Friedhofssatzung
47 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wasserburg a. Inn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- a) den städtischen Friedhof Im Hag,
- b) den städtischen Friedhof Am Herder,
- c) die städtischen Leichenhäuser Im Hag und Am Herder,
- d) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Wasserburg a. Inn. Sie dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt
- a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hatten,
- b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsverordnung – BestV)
- c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
- d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Stadt im Einzelfall.
§ 4 Paragraph 4
Einteilung der Friedhöfe
(1) Der Friedhof Im Hag besteht aus
- a) der Gruffthalle,
- b) den Hauptabteilungen 1 mit 8 und
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c) den Nebenabteilungen 1 ½, 2 ½, 3 ½, 4 ½, 5 ½, 6 ½ und 6 ½ a. In den Nebenabteilungen 5 ½ und 6 ½ können nur Aschen beigesetzt, in der Nebenabteilung 6 ½ a Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres bestattet werden.
(2) Der Friedhof Am Herder umfasst die Abteilungen 10 mit 17 und die beiden Urnenmauern (Kolumbarien) der Abteilungen 1.1 bis 1.4 und 2.1 bis 2.4. Darüber hinaus bestehen im Friedhof Am Herder ein Grabfeld für anonyme Erd- und Urnenbeisetzungen sowie ein Grabfeld für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Feten und Embryonen.
(3) Die Lagepläne der beiden Friedhöfe sind dieser Satzung als Anlage I und II beigegeben.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung oder der Entwidmung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
(6) Im Übrigen gilt Art. 11 Bestattungsgesetz (BestG).
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
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§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Jeder hat sich auf den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind davon ausgenommen,
- b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, die Erstellung, Verwertung und Verbreitung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- e) Abraum und Abfälle außerhalb den dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
- g) zu rauchen, zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenführhunde,
- i) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Einmachgläser, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) innerhalb des Friedhofs zu hinterstellen,
- j) solar- oder batteriebetriebene Grablichter zu verwenden.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Stadt spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Stadt.
§ 8 Gewerbetreibende
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Andere Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen.
(2) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
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(3) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben dem Friedhofspersonal die Zulassung auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Unbeschadet § 7 Abs. 4 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfälle (z. B. Bauschutt, Blumentöpfe, Rest- und Verpackungsmaterial, etc.) ablagern; ausgenommen sind Erdabraum und Pflanzenabfälle getrennt an den hierfür bestimmten Sammelstellen im Friedhof. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Friedhofssatzung, insbesondere gegen die Vorschriften der Abs. 5 bis 8 verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 2 und Abs. 9 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Bayern abgewickelt werden. Art. 42a und Art. 71a bis 71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 9 Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in Urnennischen und
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Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach oder die Grabkammer geschlossen ist.
(2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
(3) Den Ort und den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und gegebenenfalls mit den zuständigen kirchlichen Stellen fest.
(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Stadt an der Aussegnungshalle unter Angabe des Namens und des Alters des Verstorbenen bekannt gegeben. Die Bekanntgabe unterbleibt, wenn dies von den Angehörigen gewünscht wird.
(5) Für die der Bestattung vorausgehenden Verrichtungen, wie das rechtzeitige Entfernen von Pflanzen und sonstiger wertvoller Gegenstände von der Grabstätte, haben die Bestattungspflichtigen vor der Graböffnung zu sorgen. Dies gilt auch für das rechtzeitige Entfernen der Grabeinfassung und des Denkmals, wenn dieses aus Sicherheitsgründen während der Graböffnung nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Die Stadt ist berechtigt, ein nicht standsicheres Denkmal ohne vorherige Androhung auf Kosten des Pflichtigen von der Grabstätte zu entfernen.
(6) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 Bestattungsverordnung (BestV) zugelassen werden. Sofern bei der Beisetzung hygienische Gründe auftreten, die der Beisetzung entgegenstehen, muss die Beisetzung mit Sarg erfolgen. Die Entscheidung trifft der Bestatter. Für den Transport der/des Verstorbenen zum Grab und bei den Gebeten sind Särge nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 FS zu verwenden. Leichen- und Ablasstücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.
§ 10 Allgemeine Bestattungszeiten
Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 8.00 und 12.00 Uhr sowie nachmittags um 14.00 Uhr, am Freitag ausschließlich zwischen 8.00 und 12.00 Uhr statt. Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der allgemeinen Bestattungszeit zulassen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
§ 11 Särge, Urnen, Sargausstattungen und Bekleidung
(1) Für die Beschaffenheit der Särge, der Überurnen, der Sargausstattungen und der Bekleidung des Verstorbenen gelten die Vorschriften des § 30 Bestattungsverordnung (BestV).
(2) Für die Beisetzung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, bei denen keine Zersetzungsstoffe austreten können und die luftdicht verschlossen sind.
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§ 12 Paragraph 12
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den Friedhöfen sind von der Stadt hoheitlich auszuführen, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges und der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken der Aufbahrungs- und Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
(2) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(3) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 Buchstabe c) und der Ausschmückung nach Buchstabe e) befreien.
§ 13 Paragraph 13
Tiefe der Gräber
(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle beträgt bei der Bestattung in Erdgrabstätten (ausgenommen Grüfte) grundsätzlich
| - für Leibesfrüchte | 90 cm, |
|---|---|
| - für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 130 cm, |
| - für Leichen in Normallage | 160 cm, |
| - für Leichen in Tieflage gem. § 19 Abs. 2 Satz 3 | 220 cm, |
| - für Aschenurnen | 100 cm, |
| - für Aschenurnen in Tieflage | 130 cm. |
(2) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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§ 14 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt
a) im Friedhof Im Hag
| für Leibesfrüchte | 5 Jahre, |
|---|---|
| für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 7 Jahre, |
| für die übrigen Verstorbenen | 15 Jahre, |
| für Aschenurnen | 15 Jahre, |
b) im Friedhof Am Herder
| für Leibesfrüchte | 5 Jahre, |
|---|---|
| für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 10 Jahre, |
| für die übrigen Verstorbenen | 20 Jahre, |
| für Aschenurnen in Erdgräbern | 20 Jahre, |
| für Aschenurnen in Urnennischen | 15 Jahre. |
(2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung.
(3) Die Stadt kann bei Vorliegen zwingender Gründe, wie abweichende Bodenbeschaffenheit oder bestimmte Vorbehandlung der Leiche, die Ruhezeiten für Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten verlängern oder verkürzen.
§ 15 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen, Leichenteilen, Leibesfrüchten und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind der Inhaber des Grabnutzungsrechts und der Totenfürsorgeberechtigte im gegenseitigen Einvernehmen. Die Ausgrabung von Leichen und Leichenteilen während der Ruhezeit bedarf darüber hinaus der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Staatlichen Gesundheitsamtes.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Teilnahme an einer Ausgrabung ist nur den Mitarbeitern der Stadt und den zuständigen Behörden gestattet. Die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(5) Ausgegrabene Leichen oder Leichenteile sind unverzüglich wieder beizusetzen und vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen, wenn der Sarg beschädigt ist.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für alle Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Grabnutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Die Ausgrabung von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
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IV. GRABSTÄTTEN
§ 16 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- a) allgemeine Grabstätten (§ 19),
- b) Kindergrabstätten (§ 20),
- c) Grabstätten in besonderer Lage (§ 21),
- d) Grüfte (§ 22),
- e) Urnengrabstätten und Urnennischen (§ 23),
- f) Urnengrabstätten unter Bäumen (§ 23a),
- g) anonyme Erd- und Urnengrabstätten (§ 24),
- h) Grabfeld für Sternenkinder (§ 25).
Auf die Unterscheidung in Reihen- und Wahlgrabstätten wird verzichtet.
(3) Für Art, Lage und Größe sowie für die Anordnung der Grabstätten innerhalb der Grabfelder sind die von der Stadt getroffenen Festsetzungen in den Belegungsplänen verbindlich.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 17 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird grundsätzlich auf die Dauer der Ruhezeit verliehen. Es entsteht mit Verleihung durch Graburkunde der Stadt und nach Entrichtung der fälligen Grabnutzungsgebühr.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche Personen, dem Nutzungsberechtigten, verliehen.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung bei der Stadt beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Beim Wiedererwerb erfolgt eine Verlängerung des Nutzungsrechts grundsätzlich um die Dauer der Ruhezeit. In begründeten Ausnahmefällen können abweichende Nutzungszeiten beim Wiedererwerb genehmigt werden.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis an der Grabstätte – hingewiesen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen.
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(5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefristen zu erwerben.
(6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung von Grabnutzungsgebühren kann grundsätzlich nicht erfolgen.
(7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Stadt anzuzeigen.
§ 18 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zu Gunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Nutzungsrecht verzichtet hat. Eine Übertragung auf eine andere Person bedarf der Genehmigung der Stadt.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsverordnung (BestV) genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Eingetragene Lebenspartner sind den Ehegatten gleichgestellt. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 Bestattungsverordnung (BestV) hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Graburkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhezeit zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
§ 19 Allgemeine Grabstätten
(1) Allgemeine Grabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Art, Lage und Größe im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Es werden ein-, zwei- oder dreistellige Grabstätten als Einfach- und Tiefgräber unterschieden. In einem Tiefgrab dürfen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Leichen übereinander beigesetzt werden. Die Beisetzung einer zweiten Leiche während der Ruhezeit ist nur dann zulässig, wenn die Leiche des Erstverstorbenen bei ihrer Beisetzung bereits so tief gelegt wurde, dass bei Beisetzung der zweiten Leiche die Grabtiefe gemäß § 13 Abs. 1
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gewährleistet ist. Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhezeit, um die Beisetzung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, ist unzulässig.
(3) Im Friedhof Am Herder darf in jeder Grabstätte nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Tieferlegung findet nicht statt.
(4) Abweichend von Abs. 2 und Abs. 3 können je Grabstelle zudem bis zu vier Aschen beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit von in der Grabstelle beigesetzten Leichen. Beim Bestehen von zwei Ruhezeiten im Friedhof Im Hag bzw. einer Ruhezeit im Friedhof Am Herder ist eine weitere Belegung nur unter Erhebung eines Aufschlags je weiterer Belegung möglich.
(5) In Urnenerdgräbern und Urnenwandgräbern gemäß § 23 Abs. 1 und 2 im Friedhof Im Hag, können je Grabstelle bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.
(6) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:
| a) Friedhof Im Hag | Länge | Breite |
|---|---|---|
| einstellige Grabstätten | 2,10 m | 1,00 m |
| zweistellige Grabstätten | 2,10 m | 2,00 m |
| dreistellige Grabstätten | 2,10 m | 3,00 m |
| Kindergrabstätten | 1,30 m | 0,80 m |
| Wandgräber (dreistellig) | 2,70 m | 2,40 m |
| b) Friedhof Am Herder | ||
| einstellige Grabstätten | 2,80 m | 1,30 m |
| zweistellige Grabstätten | 2,80 m | 2,60 m |
| dreistellige Grabstätten | 2,80 m | 3,90 m |
| Kindergrabstätten | 2,80 m | 1,00 m. |
§ 20 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für die Beisetzung von Kindern bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres. Im Übrigen gelten die §§ 16 bis 19 sinngemäß.
§ 21 Grabstätten in besonderer Lage
Grabstätten in besonderer Lage sind für Erdbeisetzungen aller Art bestimmte zwei- und dreistellige Grabstätten, deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber festgelegt wird; dies sind insbesondere die Grabstätten in Abteilung 10 des Friedhofs Am Herder. Im Übrigen gelten §§ 16 bis 19 sinngemäß.
§ 22 Grüfte
Grüfte bestehen nur im Friedhof Im Hag. Die Anlage von Grüften kann im Friedhof Am Herder auf besonderen Wunsch in Abteilung 10 zugelassen werden. Im Übrigen gelten §§ 16 bis 19 sinngemäß.
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§ 23 a Urnengrabstätten unter Bäumen
(1) In Abteilung 17 des Friedhofs Am Herder können Bestattungsplätze unter Bäumen in Form von Gemeinschaftsbäumen (fünf bzw. acht Grabstellen) oder Familienbäumen (fünf Grabstellen) belegt werden.
(2) An jedem Baum sind fünf bzw. acht Urnenbaumgrabstätten eingerichtet. In jeder diesen Grabstätten können bei Tieferlegung bis zu zwei Urnen übereinander beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die §§ 16 mit 18 sinngemäß.
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(3) Für die Beisetzung sind nur biologisch abbaubare Urnen und Überurnen zugelassen.
(4) Eine individuelle Grabpflege, wie auch das Anbringen von Grabschmuck oder das Aufstellen von Gefäßen sowie das Einschlagen von Nägeln, ist nicht zulässig. § 23 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Grabmale jeglicher Art sind ausgeschlossen. Auf bis zu 30 cm x 30 cm großen und ebenerdig verlegten Abdeckplatten aus Naturstein, Bronze oder Messing kann eine Beschriftung angebracht werden. Das Anbringen einer Abdeckplatte ist der Stadt unter Angabe von Material, Größe, Form und Bearbeitung sowie der Beschriftung und Symbole anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Skizze oder ein Lichtbild beizufügen.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit sind die Abdeckplatten von der Grabstätte zu entfernen. Erfolgt eine Entfernung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Wasserburg a. Inn. § 35 gilt sinngemäß.
§ 24 Anonyme Grabstätten
(1) Die Erd- oder Urnenbeisetzung im anonymen Gräberfeld im Friedhof Am Herder ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Verstorbenen oder auf Verlangen der sonstigen Berechtigten möglich. Ein Nutzungsrecht kann an einer anonymen Grabstätte nicht erworben werden.
(2) Die Ausgrabung von Särgen oder Urnen in einer anonymen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Die Bestimmungen über die Gestaltung der Grabstätten (Abschnitt V) und der Grabmäler (Abschnitt VI) sowie über die Anlegung und Pflege der Grabstätten (Abschnitt VII) gelten nicht für anonyme Grabstätten.
§ 25 Grabfeld für Sternenkinder
(1) Im Friedhof Am Herder dient ein Grabfeld der Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten und Föten sowie Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, die nicht der Bestattungspflicht unterliegen.
(2) Ein Grabnutzungsrecht kann nicht erworben werden.
(3) Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bereiches obliegt der Stadt. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig.
(4) Eine Umbettung ist grundsätzlich nicht möglich.
(5) Schalen, Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz abgestellt bzw. abgelegt werden.
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V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 26 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 27 Wahlmöglichkeit
(1) Im Friedhof Am Herder besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften (Abteilung 13) zu wählen; im Friedhof Im Hag bestehen ausschließlich Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit, bei der Anmeldung der Bestattung, kein Gebrauch gemacht, hat die Beisetzung in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften zu erfolgen.
VI. GRABMALE
§ 28 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Friedhof Im Hag
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale sollen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. In der Abteilung 3 ½ ist nur Holz, in der Abteilung 1 ½ nur Schmiedeeisen zulässig.
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(3) Für Grabmale gelten folgende Höchstmaße (gemessen jeweils vom gewachsenen Erdreich):
a) Erwachsenengrabstätten 1,60 m b) Kindergrabstätten 0,80 m.
(4) Stehende Grabmale aus Naturstein müssen mindestens 15 cm stark sein und sollen aus einem Stück hergestellt sein.
(5) Wird ein Sockel gesetzt, sollten Grabmal und Sockel aus dem gleichen Material bestehen; Kunststeinsockel sind nicht zulässig. Grabmal und Fundament bzw. Grabmal, Sockel und Fundament müssen unmittelbar miteinander verbunden sein.
(6) Liegende Grabmale sind bis zur Größe der Grabbeete zugelassen und dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden. Liegende Grabmale oder Abdeckplatten sind in Verbindung mit stehenden Grabmalen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sie nicht die gesamte Fläche des Grabbeetes abdecken; mindestens 20 v.H. der Fläche des Grabbeetes soll für die Bepflanzung zur Verfügung stehen.
(7) Grabeinfassungen sollen aus Naturstein bestehen und eine Stärke von 20 cm und eine Höhe von 15 cm über dem Erdboden nicht überschreiten. Die Außenmaße der Grabeinfassungen sind bis zur Größe der Grabbeete zulässig. Einfassungen aus Pflanzen in möglichst niedriger Form sind bevorzugt zugelassen. Grabeinfassungen dürfen nicht aus Kunststoffen, Beton, Ziegelsteinen, Holz, Glas, Metall und dgl. bestehen.
(8) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 26 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 mit 7 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Abs. 2 bis 7 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
(9) Für Urnengräber in eingefassten Grabstätten sowie Urnenwandgräber (§ 23 Abs. 1 und 2) sind stehende Grabmale nicht möglich. Auf bis zu 30 cm x 30 cm großen und ebenerdig verlegten Abdeckplatten aus Naturstein, Bronze oder Messing kann eine Beschriftung angebracht werden. Das Anbringen einer Abdeckplatte ist der Stadt unter Angabe von Material, Größe, Form und Bearbeitung sowie der Beschriftung (einschließlich Symbolen) anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Skizze oder ein Lichtbild beizufügen.
§ 29 Paragraph 29
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Friedhof Am Herder
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale sollen nur Natursteine und Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitungsweise ist zugelassen. b) Schriften, Ornamente und Symbole sollen aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen (Ausnahme Blei, Bronze, Gold, Silber, Farben, Lichtbilder). Sie sollen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und möglichst nicht serienmäßig hergestellt sein.
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c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoffe.
(4) Stehende Grabmale, die in Form und Größe unterschiedlich sein sollen, sind in Hochformat zu entwickeln, wobei bei Grabmalen für einstellige Grabstätten ein Verhältnis von Breite zur Höhe von mindestens 1:2 anzustreben ist (Stelen). Es gelten folgende Höchstmaße:
a) einstellige Grabstätten 0,6 m² Ansichtsfläche b) mehrstellige Grabstätten aa) allgemein 0,8 m² Ansichtsfläche bb) werden die Grabmäler für mehrstellige Grabstätten als Mehrfachstelen, die auch zu einem Stück Stein verbunden sein können, ausgeführt, so darf die Ansichtsfläche bis zu dem entsprechend Vielfachen von a) betragen.
(5) Grabeinfassungen aus Pflanzen in möglichst niedriger Form sind zugelassen. Einfassungen aus Natur- oder Kunststein, Beton, Findlingen, Ziegelsteinen, Holz, Glas, Metall und dgl. sind untersagt.
(6) Die Vorschriften des § 28 Abs. 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 30 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen nach § 26.
§ 31 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Der Antrag ist durch den Verfügungsberechtigten zu stellen.
(2) Den Anträgen sind dreifach Pläne im Maßstab 1:10 beizufügen. Sie müssen enthalten:
a) Grundriss und Ansicht des Grabmals mit Höhe, Breite und Tiefe, b) Material, Form und Bearbeitung des Grabmals, c) Material, Art, Farbe und Verteilung der Schrift, Ornamente und Symbole.
Reichen diese Angaben zur Beurteilung nicht aus, können Zeichnungen in größerem Maßstab, die Vorlage eines Modells, Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, einschließlich Verschlussplatten vor Urnennischen und Wandplatten, bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind.
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(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 32 Name des Aufstellers
Bei jedem Grabmal sind auf der rechten Seitenfläche in etwa 40 cm Höhe der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, anzubringen und die Grablage in gut lesbarer, unauffälliger Weise einzugravieren. Der Name des Urhebers des Grabmals kann in unauffälliger Weise ohne weitere Zusätze angebracht werden.
§ 33 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks herausgegebenen Richtlinie für das Erstellen und Prüfen von Grabmalanlagen in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 31. Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 34 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon entfernen. Die Stadt Wasserburg a. Inn ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein zweimonatiger Hinweis an der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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§ 35 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Das gleiche gilt für die Auflösung von Urnennischen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es der schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Erfolgt eine Entfernung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, fallen Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Wasserburg a. Inn. Sofern Grabstätten durch die Stadt abgeräumt werden, hat der zur Abräumung Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
(4) Werden Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen im Widerspruch zu den Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn auf andere Weise rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden können.
VII. ANLEGUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 36 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung gärtnerisch angelegt, gepflegt und dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und entsprechend der für die Friedhofsanlagen Im Hag und Am Herder geltenden Anordnungen zur Abfallbeseitigung und Wertstoffsammlung in die von der Stadt bereitgestellten Behältnisse abzulagern.
(2) Die Grabbeete dürfen bei einstelligen Grabstätten höchstens eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 0,70 m haben. Bei mehrstelligen Grabstätten beträgt die Breite bei gleicher Länge das entsprechend Vielfache.
(3) Die Grabbeete dürfen höchstens 10 cm höher liegen, als der umliegende Erdboden bzw. eine eventuelle Steineinfassung. Die Grabbepflanzung darf andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Auf Grabstätten dürfen nur Gehölze gepflanzt werden, die eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. Die Stadt kann anordnen, dass zu große oder stark wuchernde Bäume und Sträucher zurückgeschnitten oder entfernt werden.
(4) Für die Anlegung, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Verfügungsberechtigte verantwortlich.
(5) Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein.
(6) Die Stadt kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt und einebnet.
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(7) Die Gestaltung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt.
(8) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken, nicht verwendet werden. Nicht verwertbare Abfälle sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 37 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten sollen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander verschieden sein.
§ 38 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Gestaltung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen nach § 36.
§ 39 Vernachlässigung
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 36 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
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VIII. LEICHENHÄUSER
§ 40 Benutzung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen bis sie bestattet oder überführt werden sowie der Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung oder Überführung. Die Aufbahrungsräume sind stets geschlossen zu halten und dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amtsarztes.
(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Leichen, die auf einem Friedhof beigesetzt werden, sollen spätestens 24 Stunden vor der Beisetzung in das Leichenhaus desjenigen Friedhofs verbracht werden, in welchem die Bestattung erfolgen soll. Die Stadt kann hier Ausnahmen zulassen.
(5) Bei der Übergabe der Leiche an die Stadt sollen außen am Sargkorpus der Name und der Todestag des Verstorbenen angegeben sein.
§ 41 Trauerfeiern
(1) Vor der Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, eine Trauerfeier statt.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 42 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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(2) Für Anträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung noch nicht verbeschieden oder im Widerspruchsverfahren anhängig sind, gilt diese Satzung.
§ 43 Paragraph 43
Haftung
(1) Die Stadt Wasserburg a. Inn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(2) Der Stadt obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. Im Übrigen haftet die Stadt Wasserburg a. Inn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 44 Paragraph 44
Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Den Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
(2) Wird bei Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf einer hierfür angemessenen gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 45 Paragraph 45
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Wasserburg a. Inn verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 46 Paragraph 46
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V. mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) kann mit Geldbuße von mindestens 5,- Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer
- sich als Besucher entgegen § 7 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 4 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten befährt, b) Waren aller Art sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt, verwertet oder verbreitet, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
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g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) raucht, lärmt, isst und trinkt, lagert, i) Tiere mitbringt.
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entgegen § 7 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
-
als Gewerbetreibender entgegen § 8 Abs. 1, 7 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
-
entgegen § 31 Abs. 1 und Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
-
Grabmale entgegen § 33 Abs.1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
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Grabmale entgegen § 34 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
-
Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 35 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
-
Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 36 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
-
Grabstätten entgegen § 39 vernachlässigt.
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 47 Stadt Wasserburg a. Inn
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wasserburg a. Inn vom 08.11.2013 außer Kraft.
Wasserburg a. Inn, 29.11.2024 STADT WASSERBURG A. INN
Michael Kölbl Erster Bürgermeister
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**Stadt Wasserburg a. Inn
Lageplan Friedhof Im Hag**
Gesamtfläche: 7.838 m²
Anlage I

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Stadt Wasserburg a. Inn
Lageplan Friedhof Am Herder
Anlage II
Gesamtfläche: 13.098 m²
