Gebührenordnung – Wasserburg_am_Inn

Vollständige Gebührenordnung für Wasserburg_am_Inn.

Gebührenordnung

8 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt Wasserburg a. Inn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht im Fall

a) des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Zuteilung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts, d) des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Auftragserteilung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Die Stadt kann in Einzelfällen eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.

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§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Nutzungsgebühren betragen für Grabstätten

a) im Friedhof Im Hag

1. einstellige Grabstätten 15 Jahre 1.042,00 €
2. zweistellige Grabstätten 15 Jahre 2.083,00 €
3. dreistellige Grabstätten 15 Jahre 3.125,00 €
4. Wandgräber (dreistellig) 15 Jahre 5.521,00 €
5. Kindergrabstätten 7 Jahre 242,00 €
6. Grüfte 15 Jahre 7.436,00 €
7. Urnengräber in Abt. 5 ½ u. 6 ½ - bis zwei Urnen - für eine Wandplatte (einmalig) 15 Jahre 1.539,00 € 499,00 €
8. Zuschlag je weitere Belegung 15 Jahre 347,00 €
9. Urnenerdgrab Abt. 1 - 4 15 Jahre 1.393,00 €
10. Urnenwandgrab 15 Jahre 1.528,00 €

b) im Friedhof Am Herder

1. einstellige Grabstätten 20 Jahre 1.265,00 €
2. zweistellige Grabstätten 20 Jahre 2.531,00 €
3. dreistellige Grabstätten 20 Jahre 3.796,00 €
4. Kindergrabstätten 10 Jahre 540,00 €
5. Freistehende Grabstätten in Abt.10 - zweistellig - dreistellig 20 Jahre 20 Jahre 6.614,00 € 9.921,00 €
6. Urnennischen im Kolumbarium - für eine Verschlussplatte (einmalig) 15 Jahre 1.045,00 € 91,00 €
7. Urnengrabstätten unter Bäumen - Gemeinschaftsbaumgrabstätte - Familienbaumgrabstätte 20 Jahre 20 Jahre 1.466,00 € 7.329,00 €
8. anonyme Erdgrabstätten 20 Jahre 1.635,00 €
9. anonyme Urnengrabstätten 20 Jahre 963,00 €
10. Zur-Ruhe-Bettung 5 Jahre 97,00 €
11. Zuschlag je weitere Belegung 20 Jahre 463,00 €

(2) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gelten die Gebühren in Abs. 1 anteilsmäßig.

(3) Bei abweichenden Nutzungszeiten beim Wiedererwerb einer Grabstätte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr den entsprechenden Teil der vollen Gebühr (aufgerundet).

(4) Soweit in den Friedhöfen durch die Stadt durchgehende Fundamente angelegt wurden, sind beim Ersterwerb des Nutzungsrechts einmalig Fundamentgebühren zu entrichten:

a) für einstellige Grabstätten 252,00 €
b) für Kindergrabstätten 194,00 €

Bei mehrstelligen Grabstätten beträgt die Gebühr das entsprechende Vielfache.

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(5) Beim Ersterwerb des Nutzungsrechts muss für eingefasste Urnenerdgrabstätten in den Abteilungen 1 bis 4 sowie Urnenwandgräber im Friedhof Im Hag einmalig eine Gebühr für die bereits angelegte Einfassung entrichtet werden:

Kosten für Einfassung 382,50 €

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühren für die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle betragen:

a) Aufbahrungsraum:

1. für einen Sarg je angefangenen Benutzungstag 58,00 €
2. für eine Urne je angefangenen Benutzungstag 29,00 €
3. für die Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Monat 35,00 €

b) Aussegnungshalle:

Bereitstellung der Aussegnungshalle 192,00 €

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlung je angefangenen Benutzungstag beträgt:

Kosten der Kühlung (täglich) 29,00 €

(3) Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes betragen:

1. Öffnen u. Schließen eines Erdgrabes normaltief 495,00 €
2. Öffnen u. Schließen eines Kindergrabes bis 1,30 m tief 225,00 €
3. Zuschlag für
- Tieferlegung bis 2,20 m 75,00 €
- Mehraufwand 65,00 €
- Bodenaustausch 355,00 €
4. Öffnen u. Schließen einer Gruft 935,00 €
5. Öffnen u. Schließen einer Frühchengrabstätte 95,00 €
6. Öffnen u. Schließen einer Urnenerdgrabstätte 115,00 €
- Zuschlag für Tieferlegung bis 1,30 m 35,00 €
7. Öffnen u. Schließen einer Urnenwandgrabstätte 95,00 €
8. Zuschlag für Leistungen an einem Samstag 65,00 €

(4) Für die Durchführung der Trauerfeier und der Beisetzung sowie die Bereitstellung der Leichenträger sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Abhalten einer Trauerfeier 150,00 €
2. Durchführung und Leitung der Beisetzung 150,00 €
3. Bereitstellung der Leichenträger je Träger 45,00 €
4. Abhalten und Durchführung einer stillen Urnenbeisetzung 190,00 €
5. Zuschlag Tuchbestattung 297,50 €

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(5) Bei Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen, Gebeinen und Aschen sind folgende Gebühren zu entrichten:

1. Ausgrabung von Leichen während der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4) 845,00 €
2. Ausgrabung von Kindern bis 10 Jahre während der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4) 295,00 €
3. Ausgrabung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4) 695,00 €
4. Ausgrabung von sterblichen Überresten von Kindern nach Ablauf der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4) 245,00 €
5. Ausgrabung einer Urne aus einer Erdgrabstätte (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) 115,00 €
6. Entnahme einer Urne aus einer Urnenwandgrabstätte oder Gruft (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) 95,00 €
7. Freiräumen eines Urnenwandgrabes (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) 95,00 €
- Zuschlag für weitere Urne 45,00 €
8. Freiräumen einer Gruft je angefangene Stunde (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7) 130,00 €

(6) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, sowie des Friedhofs- und Verwaltungspersonals:

Grundgebühr je Bestattung/Exhumierung 217,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für sonstige Leistungen werden an Gebühren erhoben:

1. Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage 88,00 €
2. Leihgebühr für schmiedeeisernes Grabkreuz
- für 15 Jahre 165,00 €
- für 20 Jahre 220,00 €
3. Schließdienst für die
- Annahme eines Verstorbenen/einer Asche und Verbringung in den Aufbahrungsraum 62,00 €
- Herausgabe eines Sarges oder einer Asche zur Überführung 62,00 €
- Anlieferung von Blumen, etc. 62,00 €
- das Öffnen u. Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme 100,00 €
- Zuschlag an Samstagen sowie von Montag bis Freitag nach 17:00 Uhr 65,00 €
4. Regiearbeiten (Stundenlohn pro Person) 65,00 €

(2) Für alle sonstigen Arbeiten und Dienstleistungen (Sonderleistungen), für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem erforderlichen Zeit- und Materialaufwand bemisst.

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§ 7 Paragraph 7

Besondere Bestimmungen

Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie in einer gemeinschaftlichen Grabstätte werden für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten erhoben.

§ 8 Paragraph 8

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wasserburg a. Inn (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 15.06.2023 außer Kraft.

Wasserburg a. Inn, 29.11.2024 STADT WASSERBURG A. INN

Michael Kölbl Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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