Gebührenordnung – Walsrode

Vollständige Gebührenordnung für Walsrode.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Stadt Walsrode betreibt ihre Friedhöfe und die Friedhofskapellen als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Die bisherigen 2 Gebührensysteme werden zusammengeführt.

(2) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Stadt Walsrode Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
  2. wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
  3. wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung.

(2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrundeliegende Amtshandlung erbracht oder die begehrte Leistung gewährt wurde.

(3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.

§ 4 Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.

§ 5 Benutzungsgebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstellen

Für den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstellen werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben. Der Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle beinhaltet das Recht zur erstmaligen Beisetzung soweit nichts anderes bestimmt ist. Jede weitere Beisetzung auf einer bestehenden Grabstelle ist mit dem Erwerb eines weiteren Nutzungsrechts verbunden (zusätzliche Urne).

Erwerb eines Nutzungsrechts an einer/in einer

Sarggrab:

1. Reihengrabstelle 30 Jahre Ruhezeit 1.720,00 €
2. Rasen- und Baumgrabstelle u. Sarggemeinschaftsanlagen 30 Jahre Ruhezeit Grabpflege 2.620,00 €
3. Anonyme Grabstelle 30 Jahre Ruhezeit Grabpflege 2.620,00 €
4. Wahlgrabstelle 30 Jahre Ruhezeit 1.900,00 €

Urnengrab:

5. Rasengrabstelle 20 Jahre Ruhezeit Grabpflege 810,00 €
6. Anonyme Grabstelle 20 Jahre Ruhezeit Grabpflege 810,00 €
7. Wahlgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit 990,00 €
8. Grabstelle Urnengemein- schaftsanlagen 20 Jahre Ruhezeit Grabpflege verlängerbar 1.670,00 €
8.a) Verlängerung zu 8. 1 Jahr Ruhezeit 60,00 €
9. Baumgrabstelle 20 Jahre Ruhezeit Grabpflege verlängerbar 1.520,00 €
9.a) Verlängerung zu 9. 1 Jahr Ruhezeit 75,00 €

Erwerb eines zusätzlichen Nutzungsrechts auf einer bestehenden Grabstelle

10. Urne (zusätzlich) 20 Jahre Ruhezeit 670,00 €

Umsatzsteuer

11. Umsatzsteuer soweit ein Nutzungsrecht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt in Höhe der gesetzlichen Grundlage

§ 6 Benutzungsgebühren Friedhofskapelle

Für die Inanspruchnahme einer Friedhofskapelle werden Gebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

1. Kapelle je Nutzung 300,00 €
2. Kühlkammer je Nutzung 130,00 €

§ 7 Beisetzungs- u. Umbettungsgebühren

(1) Für die Beisetzung (Ausheben und Schließen eines Grabes) einschließlich Nebenarbeiten werden Gebühren nach den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Diese ergeben sich aus den aktuellen Preisen, die aufgrund einer Ausschreibung ermittelt wurden und durch den wirtschaftlichsten Anbieter erhoben werden. Die aktuellen Beisetzungsgebühren werden vom zuständigen Gremium der Stadt Walsrode beschlossen und anschließend im elektronischen Amtsblatt der Stadt Walsrode bekannt gemacht.

Die aktuellen Preise für Beisetzungen können auf der Internetseite der Stadt Walsrode eingesehen werden, die Friedhofsverwaltung erteilt hierzu ebenfalls gerne Auskunft.

(2) Für eine Umbettung werden Gebühren nach den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.

§ 8 Verwaltungsgebühren

Für besondere Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach den folgenden Tarifen erhoben.

1. Genehmigung eines Grabmals 48,00 €
2. Anfertigung einer Urkunde über ein Nutzungsrecht 24,00 €
3. Umschreibung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstelle 36,00 €

§ 9 Gebührenbefreiung, Billigkeitsmaßnahmen

Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)“ der Stadt Walsrode vom 06.03.2012, zuletzt geändert am 22.12.2023, außer Kraft.

Walsrode, den 19.12.2024

Stadt Walsrode Die Bürgermeisterin In Vertretung

gez. Andre Reutzel Erster Stadtrat

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde