ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofssatzung
für den Friedhof Wedel

Eigentümer:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel
Stadt Wedel (Waldfriedhof)
Friedhofssatzung

für die Friedhofsteile
Egenbüttelweg und Breiter Weg
(Eigentum der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel)
und
Waldfriedhof (Eigentum der Stadt Wedel)

Nach Artikel 25, Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Nordkirche hat der
Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel in der Sitzung am … 2025
die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Präambel

Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe
gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der
Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem die Kirche
die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen
hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und
Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften
§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2 Verwaltung des Friedhofs
§3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeiten

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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anmeldung der Bestattung
§8 Särge und Urnen
§9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte, Baumgrabstätten
§ 21 Registerführung

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 22 Gestaltungsgrundsatz
§ 23 Wahlmöglichkeit
§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 28 Allgemeines
§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
§ 30 Vernachlässigung
§ 31 Umwelt - und Naturschutz

VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
§ 34 Fundamentierung und Befestigung
§ 35 Unterhaltung
§ 36 Entfernung
§ 37 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume
§ 39 Trauerfeiern

IX. Haftung und Gebühren
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren

X. Schlussvorschriften
§ 42 Inkrafttreten

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I. Allgemeine Vorschriften

§1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel
(folgend „Friedhofsträger“ genannt) getragenen Friedhofsteile Breiter Weg,
Friedhofsteil Egenbüttelweg und der Waldfriedhof in ihrer jeweiligen Größe, im
folgenden „Friedhof“ genannt.
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei
ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich des Friedhofsträgers hatten oder ein Recht
auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen
bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers
gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug
im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.

§2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Leitung und Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung,
den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(3) Der Kirchengemeinderat kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Orts- und
Fachausschüsse bilden oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen,
Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und
Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt
werden.

§3 Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof oder einzelne Friedhofsteile können aus wichtigem Grund
geschlossen und entwidmet werden. Eine beschränkte Schließung ist möglich.
(2) Bei einer Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die
Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen
Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der
Bestatteten.
(3) Bei einer beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen.
Bestattungen werden nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit oder einen
festzulegenden Personenkreis auf den Grabstätten vorgenommen, für die noch
Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur
Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der
Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der
Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung setzt die vorherige Schließung des
Friedhofs voraus. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst
ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten
abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.

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II. Ordnungsvorschriften

§4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den
Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile
vorübergehend untersagt werden.

§5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten
und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben
richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle,
Handwagen und die von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten und
genehmigten Fahrzeuge – zu befahren,
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste
anzubieten und dafür zu werben, auch nicht durch Anbringen von
Firmenschildern,
3. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen
4. in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten auszuführen
5. Druckschriften zu verteilen,
6. Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel zur Grabpflege sowie
chemische Reinigungsmittel zur Reinigung von Grabmalen zu verwenden,
7. Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat auf dem Friedhof zu entsorgen,
8. fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten,
zu beschädigen oder zu verunreinigen
9. zu lärmen,
10. Hunde unangeleint mitzubringen und
11. Tiere außerhalb der vom Friedhof bestimmten Stellen zu füttern.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Friedhofsträgers.
(4) Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof
erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Friedhofsträger kann
Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwider handeln, das Betreten des
Friedhofs untersagen.

§6 Gewerbliche Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und
Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen
für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende Tätigkeit auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Friedhofsträger. Der Friedhofsträger
kann Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
a. ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis gemäß § 19 der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
5
1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist,
nachweisen oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen und diese z. B.
durch den vorläufigen Berufsausweis für Friedhofsgärtner und –gärtnerinnen
nachweisen und

b. dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung nachweisen.
Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, dem Friedhofsträger den Fortfall der
Voraussetzung für die Zulassung unverzüglich anzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der
Friedhofsträger auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn
eine Zulassung für gewerbliche Arbeiten auf einem anderen Friedhof vorgelegt
wird.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeitenden haben die jeweils geltende
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeitenden im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von dem
Friedhofsträger festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Durch gewerbliche
Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere
ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend an den von dem Friedhofsträger genehmigten Stellen
gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Die Zulassung kann durch den Friedhofsträger widerrufen werden, wenn der oder
die Gewerbetreibende schwerwiegend oder trotz wiederholter Mahnung gegen die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die
Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallen sind.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind,
haben ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Leistungserbringung auf dem Friedhof
anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 3 und 7 finden auf sie keine Anwendung.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig
anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der
Bestattung fest.
(3) Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§8 Särge und Urnen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Der
Friedhofsträger hat die Bestattung auf den Willen der verstorbenen Person hin ohne
Sarg auf Antrag zulassen sowie den weitergehenden Erfordernissen aus religiösen
oder weltanschaulichen Gründen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, sofern
gesundheitliche und umweltschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen.
Verstorbene, die erdbestattet werden sollen, dürfen nur konserviert, einbalsamiert
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oder in sonstiger Weise behandelt werden, wenn nicht zu besorgen ist, dass mit
dieser Behandlung beachtliche Verwesungsstörungen einhergehen. Entsprechende
technische Voraussetzungen sind von der Auftrag gebenden Person auf eigene Kosten
in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung zu schaffen. Für die verwendete
Umhüllung gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet
sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit
sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung
anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichentücher, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten
die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die
geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Be-
schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre
für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
für verstorbene Kinder bis 3 Jahr 5 Jahre
für Urnen 20 Jahre

§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder
zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis
zur Oberkante des Sarges bzw. des Leichnams im Leichentuch mindestens 0,90 m,
bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Friedhofsträgers. Erforderlich sind ein
schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche
Zustimmung der nutzungsberechtigten Person. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.
(3) Die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 Grundgesetz abzuleitenden
Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung und für die
Wiederinstandsetzung der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen
hat die Antrag stellende Person zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in
ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen
vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen-
oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut
beigesetzt. Mit Zustimmung des Friedhofsträgers können sie auch in anderen
Grabstätten beigesetzt werden.
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(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen
des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf
behördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die
anschließende umgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine
Umbettung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Friedhofsträgers. An ihr werden nur öffentlich
rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden
Fassung vergeben. Mit der Überlassung der Grabstätte wird die Befugnis verliehen,
die Grabstätte nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. Aus dem Nutzungsrecht
ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte.
Die Nutzungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu
sorgen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten
kann der Friedhofsträger Ausnahmen zulassen (§ 16).
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die nutzungsberechtigte Person hat jede Änderung ihrer Anschrift dem
Friedhofsträger mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
1. Reihengrabstätten,
2. Wahlgrabstätten,
3. Urnenreihengrabstätten,
4. Urnenwahlgrabstätten,
5. anonyme Urnengrabstätten
6. Gemeinschaftsgrabstätten und
7. Baumgrabstätten.
Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemein-
schaften angelegt werden.
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
1. Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm Länge: 1,50 Breite: 0,80
- bei einer Sarglänge über 120 cm Länge: 2,20 Breite: 1,20
2. Urnengrabstätten: Länge: 0,50 Breite: 0,50
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe
nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann
nicht verlängert werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Der Friedhofsträger
kann in Ausnahmefällen zulassen, dass ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm
oder bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht
überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf
der Ruhezeit durch Aushang bekannt gemacht.

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§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Grabstätten für Erdbestattungen mit einer oder
mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die
Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt. Das
Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die in der Friedhofsgebührensatzung
festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Die Entziehung des Nutzungsrechts
setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des Verwaltungszwangs-
verfahrens erfolglos durchgeführt worden ist.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Die Friedhofsverwaltung
kann in Ausnahmefällen zulassen, dass gegen Entrichtung einer Gebühr ein
Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder bis zu 4 Urnen zusätzlich beigesetzt
wird.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und ihre Angehörigen
bestattet werden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
3. leibliche und adoptierte Kinder,
4. die Eltern,
5. die Geschwister,
6. Großeltern und
7. Enkelkinder sowie
8. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bzw. -partnerinnen der unter 3, 5
und 7 bezeichneten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der
nutzungsberechtigten Person zusätzlich der Einwilligung des Friedhofsträgers.

§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tag der Zuweisung. Das
Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in
der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben
werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so erlischt es
mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die nutzungsberechtigte Person hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder
einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird
sechs Monate vorher durch einen Ablaufbrief an die nutzungsberechtigte Person
hingewiesen.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist
das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der
Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.

§ 16 Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne
Vorliegen eines Todesfalles (vergleiche § 12 Absatz 2) und nach Ablauf der
Nutzungszeit nach § 15 ein eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
verliehen werden. Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten
Nutzungsrechts besteht nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung in den
jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung
von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach
Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt
wird.

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2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 15 Absatz 1 für
kürzere Nutzungszeit verliehen werden.
3. Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, an dem
in der Wahlgrabstätte eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt wird. In
diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein
uneingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten.
4. Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die Grabnutzungs-
gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
5. Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach Nummer 3, so ist die
entrichtete Grabnutzungsgebühr, soweit sie auf den Zeitraum nach der
vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf die
Grabnutzungsgebühr anzurechnen, die ab dem Zeitpunkt der Belegung der
Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.

§ 17 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten
Person auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 Satz 2
übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf der Zustimmung
des Friedhofsträgers.
(2) Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht von dem
Friedhofsträger auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit
deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor
einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolge mit
der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person
Vorrang hat. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu
übernehmen, kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht auch auf eine andere
Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall
ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder – mit Zustimmung des
Friedhofsträgers – einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung
des Vertrages ist dem Friedhofsträger unverzüglich einzureichen.
(4) Diejenige Person, der das Nutzungsrecht vom Friedhofsträger nach Absatz
1 oder von der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsberechtigten nach Absatz 3
übertragen wird, hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung die
Umschreibung auf ihren Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt
werden, wenn die Übertragung nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch
die Friedhofsverwaltung.

§ 18 Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung des Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechts-
anspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
(3) Für die Pflege- und Unterhaltsleistung der zurückgegebenen Grabstätte ist eine
Gebühr zu entrichten, sofern die Grabstätte noch mit Ruhezeiten versehen ist.
(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstätte zu räumen und das Grabmal zu
entfernen (§ 36). Erfolgt die Räumung nicht innerhalb von drei Monaten ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Räumung der Grabstätte entschädigungslos

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vorzunehmen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten
heranziehen.

§ 19 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im
Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für
eine, zwei oder vier Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für
Urnengrabstätten die Vorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten
entsprechend.
(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten, die nach Wahl der Friedhofsverwaltung
vergeben werden und der genaue Ort nur der Verwaltung bekannt ist.

§ 20 Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage, Baumgrabstätten
(1) Grabstätten in einer Gemeinschaftsgrabanlage können für Erdbestattungen und
Urnenbeisetzungen eingerichtet werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die
Dauer der Ruhezeit durch den Friedhofsträger.
(2) Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames
Grabmal. Als Inschrift werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum
der verstorbenen Person aufgenommen.
(3) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die an einem vorhandenen
oder vom Friedhofsträger neu zu pflanzenden Baum erfolgen. Um die Baumwurzeln
zu schonen, dürfen ausschließlich liegende Grabmale (ohne Fundament) oder andere
wurzelschonende Gedenktafeln verwendet werden. Pflegeeingriffe in den
Gehölzbestand und den Bodenwuchs darf ausschließlich die Friedhofsverwaltung
vornehmen.
(4) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für die jeweilige Gemeinschaftsgrabanlage/
Baumgrabstätte maßgebend.

§ 21 Registerführung
Der Friedhofsträger führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topografisches
Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Be-
statteten. Die Führung soll mittels elektronischer Datenverarbeitung erfolgen.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 22 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in
seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.

§ 23 Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26)
werden auch solche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 25 und 27)
angelegt.
(2) Der Friedhofsträger weist bei Erwerb des Nutzungsrechts auf die Möglichkeit hin,
ein Nutzungsrecht auf einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften erwerben zu können. Die Antrag stellende Person bestätigt
durch Unterschrift, auf die Wahlmöglichkeit hingewiesen worden zu sein, und erkennt
die für die gewählte Grabstätte geltenden Gestaltungsvorschriften an.
(3) Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in
einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
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(4) Mit Übertragung des Nutzungsrechts geht die Verpflichtung zur Einhaltung der
Gestaltungsvorschriften auf die neue nutzungsberechtigte Person als
Rechtsnachfolgerin über.

§ 24 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung
und christliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte
Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das
Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern ist auf den Grabstätten nicht
gestattet. Bestehende Gehölze dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden.

§ 25 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Für die Grabfelder in Rasenlage und ohne Rasen auf den Friedhofsteilen Breiter Weg
und Egenbüttelweg ,die Gemeinschaftsgrabstätten, das muslimische Grabfeld sowie
die Wald- und Baumgrabstätten sind abweichend von den nachstehenden Regelungen
die Vorgaben im Gestaltungsplan festgelegt.
(2) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten
und sollen durch die besondere gärtnerische Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild
des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die
Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen der Anlage zu dieser
Satzung getroffen werden.
(3) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie
Schrittplatten und auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für
Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff oder
Ähnliches; Grabeinfassungen aus Naturstein werden zugelassen.

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
sowie Glas verwendet werden. Es dürfen nur zertifizierte Natursteinelemente
verwendet werden, die ohne Kinderarbeit hergestellt wurden und den Vorgaben des §
24a Abs. 1 Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechen. Die Vorgaben gelten
nicht für Natursteine, die vor dem 01. Januar 2025 in das Bundesgebiet eingeführt
wurden.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 12 cm, über 100 cm
Höhe 15 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weiter gehende Anforderungen (z. B.
besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des
Grabmals erforderlich ist. Je nach verwendetem Material kann von diesen Vorgaben
abgewichen werden, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.
(3) Liegende Grabmale sollen mindestens 12 cm stark sein.

§ 27 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Für die Grabfelder in Rasenlage und ohne Rasenlage auf den Friedhosteilen
Egenbüttelweg und Breiter Weg sowie die Gemeinschaftsgrabstätten Egenbüttelweg,
Gemeinschaftsfeld Gräser, das muslimische Grabfeld, die Wald- und Baumgräber sind
abweichend von den nachstehenden Regelungen die Vorgaben im Gestaltungsplan
festgelegt.
(2) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es
sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(3) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall
in handwerklicher Ausführung verwendet werden.

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(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig,
jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann
je Grabbreite zusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in
Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(5) Die Breite eines stehenden Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht
überschreiten.
(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden
Grabmalen in folgenden Größen zulässig:
1. auf Reihengrabstätten (in Stelenform): 0,30 bis 0,40 m2
2. auf einstelligen Wahlgrabstätten bei einer äußersten Breite von 50 cm:
0,40 bis 0,60 m2
3. auf mehrstelligen Wahlgrabstätten: 0,50 bis 0,90 m2
4. auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu den von
der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden
Abmessungen.
(7) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen in folgenden Größen zulässig:
1. auf Urnenreihengrabstätten (nur liegende Grabmale) bis 0,30 m2
2. auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 bis 0,45 m2
3. auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden
Abmessungen.
(8) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen von Absatz 6 und 7 Höchst- und
Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(9) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von
diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder
handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(10) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Friedhofsträger zusätzliche Anforderungen
an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die
jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Sie kann entweder die Grabstätten
selbst anlegen und pflegen oder den Friedhofsträger oder eine zugelassene
Friedhofsgärtnerin oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die
Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Erstherrichtung und Mindestpflege bei Reihenerd- und Reihenurnengrabstätten
obliegt der Friedhofsverwaltung. Die erste Aufhügelung nach ca. 6 Wochen führt bei
allen Grabstätten die Friedhofsverwaltung aus.
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung
behindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den
dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(4) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein dem Friedhofsträger.
(5) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte
nicht vorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so
kann der Friedhofsträger die Erstattung der Kosten für die Anlegung und
Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von derjenigen
Person verlangen, die die Bestattung veranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz
1 entfällt, soweit die Grabpflege durch Dritte sichergestellt ist.

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(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege
nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu,
soweit sie nicht Nutzungsberechtigte sind.

§ 29 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht
gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grab-
einfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben,
nicht verwendet werden.
Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem
Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung
bereitgestellten Behältern zu entsorgen. 3 LED-Grablichter dürfen nicht verwendet
werden, da sie ein erhebliches Umwelt- und Abfallentsorgungsproblem darstellen.
Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o.ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 30 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist die
nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer
angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht
bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf
der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von
dem Friedhofsträger kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet und begrünt werden. Bei
Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger stattdessen die Grabstätten auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne
Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die nutzungsberechtigte Person noch einmal
schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie
nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekannt-
machung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte
zu erfolgen. Die nutzungsberechtigte Person ist in den Aufforderungen und der
öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen von Absatz 1 und 3
aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass
das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen
nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den
Grabschmuck entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht zu einer Aufbewahrung des
abgeräumten Materials verpflichtet.

§ 31 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu
tragen.

VII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 32 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Friedhofsträgers. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des

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Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person oder
eine bevollmächtigte Person zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen:
1. Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentie-
rung,
2. Wortlaut und Platzierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter
Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen,
Einfriedigungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Absätze
1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht
binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 33 Prüfung durch den Friedhofsträger
(1) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass ihm das Grabmal und der genehmigte
Antrag bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung vorgewiesen werden.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie
nicht genehmigungsfähig, kann der Friedhofsträger die Errichtung des Grabmals
verweigern oder der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten
Grabmalen kann der Friedhofsträger nach ergebnislosem Ablauf der Frist die
Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten der nutzungsberechtigten
Person veranlassen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für sonstige bauliche Anlagen nach § 32 Absatz 3
entsprechend.

§ 34 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln
des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können.
Als allgemein anerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhand-
werks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Die Ausschachtungsarbeiten für die Fundamente werden vom Friedhofsträger
beauftragt.

§ 35 Instandhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die
durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die jeweilige nutzungsberechtigte
Person.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch zugelassene Gewer-
betreibende beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger
das Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen
oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die
Verantwortlichen vorher eine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so sind sie hierauf durch ein Schild auf der Grabstätte oder
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige
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Aufforderung an die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete
Maßnahmen durchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung,
die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Geschieht dies nicht, so kann der Friedhofsträger die notwendigen
Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten
haben die Verantwortlichen zu tragen.

§ 36 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur
mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels bzw.
Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberechtigten zu
entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 37 handelt. Geschieht dies nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte entschädigungslos abzuräumen oder
abräumen zu lassen und die nutzungsberechtigte Person zur Übernahme der Kosten
heranzuziehen. Einzelheiten sind mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere
Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in
angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen
dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen auch nach Ablauf des
Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge
abgeschlossen werden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das
Grabmal ggf. zu restaurieren und zu erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 38 Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung einer von ihm
beauftragten Person betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die
Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge
sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Über
Ausnahmen entscheidet der Friedhofsträger auf Antrag.
(3) Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach
Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu
diesem Raum sowie das Öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen amtsärztlichen
Zustimmung.

§ 39 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen.
(2) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer
anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeier stehen die Friedhofskapellen am Egenbüttelweg und auf dem
Waldfriedhof zur Verfügung.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn die
verstorbene Person eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der
Leiche eine Aufstellung des Sarges nicht zulässt.

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# **Gebührensatzung**
**für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Wedel**

Nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i. V. mit § 42 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.- Luth. Kirchengemeinde Wedel in der Sitzung am ... die nachstehende Gebührensatzung beschlossen.

# **§ 1 Allgemeines**

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

# **§ 2 Gebührenschuldner**

Zur Zahlung der Gebühren ist der/die Antragsteller/in und derjenige verpflichtet in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

# **§ 3 Fälligkeit der Gebühren**

1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner oder seinem Bevollmächtigten durch einfachen Brief bekanntgegeben.
2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
3. Der Friedhofsausschuss kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
4. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.

# **§ 4 Mahngebühren, Einziehung rückständiger Gebühren**

1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für die erste schriftliche Mahnung der Betrag von 2.50 € und für die evtl. zweite schriftliche Mahnung der Betrag von 4.50 € zu entrichten.
2. Die entstandenen Mahngebühren nach Absatz 1 sind durch den Gebührenschuldner oder seinen Bevollmächtigten zu erstatten.
3. Rückständige Gebühren und Mahngebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

# **§ 5 Verjährung von Gebühren**

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

## § 6 Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten.

1. Reihengrabstätten für Särge

a) Reihengrab für Särge bis 120 cm Länge für Nutzungsdauer 20 Jahre 853,80 €
b) Reihengrab für Särge über 120 cm Länge in Rasenlage für Nutzungsdauer 25 Jahre 1.240,90 €

2. Wahlgrabstätten

a) in Rasenlage, je Grabbreite Nutzungsdauer 25 Jahre 1.436,00 €
b) Egenbüttel, je Grabbreite Nutzungsdauer 25 Jahre 1.190,50 €
c) Breiter Weg, je Grabbreite Nutzungsdauer 25 Jahre 1.037,00 €
d) Waldfriedhof, je Grabbreite Nutzungsdauer 25 Jahre 1.216,00 €

3. Urnengrab in laufender Reihe

a) Urnengrab in Rasenlage für 1 Urne für Nutzungsdauer 20 Jahre 908,80 €
b) Urnengrab in Rasenlage für 2 Urnen für Nutzungsdauer 20 Jahre 800,30 €

4. Urnengrab außerhalb der laufenden Reihe

a) in Rasenlage für 4 Urnen für Nutzungsdauer 20 Jahre 1.196,50 €
b) für die Friedhofsteile Breiter Weg und Egenbüttelweg für 4 Urnen für Nutzungsdauer 20 Jahre 817,60 €
c) für den Friedhofsteil Waldfriedhof für 4 Urnen für Nutzungsdauer 20 Jahre 877,30 €

5. Namenloses Urnengrab

einschließlich Gesamtanlage und Unterhaltung für 20 Jahre 912,60 €

6. Gemeinschaftsgrab

Erdgrab 1.223,30 €
Urnengrab 921,40 €

7. Waldgräber

| für 2 Urnen | 827,70 € |
| --- | --- |
| Familienbaum für 8 Urnen | 3.000,00 € |

## **8. Baum-Rundanlage**

| für 2 Urnen | 934,00 € |
| --- | --- |

## **9. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten**

Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2, 3b, 4, 6, 7, 8 berechnet. Dabei bleiben Teile eines Jahres bis zu sechs Monaten ohne Berechnung. Für Teile eines Jahres von mehr als sechs Monaten wird die volle Jahresgebühr erhoben.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im voraus erhoben.

## **II. Verwaltungsgebühren**

| 1. Gebühr für die Ausstellung einer Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte | 37,20 € |
| --- | --- |
| 2. Gebühr für die Umschreibung einer Grabstätte auf den Namen anderer Berechtigter | 37,20 € |
| 3. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales oder einer Sitzgelegenheit | |
| a) Kissensteine oder Holzkreuze | 30,00 € |
| b) Sonstige Grabmale oder Sitzgelegenheiten | 90,20 € |

## **III. Gebühren für die Bestattung**

Die Gebühren für das Ausheben und Schließen eines Grabes, Abräumen der Kränze und das Abhügeln von Grabstätten.

| 1. für Särge bis 120 cm | 273,20 € |
| --- | --- |
| 2. für Särge über 120 cm | 546,50 € |
| 4. für Urnen | 180,00 € |
| 5. für Urnen Waldfriedhof EICHENHAIN | 216,00 € |

## **IV. Sonstige Gebühren**

| 1. Benutzung der Friedhofskapelle 1) | 215,00 € |
| --- | --- |
| 2. Benutzung der Leichenhalle und Nebenräume | 59,80 € |
| 3. Benutzung der Kühlkammer und Nebenräume | 15,00 € |

# V. Gebühr für Ausgrabungen

Für Ausgrabungen wird eine Gebühr in Höhe des jeweiligen Aufwandes erhoben (Personalkosten, Maschinengebrauch, Bearbeitungsgebühr, usw.).

# § 7 Besondere Leistungen

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsausschuss die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

# § 8 Schlussbestimmungen

1. Diese Friedhofsgebührensatzung tritt nach erfolgter amtlicher Bekanntmachung zum 01. 07. 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02. 03. 2016 außer Kraft.
2. Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrats des Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wedel den 05. 06. 2019

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel
Der Kirchengemeinderat

(Kirchensiegel)

gez. Huchzermeier-Bock

Vorsitzende

gez. Ballendat

Mitglied / Vors. des
Friedhofsausschusses

1) "Die kirchliche Trauerfeier anlässlich des Todes eines Kirchengliedes der Evangelischen Kirche ist in der Kirche der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel gebührenfrei.".

Quelle

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wedel

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