Friedhofssatzung – Walsrode

Vollständige Friedhofssatzung für Walsrode.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Walsrode gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. Friedhof Altenboitzen
  2. Friedhof Ahrsen
  3. Friedhof Benefeld
  4. Friedhof Benzen
  5. Friedhof Bockhorn
  6. Friedhof Bomlitz
  7. Friedhof Borg
  8. Friedhof Ebbingen
  9. Friedhof Groß Eilstorf
  10. Friedhof Hamwiede
  11. Friedhof Hollige
  12. Friedhof Idsingen
  13. Friedhof Klein Eilstorf
  14. Friedhof Krelingen
  15. Friedhof Nordkampen
  16. Friedhof Schneeheide
  17. Friedhof Sieverdingen
  18. Friedhof Stellichte
  19. Friedhof Südkampen
  20. Friedhof Vethem
  21. Friedhof Westerharl

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Walsrode und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie sind aber jeweils für sich nicht rechtsfähige Anstalten der Stadt Walsrode.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof der Ortschaft bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs besaßen. Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Kommune wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Der

Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen. Die Bestattung anderer Personen kann vom Friedhofsträger zugelassen werden.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jedermann das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Verwaltung und Aufsicht des Friedhofs/ der Friedhöfe obliegen dem Friedhofsträger. Beauftragt des Friedhofsträgers mit der Errichtung des Friedhofs oder mit dem Betrieb des Friedhofs Dritte, bleibt seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten unberührt.

§ 4 Nutzungsberechtigte

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht vorzugsweise auf eine der nachstehend genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der zukünftigen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die/den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten,
  2. auf den überlebenden Lebenspartner oder Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  3. auf die Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. auf die Eltern,
  6. auf die vollbürtigen Geschwister,
  7. auf die Stiefgeschwister
  8. auf die nicht unter Nr. 1 – 8 fallenden Erben

(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung des Wohnsitzes unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Anschrift der oder des Nutzungsberechtigten im Bedarfsfall zu ermitteln.

(4) Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen.

(5) Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Sofern keine Öffnungszeiten aushängen, sind die Friedhöfe vom 01. April bis 30. September von 07:00 Uhr bis 21:00 Uhr und vom 01. Oktober bis 31. März in der Zeit von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder erlauben.

(3) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(5) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

  2. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Hunde,

  3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art – Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und kleine Transportkarren ausgenommen - zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,

  4. zu lärmen und zu spielen,

  5. sich mit und ohne Spielgeräte sportlich zu betätigen,

  6. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

  7. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

  8. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf den Friedhof zu verbringen,

  9. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,

  10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,

  11. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

  12. unwürdige Gefäße für Blumenschmuck aufzustellen,

  13. Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege zu entnehmen.

(6) Der Friedhofsträger kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen.

(8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsträger kann Dienstleistungserbringern die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen nur nach Absprache mit dem Friedhofsträger gestattet. Das Befahren der Wege mit großen Fahrzeugen (u.a. LKW) ist grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die

Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, insbesondere Grüngut und Strauchschnitt, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern und müssen erforderliche Behältnisse, die kein Grabschmuck sind, auf eigene Kosten entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Beisetzung

(1) Jede Beerdigung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Im Falle der Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BestattG ist die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen fest. Dabei sind die in § 9 BestattG in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen zu beachten. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags. Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 8 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsträger für die Bestattung ausgehoben und wieder verfüllt. Der Transport der Leichen und der Asche verstorbener Personen auf dem Friedhof erfolgt durch den Bestatter oder Friedhofsträger.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90 m bei Urnengrabstätten mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,45 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Leichen- und Bestattungstücher,

sowie für Urnen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen sowie bei Personen unter 6 Jahren beläuft sich auf 20 Jahre.

(2) Ein Grab darf nur belegt werden, wenn die Ruhezeiten nach Abs. 1 eingehalten werden. Sie darf erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten neu belegt werden.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeiten nach § 10 bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.

(4) Antragsberechtigt ist der oder die jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten muss, falls dieser nicht der Totenfürsorgeberechtigte ist, durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten und Auslagen der Umbettung zu übernehmen; hierzu zählen auch die Kosten, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Das Wiederausgraben zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

  1. Sargreihengrabstätten

  2. Urnenreihengrabstätten

  3. Urnenwahlgrabstätten

  4. Grabstätten für Baum- und naturnahe Bestattungen

  5. anonyme Urnengrabstätten und Sargbestattungen

  6. Urnengemeinschaftsanlagen

(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann einer Person oder Personenmehrheiten eingeräumt werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Rechte an einer Grabstätte können auch ohne Todesfall erworben und verliehen werden. Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(5) In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Ein verstorbener Elternteil und sein oder ihr gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Grab beigesetzt werden.

(6) In einem bereits belegten Wahlgrab dürfen zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(7) Die Größe der Grabstellen richtet sich nach dem Belegungsplan für den Friedhof in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 a Friedhofssatzung

(1) Für Gemeindefriedhöfe kann die Gemeinde eine Satzung erlassen, um die Friedhofsordnung zu regeln.

(2) In der Friedhofssatzung soll vorgesehen werden, dass Natursteine nur verwendet werden dürfen, wenn

  1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

  1. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist dem Friedhof nachzuweisen, dass die Waren unter Beachtung des Übereinkommens nach Absatz 2 Nr. 1 gewonnen und hergestellt worden sind. Der Nachweis ist zu führen durch ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens nach Satz 1 einsetzt. Der Friedhofsträger gibt in der Friedhofssatzung bekannt, welche Zertifikate er anerkennt.

Er kann gleichwertige Erklärungen geeigneter Stellen oder Vereinigungen zulassen

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren bei Urnen verliehen wird. Auf § 10 Absatz 1 dieser Satzung wird hingewiesen.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung (insbesondere zur Belegungskapazität) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen entsprechende Gebührenzahlung verliehen. Der Friedhofsträger kann den Erwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger oder seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach § 4 Abs. 2 über.

(6) Jeder Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Eine Teilung von Wahlgrabstätten ist auf Antrag und nach Prüfung durch den Friedhofsträger möglich.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten hingewiesen.

§ 15 a Baumbestattung / Naturnahe Bestattung

(1) Auf allen städtischen Friedhöfen werden Flächen für Baumbestattungen/ naturnahe Bestattungen zur Durchführung von Urnen- und Sargbestattungen eingerichtet.

(2) Die Beisetzung der Urnen/Särge erfolgt in unmittelbarer Nähe der Bäume. Es sind ausschließlich selbstauflösende Urnen zugelassen.

(3) Blumenschmuck, Grablichter und sonstige Gedenkmale dürfen nicht niedergelegt bzw. aufgestellt werden.

(4) Eine Umbettung der Urne ist nicht gestattet.

(5) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (nach Ablauf der 20-jährigen Ruhefrist) ist möglich.

(6) Weitergehende Regelungen werden in den Gestaltungsordnungen der jeweiligen Friedhöfe festgelegt.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.

(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 14 auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 17 Gemeinschaftsgrabanlagen für teilanonyme Bestattungen und anonyme Grabfelder (Särge und Urnen)

(1) Gemeinschaftsanlagen und Grabfelder sind einheitliche gestaltete Grabstätten für Urnen- und Sargbeisetzungen, die auf die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Urnengemeinschaftsgrabanlage ist möglich.

(3) In jeder Grabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen.

(4) Gemeinschaftsgrabanlagen werden vom Friedhofsträger gärtnerisch angelegt und für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Stadt Walsrode in Absprache mit der jeweiligen Ortschaft. Gemeinschaftsgrabanlagen werden nicht auf allen Friedhöfen vorgehalten.

(5) Bei der Gemeinschaftsgrabanlage für teilanonyme Bestattungen dürfen durch die Nutzungsberechtigten oder Angehörigen der Bestatteten keine Anpflanzungen vorgenommen werden. Der Friedhofsträger errichtet an der Gemeinschaftsgrabanlage für teilanonyme Bestattungen einen Gedenkstein oder eine Gedenktafel zur namentlichen Nennung der Bestatteten. Bei den anonymen Grabfeldern erfolgt keine namentliche Nennung der Bestatteten. Grabschmuck darf nur vor dem zentralen Gedenkstein niedergelegt werden.

(6) Bei anonymen Bestattungen erfolgt die Beisetzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Grablage wird nicht bekanntgegeben.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 18 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen sowie der historisch gewachsene Charakter in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. Um der in § 2 Abs. 3 dieser Satzung erläuterten Grünflächenfunktion eines Friedhofes gerecht zu werden, bedarf das Bedecken von Grabstätten mit Steinen, Kieselsteinen, Stein- sowie Granitplatten oder ähnlichem Material grundsätzlich der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen Instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und sofern vorhanden, an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

(5) Die Einebnung einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit ist nach individueller Prüfung durch den Friedhofsträger frühestens nach Ablauf von 25 Jahren Ruhezeit möglich. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte in vollem Umfang.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen auch in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenaufzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden.

Abweichend von Sätze 1 und 2 sind die folgenden Gestaltungsmittel zugelassen: In Betracht kommen Grabvasen, Grableuchten sowie weitere kleine Dekorationsmaterialien. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

§ 19 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen Instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen.

(2) Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung liegt in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 23 Abs. 2 hinzuweisen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei dem Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen; der oder die Antragstellende hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung (§ 13 Abs. 1) vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein oder ihr Nutzungsrecht (§ 14 Abs. 3) nachzuweisen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

(2) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal, das Material, sowie die vorgesehene Fundamentierung ersichtlich sind. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Verlauf der Frist, kann der Friedhofsträger die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 21 Abs. 3.

(4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 21 Standsicherheit von Grabmalen

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln (siehe TA Grabmal 2018 der Deutschen Naturstein Akademie, DENAK e.V) des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt der Friedhofsträger gleichzeitig mit der Genehmigung nach § 20. Er kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(5) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 erfolgen. Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

§ 22 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf allen Friedhöfen der Stadt Walsrode nur verwendet werden, wenn ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. Fair Stone,
  2. IGEP,
  3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
  4. Xertifix.

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

  2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und

  3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt.

  4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 23 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) Das Abräumen wird im Einzelfall auf Antrag des Nutzungsberechtigten vom Friedhofsträger durchgeführt. Die anfallenden Kosten sind dem Friedhofträger zu erstatten. Der Friedhofsträger ist zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet.

VII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 24 Benutzung der Leichenräume und Friedhofskapellen

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung des Friedhofsträgers betreten werden.

(2) Alle Friedhofskapellen auf den Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Walsrode. Soweit Leichenräume vorhanden sind, müssen die Leichen darin bis zur Beisetzung bzw. Trauerfeier aufbewahrt werden. Sofern keine besonderen Leichenräume vorhanden sind, werden die Leichen in der Friedhofskapelle aufbewahrt. Die Leichenräume und Friedhofskapellen dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Die Benutzung der Friedhofskapelle und des Leichenraumes ist vorher bei der Stadt Walsrode anzumelden.

(3) Leichen, die von auswärts überführt werden, sind gleich in den Leichenraum bzw. die Friedhofskapelle einzuliefern, sofern sie nicht unmittelbar im Zuge der Überführung beigesetzt werden.

(4) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern gesundheitsbehördliche Bedenken nicht bestehen, vom Bestatter oder dessen Personal geöffnet und wieder geschlossen werden. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(5) Die Aufbewahrung des Verstorbenen in den Ortschaften ohne Leichenraum und Friedhofskapelle ist weiterhin in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

(6) Die Friedhofskapellen stehen für Trauerfeiern zur Verfügung. Die Aufbahrung der

Verstorbenen in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn gesundheitsbehördliche Bedenken oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(7) Steht in der Friedhofskapelle ein funktionsfähiges Musikinstrument zur Verfügung, kann dieses anlässlich der Trauerfeier benutzt werden. Ein Organist wird von der Stadt Walsrode nicht gestellt.

§ 25 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können nach vorheriger Anmeldung in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei dem Friedhofsträger.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(4) Der Friedhofsträger kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.

(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden nach 30 Jahren bzw. 20 Jahren bei Urnenbestattungen, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Belegung. Auf § 10 Absatz 1 dieser Satzung wird hingewiesen.

§ 28 Anordnungen im Einzelfall

Der Friedhofsträger kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 29 Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

(2) Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren/jährliche Umlagen nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 5 Abs. 3 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  2. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 5 missachtet

  3. entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers durchführt,

  4. als Gewerbetreibender a) entgegen § 6 Abs. 2 trotz Tätigkeitsverbot tätig wird, b) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, c) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

  5. entgegen § 20 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert oder entgegen § 22 Natursteine verwendet,

  6. entgegen § 21 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

  7. entgegen § 21 Abs. 3 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,

  8. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,

  9. entgegen § 18 Abs. 7 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

  10. entgegen § 18 Abs. 3 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Walsrode vom 01.01.2023 außer Kraft.

Walsrode, den 19.12.2024

Stadt Walsrode
Die Bürgermeisterin
In Vertretung

gez. Andre Reutzel Erster Stadtrat

ANLAGE zu § 22 der Friedhofssatzung

Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: …

Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.

oder

Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  • 2.1 Fair Stone
  • 2.2 IGEP
  • 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  • 2.4 Xertifix

oder

Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht, nämlich: …

Die erklärende Stelle

  • verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
  • ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
  • erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
  • dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Ort

Datum

Unterschrift

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

(BestattG) in der Fassung vom 28.06.2018 (Nds. GVBl. S. 117)

- Auszug -

Original-Satzung als PDF

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