Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Gegenstand der Satzung
Gegenstand der Satzung
Die Stadt Waldmünchen unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:
- a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Waldmünchen (Fl.Nrn. 396 und 1475) und Geigant (Fl.Nrn. 319/4 und 313/2)
- b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser Waldmünchen und Geigant
- c) das Friedhofspersonal
§ 2 Benutzungsrecht
Benutzungsrecht
Das Recht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Der Friedhof
§ 3 Benutzungsrecht und Verwaltung
Benutzungsrecht und Verwaltung
(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im
gemeindlichen Friedhof zusteht.
(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt.
(3) Neben einer ureigensten Bestimmung als Begräbnisstätte soll dem städtischen Friedhof eine größere Erholungsfunktion zukommen. Auf die Begrünung und Auflockerung des Friedhofes ist deshalb bei der Friedhofsgestaltung besonderer Wert zu legen. Demgemäß sind auch für die Gräber bestimmte Gestaltungsvorschriften zu erlassen (siehe § 15 dieser Satzung).
(4) Die Friedhöfe werden von der Stadt (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.
III. Die Grabstätten
§ 4 Grabarten
Grabarten
Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Reihengräber (zugewiesene Einzelgrabstätten), b) Familiengräber (Wahlgrabstätten), c) Bodenurnengräber und Urnennischen in der Urnenwand (Wahlgrabstätten). Familiengräber sind alle Einzelgräber, mit Ausnahme der von der Stadt zugewiesenen Einzelgrabstätten (Reihengräber siehe § 6 Abs. 1), Doppelgräber sowie die mehrstelligen Gräber in der alten Friedhofanlage (Fl.Nr. 396).
§ 5 Aufteilungspläne
Aufteilungspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 6 Reihengräber (Einzelgrabstätten)
Reihengräber (Einzelgrabstätten)
(1) Wird eine Wahlgrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu.
(2) Reihengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 25) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt.
(3) Unterschiedliche Reihengräber für Kinder und Erwachsene werden nicht angelegt.
(4) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt, das heißt, in der Reihenfolge der sich ereignenden Todesfälle.
(5) Aus einem Reihengrab kann nur in ein Familiengrab umgebettet werden.
§ 7
Familiengräber (Wahlgrabstätten)
(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht (Sondernutzungsrecht) erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
(2) Ein Benutzungsrecht an einer Urnennische in der Urnenwand kann ausschließlich im Todesfall einer der in § 3 Abs. 1 genannten Personen erworben werden. Ausnahmen hiervon sind nur aus wichtigem Grund möglich und bedürfen der Zustimmung der Stadt.
(3) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens für 40 Jahre verliehen.
(4) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im voraus zu entrichten.
(5) Familiengräber dürfen nicht als Grüfte ausgemauert werden.
§ 8 Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
Aschenbeisetzungen (Urnengräber)
(1) Die Urnenbeisetzung ist der Stadt (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
(3) Urnen können unterirdisch oder in der Urnenwand beigesetzt werden.
(4) In einer Grabstätte dürfen die Aschenreste mehrer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5) beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als 4 Urnen je Quadratmeter.
(5) Für das Benutzungsrecht an Bodenurnengräbern und Urnennischen in der Urnenwand gelten die gleichen Vorschriften wie für Familiengräber (§ 7).
(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über das Urnengrab oder die Nische in der Urnenwand verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt verständigt. Wird von der Stadt über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 9 Größe der Gräber
Größe der Gräber
(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße: a) Reihengräber Länge 2,20 m, Breite 1,25 m b) Wahlgräber Länge 2,20 m, Breite 2,00 m c) Bodenurnengräber Länge 1,25 m, Breite 1,25 m
(Wahlgräber)
Die Belegungsfläche in den Bodenurnengräbern ist 1 m² groß. Die Reihen- und Seitenabstände für Reihen- und Wahlgräber im Neuteil des Waldmünchner Friedhofes (s. § 9 Abs. 3) gelten auch für Bodenurnengräber.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Grabstellen im Friedhof Geigant (alter Teil) und im alten Teil des Waldmünchner Friedhofes. Diese Grabstellen bleiben grundsätzlich wie angelegt erhalten. Änderungen dieser Grabgrößen bleiben einer möglichen, späteren Neuanlegung und Umgestaltung dieser Friedhofsanlagen vorbehalten.
(3) Der seitliche Abstand im Neuteil des Waldmünchner Friedhofes beträgt von Grabstelle zu Grabstelle 0,40 m. Der Reihenabstand (zwischen den Gräbern) 0,80 m. Diese Festsetzung ist bei einer möglichen Umgestaltung der Friedhöfe Geigant und Waldmünchen (alter Teil) anzustreben.
(4) Die Grabtiefe von der Erdoberkante bis zur Oberkante des Sarges (obersten Sarges bei Tiefenbeisetzungen) beträgt für Reihen- und Wahlgräber 1,00 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen in Bodengräbern beträgt wenigstens 0,60 m von der Erdoberkante bis zu Oberkante der obersten Urne. In den Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern sind Tiefenbeisetzungen (zwei Särge übereinander) gestattet.
(5) In einer Urnennische in der Urnenwand können 2 Urnen bestattet werden.
§ 10 Rechte an Grabstätten
Rechte an Grabstätten
(1) An sämtlichen Grabstätten bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Stadt (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Stadt benachrichtigt.
(3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Wahlgrabstätten wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
(4) Das Grabnutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.
(5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.
§ 11 Umschreibung des Benutzungsrechts
Umschreibung des Benutzungsrechts
(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der
Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.
(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.
(4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.
§ 12 Verzicht auf Grabnutzungsrecht
Verzicht auf Grabnutzungsrecht
Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.
§ 13 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
Beschränkung der Rechte an Grabstätten
(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
(2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige, andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber
Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jeder Grabplatz ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Im Neuteil des Waldmünchener Friedhofes und im später erweiterten Friedhof Geigant sind sie ebenerdig anzulegen. Diese Regelung gilt auch im alten Teil des Waldmünchener Friedhofes nach Entfernung der Einfriedungen und Abdeckplatten (vgl. § 15 Abs. 3). Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet. Die Grün- und Rasenflächen werden von der Stadt (Friedhofswärter) angelegt und unterhalten.
(2) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter.
(3) Bei Familiengräbern und Bodenurnengräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.
(4) Übernimmt für ein Reihengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmales nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 32 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Stadt die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.
§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Im Rahmen der Gesamtgestaltung der Friedhöfe ist der Gestaltung und Bepflanzung der Gräber große Bedeutung beizumessen. Eine Begrünung in der Grabgestaltung ist deshalb anzustreben. Diesem Ziel wird durch die Bestimmungen in den Abs. 2 – 5 und 7 – 10 Ausdruck verliehen.
(2) Grababdeckplatten, die das ganze Grab umfassen, dürfen weder neu noch ersatzweise errichtet werden.
(3) Grabumfassungen dürfen im Neuteil des Waldmünchner und im Neuteil des Geiganter Friedhofes nicht angelegt werden.
(4) Nach einer möglichen blockweisen Neu- und Umgestaltung der einzelnen Sektionen (Grabfelder) im alten Waldmünchner Friedhofsteil und im später erweiterten Friedhof Geigant dürfen keine neuen oder ersatzweisen Grabumfassungen (-einfriedungen) mehr angelegt werden. Vom Zeitpunkt der Umgestaltung sind die Grabbenutzungsberechtigten und Pfleger rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Bepflanzfläche entspricht der Größe der Grabbeete. Gärtnerisch gestaltet und bepflanzt werden darf die Gesamtfläche der Grabbeete.
(6) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Zu 2/3 der Bepflanzfläche ist eine Dauerbepflanzung (Bodendecker, z.B. Efeu, Sedum, Immergrün) und zu 1/3 Wechselbepflanzung (z.B. Schnittblumen, Pflanzblume, Gebinde usw.) anzulegen. Satz 2 findet für die bestehenden Grabstätten im alten Waldmünchener Friedhofsteil erst nach Entfernung der Einfriedungen und Abdeckplatten Anwendung (s. § 15 Abs. 3).
(7) Die Vorschriften der Abs. 3 und 5 gelten nicht für einen im Friedhofsplan bestimmten Teil des alten Waldmünchener Friedhofes (Fl.Nr. 396).
(8) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(9) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(10) Die Gehölze auf und neben den Gräbern gehen in das Eigentum der Stadt über.
(11) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Kränze und Gestecke, die anlässlich einer Urnenbestattung vor der Urnenwand abgestellt werden, sind spätestens nach 2 Wochen zu entfernen.
§ 16 Erlaubnispflicht für Grabmäler
Erlaubnispflicht für Grabmäler
(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler usw. beziehen. Demgemäß dürfen im neuen erweiterten Waldmünchener und im später erweiterten Friedhof Geigant keine fein- und hochglanzpolierten sowie keine dunkelfarbigen Grabsteine aufgestellt werden. Für Grabmäler aus Holz und Schmiedeeisen werden in den neuen und später erweiterten Friedhöfen Waldmünchen und Geigant gesonderte Grabfelder ausgewiesen.
(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler können auf Kosten der Verpflichteten von der Stadt beseitigt werden, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen (s. § 17) nicht genügen, oder den gestalterischen Merkmalen (s. § 19) widersprechen.
(3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales ist rechtzeitig vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:
a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung,
b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals,
c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften des Abs. 1 und § 17 dieser Satzung entspricht.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofanlage. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.
§ 17 Größe der Grabdenkmäler
Größe der Grabdenkmäler
(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße (einschl. Sockel) nicht überschreiten
| Höhe | Breite | Höchstzul. Gesamtfläche | |
|---|---|---|---|
| beim Reihengrab | 1,25 m | 0,80 m | 0,90 m² |
| beim Familiengrab | 1,25 m | 1,25 m | 1,40 m² |
Die Stadt kann Ausnahmen bewilligen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die bestehenden Grabdenkmäler.
§ 18 Grabmalgestaltung
Grabmalgestaltung
Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltend oder ärgerniserregend wirken. Die Grabplatten der Urnennischen sind einheitlich zu beschriften. Die Schriftgröße (Buchstaben und Zahlen) hat zwischen 2,5 und 3,0 cm zu betragen.
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern
- (1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.
- (2) Grabmäler aus Stein, die höher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,20 m Tiefe gründen. Dies gilt nicht im Bereich des neuen Friedhofteiles Waldmünchen. Dort sind Balkenfundamente bereits eingebaut. Für kleinere Grabsteine genügen Gründungsplatten.
- (3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.
- (4) Grabdenkmäler und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.
- (5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Stadt entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise.
- (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der
Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.
IV. Das Leichenhaus
§ 20 Benützung des Leichenhauses
Benützung des Leichenhauses
(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.
(2) Die Toten werden in der Leichehalle aufgebahrt. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die beim Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht.
(3) In der Regel erfolgt keine offene Sargaufbahrung. Auf Wunsch der Angehörigen können Ausnahmen zugelassen werden. Der Sarg bleibt jedoch geschlossen, wenn es der Amtsarzt oder der Leichenschauarzt angeordnet hat.
(4) Eine Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, unterbleibt.
(5) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Bestattungsverordnung.
(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 21 Beerdigungsinstitut
Beerdigungsinstitut
(1) Die Organisation und Abwicklung der Beerdigungen sowie die Herstellung und Wiedereinfüllung der Gräber und aller damit zusammenhängenden Arbeiten obliegt dem von der Stadt beauftragten Beerdigungsinstitut. Dieses hat außerdem bei der Aufbahrung im Leichenhaus, der Aussegnung und der Beisetzung die erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten dürfen nur durch das von der Stadt bestellte Beerdigungsinstitut durchgeführt werden.
(3) Das erforderliche Personal ist vom Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Stadt zu stellen.
§ 22 Friedhofswärter
Friedhofswärter
Dem Friedhofswärter obliegt die Pflege der Friedhöfe Waldmünchen und Geigant. Er überwacht die Ordnung und Sauberkeit in den Friedhöfen. Er hat auch darauf zu achten, dass die in dieser Satzung festgelegten Bestimmungen beachtet und eingehalten werden.
V. Bestattungsvorschriften
§ 23 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in der Urnenwand. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder die Urnennische verschlossen ist.
(2) Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Stadt bestellt werden.
§ 24 Beerdigung
Beerdigung
(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
(2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen.
(3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.
§ 25 Ruhefrist
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 10 Jahre 15 Jahre, für Verstorbene bis zu 10 Jahren 10 Jahre.
§ 26 Leichenausgrabung und Umbettung
Leichenausgrabung und Umbettung
(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt vom beauftragten Bestattungsinstitut vorgenommen werden.
(2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamt rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen.
(4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeingefährlichen überübertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
VI. Ordnungsvorschriften
§ 27 Besuchszeiten
Besuchszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber – in den Monaten April mit November von 8.00 Uhr – 19.00 Uhr, in den Monaten Dezember mit März von 8.00 Uhr – 17.00 Uhr geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.
(2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Abs. 1 zulassen.
§ 28 Verhalten am Friedhof
Verhalten am Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten (Verbote s. § 30 dieser Satzung).
§ 29 Arbeiten am Friedhof
Arbeiten am Friedhof
(1) Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) An Nachmittagen, vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.
(4) Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
(5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
(6) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
(7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 30 Verbote
Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen oder frei herumlaufen zu lassen,
- zu rauchen und zu lärmen
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 29 Abs. 5 ausgeführt werden,
- Waren aller Art, insbesondere Blumen oder Kränze feilzuhalten,
- Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
- gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
- Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
- Abfälle an anderen Orten abzulagern als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
- Grabbeete und bestehende Grabeinfassungen zu betreten,
- unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen,
- fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Stadt und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.
§ 31 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
(1) Die Inanspruchnahme der städt. Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Stadt erhebt Grabgebühren, Bestattungsgebühren, Überführungsgebühren, sonstige Gebühren nach der zu erlassenden Gebührensatzung.
VII. Schlussbestimmungen
§ 32 Ersatzvornahme
Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt
werden. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 33 Haftungsausschluss
Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 34 Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung werden als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 250,- € geahndet.
§ 35 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Waldmünchen vom 17.03.1982 und die Satzung zur Änderung der Satzung über das Bestattungswesen der Stadt Waldmünchen vom 04.06.1997 außer Kraft.
Waldmünchen, den 02.07.2008 Stadt Waldmünchen
Erster Bürgermeister
