Friedhofssatzung – Wasbek

Vollständige Friedhofssatzung für Wasbek.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Wasbek gelegenen Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er wird von der Stadt Neumünster (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinden Wasbek, Arpsdorf, Ehndorf und Padenstedt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren, . b) sich zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten aufzuhalten, soweit man nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne gehört c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video – und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, f) Druckschriften zu verteilen, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, i) mitgebrachte Tiere frei herumlaufen zu lassen Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Totengedenkfeiern sind spätestens 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Ruhebänke werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Unbeschadet § 4 Absatz 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 3 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 – 4, 6 Satz 2 und 7 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über die Anstalt des öffentlichen Rechts „Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein“ nach Maßgabe des allgemeinen Verwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest, wobei die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen drei Wochen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Sargreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (4) Die Verstorbenen müssen bei Erdbestattungen ordnungsgemäß eingesorgt sein. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer zugelassenen Leichentuchbestattung erlaubt.

§ 7 Beschaffenheit von Särgen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Übernren, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbeisetzungen beträgt 25 Jahre.

Für Aschenbeisetzungen beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen aus einer Sargreihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Sargreihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.

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(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jede/jeder Angehörige der/des Verstorbenen mit Zustimmung der/des Verfügungsberechtigten (§ 26 Absatz 4), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte (§ 14 Absatz 3 und 6). Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 28 Absatz 3 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Umbettungen führt die Friedhofsverwaltung nur in den Monaten November bis März durch. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Sargreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Wahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten e) anonyme Urnengrabstätten f) Urnengemeinschaftsgrabstätten (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 Sargreihengrabstätten

(1) Sargreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Aschenbeisetzungen, die dem Grunde nach der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Sargreihengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. Der Erwerb einer direkt benachbarten Grabstelle kann für die spätere Bestattung der in § 14 Abs. 6 Buchst. a – i genannten Personen zugelassen werden. (2) Es werden eingerichtet a) Sargreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m. b) Sargreihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an mit den Maßen: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m. (3) In jeder Sargreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden. Eine Beisetzung einer zusätzlichen Urne ist innerhalb von 5 Jahren nach Bestattung ohne Verlängerung des Nutzungsrechtes möglich. Spätere Beisetzungen einer zusätzlichen Urne sind nur auf Antrag und Zahlung der anteiligen Verlängerungsgebühr der Sargreihengrabstätte nach

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der zu dem Zeitpunkt der späteren Beisetzung gültigen Gebührenordnung möglich, sofern keine Gründe im Interesse der Gemeinde entgegenstehen.

(4) Die Gesamtfläche des Sargreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch die Gemeinde 25 Jahre gepflegt. Insoweit wird die Verfügungsberechtigung für Sargreihengrabstätten eingeschränkt. (5) Das Abräumen von Sargreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird der/dem Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher schriftlich bekannt gemacht. Ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird darauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 13 Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die dem Grunde nach der Reihe nach belegt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenreihengrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. Der Erwerb einer direkt benachbarten Grabstelle kann für die spätere Bestattung der in § 14 Abs. 6 Buchst. a – i genannten Personen zugelassen werden. (2) Es werden Urnenreihengrabfelder für Aschen mit den Maßen: Länge 0,60 m, Breite 0,60 m eingerichtet. (3) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (4) Die Gesamtfläche des Urnenreihengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch die Gemeinde 20 Jahre gepflegt. Insoweit wird die Verfügungsberechtigung für Urnenreihengrabstätten eingeschränkt. (5) Das Abräumen von Urnenreihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird der/dem Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher schriftlich bekannt gemacht. Ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird darauf durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. (2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die Abmessungen je Grabstätte sollen mindestens eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 1,00 m haben. (3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit der Aushändigung der Urkunde über dessen Erwerb. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die Erwerberin/der Erwerber für den Fall ihres/seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis eine Nachfolgerin/einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der/des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht

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das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerin/eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, i) auf die/den nicht eingetragene Lebenspartnerin/ eingetragenen Lebenspartner.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(7) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (8) Jede Rechtsnachfolgerin/Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die/Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Anschriftenänderung unverzüglich anzuzeigen. (9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend. (10) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (13) In begründeten Fällen kann gegen Erstattung der entstehenden Personal- und Sachkosten eine vorzeitige Einebnung der Grabstätte erfolgen.

§ 15 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts oder dessen Verlängerung bis zum Ablauf der Ruhezeit ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes beabsichtigt ist. (2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Die Abmessungen je Grabstätte sollen mindestens eine Länge von 0,60 m und eine Breite von 0,60 m haben. (3) Im Übrigen gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten

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§ 16 Anonyme Urnengrabstätten

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind speziell von der Gemeinde ausgewiesene Flächen für Aschenbeisetzungen. (2) Die Gesamtfläche des anonymen Urnengrabfeldes wird mit Rasen eingesät und durch die Gemeinde gepflegt. Grabstätten auf dem anonymen Urnengrabfeld sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 9 zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Die Aschen auf dem anonymen Urnengrabfeld werden still und anonym beigesetzt. In diesen Punkten ist das Nutzungsrecht eingeschrankt.

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Grabstätten auf dem Urnengemeinschaftsgrabfeld sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen in den Maßen 0,60 m x 0,60 m, die dem Grunde nach der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit nach § 9 zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnengemeinschaftsgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schliebung des Friedhofes beabsichtigt ist. Der Erwerb einer benachbarten Grabstelle kann für die spätere Bestattung der in § 14 Abs. 6 Buchst. a - i genannten Personen zugelassen werden. (2) Eine Beisetzung dar nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (3) Die Gestaltung und Pflege des Urnengemeinschaftsgrabfeldes obliegt der Gemeinde (4) Die Aschen auf dem anonymen Urnengrabfeld werden still und anonym beigesetzt. In diesen Punkten ist das Nutzungsrecht eingeschrankt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale

§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften

Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind unzulässig:

  1. Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen,
  2. Grabsteine aus gegossener Betonmasse,
  3. Grabsteine aus Kunststoffen,
  4. in Beton aufgetragener ornamentaler und figurlicher Schmuck,
  5. Olfarbenanstrich auf Grabmalen,
  6. Lichtbilder,
  7. Glas- und Emailleplatten sowie blinkende Platten,
  8. Symbole und Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen,
  9. Firmenbezeichnungen an Grabmalen

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§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; die Antragstellerin/der Antragsteller hat bei Urnenreihengrabstätten und Sargreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung auf Einhaltung des von ihr genehmigten Entwurfs (§ 20) überprüft werden können.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. (2) Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Empfängerin/der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der

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Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 24 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 18 und 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher (§ 23) instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die/der Verfügungsberechtigte verantwortlich. (4) Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter ist bei Sargreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Empfängerin/der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt. (5) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Die Antragstellerin/ Der Antragsteller hat bei Sargreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen. (6) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (7) Sargreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (8) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die/der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

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(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (10) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden- und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

§ 26 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen können für die Bepflanzung der Grabstätten kleinere Flächen als die Grabstättengröße vorgeschrieben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. (3) Bei allen Grabstätten in Rasenlage sind Blumenschmuck und Kränze an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen.

§ 27 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verfügungsberechtigte (§ 25 Absatz 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist die/der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. (3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Sargreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeeben und eingesät werden. Bei Sargwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte nochmals schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat nochmals eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die/Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die Rechtsfolgen der Sätze 2 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. (4) Für Grabschmuck gilt § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. (3) Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Absatz 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 4 Absatz 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
  2. § 4 Absatz 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften verteilt, f) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, h) mitgebrachte Tiere nicht an der Leine führt.
  3. § 4 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. § 5 Absatz 1, 5 und 6 als Gewerbetreibender ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. § 20 Absatz 1 und Absatz 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  6. § 22 Absatz 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

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  1. § 23 Absatz 1 Grabmale nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  2. § 24 Absatz 1 Grabmale und bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  3. § 25 Absatz 10 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  4. § 27 Grabstätten vernachlässigt

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Ordnung auf dem Friedhof der Gemeinde Wasbek (Friedhofsordnung) vom 01.06.2012 außer Kraft.

Wasbek, den 30.03.2016

Bürgermeister

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Original-Satzung als PDF

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