Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Wasserburg a. Inn erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4), b) Bestattungsgebühren (§ 5), c) sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht im Fall
a) des § 2 Abs. 1 Buchstabe a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des § 2 Abs. 1 Buchstabe b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des § 2 Abs. 1 Buchstabe c) mit der Zuteilung bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechts, d) des § 2 Abs. 1 Buchstabe d) mit der Auftragserteilung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Stadt kann in Einzelfällen eine Vorauszahlung auf die Gebührenschuld oder eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.
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§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Nutzungsgebühren betragen für Grabstätten
a) im Friedhof Im Hag
| 1. | einstellige Grabstätten | 15 Jahre | 1.042,00 € |
|---|---|---|---|
| 2. | zweistellige Grabstätten | 15 Jahre | 2.083,00 € |
| 3. | dreistellige Grabstätten | 15 Jahre | 3.125,00 € |
| 4. | Wandgräber (dreistellig) | 15 Jahre | 5.521,00 € |
| 5. | Kindergrabstätten | 7 Jahre | 242,00 € |
| 6. | Grüfte | 15 Jahre | 7.436,00 € |
| 7. | Urnengräber in Abt. 5 ½ u. 6 ½ - bis zwei Urnen - für eine Wandplatte (einmalig) | 15 Jahre | 1.539,00 € 499,00 € |
| 8. | Zuschlag je weitere Belegung | 15 Jahre | 347,00 € |
| 9. | Urnenerdgrab Abt. 1 - 4 | 15 Jahre | 1.393,00 € |
| 10. | Urnenwandgrab | 15 Jahre | 1.528,00 € |
b) im Friedhof Am Herder
| 1. | einstellige Grabstätten | 20 Jahre | 1.265,00 € |
|---|---|---|---|
| 2. | zweistellige Grabstätten | 20 Jahre | 2.531,00 € |
| 3. | dreistellige Grabstätten | 20 Jahre | 3.796,00 € |
| 4. | Kindergrabstätten | 10 Jahre | 540,00 € |
| 5. | Freistehende Grabstätten in Abt.10 - zweistellig - dreistellig | 20 Jahre 20 Jahre | 6.614,00 € 9.921,00 € |
| 6. | Urnennischen im Kolumbarium - für eine Verschlussplatte (einmalig) | 15 Jahre | 1.045,00 € 91,00 € |
| 7. | Urnengrabstätten unter Bäumen - Gemeinschaftsbaumgrabstätte - Familienbaumgrabstätte | 20 Jahre 20 Jahre | 1.466,00 € 7.329,00 € |
| 8. | anonyme Erdgrabstätten | 20 Jahre | 1.635,00 € |
| 9. | anonyme Urnengrabstätten | 20 Jahre | 963,00 € |
| 10. | Zur-Ruhe-Bettung | 5 Jahre | 97,00 € |
| 11. | Zuschlag je weitere Belegung | 20 Jahre | 463,00 € |
(2) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten gelten die Gebühren in Abs. 1 anteilsmäßig.
(3) Bei abweichenden Nutzungszeiten beim Wiedererwerb einer Grabstätte gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Friedhofssatzung beträgt die Gebühr den entsprechenden Teil der vollen Gebühr (aufgerundet).
(4) Soweit in den Friedhöfen durch die Stadt durchgehende Fundamente angelegt wurden, sind beim Ersterwerb des Nutzungsrechts einmalig Fundamentgebühren zu entrichten:
| a) | für einstellige Grabstätten | 252,00 € |
|---|---|---|
| b) | für Kindergrabstätten | 194,00 € |
Bei mehrstelligen Grabstätten beträgt die Gebühr das entsprechende Vielfache.
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(5) Beim Ersterwerb des Nutzungsrechts muss für eingefasste Urnenerdgrabstätten in den Abteilungen 1 bis 4 sowie Urnenwandgräber im Friedhof Im Hag einmalig eine Gebühr für die bereits angelegte Einfassung entrichtet werden:
| Kosten für Einfassung | 382,50 € |
|---|
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle betragen:
a) Aufbahrungsraum:
| 1. | für einen Sarg je angefangenen Benutzungstag | 58,00 € |
|---|---|---|
| 2. | für eine Urne je angefangenen Benutzungstag | 29,00 € |
| 3. | für die Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Monat | 35,00 € |
b) Aussegnungshalle:
| Bereitstellung der Aussegnungshalle | 192,00 € |
|---|
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlung je angefangenen Benutzungstag beträgt:
| Kosten der Kühlung (täglich) | 29,00 € |
|---|
(3) Die Gebühren für das Ausheben und Verfüllen eines Grabes betragen:
| 1. | Öffnen u. Schließen eines Erdgrabes normaltief | 495,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Öffnen u. Schließen eines Kindergrabes bis 1,30 m tief | 225,00 € |
| 3. | Zuschlag für | |
| - Tieferlegung bis 2,20 m | 75,00 € | |
| - Mehraufwand | 65,00 € | |
| - Bodenaustausch | 355,00 € | |
| 4. | Öffnen u. Schließen einer Gruft | 935,00 € |
| 5. | Öffnen u. Schließen einer Frühchengrabstätte | 95,00 € |
| 6. | Öffnen u. Schließen einer Urnenerdgrabstätte | 115,00 € |
| - Zuschlag für Tieferlegung bis 1,30 m | 35,00 € | |
| 7. | Öffnen u. Schließen einer Urnenwandgrabstätte | 95,00 € |
| 8. | Zuschlag für Leistungen an einem Samstag | 65,00 € |
(4) Für die Durchführung der Trauerfeier und der Beisetzung sowie die Bereitstellung der Leichenträger sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 1. | Abhalten einer Trauerfeier | 150,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Durchführung und Leitung der Beisetzung | 150,00 € |
| 3. | Bereitstellung der Leichenträger je Träger | 45,00 € |
| 4. | Abhalten und Durchführung einer stillen Urnenbeisetzung | 190,00 € |
| 5. | Zuschlag Tuchbestattung | 297,50 € |
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(5) Bei Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen, Gebeinen und Aschen sind folgende Gebühren zu entrichten:
| 1. | Ausgrabung von Leichen während der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4) | 845,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Ausgrabung von Kindern bis 10 Jahre während der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4) | 295,00 € |
| 3. | Ausgrabung von sterblichen Überresten nach Ablauf der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4) | 695,00 € |
| 4. | Ausgrabung von sterblichen Überresten von Kindern nach Ablauf der Ruhezeit (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 2, 3, 4) | 245,00 € |
| 5. | Ausgrabung einer Urne aus einer Erdgrabstätte (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) | 115,00 € |
| 6. | Entnahme einer Urne aus einer Urnenwandgrabstätte oder Gruft (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) | 95,00 € |
| 7. | Freiräumen eines Urnenwandgrabes (zuzügl. Abs. 3 Nr. 4, 6, 7) | 95,00 € |
| - Zuschlag für weitere Urne | 45,00 € | |
| 8. | Freiräumen einer Gruft je angefangene Stunde (zuzügl. Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7) | 130,00 € |
(6) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe und seiner Einrichtungen, sowie des Friedhofs- und Verwaltungspersonals:
| Grundgebühr je Bestattung/Exhumierung | 217,00 € |
|---|
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Für sonstige Leistungen werden an Gebühren erhoben:
| 1. | Nutzung der mobilen Lautsprecheranlage | 88,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Leihgebühr für schmiedeeisernes Grabkreuz | |
| - für 15 Jahre | 165,00 € | |
| - für 20 Jahre | 220,00 € | |
| 3. | Schließdienst für die | |
| - Annahme eines Verstorbenen/einer Asche und Verbringung in den Aufbahrungsraum | 62,00 € | |
| - Herausgabe eines Sarges oder einer Asche zur Überführung | 62,00 € | |
| - Anlieferung von Blumen, etc. | 62,00 € | |
| - das Öffnen u. Schließen der Halle zur persönlichen Abschiednahme | 100,00 € | |
| - Zuschlag an Samstagen sowie von Montag bis Freitag nach 17:00 Uhr | 65,00 € | |
| 4. | Regiearbeiten (Stundenlohn pro Person) | 65,00 € |
(2) Für alle sonstigen Arbeiten und Dienstleistungen (Sonderleistungen), für die in dieser Satzung keine Gebühren vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Sonderwünschen, wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem erforderlichen Zeit- und Materialaufwand bemisst.
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§ 7 Paragraph 7
Besondere Bestimmungen
Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei oder mehreren Mitgliedern einer Familie in einer gemeinschaftlichen Grabstätte werden für den zweiten und jeden weiteren zu bestattenden Familienangehörigen jeweils nur die tatsächlich entstehenden Mehrkosten erhoben.
§ 8 Paragraph 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wasserburg a. Inn (Friedhofsgebührensatzung – FGS) vom 15.06.2023 außer Kraft.
Wasserburg a. Inn, 29.11.2024 STADT WASSERBURG A. INN
Michael Kölbl Erster Bürgermeister