Friedhofssatzung
37 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Warstein gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
- Friedhof Allagen/ Niederbergheim
- Friedhof Belecke
- Friedhof Hirschberg
- Friedhof Suttrop
- Waldfriedhof Suttrop
- Friedhof Sichtigvor
- Friedhof Waldhausen
- Friedhöfe Warstein
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Warstein (Friedhofsverwaltung)
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen in Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Friedhofverwaltung verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in andere Grabstätten (Ersatzgrabstätten) umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind zu den Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet. Als Öffnungszeiten gelten die hellen Tagesstunden. Mit hereinbrechender Dunkelheit sind die Friedhöfe zu verlassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattung bzw. Beisetzungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) zu lärmen oder zu lagern, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an der Leine mitgeführt werden.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen grundsätzlich keiner besonderen Zulassung oder Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
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(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags während der Öffnungszeiten, allerdings bis spätestens 18.00 Uhr, an Samstagen bis spätestens 14.00 Uhr ausgeführt werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetreibende haben die vorhandenen Wege zu nutzen. Unbelegte Grabstätten sind keine Arbeits- und Lagerplätze. Ausnahmen für eine kurzfristige Nutzung sind möglich. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder Dauer die Betätigung auf den Friedhöfen durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NRW) zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Die Bestattung kann frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NRW durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Totenaschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 8 Särge, Urnen und alternative Form
(1) Unbeschadet der Regelung des § 16 sind Bestattungen bzw. Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist und gesundheitliche Bedenken entsprechend der Hygiene-Richtlinien nicht entgegen stehen. Werden Leichentransportbehältnisse verwandt, müssen sie aus zersetzbaren Materialien bestehen.
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Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Als Kindersärge gelten Särge, die eine Länge von 1,30 m nicht überschreiten.
(4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, dürfen für den Sarg nur leicht verrottbare Hölzer verwendet werden; diese sind Ahorn, Buche, Erle, Esche, Fichte, Hainbuche, Linde, Pappel und Rosskastanie.
(5) Die Beisetzung in der alternativen Form des Abs. 1 geschieht nach religiöser Beratung ausschließlich auf gesondert ausgewiesenen Friedhofsflächen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Einfassungen, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, veranlasst dies der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten. Andernfalls sind die der Friedhofsverwaltung dadurch entstehende Kosten vom Nutzungsberechtigten zu erstatten.
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§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Abweichend hiervon gelten folgende Ruhezeiten: Im Bereich der Urnenwände /-stelen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre. Die Ruhezeit beim Grabkammersystem beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit beträgt auf dem Waldfriedhof Suttrop generell 30 Jahre. Die Ruhezeit beträgt auf dem alten Teil des Friedhofs Sichtigvor bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 30 Jahre und bei Verstorbenen über 5 Jahre 40 Jahre. Die Ruhezeit beträgt auf dem neuen Teil des Friedhofs Belecke (Waldfriedhof) bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 35 Jahre und bei Verstorbenen über 5 Jahre 50 Jahre.
(2) Wird bei der Öffnung eines Grabes festgestellt, dass die Verwesung noch nicht abgeschlossen ist, wird die Ruhezeit verlängert. Vor Ablauf der sich hiernach ergebenden Ruhezeit ist eine nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung im Übrigen zulässige Wiederbelegung einer Grabstätte nicht gestattet.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung vorzulegen. In den Fällen des § 29 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Dritten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
Bei Neuerwerben beträgt die Mindestgröße bei
a) Wahl- und Reihengräbern 1,25 m x 2,50 m b) Urnengräbern bis 4 Urnen 1,00 m x 1,00 m c) Urnengräbern bis 2 Urnen 0,80 m x 0,80 m d) Baumgrabstätten 0,50 m x 0,50 m e) Pflegefreie Urnengräber / anonyme Urnengräber 0,50 m x 0,50 m f) Kindergräber nach Bedarf
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Grabstätten im Grabkammersystem, d) Urnenwahlgrabstätten, e) Urnenreihengrabstätten, f) Anonyme Urnengrabstätten, g) pflegefreie Grabstätten, h) Grabstätten nichtchristlicher Glaubensgemeinschaften,
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i) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung des Nutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Gräber durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit übersteigt bei Wahlgräbern auf allen Friedhöfen der Stadt die für diese nach § 10 maßgebende Ruhezeit um 10 Jahre. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Ausnahmen sind zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung eine Teilung der Grabstätte zulassen. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig gestorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Meldet sich innerhalb der Fristen kein Nutzungsberechtigter, entfällt das Recht auf Wiedererwerb ohne weitere Bekanntmachungen und Hinweise. Die Friedhofsverwaltung ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
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(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter f) auf die Eltern, g) auf die Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben, j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Adressenänderungen hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Nachteile, die dem Nutzungsberechtigten aus einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen können, werden seinem Verschulden zugerechnet.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattung bzw. Beisetzungsfalles über andere Bestattung bzw. Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen hiervon können analog zu Abs. 2 S. 2 dieser Satzung zugelassen werden. Eine Erstattung gezahlter Gebühren erfolgt nicht.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15 Grabstätten im Grabkammersystem
(1) Bei den Grabstätten im Grabkammersystem (wiederbelegbare Grabkammern) handelt es sich um Beton-Fertigbaukammern, die aufgrund der besonderen Bauweise verkürzte Ruhezeiten ermöglichen.
(2) Die Grabstätten im Grabkammersystem werden unterschieden in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten.
(3) Reihengrabstätten im Grabkammersystem werden generell für die Dauer von 15 Jahren (Ruhezeit und Nutzungszeit) zugeteilt.
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Für Reihengrabstätten im Grabkammersystem gelten im Übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Reihengrabstätten für Erdbestattungen sinngemäß.
(4) Wahlgrabstätten im Grabkammersystem werden im Falle der Erstbelegung generell für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) zugeteilt. Sie werden zur doppelten Belegung übereinander vergeben. Im Falle der Zweitbelegung der Grabkammer (Belegung im oberen Teil) muss das Nutzungsrecht zur Erlangung der Ruhezeit entsprechend verlängert werden. Während der Ruhezeit der Zweitbelegung ist eine weitere Bestattung nicht möglich. Zum Ablauf der Nutzungszeit der Zweitbelegung besteht die Möglichkeit, die Nutzungszeit soweit zu verlängern, dass vom Datum der Zweitbelegung 25 Jahre Nutzungszeit erreicht werden. Für Wahlgrabstätten im Grabkammersystem gelten im übrigen die Vorschriften dieser Satzung für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bzw. Beisetzungen sinngemäß.
(5) Grabeinfassungen sind bauseits bereits vorhanden. Die Errichtung zusätzlicher Einfassungen ist aus maßlichen Gründen nicht zulässig.
(6) Grabplatten sind aus statischen Gründen grundsätzlich nicht zugelassen. Die Verwendung von kleinen, ortsüblichen Trittplatten ohne Fundamentierung ist zulässig.
(7) Die Breite von Grabmalen ist auf 0,80 m zu begrenzen. Die Höhe von Grabmalen ist aus statischen und optischen Gründen auf 1,20 m zu begrenzen.
(8) Die zusätzliche Beisetzung von Urnen im Grabkammersystem ist möglich.
§ 16 Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) anonymen Urnengrabstätten, c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) Baumgrabstätten für Urnenbestattungen unter Bäumen, e) Urnenwänden /-stelen als Wahlgrabstätte.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden / Urnenstelen oder im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden.
(3) Anonyme Urnengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können zusätzlich zu einem Sarg bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung einer weiteren Urne zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Baumgrabstätten werden unterschieden in Baum-Urnenreihengrabstätten und Baum-Urnenwahlgrabstätten, bei denen die Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt wird.
In einer Baum-Urnenreihengrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
In einer Baum- Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Friedhofsverwaltung zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt auf Wunsch durch einen im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden können. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern
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Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen ist auf der Grabstätte nicht gestattet.
Die Anlage und Pflege der Baumgrabanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(6) In Urnenwänden /-stelen werden Urnenkammern als Grabstätte für die Beisetzung von Aschen zur Verfügung gestellt. Diese Urnenkammern werden als Urnenwahlgräber angeboten.
In einer Urnenkammer können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
Die Urnenkammern werden ausschließlich vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet und wieder verschlossen.
Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung.
Zur Aufnahme von Totenaschen aus Urnenwänden /-stelen nach Ablauf der Ruhezeit werden auf den Friedhöfen gesonderte Flächen ausgewiesen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 Pflegefreie Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen im Stadtgebiet sind pflegefreie Grabstätten sowie anonyme Urnenfelder ausgewiesen. (2) Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche dauerhafte Anbringung von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) ist nicht gestattet. Blumenschmuck und Grablichter sind in der Zeit von November bis März zulässig. Grabmale (auch Holzkreuzen) dürfen nicht aufgestellt werden. Abs. 3 bleibt davon unberührt. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben. (3) Bei pflegefreien Wahlgrabstätten (Rasengräbern) darf im hinteren Bereich des Grabes ein Grabmal aufgestellt werden. Grabeinfriedungen sowie Grabschmuck sind nicht zulässig. (4) Bei pflegefreien Reihengrabstätten wird nach der Bestattung bzw. Beisetzung eine liegende Grabplatte angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platte darf eine Größe von 50 x 40 cm mit einer Mindestdicke von 4 cm nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. (5) Auf die pflegefreien Grabstätten finden im Übrigen die Bestimmungen für Wahl- und Reihengräber entsprechende Anwendung.
§ 18 Grabstätten nichtchristlicher Glaubensgemeinschaften
(1) Ungeachtet der allgemein möglichen Bestattung nach religiösen Bekenntnissen im Rahmen der Friedhofssatzung ist die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Glaubensvorgaben auf ausgewiesenen Feldern möglich.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Urnengrabstätten und pflegefreie Grabstätten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Bei anonymen Urnengrabstätten, pflegefreien Grabstätten und Baumgräbern dürfen Blumen und Grabschmuck oder ähnliches nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. § 17 Abs. 2 Satz 3 bleibt davon unberührt.
(4) Im Sockelbereich der Urnenwände /-stelen darf Grabschmuck abgelegt werden. Die unteren Urnenkammern dürfen dadurch nicht verdeckt werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck in regelmäßigen Abständen zu entsorgen.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Zulässigkeit von Grabmalen
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht aufdringlich groß sein. Inschriften dürfen keinen diskriminierenden Inhalt haben.
c) Nicht zugelassen sind insbesondere Ersatzstoffe (Terrazzo, Gips), Kunststoffe, Beton, Glas, Porzellan, Emaille, Gold, Silber, Ölfarben als Anstrich von Grabsteinen, aufdringliche Farben bei der Beschriftung und ähnliche die Würde des Friedhofes störende Materialien.
(3) Die Größe der Grabmale und ihre Aufstellungsart sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und ihrer unmittelbaren Umgebung anzupassen. Neu zu errichtende Grabmale und Grabzeichen sollen eine Höhe von 1,00 m und eine Breite von 1,20 m nicht überschreiten. Stelen sind bis zu einer Höhe von 1,60 m zugelassen, die Breite darf 1/4 der Höhe nicht überschreiten.
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit den Abmessungen bis zu 50 x 25 x 20 cm zulässig.
(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 22 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
(6) Für Grabstätten in besonderer Lage, insbesondere an den Eingängen der Friedhöfe und an Hauptwegen, können durch Belegungspläne stehende oder liegende Grabmale sowie von Abs. 3 abweichende Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, die nicht den Anforderungen des § 21 dieser Satzung entsprechen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung ist vom Nutzungsberechtigten unter Nachweis seines Nutzungsrechts zu beantragen.
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(2) Dem Antrag sind zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung beizufügen. Die Standsicherheit ist nachzuweisen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (“Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen” des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen” der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Grabmale und Grabzeichen sind so aufzustellen, dass spätere Beisetzungen in der Grabstätte nicht behindert werden. Stellt sich bei einer Belegung heraus, dass der Grabaushub in der vorgeschriebenen Länge und Breite durch die Abmessungen des Grabmals bzw. Grabzeichens oder seiner Fundamente behindert oder erschwert wird, sind der Friedhofsverwaltung die Kosten des zusätzlichen Arbeits-, Material- und Geräteaufwandes zu ersetzen.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Fundamente und sonstige bauliche Anlagen sowie die Pflanzen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den vorgesehenen Plätzen abzulagern.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
- (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
- (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
- (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
- (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
- (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist gemäß dem Pflanzenschutzgesetz des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung gestattet.
- (9) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Urnenfelder sowie der pflegefreien Grabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
- (10) Die Herrichtung und Unterhaltung der Baumgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.
- (11) Die Herrichtung und Unterhaltung der Urnenwände /-stelen obliegt der Friedhofsverwaltung.
- (12) Eine vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten ist nach Ablauf von 2/3 der vorgegebenen Ruhezeit möglich. Auf dem Friedhof Sichtigvor, alter Teil ist davon abweichend eine vorzeitige Rückgabe nach Ablauf von mindestens 25 Jahren Ruhezeit möglich. Auf dem Waldfriedhof Belecke ist davon abweichend eine vorzeitige Rückgabe nach Ablauf von mindestens 30 Jahren Ruhezeit möglich.
Die Grabstätte ist von dem Verantwortlichen vollständig abzuräumen.
Für die verbleibende Restruhezeit ist eine Pflegepauschale gemäß den Vorschriften der Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Eine Erstattung gezahlter Gebühren erfolgt nicht. - (13) Die Umwandlung von Wahl- bzw. Reihengräbern in Rasengräber ist möglich. Die Vorschriften über die Gestaltung pflegefreier Grabstätten gelten entsprechend.
- (14) Mit den Abräumarbeiten sowie dem Auffüllen und Einsäen dieser Gräber kann die Friedhofsverwaltung beauftragt werden. Die Abrechnung der Kosten erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
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§ 27 Einfriedungen
Die Friedhofsverwaltung legt die Art der Einfriedigungen fest. Die Anlage und Pflege der Trennhecken für die einzelnen Grabstätten obliegen den Nutzungsberechtigten.
§ 28 Sondervorschriften für pflegefreie Grabstätten
(1) Im Bereich der pflegefreien Grabstätten nach § 17 Abs. 4 dieser Satzung werden Reihengräber zur Verfügung gestellt. Diese Grabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung nach einer angemessenen Frist einheitlich mit Rasen eingesät und mit einer Steinplatte abgedeckt, deren Abmessungen und Beschriftung die Friedhofsverwaltung bestimmt.
Davon abweichende oder zusätzliche Grabeinfassungen, Grabmäler, Grabzeichen, Kreuze, Bänke oder ähnliche Grabanlagen werden von der Friedhofsverwaltung nur in besonders begründeten Fällen zugelassen, z.B. bei Angehörigen nichtchristlicher Religionsgemeinschaften.
(2) Bei pflegefreien Wahlgräbern (Rasengräbern) ist das Aufstellen von Grabmalen im hinteren Bereich zulässig. Dabei sind die Vorschriften des § 23 zu beachten.
(3) Die laufende Pflege dieser Grabstätten erfolgt durch die Stadt.
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Zuweisung von Leichenkammern der Leichenhallen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3)
§ 33 Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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§ 34 Ausnahmen
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet, c) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt, d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) eine Bestattung bzw. Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt, g) entgegen § 22 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, h) Grabmale entgegen § 23 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält, i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, j) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c. der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
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Warstein, den 14. Juli 2017
gez. Dr. Schöne Bürgermeister
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