu Lasten des Nutzungsberechtigten erneuert.

(3) Das Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Vasen, Grablampen) auf den Urnenstelen ist nicht gestattet.

(4) Die Verschlussplatten dürfen bis zum Ende der Ruhefrist nur zur Durchführung einer weiteren Beisetzung entfernt werden.

§ 23 Paragraph 23

Erlaubnispflicht

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind dreifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift sowie der Ornamente und der Symbole;

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;

c) Angaben zum Material und den Maßen von Einfassungen.

d) bei Natursteinen, die ab dem 01. Mai 2015 in das Bundesgebiet eingeführt wurden: Nachweis, dass sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird

oder

eine Bestätigung der zuständigen Zertifizierungsstelle, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte; die Steine müssen

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Zif. 3.0

durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sein."

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabplatte oder die Einfassung nicht binnen eines Jahres nach der Erlaubnis errichtet worden ist.

§ 24 Paragraph 24

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen, Grabplatten und Einfassungen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die Grabmale, Grabplatten und Einfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 Paragraph 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und Einfassungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Eigengrabstätten / Urneneigengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen bzw. umzulegen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine Aufforderung durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte und einen Aushang in dem Bekanntmachungskasten am Rathaus Wegberg mit einer Frist von drei Monaten.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Abschnitt VI - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Abräumung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiesengrabstätten, Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Eigengrabstätten sowie Urneneigengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Erlaubnis aufgestellte Grabmale, Grabplatten und Einfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Verfügungsberechtigten bzw. des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen, sofern nicht eine nachträgliche Erlaubnis beantragt und erteilt worden ist.

(4) Die von der Friedhofsverwaltung entfernten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, darauf wird bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich hingewiesen. Sie werden durch die Friedhofsverwaltung nicht verwahrt, sondern unmittelbar nach Entfernung entsorgt.

(5) Mit der Entfernung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit wird eine Gebühr für die Pflege von aufgegebenen und entzogenen Grabstätten je Jahr der Restruhezeit erhoben. Die Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Eigengrabstätte werden nicht erstattet.

Abschnitt VI - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Außenmaße der Grabstätte sowie die Höhe von 2,20 m nicht überschreiten.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

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(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Ebenfalls darf kein Torf verwendet werden.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 28 Abschnitt VII - Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte oder eine Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Das gleiche gilt für die Herrichtung und Pflege einer Eigengrabstätte/Urneneigengrabstätte für den Nutzungsberechtigten.

(2) Kommt der Verfügungsberechtigte seiner in Absatz 1 genannten Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, sowie die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

Kommt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit der Nutzungsberechtigte schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen wurde. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte auf die Entfernung der Grabstätte hingewiesen. Nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides werden das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Grabstätte wird dann eingeebnet und eingesät.

Sollte zum Zeitpunkt der Abräumung aufgrund der Vernachlässigung der Grabstätte, aufgrund der Vernachlässigung, noch eine Ruhezeit vorhanden sein, wird eine Gebühr für die Pflege von aufgegebenen und entzogenen Grabstätten je Jahr der Restruhezeit erhoben. Die Gebühren für die Zuteilung einer Reihengrabstätte oder für die Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Eigengrabstätte werden nicht erstattet.

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Zif. 3.0

(3) Ist der Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Bekanntmachungskasten am Rathaus der Stadt Wegberg auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, die Grabstätte innerhalb 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen, sowie die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen."

Abschnitt VII - Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine Bedenken der Gesundheitsaufsicht oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Öffnungszeiten für den Friedhof sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 Trauerfeier

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann der Friedhofsträger gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der

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Würde der/des Verstorbenen oder der Pietät der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

Abschnitt VIII - Schlussvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Alte Rechte

(1) Die mit Satzungen vom 25. November 1985 und 11. August 1993 eingeführten Ruhefristen (§ 10) gelten auch für Leichen und Aschen, die vor Erlass dieser beiden Satzungen bestattet wurden. Aschen die vor dem 01.09.2003 bestattet wurden, behalten die bis dahin geltende Ruhefrist von 20 Jahren bei.

(2) Die vor dem Inkrafttreten der in Abs. 1 genannten Satzungen entstandenen Nutzungsrechte gelten für den in der Urkunde über das Nutzungsrecht angegeben Zeitraum. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Für die bis zum 31. Dezember 1979 auf dem Friedhof Merbeck angelegten Eigengräber gilt ein Nutzungsrecht von 30 Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der zuletzt durchgeführten Bestattung. Dies gilt nicht, soweit anhand von Urkunden ein anderes Nutzungsrecht nachgewiesen wird.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 34 Paragraph 34

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert und durch die gewerblichen Arbeiten anfallenden Abraum sowie Abfall nicht unverzüglich abfährt und außerhalb der Friedhöfe ordnungsgemäß entsorgt. e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, f) entgegen §§ 22, 22a, 22b oder 23 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt, g) Grabmale entgegen § 21 Abs. (4) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 27 Abs. (7) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 35 1. Änderungssatzung vom 17. März 2015

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Januar 2007 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 2. Februar 2010 außer Kraft.

Wegberg, den 22. Dezember 2010

gez. Pillich Bürgermeister

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Die Satzung ist am 30.12.2010 in Kraft getreten.

1. Änderungssatzung vom 17. März 2015

Die Änderung wurde am 10.03.2015 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen und ist am 01.04.2015 in Kraft getreten.

2. Änderungssatzung vom 22. Februar 2017

Die Änderung wurde am 21.02.2017 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen und ist am 06.03.2017 in Kraft getreten.

3. Änderungssatzung vom 13. März 2024

Die Änderung wurde am 12.03.2024 vom Rat der Stadt Wegberg beschlossen und ist am 21.03.2024 in Kraft getreten.

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Original-Satzung als PDF

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