Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Gebührenpflicht
Für die Benutzung kommunaler Friedhöfe der Stadt Warstein, deren Einrichtungen und Anlagen sowie zur Deckung der Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen der zentralen Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer eine Friedhofseinrichtung der Stadt Warstein nutzt bzw. in Anspruch nimmt.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Zusage der beantragten Benutzung oder Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 4 Höhe der Gebühr
Die Höhe der im Einzelfall zu entrichtenden Gebühr errechnet sich aus dem als Anlage zu dieser Satzung erlassenen Gebührentarif.
§ 5 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben; sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Warstein vom 01.01.1987 in der Fassung vom 17.12.2024 außer Kraft.
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Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Warstein vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Warstein, Dieplohstraße 1, 59581 Warstein geltend gemacht werden.
Warstein, den 19.12.2025
In Vertretung:
( R e d d e r )
-
- Beigeordneter und Stadtkämmerer -
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Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Warstein
Gebührentarif für die Inanspruchnahme städtischer Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen
| Ziffer | Gegenstand | Gebühr(€) | |
|---|---|---|---|
| I. | Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten bzw. die Überlassung von Grabstätten | ||
| 1.1 | Reihengräber | ||
| 1.1.1 | Für Kinder bis zu 5 Jahren Ruhefrist bis 30 Jahre Ruhefrist bis 35 Jahre | Ruhefrist bis 25 Jahre | 1.050,00 1.260,00 1.470,00 |
| 1.1.2 | Für Personen über 5 Jahren Ruhefrist 30 Jahre Ruhefrist 40 Jahre Ruhefrist 50 Jahre | Ruhefrist 15 Jahre (Grabkammer) | 801,00 1.463,00 1.951,00 2.439,00 |
| 1.1.3 | pflegefreie Reihengräber | Ruhefrist 30 Jahre | 1.726,00 |
| 1.2 | Wahlgräber | ||
| Für jede Grabstelle Nutzungszeit 40 Jahre Nutzungszeit 50 Jahre Nutzungszeit 60 Jahre | Nutzungszeit 25 Jahre (Grabkammer) | 1.918,00 2.741,00 3.427,00 4.112,00 | |
| 1.2.1 | Pflegefreie Wahlgrabstellen (Rasengräber) Nutzungszeit 40 Jahre Nutzungszeit 50 Jahre Nutzungszeit 60 Jahre | 3.233,00 4.042,00 4.850,00 | |
| 1.3 | Urnengräber | ||
| 1.3.1 | Urnenwahlgrabstätte (2-stellig) Nutzungszeit 30 Jahre | 1.559,00 | |
| 1.3.2 | Urnenwahlgrabstätte (4-stellig) Nutzungszeit 30 Jahre | 2.105,00 | |
| 1.3.3 | Urnenbeisetzung in Urnenwand / Urnenstele Nutzungszeit 25 Jahre | 1.744,00 | |
| 1.3.4 | Urnen-Baumreihengrabstätte (einschl. der gesetzl. MwSt.) | Ruhefrist 30 Jahre | 1.783,81 |
| 1.3.5 | Urnen-Baumwahlgrabstätte (einschl. der gesetzl. MwSt.) | Nutzungszeit 30 Jahre | 2.151,52 |
| 1.3.6 | anonyme Urnengräber (einschl. der gesetzl. MwSt.) | Ruhefrist 30 Jahre | 1.783,81 |
| 1.3.7 | pflegefreie Urnengräber einschl. Grabplatte | Ruhefrist 30 Jahre | 1.499,00 |
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II. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
für jede Wahlgrabstelle und für jedes angefangene Jahr wie folgt:
| 2.1 | Grabkammer | 76,72 |
|---|---|---|
| 2.2 | Wahlgräber | 68,53 |
| 2.3 | Wahlgräber (pflegefrei) | 80,83 |
| 2.4 | Urnenwahlgrab (2-stellig) | 51,97 |
| 2.5 | Urnenwahlgrab (4-stellig) | 70,17 |
| 2.6 | Urnenwand / Urnenstele | 69,76 |
| 2.7 | Urnen-Baumwahlgrab (einschl. der gesetzl. MwSt.) | 71,73 |
III. Überschreitung der Nutzungszeit
Wird durch die Belegung einer Grabstelle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeit die Nutzungsdauer an der Wahlgrabstätte überschritten, so ist für jedes angefangene Jahr der Überschreitung der Teilbetrag nach Ziffer II. für sämtliche Grabstellen der Wahlgrabstätte zu zahlen.
IV. Bestattungsgebühr
| 1. | Erwachsenengrab (über 5 Jahre) | 996,00 |
|---|---|---|
| 2. | Kindergrab (bis 5 Jahre) | 268,00 |
| 3. | Urnengrab | 227,00 |
| 4. | Zuschlag Erdbeisetzung am Samstag | 100,00 |
| 5. | Zuschlag Urnenbeisetzung am Samstag | 75,00 |
| 6 | Sonderleistungen infolge Behinderungen durch Denkmäler, Einfriedungen etc. | nach Aufwand |
V. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle
| 1. | Benutzung der Leichenkammer pro Tag | 127,00 |
|---|---|---|
| 2. | Benutzung des Feierraums | 321,00 |
VI. Sonstige Gebühren
| 1. | Pflegegebühr bei vorzeitiger Rückgabe einer Grabstelle bzw. Umwandlung in eine pflegefreie Wahlgrabstätte (Rasengrab) pro Jahr pro Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit | 9,00 |
|---|