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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht im Fall a) des §2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des §2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des §2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) des §2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabgebühren
(1) Die im Einzelnen aufgeführten Grabgebühren gelten für 1 Jahr.
(2) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit bzw. für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Für den Erwerb des Nutzungsrechts (Gräber 15 Jahre und Urnen 10 Jahre, Kinder 10 Jahre) gilt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Waldkraiburg (Friedhofs- und Bestattungssatzung).
(3) Allgemeine Grabstätten (Einzelgräber)
Die Gebühr beträgt für
€
Erwachsenengräber
55,67 -
2
(4) Sondergrabstätten
| 1. Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 69,17 - |
| b) 4-stellige Grabstätten in Reihenlage | 108,31 - |
| c) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 80,35 - |
| d) 4-stellige Grabstätten in Streulage | 132,70 - |
| e) Kindersondergrabstätten in Reihenlage | 49,94 - |
- An mehr als 4-stelligen Grabstätten wird die Gebühr nach Nr. 1 b) und d) zuzüglich für jeweils zwei weitere Grabstellen berechnet
| € | |
|---|---|
| a) in Reihenlage | 127,94 - |
| b) in Streulage | 171,82 - |
| 3. Die Gebühr für die Sondergrabstätten groß in Grabfeldern 08 a – 08 i ff beträgt | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 73,67 - |
| b) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 86,37 - |
(5) Urnennischen in Urnenmauern
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) einfachbreite Nische | 59,04 - |
| b) doppeltbreite Nische | 82,34 - |
(6) Pflegefreie Urnengräber (z.B. Urnenkreise)
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Sektion zur Beisetzung bis zu 4 Urnen, inkl. der Grabpflege | 113,10 - |
(7) Namenlose Urnengräber
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(8) Kindergemeinschaftsgrabanlage
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(9) Familienbaum
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| acht Grabstellen, inkl. der Grabpflege | 407,54- |
3
(10) Gemeinschaftsbaum
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 101,54 -
(11) Rosengarten
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 99,28 -
(12) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
§ 6 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Grabfertigung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen beträgt bei
a) Erwachsenen in Normallage (1,60 m) in Tieflage (2,20 m) b) Kindern (1,10 m) c) Tot- und Fehlgeburten, Leichenteilen (0,80 m) € 404,51 - 573,06 - 134,84 - 134,84-
(2) Urnenbeisetzung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen beträgt bei
a) einem Erdgrab (0,65 m) b) einer Urnennische € 67,42 - 33,71 -
4
(3) Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
- Für die Ausgrabung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes und Umbettung in einen Sarg oder Behälter werden berechnet bei
| Leichen € | Gebeine € | |
|---|---|---|
| a) Erwachsenen | ||
| aus einer Tiefe von 1,60 m | 404,51 - | 404,51 - |
| aus einer Tiefe von 2,20 m | 573,06 - | 573,06 - |
| b) Kindern aus einer Tiefe von 1,10 m | 134,84 - | 134,84 - |
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden bei Leichen die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bei Gebeinen gilt Abs. 1 c) entsprechend.
(4) Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
| € | |
|---|---|
| 1. Ausgrabung aus einem Erdgrab | 67,42 - |
| Wiederbeisetzung in einem Erdgrab | 67,42 - |
| 2. Wegnahme aus einer Urnennische | 33,71 - |
| Wiederbeisetzung in einer Urnennische | 33,71 - |
| 3. Verlegung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung | |
| a) aus Urnennische (einschl. Öffnen und Schließen) | 33,71 - |
| b) aus Erdgrab (einschl. Ausgrabung und Wiederbeisetzung) | 67,42 - |
(5) Sonstige Bestattungskosten
- Die Gebühr beträgt für
| € | |
|---|---|
| a) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschung und ähnliches, einschließlich Reinigung | 134,84 - |
- Die Kosten für die nutzbaren durchgehenden Grabsteinfundamente werden zum Selbstkostenpreis mit einem Aufschlag von 10 % für die zu leistende Vorfinanzierung berechnet.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 35 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Nutzungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Nutzung der Leichenhalle pro Tag (Aufbahrungsräume) | 45,45 - |
| (2) Nutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung (je Trauerfall) | 133,00- |
| (3) Nutzung des Verabschiedungsraums pro Tag | 89,99- |
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Verwaltungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Rückgabe von Urnennischen / Urnen in Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit | 76,39 - |
| (2) Übertragung des Nutzungsrechts während laufender Nutzungszeit | 25,46 - |
| (3) Erwerb einer Beisetzungsstätte ohne Sterbefall | 50,93 - |
| (4) Genehmigung zur a) Errichtung eines Grabmals | 5 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| b) Änderung eines Grabmals | 3 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| (5) Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. / nach Ablauf von 96 Std. (§§ 18 und 19 BestV) | 25,46 - |
| (6) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) | 25,46 - |
| (7) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 38,20 - |
| (8) Bescheinigung über das Vorhandensein einer Urnennische/Grabstätte | 25,46 - |
| (9) Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 50,93 - |
| (10) Versendung von Urnen | 50,93 - |
| (11) Verlegung von Urnen | 50,93 - |
| (12) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 5 € bis 61 € erhoben werden. |
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. August 2020 außer Kraft.
Waldkraiburg, 27.03.2025
Erster Bürgermeister
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Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht im Fall a) des §2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des §2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des §2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) des §2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabgebühren
(1) Die im Einzelnen aufgeführten Grabgebühren gelten für 1 Jahr.
(2) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit bzw. für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Für den Erwerb des Nutzungsrechts (Gräber 15 Jahre und Urnen 10 Jahre, Kinder 10 Jahre) gilt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Waldkraiburg (Friedhofs- und Bestattungssatzung).
(3) Allgemeine Grabstätten (Einzelgräber)
Die Gebühr beträgt für
€
Erwachsenengräber
55,67 -
2
(4) Sondergrabstätten
| 1. Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 69,17 - |
| b) 4-stellige Grabstätten in Reihenlage | 108,31 - |
| c) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 80,35 - |
| d) 4-stellige Grabstätten in Streulage | 132,70 - |
| e) Kindersondergrabstätten in Reihenlage | 49,94 - |
- An mehr als 4-stelligen Grabstätten wird die Gebühr nach Nr. 1 b) und d) zuzüglich für jeweils zwei weitere Grabstellen berechnet
| € | |
|---|---|
| a) in Reihenlage | 127,94 - |
| b) in Streulage | 171,82 - |
| 3. Die Gebühr für die Sondergrabstätten groß in Grabfeldern 08 a – 08 i ff beträgt | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 73,67 - |
| b) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 86,37 - |
(5) Urnennischen in Urnenmauern
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) einfachbreite Nische | 59,04 - |
| b) doppeltbreite Nische | 82,34 - |
(6) Pflegefreie Urnengräber (z.B. Urnenkreise)
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Sektion zur Beisetzung bis zu 4 Urnen, inkl. der Grabpflege | 113,10 - |
(7) Namenlose Urnengräber
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(8) Kindergemeinschaftsgrabanlage
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(9) Familienbaum
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| acht Grabstellen, inkl. der Grabpflege | 407,54- |
3
(10) Gemeinschaftsbaum
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 101,54 -
(11) Rosengarten
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 99,28 -
(12) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
Paragraph 05
Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
Paragraph 06
Bestattungsgebühren
(1) Grabfertigung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen beträgt bei
a) Erwachsenen in Normallage (1,60 m) in Tieflage (2,20 m) b) Kindern (1,10 m) c) Tot- und Fehlgeburten, Leichenteilen (0,80 m) € 404,51 - 573,06 - 134,84 - 134,84-
(2) Urnenbeisetzung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen beträgt bei
a) einem Erdgrab (0,65 m) b) einer Urnennische € 67,42 - 33,71 -
4
(3) Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
- Für die Ausgrabung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes und Umbettung in einen Sarg oder Behälter werden berechnet bei
| Leichen € | Gebeine € | |
|---|---|---|
| a) Erwachsenen | ||
| aus einer Tiefe von 1,60 m | 404,51 - | 404,51 - |
| aus einer Tiefe von 2,20 m | 573,06 - | 573,06 - |
| b) Kindern aus einer Tiefe von 1,10 m | 134,84 - | 134,84 - |
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden bei Leichen die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bei Gebeinen gilt Abs. 1 c) entsprechend.
(4) Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
| € | |
|---|---|
| 1. Ausgrabung aus einem Erdgrab | 67,42 - |
| Wiederbeisetzung in einem Erdgrab | 67,42 - |
| 2. Wegnahme aus einer Urnennische | 33,71 - |
| Wiederbeisetzung in einer Urnennische | 33,71 - |
| 3. Verlegung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung | |
| a) aus Urnennische (einschl. Öffnen und Schließen) | 33,71 - |
| b) aus Erdgrab (einschl. Ausgrabung und Wiederbeisetzung) | 67,42 - |
(5) Sonstige Bestattungskosten
- Die Gebühr beträgt für
| € | |
|---|---|
| a) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschung und ähnliches, einschließlich Reinigung | 134,84 - |
- Die Kosten für die nutzbaren durchgehenden Grabsteinfundamente werden zum Selbstkostenpreis mit einem Aufschlag von 10 % für die zu leistende Vorfinanzierung berechnet.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 35 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 07
Nutzungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Nutzung der Leichenhalle pro Tag (Aufbahrungsräume) | 45,45 - |
| (2) Nutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung (je Trauerfall) | 133,00- |
| (3) Nutzung des Verabschiedungsraums pro Tag | 89,99- |
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Verwaltungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Rückgabe von Urnennischen / Urnen in Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit | 76,39 - |
| (2) Übertragung des Nutzungsrechts während laufender Nutzungszeit | 25,46 - |
| (3) Erwerb einer Beisetzungsstätte ohne Sterbefall | 50,93 - |
| (4) Genehmigung zur a) Errichtung eines Grabmals | 5 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| b) Änderung eines Grabmals | 3 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| (5) Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. / nach Ablauf von 96 Std. (§§ 18 und 19 BestV) | 25,46 - |
| (6) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) | 25,46 - |
| (7) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 38,20 - |
| (8) Bescheinigung über das Vorhandensein einer Urnennische/Grabstätte | 25,46 - |
| (9) Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 50,93 - |
| (10) Versendung von Urnen | 50,93 - |
| (11) Verlegung von Urnen | 50,93 - |
| (12) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 5 € bis 61 € erhoben werden. |
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. August 2020 außer Kraft.
Waldkraiburg, 27.03.2025
Erster Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Waldkraiburg unterhält einen Friedhof und eine Leichen- und Aussegnungshalle am Grünen Weg 60. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung beider Einrichtungen obliegen der Stadt.
§ 2 II. Ordnungsvorschriften
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung der Verstorbenen, die a) bei ihrem Ableben Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Waldkraiburg haben, b) ein Anrecht auf Beisetzung in einer Sondergrabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener als in Abs. 2 genannt, bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (4) Das Recht zur Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb des Stadtgebietes bleibt hiervon unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
2
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Paragraph 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde); b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge von oder mit Schwerbehinderten, mit dem Merkzeichen „AG“ (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis. Diese Fahrzeuge dürfen nur Hauptwege in Schrittgeschwindigkeit befahren. Fußgänger haben stets Vorrang; c) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern; d) das Ablegen von verwelkten Blumen, Kränzen und sonstigem Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; e) die Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs sowie der Einrichtungen und Anlagen; f) das Übersteigen der Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten der Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Blumenbeete; g) das Verteilen von Druckschriften; h) das Feilbieten von Waren aller Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; i) das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen; j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(4) Vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 oder gegen Einzelanordnungen gemäß Abs. 1 Satz 2, verstößt.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 5 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Im Übrigen sind gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt anzuzeigen.
Soweit Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bereits gleichwertige Zulassungen (Absatz 2) für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen nach den Friedhofssatzungen
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anderer inländischer Kommunen haben, werden diese von die Stadt anerkannt; die entsprechenden Nachweise sind bei der Stadt vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Eine erneute Zulassung ist in diesem Fall nicht erforderlich; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Stadt ergänzende Auflagen zu erlassen.
(2) Zuzulassen sind solche Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofs die Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation oder Ausbildung verfügen, c) und eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten nachweisen können, die dem Umfang des Risikos angemessen sind; dies gilt nur für Tätigkeiten, die ein unmittelbares und besonderes Risiko darstellen, wie Steinmetz- oder bildhauerische Tätigkeiten (z.B. Aufstellen von Grabsteinen).
Ist der Gewerbetreibende bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so wird keine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung vom Gewerbetreibenden verlangt, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit oder eine Deckungslücke, so ist eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt anzuzeigen. Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten entsprechend. Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Anzeige bei der Stadt vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen ist auf Antrag des Gewerbetreibenden schriftlich zu bestätigen; die Bestätigung ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
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(7) Auf Antrag kann die Stadt den Gewerbetreibenden Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen erteilen. Die Ausnahmebewilligungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen. Die Ausweise dienen lediglich der Zugangskontrolle auf den Friedhöfen; die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistung ist davon nicht abhängig. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(11) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(12) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 8 bis 11 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
(13) Erfordern die Bestimmungen dieser Satzung, dass ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung vorgelegt wird, so sind alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
Es kann nicht verlangt werden, dass diese Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(14) Die Verwaltungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung von Bestattungen
Anmeldung von Bestattungen
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte /
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Urnenbeisetzungsstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 7 Paragraph 7
Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personal ausgehoben und wieder zugefüllt. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt für die Beisetzung von
a) Leichen in Normallage: 1,60 m b) Leichen in Tieflage: 2,20 m c) Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Tod- und Fehlgeburten in Kindergrabstätten: 1,10 m d) Leichenteilen und Gebeinen (abgelaufene Ruhefrist): 0,80 m e) Urnen in der Erde: 0,65 m
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen von Erwachsenen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre; für Urnen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges in Grabstätten bzw. mit dem Tag der Einäscherung.
(2) Bei der Belegung einer Grabstätte oder einer Urnenbeisetzungsstätte muss das Nutzungsrecht mindestens die Dauer der Ruhezeit abdecken.
§ 9 Paragraph 9
Grabbelegung / Urnennischenbelegung
(1) Jeder Leichnam ist in ein eigenes Grab zu versenken, ebenso Leichenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Unbenommen bleibt die nach § 13 Abs. 3 zulässige Doppelbelegung einer Grabstelle bei Sondergrabstätten. Ferner kann die Stadt unbeschadet des Satzes 1 Tod- oder Fehlgeburten sowie Leichenteile, für die von den Verfügungsberechtigten kein eigenes Grab gewünscht wird, in Sammelbegräbnisplätzen bestatten.
(2) Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Behälter (Urne) beigesetzt werden und zwar ober- oder unterirdisch. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in Urnennischen zulässig.
(3) Treten beim Grabaushub oder sonst Leichen- oder Aschenreste (Gebeine) zutage, deren Ruhezeit abgelaufen ist, so sind sie in geeigneter Form wieder der Erde zu übergeben.
§ 10 Umbettungen
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Umbettungen
(1) Während der Ruhezeit sind Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofs grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen kann die Stadt in begründeten Fällen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Beerdigung oder nach einer Ruhezeit von mehr als acht Jahren zulassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Wiederausgrabung von Aschenurnen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Umbettungen aus Allgemeinen Grabstätten in andere Allgemeine Grabstätten sind innerhalb des Friedhofs nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Allgemeine Grabstätten umgebettet werden.
(7) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung
(11) Die Umbettung bzw. Wiederausgrabung von biologisch abbaubaren Urnen aus der Erde ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 11 Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
(1) Sämtliche Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten auf dem Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Alle Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten können nur im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Sondergrabstätte oder Urnennische und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Beisetzungsstätten werden eingeteilt in
a) Allgemeine Grabstätten (§ 12) b) Sondergrabstätten (§ 13)
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c) Kindersondergrabstätten (§ 14) d) Kindergemeinschaftsgrabanlage (§ 14a) e) Urnenbeisetzungsstätten (§ 15)
(4) Die Verleihung, der Wiedererwerb und die Übertragung von Nutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
§ 12 Paragraph 12
Allgemeine Grabstätten
(1) Allgemeine Grabstätten sind Reiheneinzelgräber für Erdbeisetzungen in den eigens dafür ausgewiesenen Grabfeldern.
(2) Allgemeine Grabstätten werden nur auf die Dauer der Ruhezeit und nur anlässlich des Todesfalles zur Bestattung einer in § 2 Abs. 2 genannten Person zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 abgesehen werden.
(3) Eine Auswahl unter den vorhandenen Allgemeinen Grabstätten besteht nicht. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(4) Das Ausmaß der Allgemeinen Grabstätte beträgt mindestens a) in den normalen Grabfeldern: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m;
b) in den Kindergrabfeldern: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m.
§ 13 Paragraph 13
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist - auch wiederholt - auf Antrag für die gesamte Sondergrabstätte, für die Dauer von 5, 10, 15, 20, oder 25 Jahren möglich. Wird der Wiedererwerb nicht spätestens einen Monat nach dem Ende der laufenden Nutzungszeit beantragt, so kann die Stadt den Wiedererwerb der Sondergrabstätte versagen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Es werden unterschieden zwei- und mehrstellige Sondergrabstätten in Reihen- oder Streulage, die an den im Friedhofsplan festgelegten Grabfeldern zur Verfügung stehen. Bei Grabstätten in Reihenlage erfolgt die Belegung im Sinne des § 12 Abs. 3
(3) Alle zur Verfügung stehenden Sondergrabstätten sind Tiefgräber (Mindesttiefe 2,20 m). Es sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Stadt die Beisetzung in Normallage (Mindesttiefe 1,60 m) zulassen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen je Grabstelle bis zu drei Urnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit einer in der Grabstelle beigesetzten Leiche.
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(5) Das Nutzungsrecht kann aus Anlass des Todes einer in § 2 Abs. 2 genannten Person (Nutzungsberechtigte) erworben werden. § 16 bleibt unberührt.(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Eine Leiche, Leichenreste oder eine Aschenurne darf während der laufenden Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in Reihenfolge auf die nachfolgend genannten Personen über:1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder; 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder; 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; 5. auf die Eltern; 6. auf die vollbürtigen Geschwister; 7. auf die Stiefgeschwister; 8. auf die nicht unter Buchstaben a - g fallenden Erben; 9. auf Personen, die sich zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit erklären.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person dieser Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich übertragen zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, ebenso seine unter Abs. 8 genannten Angehörigen. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsrechtsinhabers erlauben.(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.(13) Erlischt das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstätte und erfolgt kein Neuerwerb nach Abs. 1, so steht die Sondergrabstätte der Stadt zur Neuvergabe zur Verfügung.(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sondergrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Sondergrabstätte möglich.(15) Die Sondergrabstätte hat folgende Außenmaße:
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Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen in Grabfeldern 08 a bis 08 z: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m, Sondergrabstätte mit 4 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m, Sondergrabstätte mit 6 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 3,50 m,
Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
Abstand zur nächsten Grabstätte: ca. 0,40 m.
Die Grabgröße bei Streulagen kann unterschritten werden.
§ 14 a
Kindergemeinschaftsgrabanlage
(1) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen errichtet die Stadt Waldkraiburg eine Gemeinschaftsgrabanlage. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren verliehen. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage übernimmt die Stadt. (3) Eine Bestattung in anderen Grabstätten ist zulässig. Es gelten die jeweiligen Vorschriften.
§ 15 f
Rosengräber
(1) Rosengräber sind für Angehörige pflegefreie Beisetzungsstätten.
(2) Es wird kein Recht am Rosenstock erworben. Den genauen Beisetzungsplatz legt die Friedhofsverwaltung fest.
(3) Das Ablegen von Blumen und Kränzen ist im Rahmen einer Beisetzung, bis zu zwei Wochen danach auf dem dafür vorgesehenen Platz zulässig. Die Wiese bleibt
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unberührt. Das Aufstellen von Grabzeichen (Steine, Engel, Laternen, usw.) ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt widerrechtlich abgelegte Gegenstände entschädigungslos und kostenpflichtig zu entsorgen.
(4) Eine namentliche Kennzeichnung der beigesetzten Verstorbenen erfolgt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Erwerb eines Rosengrabes ohne Sterbefall ist nicht möglich.
(6) Pro Rosengrab ist die Beisetzung von einer Urne zulässig
§ 16 V. Gestaltung der Grabstätten
Erwerb von Beisetzungsstätten ohne Sterbefall
(1) Das Nutzungsrecht an Sondergrabstätten (§ 13), Urnennischen (§15a) und pflegefreie Urnengräber (§15b), kann auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles verliehen werden.
(2) Die Sondergrabstätten sind gemäß den Vorgaben dieser Satzung anzulegen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach Belegung - unbeschadet der besonderen Anforderungen der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Diese Verpflichtung besteht bei einer möglichen Unfallgefahr für Besucher (z.B. Einsinken der Erde) unverzüglich.
(2) Nicht erlaubt ist der Ausbau von Grabstätten zu Grüften. Ausnahmen kann die Stadt bei Sondergrabstätten außerhalb geschlossener Grabreihen - Sondergrabstätten in Streulage - zulassen.
§ 18 VI. Grabmäler
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 6 Gebrauch gemacht, hat die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchzuführen.
VI. Grabmäler
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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(1) Die Gestaltung der Grabmäler hat sich nach folgenden Grundsätzen (Mindestanforderungen) zu richten:
-
Die Grabmäler haben sich in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Dabei ist dem Charakter des Friedhofs als Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
-
Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind
a) Naturstein, b) Holz und c) Metall.
Aufdringlich wirkendes Material darf jedoch nicht verwendet werden. Politur auf dunklen Grabsteinen soll vermieden werden.
- Nicht erlaubt sind
a) an Grabmälern jede Art in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; b) an Grabsteinen: Ölfarbenanstrich.
(2) An jedem Grabmal ist an der rechten Kantseite in ca. 30 cm Höhe das Grabfeld und die Grabnummer (Größe ca. 1 cm) anzubringen. Firmenbezeichnungen des Herstellers dürfen in unauffälliger Weise seitlich unterhalb der Nummer angebracht werden.
(3) Für nicht aus Stein gefertigte Grabmäler werden die Maße nach den Grundsätzen des § 20 im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) In den Grabfeldern 15, 16 und 17 sind Grababdeckungen bis max. 2/3 der Grabfläche zulässig. Grabeinfassungen sind in allen Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder 18 a – d, zulässig. Liegende Grabmäler und Grababdeckplatten sind im gesamten restlichen Friedhof zulässig.
(5) Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Paragraph 20
Maße der Grabsteine
(1) Die Maße stehender Grabsteine haben sich innerhalb folgender Grenzen zu bewegen; dies gilt auch für Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Allgemeinen Grabstätten:
a) in normalen Grabfeldern:
| Höhe | 60 - | 100 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 65 cm |
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| Stärke | mindestens | 10 cm |
|---|
b) in Kindergrabfeldern:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
(3) Sondergrabstätten:
a) hochstehende Steine (auch für mehrstellige Sondergrabstätten zulässig):
| Höhe | 100 - | 160 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 70 cm | |
| Stärke bei einer Höhe bis 130 cm | mindestens | 15 cm | |
| Stärke bei einer Höhe über 130 cm | mindestens | 22 cm | |
| max. Ansichtsfläche | höchstens | 0,9 m² |
b) Breitsteine: (nur bei mehrstelligen Sondergrabstätten)
| Höhe | 80 - | 120 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 135 cm | |
| Stärke | mindestens | 15 cm |
c) Kindersondergrabstätten:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
d) liegende Grabmäler:
| Breite | max. jeweilige Grabbreite |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grabbreite |
| Stärke | mindestens 12 cm |
Grababdeckplatten (nur in Verbindung mit Grabeinfassungen):
| Breite | für 2-stellige Sondergrabstätten max. 0,90 m für 4-stellige Sondergrabstätten max. 1,90 m |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grablänge |
| Stärke | mindestens 4 cm |
e) Grabeinfassungen
| Höhe über Erdkante | max. | 3 cm |
|---|---|---|
| Breite je Teil | max. | 25 cm |
| Stärke | mind. | 10 cm |
Die Größe der gesamten Grabanlage darf bei
| 2-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 1,20 m eine Länge von 2,20 m und bei |
|---|---|
| 4-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 2,20 m eine Länge von 2,20 m |
nicht überschritten werden.
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Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
(4) Pflegefreie Urnengräber
| Höhe | bis zu | 100 cm |
|---|---|---|
| Breite | bis zu | 50 cm |
| Stärke | mindestens | 13 cm |
Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmäler aufgestellt werden. Polieren und Schleifen ist unzulässig, Anschliffe erlaubt. Die Grabmäler haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.
§ 21 Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
(1) Im Friedhofsplan gelten für die Grabfelder 18 a - d erhöhte Gestaltungsvorschriften; bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht belegte Grabfelder ebenfalls entsprechend widmen.
(2) In diesen Grabfeldern müssen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. b) Alle zur Aufstellung gelangenden Grabsteine haben sich in hellem Farbton zu halten. c) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. d) Flächen dürfen keine Umrandung haben. e) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. f) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Ausnahmen kann die Stadt zulassen. g) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Die Stärke der aufgestellten Grabmäler muss mindestens 20 cm betragen.
§ 22 Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
(1) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten haben sich harmonisch in das Gesamtbild der Urnenmauern einzufügen.
(2) An allen Urnennischenabdeckplatten können entweder aufgesetzte Bronzeschriftzüge oder gravierte und hell gestrichene Schriften verwendet werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente und Porzellanbilder sind zulässig.
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§ 23 Paragraph 23
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmäler sowie Grabmäler, die der erteilten Genehmigung nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Stadt wieder zu entfernen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 3) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Antragsteller kann nur der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber sein.
§ 24 Paragraph 24
Errichtung und Unterhalt
(1) Für die Errichtung und den Unterhalt der Grabmale gelten die anerkannten Regeln der Technik und die Versetzungsrichtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV – Richtlinien). Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten
(2) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu entfernen, wenn ihre ordnungsgemäße Wiederherstellung nicht binnen einer von der Stadt zu setzenden angemessenen Frist erfolgt.
(3) Verantwortlich für die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen ist bei Allgemeinen Grabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Sondergrabstätten / Urnenbeisetzungstätten der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
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Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen usw.) treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Neben dem Nutzungsrechtsinhaber ist für die für die Einhaltung der §§ 19 bis 24 auch der vom Nutzungsrechtsinhaber beauftragte Unternehmer (z.B. Steinmetz) verantwortlich.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Urnennischenverschlussplatten, Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte bzw. der Urnennische entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Waldkraiburg. Die Grabsteinfundamente sind bis unter die Erdoberfläche zu kürzen, die Verbindungsdübel zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 a
Auflösung von Beisetzungsstätten in der Erde
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind bei Erdbeisetzungsstätten innerhalb von 3 Monaten
- Die Bepflanzung und alle Grabzeichen zu entfernen.
- Die Umrandungsplatten fachgerecht zu verlegen.
- Die Grabstätte mit Pflanzenerde aufzufüllen und Grassamen an zu säen.
§ 27 Paragraph 27
Umweltschutz auf dem Friedhof
(1) Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung bzw. zur Wiederverwertung von Abfällen besteht im besonderen Maß für den Friedhof.
(2) Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt nach kompostierfähigen Teilen und Restmüll entsorgt werden.
(3) Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Teilen als Grabschmuck (Kränze und Gestecke) ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Kunststoffblumen, Plastiktrauerschleifen und Styropor. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast anstelle von Draht gebunden sein müssen.
(4) Es wird empfohlen auf Grablichter mit Einwegplastikhüllen zu verzichten. Glasgrablichter mit Kerzeneinsätzen bzw. Parafinöl sind zu bevorzugen.
§ 28 VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Allgemeine Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Sondergrabstätten / Urnengräber kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Waldkraiburg ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
§ 29 Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Um der öffentlichen Gesundheit willen besteht für die Aufbewahrung im Leichenhaus Benutzungszwang und zwar auch dann, wenn die Leiche nach auswärts verbracht wird. Alle Leichen müssen spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle verbracht werden. Die Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr wird dabei nicht eingerechnet.
Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die Leichenhalle zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(2) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind ohne Einzelgenehmigung zugelassen,
a) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Hospizinsel, Altenheim u. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
c) wenn die Bestattung der Leiche auf einem kirchlichen Friedhof im Stadtgebiet Waldkraiburg stattfindet.
(3) Die Einhaltung der gemeindlichen Überwachungspflicht nach § 14 Abs. 1 BestG ist sicherzustellen.
(4) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind auch zulässig, sofern bei einem privaten Bestatter Räumlichkeiten vorhanden sind, die alle Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit im Sinne des § 17 Abs. 1 BestG erfüllen.
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(5) Bei Beisetzung im städtischen Friedhof ist die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr in das Leichenhaus zu verbringen. In den Monaten April bis Oktober und bei Bedarf sind die Leichen in die Kühlung einzulegen.
§ 30 IX. Schlussvorschriften
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle bleibt für den allgemeinen Besuch geschlossen. Zutritt wird nur zu Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Aussegnung eines Verstorbenen gewährt.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Haftung
Die Stadt Waldkraiburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkraiburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erhebt die Stadt nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 33 Paragraph 33
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt Waldkraiburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 34 Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Ordnungsvorschriften über die Öffnungszeiten (§ 3),
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das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4) über Gewerbetreibende (§ 5)
b) den Bestattungsvorschriften über die Anmeldung von Bestattungen (§ 6 Abs. 1) über das Öffnen und Schließen der Grabstätten (§ 7 Abs. 1)
c) den Vorschriften über das Ablegen von Gegenständen (§ 15 d Familienbäume, § 15 e Gemeinschaftsbäume, § 15 f Rosengräber)
d) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten (§ 17)
e) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler (§§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2, 24, 25 Abs. 1 und 3)
f) ein Grabmal, eine Grabeinfassung ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23)
g) den Vorschriften über die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten (§ 22)
h) den Vorschriften über den Umweltschutz auf dem Friedhof (§ 27)
i) den Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 26, 28)
j) den Vorschriften über die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle (§§ 29, 30 Abs. 2) zuwiderhandelt.
k) als Unternehmer, den Vorschriften des § 24 Abs. 5
zuwiderhandelt.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 01. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 2010, geändert durch Änderungssatzung, außer Kraft.
Waldkraiburg, 20. Mai 2019
Gez.
Robert Pötzsch Erster Bürgermeister
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Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Waldkraiburg unterhält einen Friedhof und eine Leichen- und Aussegnungshalle am Grünen Weg 60. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung beider Einrichtungen obliegen der Stadt.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung der Verstorbenen, die a) bei ihrem Ableben Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Waldkraiburg haben, b) ein Anrecht auf Beisetzung in einer Sondergrabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener als in Abs. 2 genannt, bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (4) Das Recht zur Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb des Stadtgebietes bleibt hiervon unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde); b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge von oder mit Schwerbehinderten, mit dem Merkzeichen „AG“ (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis. Diese Fahrzeuge dürfen nur Hauptwege in Schrittgeschwindigkeit befahren. Fußgänger haben stets Vorrang; c) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern; d) das Ablegen von verwelkten Blumen, Kränzen und sonstigem Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; e) die Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs sowie der Einrichtungen und Anlagen; f) das Übersteigen der Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten der Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Blumenbeete; g) das Verteilen von Druckschriften; h) das Feilbieten von Waren aller Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; i) das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen; j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(4) Vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 oder gegen Einzelanordnungen gemäß Abs. 1 Satz 2, verstößt.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
Paragraph 05
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Im Übrigen sind gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt anzuzeigen.
Soweit Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bereits gleichwertige Zulassungen (Absatz 2) für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen nach den Friedhofssatzungen
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anderer inländischer Kommunen haben, werden diese von die Stadt anerkannt; die entsprechenden Nachweise sind bei der Stadt vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Eine erneute Zulassung ist in diesem Fall nicht erforderlich; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Stadt ergänzende Auflagen zu erlassen.
(2) Zuzulassen sind solche Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofs die Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation oder Ausbildung verfügen, c) und eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten nachweisen können, die dem Umfang des Risikos angemessen sind; dies gilt nur für Tätigkeiten, die ein unmittelbares und besonderes Risiko darstellen, wie Steinmetz- oder bildhauerische Tätigkeiten (z.B. Aufstellen von Grabsteinen).
Ist der Gewerbetreibende bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so wird keine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung vom Gewerbetreibenden verlangt, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit oder eine Deckungslücke, so ist eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt anzuzeigen. Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten entsprechend. Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Anzeige bei der Stadt vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen ist auf Antrag des Gewerbetreibenden schriftlich zu bestätigen; die Bestätigung ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
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(7) Auf Antrag kann die Stadt den Gewerbetreibenden Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen erteilen. Die Ausnahmebewilligungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen. Die Ausweise dienen lediglich der Zugangskontrolle auf den Friedhöfen; die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistung ist davon nicht abhängig. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(11) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(12) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 8 bis 11 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
(13) Erfordern die Bestimmungen dieser Satzung, dass ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung vorgelegt wird, so sind alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
Es kann nicht verlangt werden, dass diese Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(14) Die Verwaltungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 06
Anmeldung von Bestattungen
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte /
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Urnenbeisetzungsstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Paragraph 07
Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personal ausgehoben und wieder zugefüllt. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt für die Beisetzung von
a) Leichen in Normallage: 1,60 m b) Leichen in Tieflage: 2,20 m c) Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Tod- und Fehlgeburten in Kindergrabstätten: 1,10 m d) Leichenteilen und Gebeinen (abgelaufene Ruhefrist): 0,80 m e) Urnen in der Erde: 0,65 m
Paragraph 08
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen von Erwachsenen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre; für Urnen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges in Grabstätten bzw. mit dem Tag der Einäscherung.
(2) Bei der Belegung einer Grabstätte oder einer Urnenbeisetzungsstätte muss das Nutzungsrecht mindestens die Dauer der Ruhezeit abdecken.
Paragraph 09
Grabbelegung / Urnennischenbelegung
(1) Jeder Leichnam ist in ein eigenes Grab zu versenken, ebenso Leichenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Unbenommen bleibt die nach § 13 Abs. 3 zulässige Doppelbelegung einer Grabstelle bei Sondergrabstätten. Ferner kann die Stadt unbeschadet des Satzes 1 Tod- oder Fehlgeburten sowie Leichenteile, für die von den Verfügungsberechtigten kein eigenes Grab gewünscht wird, in Sammelbegräbnisplätzen bestatten.
(2) Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Behälter (Urne) beigesetzt werden und zwar ober- oder unterirdisch. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in Urnennischen zulässig.
(3) Treten beim Grabaushub oder sonst Leichen- oder Aschenreste (Gebeine) zutage, deren Ruhezeit abgelaufen ist, so sind sie in geeigneter Form wieder der Erde zu übergeben.
Paragraph 10
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Umbettungen
(1) Während der Ruhezeit sind Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofs grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen kann die Stadt in begründeten Fällen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Beerdigung oder nach einer Ruhezeit von mehr als acht Jahren zulassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Wiederausgrabung von Aschenurnen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Umbettungen aus Allgemeinen Grabstätten in andere Allgemeine Grabstätten sind innerhalb des Friedhofs nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Allgemeine Grabstätten umgebettet werden.
(7) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung
(11) Die Umbettung bzw. Wiederausgrabung von biologisch abbaubaren Urnen aus der Erde ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
Paragraph 11
Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
(1) Sämtliche Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten auf dem Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Alle Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten können nur im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Sondergrabstätte oder Urnennische und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Beisetzungsstätten werden eingeteilt in
a) Allgemeine Grabstätten (§ 12) b) Sondergrabstätten (§ 13)
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c) Kindersondergrabstätten (§ 14) d) Kindergemeinschaftsgrabanlage (§ 14a) e) Urnenbeisetzungsstätten (§ 15)
(4) Die Verleihung, der Wiedererwerb und die Übertragung von Nutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
Paragraph 12
Allgemeine Grabstätten
(1) Allgemeine Grabstätten sind Reiheneinzelgräber für Erdbeisetzungen in den eigens dafür ausgewiesenen Grabfeldern.
(2) Allgemeine Grabstätten werden nur auf die Dauer der Ruhezeit und nur anlässlich des Todesfalles zur Bestattung einer in § 2 Abs. 2 genannten Person zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 abgesehen werden.
(3) Eine Auswahl unter den vorhandenen Allgemeinen Grabstätten besteht nicht. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(4) Das Ausmaß der Allgemeinen Grabstätte beträgt mindestens a) in den normalen Grabfeldern: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m;
b) in den Kindergrabfeldern: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m.
Paragraph 13
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist - auch wiederholt - auf Antrag für die gesamte Sondergrabstätte, für die Dauer von 5, 10, 15, 20, oder 25 Jahren möglich. Wird der Wiedererwerb nicht spätestens einen Monat nach dem Ende der laufenden Nutzungszeit beantragt, so kann die Stadt den Wiedererwerb der Sondergrabstätte versagen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Es werden unterschieden zwei- und mehrstellige Sondergrabstätten in Reihen- oder Streulage, die an den im Friedhofsplan festgelegten Grabfeldern zur Verfügung stehen. Bei Grabstätten in Reihenlage erfolgt die Belegung im Sinne des § 12 Abs. 3
(3) Alle zur Verfügung stehenden Sondergrabstätten sind Tiefgräber (Mindesttiefe 2,20 m). Es sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Stadt die Beisetzung in Normallage (Mindesttiefe 1,60 m) zulassen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen je Grabstelle bis zu drei Urnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit einer in der Grabstelle beigesetzten Leiche.
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(5) Das Nutzungsrecht kann aus Anlass des Todes einer in § 2 Abs. 2 genannten Person (Nutzungsberechtigte) erworben werden. § 16 bleibt unberührt.(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Eine Leiche, Leichenreste oder eine Aschenurne darf während der laufenden Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in Reihenfolge auf die nachfolgend genannten Personen über:1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder; 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder; 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; 5. auf die Eltern; 6. auf die vollbürtigen Geschwister; 7. auf die Stiefgeschwister; 8. auf die nicht unter Buchstaben a - g fallenden Erben; 9. auf Personen, die sich zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit erklären.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person dieser Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich übertragen zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, ebenso seine unter Abs. 8 genannten Angehörigen. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsrechtsinhabers erlauben.(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.(13) Erlischt das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstätte und erfolgt kein Neuerwerb nach Abs. 1, so steht die Sondergrabstätte der Stadt zur Neuvergabe zur Verfügung.(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sondergrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Sondergrabstätte möglich.(15) Die Sondergrabstätte hat folgende Außenmaße:
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Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen in Grabfeldern 08 a bis 08 z: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m, Sondergrabstätte mit 4 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m, Sondergrabstätte mit 6 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 3,50 m,
Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
Abstand zur nächsten Grabstätte: ca. 0,40 m.
Die Grabgröße bei Streulagen kann unterschritten werden.
Paragraph 14
Kindergemeinschaftsgrabanlage
(1) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen errichtet die Stadt Waldkraiburg eine Gemeinschaftsgrabanlage. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren verliehen. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage übernimmt die Stadt. (3) Eine Bestattung in anderen Grabstätten ist zulässig. Es gelten die jeweiligen Vorschriften.
Paragraph 15
Rosengräber
(1) Rosengräber sind für Angehörige pflegefreie Beisetzungsstätten.
(2) Es wird kein Recht am Rosenstock erworben. Den genauen Beisetzungsplatz legt die Friedhofsverwaltung fest.
(3) Das Ablegen von Blumen und Kränzen ist im Rahmen einer Beisetzung, bis zu zwei Wochen danach auf dem dafür vorgesehenen Platz zulässig. Die Wiese bleibt
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unberührt. Das Aufstellen von Grabzeichen (Steine, Engel, Laternen, usw.) ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt widerrechtlich abgelegte Gegenstände entschädigungslos und kostenpflichtig zu entsorgen.
(4) Eine namentliche Kennzeichnung der beigesetzten Verstorbenen erfolgt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Erwerb eines Rosengrabes ohne Sterbefall ist nicht möglich.
(6) Pro Rosengrab ist die Beisetzung von einer Urne zulässig
Paragraph 16
Erwerb von Beisetzungsstätten ohne Sterbefall
(1) Das Nutzungsrecht an Sondergrabstätten (§ 13), Urnennischen (§15a) und pflegefreie Urnengräber (§15b), kann auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles verliehen werden.
(2) Die Sondergrabstätten sind gemäß den Vorgaben dieser Satzung anzulegen.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach Belegung - unbeschadet der besonderen Anforderungen der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Diese Verpflichtung besteht bei einer möglichen Unfallgefahr für Besucher (z.B. Einsinken der Erde) unverzüglich.
(2) Nicht erlaubt ist der Ausbau von Grabstätten zu Grüften. Ausnahmen kann die Stadt bei Sondergrabstätten außerhalb geschlossener Grabreihen - Sondergrabstätten in Streulage - zulassen.
Paragraph 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 6 Gebrauch gemacht, hat die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchzuführen.
VI. Grabmäler
Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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(1) Die Gestaltung der Grabmäler hat sich nach folgenden Grundsätzen (Mindestanforderungen) zu richten:
-
Die Grabmäler haben sich in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Dabei ist dem Charakter des Friedhofs als Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
-
Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind
a) Naturstein, b) Holz und c) Metall.
Aufdringlich wirkendes Material darf jedoch nicht verwendet werden. Politur auf dunklen Grabsteinen soll vermieden werden.
- Nicht erlaubt sind
a) an Grabmälern jede Art in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; b) an Grabsteinen: Ölfarbenanstrich.
(2) An jedem Grabmal ist an der rechten Kantseite in ca. 30 cm Höhe das Grabfeld und die Grabnummer (Größe ca. 1 cm) anzubringen. Firmenbezeichnungen des Herstellers dürfen in unauffälliger Weise seitlich unterhalb der Nummer angebracht werden.
(3) Für nicht aus Stein gefertigte Grabmäler werden die Maße nach den Grundsätzen des § 20 im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) In den Grabfeldern 15, 16 und 17 sind Grababdeckungen bis max. 2/3 der Grabfläche zulässig. Grabeinfassungen sind in allen Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder 18 a – d, zulässig. Liegende Grabmäler und Grababdeckplatten sind im gesamten restlichen Friedhof zulässig.
(5) Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 20
Maße der Grabsteine
(1) Die Maße stehender Grabsteine haben sich innerhalb folgender Grenzen zu bewegen; dies gilt auch für Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Allgemeinen Grabstätten:
a) in normalen Grabfeldern:
| Höhe | 60 - | 100 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 65 cm |
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| Stärke | mindestens | 10 cm |
|---|
b) in Kindergrabfeldern:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
(3) Sondergrabstätten:
a) hochstehende Steine (auch für mehrstellige Sondergrabstätten zulässig):
| Höhe | 100 - | 160 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 70 cm | |
| Stärke bei einer Höhe bis 130 cm | mindestens | 15 cm | |
| Stärke bei einer Höhe über 130 cm | mindestens | 22 cm | |
| max. Ansichtsfläche | höchstens | 0,9 m² |
b) Breitsteine: (nur bei mehrstelligen Sondergrabstätten)
| Höhe | 80 - | 120 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 135 cm | |
| Stärke | mindestens | 15 cm |
c) Kindersondergrabstätten:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
d) liegende Grabmäler:
| Breite | max. jeweilige Grabbreite |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grabbreite |
| Stärke | mindestens 12 cm |
Grababdeckplatten (nur in Verbindung mit Grabeinfassungen):
| Breite | für 2-stellige Sondergrabstätten max. 0,90 m für 4-stellige Sondergrabstätten max. 1,90 m |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grablänge |
| Stärke | mindestens 4 cm |
e) Grabeinfassungen
| Höhe über Erdkante | max. | 3 cm |
|---|---|---|
| Breite je Teil | max. | 25 cm |
| Stärke | mind. | 10 cm |
Die Größe der gesamten Grabanlage darf bei
| 2-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 1,20 m eine Länge von 2,20 m und bei |
|---|---|
| 4-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 2,20 m eine Länge von 2,20 m |
nicht überschritten werden.
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Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
(4) Pflegefreie Urnengräber
| Höhe | bis zu | 100 cm |
|---|---|---|
| Breite | bis zu | 50 cm |
| Stärke | mindestens | 13 cm |
Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmäler aufgestellt werden. Polieren und Schleifen ist unzulässig, Anschliffe erlaubt. Die Grabmäler haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.
Paragraph 21
Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
(1) Im Friedhofsplan gelten für die Grabfelder 18 a - d erhöhte Gestaltungsvorschriften; bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht belegte Grabfelder ebenfalls entsprechend widmen.
(2) In diesen Grabfeldern müssen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. b) Alle zur Aufstellung gelangenden Grabsteine haben sich in hellem Farbton zu halten. c) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. d) Flächen dürfen keine Umrandung haben. e) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. f) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Ausnahmen kann die Stadt zulassen. g) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Die Stärke der aufgestellten Grabmäler muss mindestens 20 cm betragen.
Paragraph 22
Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
(1) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten haben sich harmonisch in das Gesamtbild der Urnenmauern einzufügen.
(2) An allen Urnennischenabdeckplatten können entweder aufgesetzte Bronzeschriftzüge oder gravierte und hell gestrichene Schriften verwendet werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente und Porzellanbilder sind zulässig.
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Paragraph 23
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmäler sowie Grabmäler, die der erteilten Genehmigung nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Stadt wieder zu entfernen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 3) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Antragsteller kann nur der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber sein.
Paragraph 24
Errichtung und Unterhalt
(1) Für die Errichtung und den Unterhalt der Grabmale gelten die anerkannten Regeln der Technik und die Versetzungsrichtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV – Richtlinien). Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten
(2) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu entfernen, wenn ihre ordnungsgemäße Wiederherstellung nicht binnen einer von der Stadt zu setzenden angemessenen Frist erfolgt.
(3) Verantwortlich für die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen ist bei Allgemeinen Grabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Sondergrabstätten / Urnenbeisetzungstätten der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
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Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen usw.) treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Neben dem Nutzungsrechtsinhaber ist für die für die Einhaltung der §§ 19 bis 24 auch der vom Nutzungsrechtsinhaber beauftragte Unternehmer (z.B. Steinmetz) verantwortlich.
Paragraph 25
Entfernung
(1) Urnennischenverschlussplatten, Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte bzw. der Urnennische entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Waldkraiburg. Die Grabsteinfundamente sind bis unter die Erdoberfläche zu kürzen, die Verbindungsdübel zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
Auflösung von Beisetzungsstätten in der Erde
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind bei Erdbeisetzungsstätten innerhalb von 3 Monaten
- Die Bepflanzung und alle Grabzeichen zu entfernen.
- Die Umrandungsplatten fachgerecht zu verlegen.
- Die Grabstätte mit Pflanzenerde aufzufüllen und Grassamen an zu säen.
Paragraph 27
Umweltschutz auf dem Friedhof
(1) Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung bzw. zur Wiederverwertung von Abfällen besteht im besonderen Maß für den Friedhof.
(2) Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt nach kompostierfähigen Teilen und Restmüll entsorgt werden.
(3) Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Teilen als Grabschmuck (Kränze und Gestecke) ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Kunststoffblumen, Plastiktrauerschleifen und Styropor. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast anstelle von Draht gebunden sein müssen.
(4) Es wird empfohlen auf Grablichter mit Einwegplastikhüllen zu verzichten. Glasgrablichter mit Kerzeneinsätzen bzw. Parafinöl sind zu bevorzugen.
Paragraph 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Allgemeine Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Sondergrabstätten / Urnengräber kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Waldkraiburg ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Um der öffentlichen Gesundheit willen besteht für die Aufbewahrung im Leichenhaus Benutzungszwang und zwar auch dann, wenn die Leiche nach auswärts verbracht wird. Alle Leichen müssen spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle verbracht werden. Die Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr wird dabei nicht eingerechnet.
Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die Leichenhalle zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(2) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind ohne Einzelgenehmigung zugelassen,
a) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Hospizinsel, Altenheim u. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
c) wenn die Bestattung der Leiche auf einem kirchlichen Friedhof im Stadtgebiet Waldkraiburg stattfindet.
(3) Die Einhaltung der gemeindlichen Überwachungspflicht nach § 14 Abs. 1 BestG ist sicherzustellen.
(4) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind auch zulässig, sofern bei einem privaten Bestatter Räumlichkeiten vorhanden sind, die alle Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit im Sinne des § 17 Abs. 1 BestG erfüllen.
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(5) Bei Beisetzung im städtischen Friedhof ist die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr in das Leichenhaus zu verbringen. In den Monaten April bis Oktober und bei Bedarf sind die Leichen in die Kühlung einzulegen.
Paragraph 30
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle bleibt für den allgemeinen Besuch geschlossen. Zutritt wird nur zu Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Aussegnung eines Verstorbenen gewährt.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 31
Haftung
Die Stadt Waldkraiburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkraiburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 32
Gebühren
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erhebt die Stadt nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
Paragraph 33
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt Waldkraiburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Ordnungsvorschriften über die Öffnungszeiten (§ 3),
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das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4) über Gewerbetreibende (§ 5)
b) den Bestattungsvorschriften über die Anmeldung von Bestattungen (§ 6 Abs. 1) über das Öffnen und Schließen der Grabstätten (§ 7 Abs. 1)
c) den Vorschriften über das Ablegen von Gegenständen (§ 15 d Familienbäume, § 15 e Gemeinschaftsbäume, § 15 f Rosengräber)
d) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten (§ 17)
e) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler (§§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2, 24, 25 Abs. 1 und 3)
f) ein Grabmal, eine Grabeinfassung ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23)
g) den Vorschriften über die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten (§ 22)
h) den Vorschriften über den Umweltschutz auf dem Friedhof (§ 27)
i) den Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 26, 28)
j) den Vorschriften über die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle (§§ 29, 30 Abs. 2) zuwiderhandelt.
k) als Unternehmer, den Vorschriften des § 24 Abs. 5
zuwiderhandelt.
Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 01. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 2010, geändert durch Änderungssatzung, außer Kraft.
Waldkraiburg, 20. Mai 2019
Gez.
Robert Pötzsch Erster Bürgermeister
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht im Fall a) des §2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des §2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des §2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) des §2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Paragraph 4
Grabgebühren
(1) Die im Einzelnen aufgeführten Grabgebühren gelten für 1 Jahr.
(2) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit bzw. für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Für den Erwerb des Nutzungsrechts (Gräber 15 Jahre und Urnen 10 Jahre, Kinder 10 Jahre) gilt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Waldkraiburg (Friedhofs- und Bestattungssatzung).
(3) Allgemeine Grabstätten (Einzelgräber)
Die Gebühr beträgt für
€
Erwachsenengräber
55,67 -
2
(4) Sondergrabstätten
| 1. Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 69,17 - |
| b) 4-stellige Grabstätten in Reihenlage | 108,31 - |
| c) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 80,35 - |
| d) 4-stellige Grabstätten in Streulage | 132,70 - |
| e) Kindersondergrabstätten in Reihenlage | 49,94 - |
- An mehr als 4-stelligen Grabstätten wird die Gebühr nach Nr. 1 b) und d) zuzüglich für jeweils zwei weitere Grabstellen berechnet
| € | |
|---|---|
| a) in Reihenlage | 127,94 - |
| b) in Streulage | 171,82 - |
| 3. Die Gebühr für die Sondergrabstätten groß in Grabfeldern 08 a – 08 i ff beträgt | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 73,67 - |
| b) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 86,37 - |
(5) Urnennischen in Urnenmauern
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) einfachbreite Nische | 59,04 - |
| b) doppeltbreite Nische | 82,34 - |
(6) Pflegefreie Urnengräber (z.B. Urnenkreise)
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Sektion zur Beisetzung bis zu 4 Urnen, inkl. der Grabpflege | 113,10 - |
(7) Namenlose Urnengräber
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(8) Kindergemeinschaftsgrabanlage
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(9) Familienbaum
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| acht Grabstellen, inkl. der Grabpflege | 407,54- |
3
(10) Gemeinschaftsbaum
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 101,54 -
(11) Rosengarten
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 99,28 -
(12) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
§ 5 Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
§ 6 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
(1) Grabfertigung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen beträgt bei
a) Erwachsenen in Normallage (1,60 m) in Tieflage (2,20 m) b) Kindern (1,10 m) c) Tot- und Fehlgeburten, Leichenteilen (0,80 m) € 404,51 - 573,06 - 134,84 - 134,84-
(2) Urnenbeisetzung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen beträgt bei
a) einem Erdgrab (0,65 m) b) einer Urnennische € 67,42 - 33,71 -
4
(3) Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
- Für die Ausgrabung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes und Umbettung in einen Sarg oder Behälter werden berechnet bei
| Leichen € | Gebeine € | |
|---|---|---|
| a) Erwachsenen | ||
| aus einer Tiefe von 1,60 m | 404,51 - | 404,51 - |
| aus einer Tiefe von 2,20 m | 573,06 - | 573,06 - |
| b) Kindern aus einer Tiefe von 1,10 m | 134,84 - | 134,84 - |
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden bei Leichen die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bei Gebeinen gilt Abs. 1 c) entsprechend.
(4) Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
| € | |
|---|---|
| 1. Ausgrabung aus einem Erdgrab | 67,42 - |
| Wiederbeisetzung in einem Erdgrab | 67,42 - |
| 2. Wegnahme aus einer Urnennische | 33,71 - |
| Wiederbeisetzung in einer Urnennische | 33,71 - |
| 3. Verlegung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung | |
| a) aus Urnennische (einschl. Öffnen und Schließen) | 33,71 - |
| b) aus Erdgrab (einschl. Ausgrabung und Wiederbeisetzung) | 67,42 - |
(5) Sonstige Bestattungskosten
- Die Gebühr beträgt für
| € | |
|---|---|
| a) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschung und ähnliches, einschließlich Reinigung | 134,84 - |
- Die Kosten für die nutzbaren durchgehenden Grabsteinfundamente werden zum Selbstkostenpreis mit einem Aufschlag von 10 % für die zu leistende Vorfinanzierung berechnet.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 35 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Verwaltungsgebühren
Nutzungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Nutzung der Leichenhalle pro Tag (Aufbahrungsräume) | 45,45 - |
| (2) Nutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung (je Trauerfall) | 133,00- |
| (3) Nutzung des Verabschiedungsraums pro Tag | 89,99- |
5
Verwaltungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Rückgabe von Urnennischen / Urnen in Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit | 76,39 - |
| (2) Übertragung des Nutzungsrechts während laufender Nutzungszeit | 25,46 - |
| (3) Erwerb einer Beisetzungsstätte ohne Sterbefall | 50,93 - |
| (4) Genehmigung zur a) Errichtung eines Grabmals | 5 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| b) Änderung eines Grabmals | 3 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| (5) Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. / nach Ablauf von 96 Std. (§§ 18 und 19 BestV) | 25,46 - |
| (6) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) | 25,46 - |
| (7) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 38,20 - |
| (8) Bescheinigung über das Vorhandensein einer Urnennische/Grabstätte | 25,46 - |
| (9) Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 50,93 - |
| (10) Versendung von Urnen | 50,93 - |
| (11) Verlegung von Urnen | 50,93 - |
| (12) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 5 € bis 61 € erhoben werden. |
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. August 2020 außer Kraft.
Waldkraiburg, 27.03.2025
Erster Bürgermeister
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Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 03
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht im Fall a) des §2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) des §2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) des §2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung, d) des §2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung
(3) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Paragraph 04
Grabgebühren
(1) Die im Einzelnen aufgeführten Grabgebühren gelten für 1 Jahr.
(2) Die Gebühren sind für die gesamte Ruhezeit bzw. für die Verlängerungszeit im Voraus zu entrichten. Für den Erwerb des Nutzungsrechts (Gräber 15 Jahre und Urnen 10 Jahre, Kinder 10 Jahre) gilt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Stadt Waldkraiburg (Friedhofs- und Bestattungssatzung).
(3) Allgemeine Grabstätten (Einzelgräber)
Die Gebühr beträgt für
€
Erwachsenengräber
55,67 -
2
(4) Sondergrabstätten
| 1. Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 69,17 - |
| b) 4-stellige Grabstätten in Reihenlage | 108,31 - |
| c) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 80,35 - |
| d) 4-stellige Grabstätten in Streulage | 132,70 - |
| e) Kindersondergrabstätten in Reihenlage | 49,94 - |
- An mehr als 4-stelligen Grabstätten wird die Gebühr nach Nr. 1 b) und d) zuzüglich für jeweils zwei weitere Grabstellen berechnet
| € | |
|---|---|
| a) in Reihenlage | 127,94 - |
| b) in Streulage | 171,82 - |
| 3. Die Gebühr für die Sondergrabstätten groß in Grabfeldern 08 a – 08 i ff beträgt | € |
|---|---|
| a) 2-stellige Grabstätten in Reihenlage | 73,67 - |
| b) 2-stellige Grabstätten in Streulage | 86,37 - |
(5) Urnennischen in Urnenmauern
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| a) einfachbreite Nische | 59,04 - |
| b) doppeltbreite Nische | 82,34 - |
(6) Pflegefreie Urnengräber (z.B. Urnenkreise)
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Sektion zur Beisetzung bis zu 4 Urnen, inkl. der Grabpflege | 113,10 - |
(7) Namenlose Urnengräber
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(8) Kindergemeinschaftsgrabanlage
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege | 46,46 - |
(9) Familienbaum
| Die Gebühr beträgt für | € |
|---|---|
| acht Grabstellen, inkl. der Grabpflege | 407,54- |
3
(10) Gemeinschaftsbaum
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 101,54 -
(11) Rosengarten
Die Gebühr beträgt für eine Grabstelle, inkl. der Grabpflege € 99,28 -
(12) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
Paragraph 05
Verlängerung und Aufgabe von Nutzungsrechten
(1) Bei Verlängerung von Nutzungsrechten gilt § 4 entsprechend. (2) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (3) Bei Verzicht auf ein Nutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tage der Rechtswirksamkeit an für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch gelaufen wäre, die für diese Jahre geleisteten Grabgebühren zurück.
Paragraph 06
Bestattungsgebühren
(1) Grabfertigung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen eines Grabes bei Erdbestattungen beträgt bei
a) Erwachsenen in Normallage (1,60 m) in Tieflage (2,20 m) b) Kindern (1,10 m) c) Tot- und Fehlgeburten, Leichenteilen (0,80 m) € 404,51 - 573,06 - 134,84 - 134,84-
(2) Urnenbeisetzung
Die Gebühr für das Öffnen und Schließen beträgt bei
a) einem Erdgrab (0,65 m) b) einer Urnennische € 67,42 - 33,71 -
4
(3) Ausgrabung von Leichen und Gebeinen
- Für die Ausgrabung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes und Umbettung in einen Sarg oder Behälter werden berechnet bei
| Leichen € | Gebeine € | |
|---|---|---|
| a) Erwachsenen | ||
| aus einer Tiefe von 1,60 m | 404,51 - | 404,51 - |
| aus einer Tiefe von 2,20 m | 573,06 - | 573,06 - |
| b) Kindern aus einer Tiefe von 1,10 m | 134,84 - | 134,84 - |
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes werden bei Leichen die Gebühren nach Abs. 1 berechnet.
-
Für die Wiederbeisetzung einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes bei Gebeinen gilt Abs. 1 c) entsprechend.
(4) Ausgrabung und Wiederbeisetzung von Urnen
| € | |
|---|---|
| 1. Ausgrabung aus einem Erdgrab | 67,42 - |
| Wiederbeisetzung in einem Erdgrab | 67,42 - |
| 2. Wegnahme aus einer Urnennische | 33,71 - |
| Wiederbeisetzung in einer Urnennische | 33,71 - |
| 3. Verlegung nach Ablauf der Ruhefrist im Sinne § 15 Abs. 3 Friedhofssatzung | |
| a) aus Urnennische (einschl. Öffnen und Schließen) | 33,71 - |
| b) aus Erdgrab (einschl. Ausgrabung und Wiederbeisetzung) | 67,42 - |
(5) Sonstige Bestattungskosten
- Die Gebühr beträgt für
| € | |
|---|---|
| a) Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschung und ähnliches, einschließlich Reinigung | 134,84 - |
- Die Kosten für die nutzbaren durchgehenden Grabsteinfundamente werden zum Selbstkostenpreis mit einem Aufschlag von 10 % für die zu leistende Vorfinanzierung berechnet.
(6) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Stundensatz hierfür beträgt 35 €. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Paragraph 07
Nutzungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Nutzung der Leichenhalle pro Tag (Aufbahrungsräume) | 45,45 - |
| (2) Nutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung (je Trauerfall) | 133,00- |
| (3) Nutzung des Verabschiedungsraums pro Tag | 89,99- |
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Verwaltungsgebühren
| € | |
|---|---|
| (1) Rückgabe von Urnennischen / Urnen in Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit | 76,39 - |
| (2) Übertragung des Nutzungsrechts während laufender Nutzungszeit | 25,46 - |
| (3) Erwerb einer Beisetzungsstätte ohne Sterbefall | 50,93 - |
| (4) Genehmigung zur a) Errichtung eines Grabmals | 5 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| b) Änderung eines Grabmals | 3 v. H. der gesamten Grabmalherstellungskosten, aufgerundet auf volle fünf €; max. 275,- |
| (5) Genehmigung zur Vornahme einer Bestattung vor Ablauf von 48 Std. / nach Ablauf von 96 Std. (§§ 18 und 19 BestV) | 25,46 - |
| (6) Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) | 25,46 - |
| (7) Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche (§ 10 Friedhofs- und Bestattungssatzung) | 38,20 - |
| (8) Bescheinigung über das Vorhandensein einer Urnennische/Grabstätte | 25,46 - |
| (9) Verlängerung von Grabnutzungsrechten | 50,93 - |
| (10) Versendung von Urnen | 50,93 - |
| (11) Verlegung von Urnen | 50,93 - |
| (12) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von 5 € bis 61 € erhoben werden. |
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01. August 2020 außer Kraft.
Waldkraiburg, 27.03.2025
Erster Bürgermeister
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Waldkraiburg unterhält einen Friedhof und eine Leichen- und Aussegnungshalle am Grünen Weg 60. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung beider Einrichtungen obliegen der Stadt.
§ 2 II. Ordnungsvorschriften
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung der Verstorbenen, die a) bei ihrem Ableben Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Waldkraiburg haben, b) ein Anrecht auf Beisetzung in einer Sondergrabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener als in Abs. 2 genannt, bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (4) Das Recht zur Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb des Stadtgebietes bleibt hiervon unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Paragraph 3
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 Paragraph 4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde); b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge von oder mit Schwerbehinderten, mit dem Merkzeichen „AG“ (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis. Diese Fahrzeuge dürfen nur Hauptwege in Schrittgeschwindigkeit befahren. Fußgänger haben stets Vorrang; c) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern; d) das Ablegen von verwelkten Blumen, Kränzen und sonstigem Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; e) die Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs sowie der Einrichtungen und Anlagen; f) das Übersteigen der Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten der Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Blumenbeete; g) das Verteilen von Druckschriften; h) das Feilbieten von Waren aller Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; i) das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen; j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(4) Vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 oder gegen Einzelanordnungen gemäß Abs. 1 Satz 2, verstößt.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
§ 5 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Im Übrigen sind gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt anzuzeigen.
Soweit Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bereits gleichwertige Zulassungen (Absatz 2) für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen nach den Friedhofssatzungen
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anderer inländischer Kommunen haben, werden diese von die Stadt anerkannt; die entsprechenden Nachweise sind bei der Stadt vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Eine erneute Zulassung ist in diesem Fall nicht erforderlich; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Stadt ergänzende Auflagen zu erlassen.
(2) Zuzulassen sind solche Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofs die Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation oder Ausbildung verfügen, c) und eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten nachweisen können, die dem Umfang des Risikos angemessen sind; dies gilt nur für Tätigkeiten, die ein unmittelbares und besonderes Risiko darstellen, wie Steinmetz- oder bildhauerische Tätigkeiten (z.B. Aufstellen von Grabsteinen).
Ist der Gewerbetreibende bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so wird keine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung vom Gewerbetreibenden verlangt, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit oder eine Deckungslücke, so ist eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt anzuzeigen. Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten entsprechend. Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Anzeige bei der Stadt vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen ist auf Antrag des Gewerbetreibenden schriftlich zu bestätigen; die Bestätigung ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
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(7) Auf Antrag kann die Stadt den Gewerbetreibenden Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen erteilen. Die Ausnahmebewilligungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen. Die Ausweise dienen lediglich der Zugangskontrolle auf den Friedhöfen; die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistung ist davon nicht abhängig. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(11) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(12) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 8 bis 11 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
(13) Erfordern die Bestimmungen dieser Satzung, dass ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung vorgelegt wird, so sind alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
Es kann nicht verlangt werden, dass diese Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(14) Die Verwaltungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung von Bestattungen
Anmeldung von Bestattungen
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte /
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Urnenbeisetzungsstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
§ 7 Paragraph 7
Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personal ausgehoben und wieder zugefüllt. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt für die Beisetzung von
a) Leichen in Normallage: 1,60 m b) Leichen in Tieflage: 2,20 m c) Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Tod- und Fehlgeburten in Kindergrabstätten: 1,10 m d) Leichenteilen und Gebeinen (abgelaufene Ruhefrist): 0,80 m e) Urnen in der Erde: 0,65 m
§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen von Erwachsenen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre; für Urnen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges in Grabstätten bzw. mit dem Tag der Einäscherung.
(2) Bei der Belegung einer Grabstätte oder einer Urnenbeisetzungsstätte muss das Nutzungsrecht mindestens die Dauer der Ruhezeit abdecken.
§ 9 Paragraph 9
Grabbelegung / Urnennischenbelegung
(1) Jeder Leichnam ist in ein eigenes Grab zu versenken, ebenso Leichenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Unbenommen bleibt die nach § 13 Abs. 3 zulässige Doppelbelegung einer Grabstelle bei Sondergrabstätten. Ferner kann die Stadt unbeschadet des Satzes 1 Tod- oder Fehlgeburten sowie Leichenteile, für die von den Verfügungsberechtigten kein eigenes Grab gewünscht wird, in Sammelbegräbnisplätzen bestatten.
(2) Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Behälter (Urne) beigesetzt werden und zwar ober- oder unterirdisch. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in Urnennischen zulässig.
(3) Treten beim Grabaushub oder sonst Leichen- oder Aschenreste (Gebeine) zutage, deren Ruhezeit abgelaufen ist, so sind sie in geeigneter Form wieder der Erde zu übergeben.
§ 10 Umbettungen
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Umbettungen
(1) Während der Ruhezeit sind Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofs grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen kann die Stadt in begründeten Fällen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Beerdigung oder nach einer Ruhezeit von mehr als acht Jahren zulassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Wiederausgrabung von Aschenurnen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Umbettungen aus Allgemeinen Grabstätten in andere Allgemeine Grabstätten sind innerhalb des Friedhofs nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Allgemeine Grabstätten umgebettet werden.
(7) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung
(11) Die Umbettung bzw. Wiederausgrabung von biologisch abbaubaren Urnen aus der Erde ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 11 Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
(1) Sämtliche Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten auf dem Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Alle Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten können nur im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Sondergrabstätte oder Urnennische und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Beisetzungsstätten werden eingeteilt in
a) Allgemeine Grabstätten (§ 12) b) Sondergrabstätten (§ 13)
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c) Kindersondergrabstätten (§ 14) d) Kindergemeinschaftsgrabanlage (§ 14a) e) Urnenbeisetzungsstätten (§ 15)
(4) Die Verleihung, der Wiedererwerb und die Übertragung von Nutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
§ 12 Paragraph 12
Allgemeine Grabstätten
(1) Allgemeine Grabstätten sind Reiheneinzelgräber für Erdbeisetzungen in den eigens dafür ausgewiesenen Grabfeldern.
(2) Allgemeine Grabstätten werden nur auf die Dauer der Ruhezeit und nur anlässlich des Todesfalles zur Bestattung einer in § 2 Abs. 2 genannten Person zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 abgesehen werden.
(3) Eine Auswahl unter den vorhandenen Allgemeinen Grabstätten besteht nicht. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(4) Das Ausmaß der Allgemeinen Grabstätte beträgt mindestens a) in den normalen Grabfeldern: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m;
b) in den Kindergrabfeldern: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m.
§ 13 Paragraph 13
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist - auch wiederholt - auf Antrag für die gesamte Sondergrabstätte, für die Dauer von 5, 10, 15, 20, oder 25 Jahren möglich. Wird der Wiedererwerb nicht spätestens einen Monat nach dem Ende der laufenden Nutzungszeit beantragt, so kann die Stadt den Wiedererwerb der Sondergrabstätte versagen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Es werden unterschieden zwei- und mehrstellige Sondergrabstätten in Reihen- oder Streulage, die an den im Friedhofsplan festgelegten Grabfeldern zur Verfügung stehen. Bei Grabstätten in Reihenlage erfolgt die Belegung im Sinne des § 12 Abs. 3
(3) Alle zur Verfügung stehenden Sondergrabstätten sind Tiefgräber (Mindesttiefe 2,20 m). Es sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Stadt die Beisetzung in Normallage (Mindesttiefe 1,60 m) zulassen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen je Grabstelle bis zu drei Urnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit einer in der Grabstelle beigesetzten Leiche.
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(5) Das Nutzungsrecht kann aus Anlass des Todes einer in § 2 Abs. 2 genannten Person (Nutzungsberechtigte) erworben werden. § 16 bleibt unberührt.(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Eine Leiche, Leichenreste oder eine Aschenurne darf während der laufenden Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in Reihenfolge auf die nachfolgend genannten Personen über:1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder; 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder; 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; 5. auf die Eltern; 6. auf die vollbürtigen Geschwister; 7. auf die Stiefgeschwister; 8. auf die nicht unter Buchstaben a - g fallenden Erben; 9. auf Personen, die sich zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit erklären.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person dieser Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich übertragen zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, ebenso seine unter Abs. 8 genannten Angehörigen. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsrechtsinhabers erlauben.(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.(13) Erlischt das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstätte und erfolgt kein Neuerwerb nach Abs. 1, so steht die Sondergrabstätte der Stadt zur Neuvergabe zur Verfügung.(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sondergrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Sondergrabstätte möglich.(15) Die Sondergrabstätte hat folgende Außenmaße:
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Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen in Grabfeldern 08 a bis 08 z: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m, Sondergrabstätte mit 4 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m, Sondergrabstätte mit 6 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 3,50 m,
Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
Abstand zur nächsten Grabstätte: ca. 0,40 m.
Die Grabgröße bei Streulagen kann unterschritten werden.
§ 14 a
Kindergemeinschaftsgrabanlage
(1) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen errichtet die Stadt Waldkraiburg eine Gemeinschaftsgrabanlage. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren verliehen. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage übernimmt die Stadt. (3) Eine Bestattung in anderen Grabstätten ist zulässig. Es gelten die jeweiligen Vorschriften.
§ 15 f
Rosengräber
(1) Rosengräber sind für Angehörige pflegefreie Beisetzungsstätten.
(2) Es wird kein Recht am Rosenstock erworben. Den genauen Beisetzungsplatz legt die Friedhofsverwaltung fest.
(3) Das Ablegen von Blumen und Kränzen ist im Rahmen einer Beisetzung, bis zu zwei Wochen danach auf dem dafür vorgesehenen Platz zulässig. Die Wiese bleibt
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unberührt. Das Aufstellen von Grabzeichen (Steine, Engel, Laternen, usw.) ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt widerrechtlich abgelegte Gegenstände entschädigungslos und kostenpflichtig zu entsorgen.
(4) Eine namentliche Kennzeichnung der beigesetzten Verstorbenen erfolgt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Erwerb eines Rosengrabes ohne Sterbefall ist nicht möglich.
(6) Pro Rosengrab ist die Beisetzung von einer Urne zulässig
§ 16 V. Gestaltung der Grabstätten
Erwerb von Beisetzungsstätten ohne Sterbefall
(1) Das Nutzungsrecht an Sondergrabstätten (§ 13), Urnennischen (§15a) und pflegefreie Urnengräber (§15b), kann auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles verliehen werden.
(2) Die Sondergrabstätten sind gemäß den Vorgaben dieser Satzung anzulegen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach Belegung - unbeschadet der besonderen Anforderungen der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Diese Verpflichtung besteht bei einer möglichen Unfallgefahr für Besucher (z.B. Einsinken der Erde) unverzüglich.
(2) Nicht erlaubt ist der Ausbau von Grabstätten zu Grüften. Ausnahmen kann die Stadt bei Sondergrabstätten außerhalb geschlossener Grabreihen - Sondergrabstätten in Streulage - zulassen.
§ 18 VI. Grabmäler
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 6 Gebrauch gemacht, hat die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchzuführen.
VI. Grabmäler
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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(1) Die Gestaltung der Grabmäler hat sich nach folgenden Grundsätzen (Mindestanforderungen) zu richten:
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Die Grabmäler haben sich in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Dabei ist dem Charakter des Friedhofs als Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
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Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind
a) Naturstein, b) Holz und c) Metall.
Aufdringlich wirkendes Material darf jedoch nicht verwendet werden. Politur auf dunklen Grabsteinen soll vermieden werden.
- Nicht erlaubt sind
a) an Grabmälern jede Art in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; b) an Grabsteinen: Ölfarbenanstrich.
(2) An jedem Grabmal ist an der rechten Kantseite in ca. 30 cm Höhe das Grabfeld und die Grabnummer (Größe ca. 1 cm) anzubringen. Firmenbezeichnungen des Herstellers dürfen in unauffälliger Weise seitlich unterhalb der Nummer angebracht werden.
(3) Für nicht aus Stein gefertigte Grabmäler werden die Maße nach den Grundsätzen des § 20 im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) In den Grabfeldern 15, 16 und 17 sind Grababdeckungen bis max. 2/3 der Grabfläche zulässig. Grabeinfassungen sind in allen Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder 18 a – d, zulässig. Liegende Grabmäler und Grababdeckplatten sind im gesamten restlichen Friedhof zulässig.
(5) Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 20 Paragraph 20
Maße der Grabsteine
(1) Die Maße stehender Grabsteine haben sich innerhalb folgender Grenzen zu bewegen; dies gilt auch für Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Allgemeinen Grabstätten:
a) in normalen Grabfeldern:
| Höhe | 60 - | 100 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 65 cm |
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| Stärke | mindestens | 10 cm |
|---|
b) in Kindergrabfeldern:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
(3) Sondergrabstätten:
a) hochstehende Steine (auch für mehrstellige Sondergrabstätten zulässig):
| Höhe | 100 - | 160 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 70 cm | |
| Stärke bei einer Höhe bis 130 cm | mindestens | 15 cm | |
| Stärke bei einer Höhe über 130 cm | mindestens | 22 cm | |
| max. Ansichtsfläche | höchstens | 0,9 m² |
b) Breitsteine: (nur bei mehrstelligen Sondergrabstätten)
| Höhe | 80 - | 120 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 135 cm | |
| Stärke | mindestens | 15 cm |
c) Kindersondergrabstätten:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
d) liegende Grabmäler:
| Breite | max. jeweilige Grabbreite |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grabbreite |
| Stärke | mindestens 12 cm |
Grababdeckplatten (nur in Verbindung mit Grabeinfassungen):
| Breite | für 2-stellige Sondergrabstätten max. 0,90 m für 4-stellige Sondergrabstätten max. 1,90 m |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grablänge |
| Stärke | mindestens 4 cm |
e) Grabeinfassungen
| Höhe über Erdkante | max. | 3 cm |
|---|---|---|
| Breite je Teil | max. | 25 cm |
| Stärke | mind. | 10 cm |
Die Größe der gesamten Grabanlage darf bei
| 2-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 1,20 m eine Länge von 2,20 m und bei |
|---|---|
| 4-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 2,20 m eine Länge von 2,20 m |
nicht überschritten werden.
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Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
(4) Pflegefreie Urnengräber
| Höhe | bis zu | 100 cm |
|---|---|---|
| Breite | bis zu | 50 cm |
| Stärke | mindestens | 13 cm |
Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmäler aufgestellt werden. Polieren und Schleifen ist unzulässig, Anschliffe erlaubt. Die Grabmäler haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.
§ 21 Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
(1) Im Friedhofsplan gelten für die Grabfelder 18 a - d erhöhte Gestaltungsvorschriften; bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht belegte Grabfelder ebenfalls entsprechend widmen.
(2) In diesen Grabfeldern müssen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. b) Alle zur Aufstellung gelangenden Grabsteine haben sich in hellem Farbton zu halten. c) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. d) Flächen dürfen keine Umrandung haben. e) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. f) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Ausnahmen kann die Stadt zulassen. g) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Die Stärke der aufgestellten Grabmäler muss mindestens 20 cm betragen.
§ 22 Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
(1) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten haben sich harmonisch in das Gesamtbild der Urnenmauern einzufügen.
(2) An allen Urnennischenabdeckplatten können entweder aufgesetzte Bronzeschriftzüge oder gravierte und hell gestrichene Schriften verwendet werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente und Porzellanbilder sind zulässig.
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§ 23 Paragraph 23
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmäler sowie Grabmäler, die der erteilten Genehmigung nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Stadt wieder zu entfernen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 3) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Antragsteller kann nur der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber sein.
§ 24 Paragraph 24
Errichtung und Unterhalt
(1) Für die Errichtung und den Unterhalt der Grabmale gelten die anerkannten Regeln der Technik und die Versetzungsrichtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV – Richtlinien). Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten
(2) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu entfernen, wenn ihre ordnungsgemäße Wiederherstellung nicht binnen einer von der Stadt zu setzenden angemessenen Frist erfolgt.
(3) Verantwortlich für die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen ist bei Allgemeinen Grabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Sondergrabstätten / Urnenbeisetzungstätten der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
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Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen usw.) treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Neben dem Nutzungsrechtsinhaber ist für die für die Einhaltung der §§ 19 bis 24 auch der vom Nutzungsrechtsinhaber beauftragte Unternehmer (z.B. Steinmetz) verantwortlich.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Urnennischenverschlussplatten, Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte bzw. der Urnennische entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Waldkraiburg. Die Grabsteinfundamente sind bis unter die Erdoberfläche zu kürzen, die Verbindungsdübel zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 a
Auflösung von Beisetzungsstätten in der Erde
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind bei Erdbeisetzungsstätten innerhalb von 3 Monaten
- Die Bepflanzung und alle Grabzeichen zu entfernen.
- Die Umrandungsplatten fachgerecht zu verlegen.
- Die Grabstätte mit Pflanzenerde aufzufüllen und Grassamen an zu säen.
§ 27 Paragraph 27
Umweltschutz auf dem Friedhof
(1) Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung bzw. zur Wiederverwertung von Abfällen besteht im besonderen Maß für den Friedhof.
(2) Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt nach kompostierfähigen Teilen und Restmüll entsorgt werden.
(3) Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Teilen als Grabschmuck (Kränze und Gestecke) ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Kunststoffblumen, Plastiktrauerschleifen und Styropor. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast anstelle von Draht gebunden sein müssen.
(4) Es wird empfohlen auf Grablichter mit Einwegplastikhüllen zu verzichten. Glasgrablichter mit Kerzeneinsätzen bzw. Parafinöl sind zu bevorzugen.
§ 28 VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Allgemeine Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Sondergrabstätten / Urnengräber kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Waldkraiburg ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
§ 29 Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Um der öffentlichen Gesundheit willen besteht für die Aufbewahrung im Leichenhaus Benutzungszwang und zwar auch dann, wenn die Leiche nach auswärts verbracht wird. Alle Leichen müssen spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle verbracht werden. Die Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr wird dabei nicht eingerechnet.
Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die Leichenhalle zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(2) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind ohne Einzelgenehmigung zugelassen,
a) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Hospizinsel, Altenheim u. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
c) wenn die Bestattung der Leiche auf einem kirchlichen Friedhof im Stadtgebiet Waldkraiburg stattfindet.
(3) Die Einhaltung der gemeindlichen Überwachungspflicht nach § 14 Abs. 1 BestG ist sicherzustellen.
(4) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind auch zulässig, sofern bei einem privaten Bestatter Räumlichkeiten vorhanden sind, die alle Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit im Sinne des § 17 Abs. 1 BestG erfüllen.
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(5) Bei Beisetzung im städtischen Friedhof ist die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr in das Leichenhaus zu verbringen. In den Monaten April bis Oktober und bei Bedarf sind die Leichen in die Kühlung einzulegen.
§ 30 IX. Schlussvorschriften
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle bleibt für den allgemeinen Besuch geschlossen. Zutritt wird nur zu Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Aussegnung eines Verstorbenen gewährt.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Haftung
Die Stadt Waldkraiburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkraiburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erhebt die Stadt nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
§ 33 Paragraph 33
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt Waldkraiburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 34 Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Ordnungsvorschriften über die Öffnungszeiten (§ 3),
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das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4) über Gewerbetreibende (§ 5)
b) den Bestattungsvorschriften über die Anmeldung von Bestattungen (§ 6 Abs. 1) über das Öffnen und Schließen der Grabstätten (§ 7 Abs. 1)
c) den Vorschriften über das Ablegen von Gegenständen (§ 15 d Familienbäume, § 15 e Gemeinschaftsbäume, § 15 f Rosengräber)
d) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten (§ 17)
e) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler (§§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2, 24, 25 Abs. 1 und 3)
f) ein Grabmal, eine Grabeinfassung ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23)
g) den Vorschriften über die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten (§ 22)
h) den Vorschriften über den Umweltschutz auf dem Friedhof (§ 27)
i) den Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 26, 28)
j) den Vorschriften über die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle (§§ 29, 30 Abs. 2) zuwiderhandelt.
k) als Unternehmer, den Vorschriften des § 24 Abs. 5
zuwiderhandelt.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 01. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 2010, geändert durch Änderungssatzung, außer Kraft.
Waldkraiburg, 20. Mai 2019
Gez.
Robert Pötzsch Erster Bürgermeister
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Paragraph 01
Geltungsbereich
(1) Die Stadt Waldkraiburg unterhält einen Friedhof und eine Leichen- und Aussegnungshalle am Grünen Weg 60. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung beider Einrichtungen obliegen der Stadt.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist. (2) Der Friedhof dient zur Bestattung der Verstorbenen, die a) bei ihrem Ableben Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Waldkraiburg haben, b) ein Anrecht auf Beisetzung in einer Sondergrabstätte haben. (3) Die Bestattung anderer Verstorbener als in Abs. 2 genannt, bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (4) Das Recht zur Bestattung auf den kirchlichen Friedhöfen innerhalb des Stadtgebietes bleibt hiervon unberührt.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 03
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 04
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere untersagt:
a) das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde); b) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere mit Fahrrädern, soweit dies nicht für Arbeiten an den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassen ist. Ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge von oder mit Schwerbehinderten, mit dem Merkzeichen „AG“ (außergewöhnlich gehbehindert) im Schwerbehindertenausweis. Diese Fahrzeuge dürfen nur Hauptwege in Schrittgeschwindigkeit befahren. Fußgänger haben stets Vorrang; c) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern; d) das Ablegen von verwelkten Blumen, Kränzen und sonstigem Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze; e) die Verunreinigung oder Beschädigung des Friedhofs sowie der Einrichtungen und Anlagen; f) das Übersteigen der Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten der Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Blumenbeete; g) das Verteilen von Druckschriften; h) das Feilbieten von Waren aller Art; insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen; i) das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Bestattungen; j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(4) Vom Friedhofspersonal kann aus dem Friedhof verwiesen werden wer gegen diese Satzung, insbesondere gegen die Verbote in Abs. 3 oder gegen Einzelanordnungen gemäß Abs. 1 Satz 2, verstößt.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(6) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.
Paragraph 05
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Im Übrigen sind gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Stadt anzuzeigen.
Soweit Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 bereits gleichwertige Zulassungen (Absatz 2) für gewerbliche Tätigkeiten auf Friedhöfen nach den Friedhofssatzungen
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anderer inländischer Kommunen haben, werden diese von die Stadt anerkannt; die entsprechenden Nachweise sind bei der Stadt vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen. Eine erneute Zulassung ist in diesem Fall nicht erforderlich; hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Stadt ergänzende Auflagen zu erlassen.
(2) Zuzulassen sind solche Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) über die erforderliche fachliche Eignung verfügen, um unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofs die Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation oder Ausbildung verfügen, c) und eine Berufshaftpflichtversicherung oder vergleichbare Sicherheiten nachweisen können, die dem Umfang des Risikos angemessen sind; dies gilt nur für Tätigkeiten, die ein unmittelbares und besonderes Risiko darstellen, wie Steinmetz- oder bildhauerische Tätigkeiten (z.B. Aufstellen von Grabsteinen).
Ist der Gewerbetreibende bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so wird keine zusätzliche Berufshaftpflichtversicherung vom Gewerbetreibenden verlangt, sofern er bereits durch eine gleichwertige oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme oder einer Höchstgrenze der Sicherheit und möglicher Ausnahmen von der Deckung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem er bereits niedergelassen ist, abgedeckt ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit oder eine Deckungslücke, so ist eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, um die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(3) Über die Zulassung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Stadt nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. (5) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. (6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof bei der Stadt anzuzeigen. Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten entsprechend. Die Dokumente zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Anzeige bei der Stadt vorzulegen.
Die Einhaltung der Anforderungen ist auf Antrag des Gewerbetreibenden schriftlich zu bestätigen; die Bestätigung ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit.
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(7) Auf Antrag kann die Stadt den Gewerbetreibenden Ausnahmebewilligungen für das Befahren der Friedhöfe mit Fahrzeugen erteilen. Die Ausnahmebewilligungen sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(8) Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt die Ausstellung eines Ausweises zu beantragen. Die Ausweise dienen lediglich der Zugangskontrolle auf den Friedhöfen; die Möglichkeit der Ausübung der Dienstleistung ist davon nicht abhängig. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(9) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der allgemeinen Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(11) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(12) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 8 bis 11 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen lediglich eine Anzeige erforderlich ist.
(13) Erfordern die Bestimmungen dieser Satzung, dass ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument zum Nachweis der Erfüllung einer Anforderung vorgelegt wird, so sind alle Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen, die eine gleichwertige Funktion haben oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.
Es kann nicht verlangt werden, dass diese Dokumente eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Original, in beglaubigter Kopie oder in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
(14) Die Verwaltungsverfahren nach den vorstehenden Absätzen können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 06
Anmeldung von Bestattungen
(1) Erdbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Sondergrabstätte /
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Urnenbeisetzungsstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Beisetzung von Urnen ist mindestens 5 Tage vorher anzumelden.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Paragraph 07
Öffnen und Schließen der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden durch das von der Friedhofsverwaltung beauftragte Personal ausgehoben und wieder zugefüllt. Entsprechendes gilt für das Öffnen und Schließen von Urnennischen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten von der Sohle bis zur Erdoberfläche beträgt für die Beisetzung von
a) Leichen in Normallage: 1,60 m b) Leichen in Tieflage: 2,20 m c) Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sowie Tod- und Fehlgeburten in Kindergrabstätten: 1,10 m d) Leichenteilen und Gebeinen (abgelaufene Ruhefrist): 0,80 m e) Urnen in der Erde: 0,65 m
Paragraph 08
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt für Leichen von Erwachsenen 15 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 10 Jahre; für Urnen einheitlich 15 Jahre. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung des Sarges in Grabstätten bzw. mit dem Tag der Einäscherung.
(2) Bei der Belegung einer Grabstätte oder einer Urnenbeisetzungsstätte muss das Nutzungsrecht mindestens die Dauer der Ruhezeit abdecken.
Paragraph 09
Grabbelegung / Urnennischenbelegung
(1) Jeder Leichnam ist in ein eigenes Grab zu versenken, ebenso Leichenreste, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist. Unbenommen bleibt die nach § 13 Abs. 3 zulässige Doppelbelegung einer Grabstelle bei Sondergrabstätten. Ferner kann die Stadt unbeschadet des Satzes 1 Tod- oder Fehlgeburten sowie Leichenteile, für die von den Verfügungsberechtigten kein eigenes Grab gewünscht wird, in Sammelbegräbnisplätzen bestatten.
(2) Aschenreste feuerbestatteter Leichen dürfen nur in einem vorschriftsmäßigen Behälter (Urne) beigesetzt werden und zwar ober- oder unterirdisch. Die oberirdische Beisetzung von Urnen ist nur in Urnennischen zulässig.
(3) Treten beim Grabaushub oder sonst Leichen- oder Aschenreste (Gebeine) zutage, deren Ruhezeit abgelaufen ist, so sind sie in geeigneter Form wieder der Erde zu übergeben.
Paragraph 10
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Umbettungen
(1) Während der Ruhezeit sind Wiederausgrabungen von Leichen und Leichenresten zur Umbettung innerhalb des Friedhofs grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen kann die Stadt in begründeten Fällen innerhalb der ersten 6 Monate nach der Beerdigung oder nach einer Ruhezeit von mehr als acht Jahren zulassen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Wiederausgrabung von Aschenurnen.
(3) Umbettungen von Leichen und Aschenurnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Umbettungen aus Allgemeinen Grabstätten in andere Allgemeine Grabstätten sind innerhalb des Friedhofs nicht gestattet.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(6) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Allgemeine Grabstätten umgebettet werden.
(7) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(10) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedürfen einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung
(11) Die Umbettung bzw. Wiederausgrabung von biologisch abbaubaren Urnen aus der Erde ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
Paragraph 11
Eigentum und Rechte an Grabstätten/Urnennischen
(1) Sämtliche Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten auf dem Friedhof stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Alle Grabstätten und Urnenbeisetzungsstätten können nur im Rahmen des Friedhofsbelegungsplanes ausgewählt werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Sondergrabstätte oder Urnennische und auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Die Beisetzungsstätten werden eingeteilt in
a) Allgemeine Grabstätten (§ 12) b) Sondergrabstätten (§ 13)
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c) Kindersondergrabstätten (§ 14) d) Kindergemeinschaftsgrabanlage (§ 14a) e) Urnenbeisetzungsstätten (§ 15)
(4) Die Verleihung, der Wiedererwerb und die Übertragung von Nutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechts erhält der/die Inhaber/in eine Graburkunde.
Paragraph 12
Allgemeine Grabstätten
(1) Allgemeine Grabstätten sind Reiheneinzelgräber für Erdbeisetzungen in den eigens dafür ausgewiesenen Grabfeldern.
(2) Allgemeine Grabstätten werden nur auf die Dauer der Ruhezeit und nur anlässlich des Todesfalles zur Bestattung einer in § 2 Abs. 2 genannten Person zur Verfügung gestellt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 abgesehen werden.
(3) Eine Auswahl unter den vorhandenen Allgemeinen Grabstätten besteht nicht. Die Grabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(4) Das Ausmaß der Allgemeinen Grabstätte beträgt mindestens a) in den normalen Grabfeldern: Länge 1,80 m, Breite 0,80 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m;
b) in den Kindergrabfeldern: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m, Abstand zwischen den Grabstätten 0,30 m.
Paragraph 13
Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Erwerb eines Nutzungsrechts ist - auch wiederholt - auf Antrag für die gesamte Sondergrabstätte, für die Dauer von 5, 10, 15, 20, oder 25 Jahren möglich. Wird der Wiedererwerb nicht spätestens einen Monat nach dem Ende der laufenden Nutzungszeit beantragt, so kann die Stadt den Wiedererwerb der Sondergrabstätte versagen. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Es werden unterschieden zwei- und mehrstellige Sondergrabstätten in Reihen- oder Streulage, die an den im Friedhofsplan festgelegten Grabfeldern zur Verfügung stehen. Bei Grabstätten in Reihenlage erfolgt die Belegung im Sinne des § 12 Abs. 3
(3) Alle zur Verfügung stehenden Sondergrabstätten sind Tiefgräber (Mindesttiefe 2,20 m). Es sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig. Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann die Stadt die Beisetzung in Normallage (Mindesttiefe 1,60 m) zulassen.
(4) Abweichend von Abs. 3 dürfen je Grabstelle bis zu drei Urnen mit noch nicht abgelaufenen Ruhezeiten beigesetzt werden und zwar auch während der Ruhezeit einer in der Grabstelle beigesetzten Leiche.
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(5) Das Nutzungsrecht kann aus Anlass des Todes einer in § 2 Abs. 2 genannten Person (Nutzungsberechtigte) erworben werden. § 16 bleibt unberührt.(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist - durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.(7) Eine Leiche, Leichenreste oder eine Aschenurne darf während der laufenden Nutzungszeit nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in Reihenfolge auf die nachfolgend genannten Personen über:1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; 2. auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder; 3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder; 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; 5. auf die Eltern; 6. auf die vollbürtigen Geschwister; 7. auf die Stiefgeschwister; 8. auf die nicht unter Buchstaben a - g fallenden Erben; 9. auf Personen, die sich zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit erklären.Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person dieser Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich übertragen zu lassen.(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, ebenso seine unter Abs. 8 genannten Angehörigen. Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte kann die Stadt auf Antrag des Nutzungsrechtsinhabers erlauben.(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.(13) Erlischt das Nutzungsrecht an einer Sondergrabstätte und erfolgt kein Neuerwerb nach Abs. 1, so steht die Sondergrabstätte der Stadt zur Neuvergabe zur Verfügung.(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Sondergrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Sondergrabstätte möglich.(15) Die Sondergrabstätte hat folgende Außenmaße:
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Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Sondergrabstätte mit 2 Grabstellen in Grabfeldern 08 a bis 08 z: Länge 2,20 m, Breite 1,20 m, Sondergrabstätte mit 4 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m, Sondergrabstätte mit 6 Grabstellen: Länge 2,20 m, Breite 3,50 m,
Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
Abstand zur nächsten Grabstätte: ca. 0,40 m.
Die Grabgröße bei Streulagen kann unterschritten werden.
Paragraph 14
Kindergemeinschaftsgrabanlage
(1) Für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten, Föten und Embryonen errichtet die Stadt Waldkraiburg eine Gemeinschaftsgrabanlage. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren verliehen. (2) Die Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage übernimmt die Stadt. (3) Eine Bestattung in anderen Grabstätten ist zulässig. Es gelten die jeweiligen Vorschriften.
Paragraph 15
Rosengräber
(1) Rosengräber sind für Angehörige pflegefreie Beisetzungsstätten.
(2) Es wird kein Recht am Rosenstock erworben. Den genauen Beisetzungsplatz legt die Friedhofsverwaltung fest.
(3) Das Ablegen von Blumen und Kränzen ist im Rahmen einer Beisetzung, bis zu zwei Wochen danach auf dem dafür vorgesehenen Platz zulässig. Die Wiese bleibt
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unberührt. Das Aufstellen von Grabzeichen (Steine, Engel, Laternen, usw.) ist nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt widerrechtlich abgelegte Gegenstände entschädigungslos und kostenpflichtig zu entsorgen.
(4) Eine namentliche Kennzeichnung der beigesetzten Verstorbenen erfolgt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.
(5) Der Erwerb eines Rosengrabes ohne Sterbefall ist nicht möglich.
(6) Pro Rosengrab ist die Beisetzung von einer Urne zulässig
Paragraph 16
Erwerb von Beisetzungsstätten ohne Sterbefall
(1) Das Nutzungsrecht an Sondergrabstätten (§ 13), Urnennischen (§15a) und pflegefreie Urnengräber (§15b), kann auch ohne Vorliegen eines Sterbefalles verliehen werden.
(2) Die Sondergrabstätten sind gemäß den Vorgaben dieser Satzung anzulegen.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 17
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach Belegung - unbeschadet der besonderen Anforderungen der Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Diese Verpflichtung besteht bei einer möglichen Unfallgefahr für Besucher (z.B. Einsinken der Erde) unverzüglich.
(2) Nicht erlaubt ist der Ausbau von Grabstätten zu Grüften. Ausnahmen kann die Stadt bei Sondergrabstätten außerhalb geschlossener Grabreihen - Sondergrabstätten in Streulage - zulassen.
Paragraph 18
Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit und Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht innerhalb der Frist des § 6 Gebrauch gemacht, hat die Friedhofsverwaltung die Möglichkeit, die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften durchzuführen.
VI. Grabmäler
Paragraph 19
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
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(1) Die Gestaltung der Grabmäler hat sich nach folgenden Grundsätzen (Mindestanforderungen) zu richten:
-
Die Grabmäler haben sich in Werkstoff und Gestaltung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofs einzuordnen. Dabei ist dem Charakter des Friedhofs als Waldfriedhof Rechnung zu tragen.
-
Grundsätzlich als Werkstoff zugelassen sind
a) Naturstein, b) Holz und c) Metall.
Aufdringlich wirkendes Material darf jedoch nicht verwendet werden. Politur auf dunklen Grabsteinen soll vermieden werden.
- Nicht erlaubt sind
a) an Grabmälern jede Art in Zement, Gips oder Kunststoff aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck; b) an Grabsteinen: Ölfarbenanstrich.
(2) An jedem Grabmal ist an der rechten Kantseite in ca. 30 cm Höhe das Grabfeld und die Grabnummer (Größe ca. 1 cm) anzubringen. Firmenbezeichnungen des Herstellers dürfen in unauffälliger Weise seitlich unterhalb der Nummer angebracht werden.
(3) Für nicht aus Stein gefertigte Grabmäler werden die Maße nach den Grundsätzen des § 20 im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
(4) In den Grabfeldern 15, 16 und 17 sind Grababdeckungen bis max. 2/3 der Grabfläche zulässig. Grabeinfassungen sind in allen Grabfeldern, mit Ausnahme der Grabfelder 18 a – d, zulässig. Liegende Grabmäler und Grababdeckplatten sind im gesamten restlichen Friedhof zulässig.
(5) Grabsteine, Grabeinfassungen und Grababdeckplatten aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
Paragraph 20
Maße der Grabsteine
(1) Die Maße stehender Grabsteine haben sich innerhalb folgender Grenzen zu bewegen; dies gilt auch für Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Allgemeinen Grabstätten:
a) in normalen Grabfeldern:
| Höhe | 60 - | 100 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 65 cm |
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| Stärke | mindestens | 10 cm |
|---|
b) in Kindergrabfeldern:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
(3) Sondergrabstätten:
a) hochstehende Steine (auch für mehrstellige Sondergrabstätten zulässig):
| Höhe | 100 - | 160 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 70 cm | |
| Stärke bei einer Höhe bis 130 cm | mindestens | 15 cm | |
| Stärke bei einer Höhe über 130 cm | mindestens | 22 cm | |
| max. Ansichtsfläche | höchstens | 0,9 m² |
b) Breitsteine: (nur bei mehrstelligen Sondergrabstätten)
| Höhe | 80 - | 120 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 135 cm | |
| Stärke | mindestens | 15 cm |
c) Kindersondergrabstätten:
| Höhe | 50 - | 80 cm | |
|---|---|---|---|
| Breite | bis zu | 40 cm | |
| Stärke | mindestens | 10 cm |
d) liegende Grabmäler:
| Breite | max. jeweilige Grabbreite |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grabbreite |
| Stärke | mindestens 12 cm |
Grababdeckplatten (nur in Verbindung mit Grabeinfassungen):
| Breite | für 2-stellige Sondergrabstätten max. 0,90 m für 4-stellige Sondergrabstätten max. 1,90 m |
|---|---|
| Länge | max. jeweilige Grablänge |
| Stärke | mindestens 4 cm |
e) Grabeinfassungen
| Höhe über Erdkante | max. | 3 cm |
|---|---|---|
| Breite je Teil | max. | 25 cm |
| Stärke | mind. | 10 cm |
Die Größe der gesamten Grabanlage darf bei
| 2-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 1,20 m eine Länge von 2,20 m und bei |
|---|---|
| 4-stelligen Sondergrabstätten | eine Breite von 2,20 m eine Länge von 2,20 m |
nicht überschritten werden.
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Die Maße verstehen sich inklusive Grabmal.
(4) Pflegefreie Urnengräber
| Höhe | bis zu | 100 cm |
|---|---|---|
| Breite | bis zu | 50 cm |
| Stärke | mindestens | 13 cm |
Es dürfen nur handwerklich bearbeitete Grabmäler aufgestellt werden. Polieren und Schleifen ist unzulässig, Anschliffe erlaubt. Die Grabmäler haben sich harmonisch in die Umgebung einzufügen.
Paragraph 21
Grabfelder mit erhöhten Gestaltungsvorschriften
(1) Im Friedhofsplan gelten für die Grabfelder 18 a - d erhöhte Gestaltungsvorschriften; bei Bedarf kann die Friedhofsverwaltung bisher noch nicht belegte Grabfelder ebenfalls entsprechend widmen.
(2) In diesen Grabfeldern müssen die Grabmäler in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung, außer Politur und Feinschliff ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein. b) Alle zur Aufstellung gelangenden Grabsteine haben sich in hellem Farbton zu halten. c) Die Grabmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. d) Flächen dürfen keine Umrandung haben. e) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. f) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Ausnahmen kann die Stadt zulassen. g) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Die Stärke der aufgestellten Grabmäler muss mindestens 20 cm betragen.
Paragraph 22
Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten
(1) Die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten haben sich harmonisch in das Gesamtbild der Urnenmauern einzufügen.
(2) An allen Urnennischenabdeckplatten können entweder aufgesetzte Bronzeschriftzüge oder gravierte und hell gestrichene Schriften verwendet werden. Kleine, nicht aufdringlich wirkende Ornamente und Porzellanbilder sind zulässig.
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Paragraph 23
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, der Grabeinfassungen und Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Nutzungsrechtsinhaber zu stellen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
- Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Grabmal nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Genehmigung aufgestellte oder geänderte Grabmäler sowie Grabmäler, die der erteilten Genehmigung nicht entsprechen, sind auf Verlangen der Stadt wieder zu entfernen.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grabeinfassung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(6) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale (Abs. 1 Satz 3) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(7) Antragsteller kann nur der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber sein.
Paragraph 24
Errichtung und Unterhalt
(1) Für die Errichtung und den Unterhalt der Grabmale gelten die anerkannten Regeln der Technik und die Versetzungsrichtlinien des Bundesverbandes Deutscher Steinmetze (BIV – Richtlinien). Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten
(2) Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, sind zu entfernen, wenn ihre ordnungsgemäße Wiederherstellung nicht binnen einer von der Stadt zu setzenden angemessenen Frist erfolgt.
(3) Verantwortlich für die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen ist bei Allgemeinen Grabstätten der Empfänger der Grabzuweisung, bei Sondergrabstätten / Urnenbeisetzungstätten der jeweilige Nutzungsrechtsinhaber.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich
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Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmälern, Absperrungen usw.) treffen. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmälern oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
(5) Neben dem Nutzungsrechtsinhaber ist für die für die Einhaltung der §§ 19 bis 24 auch der vom Nutzungsrechtsinhaber beauftragte Unternehmer (z.B. Steinmetz) verantwortlich.
Paragraph 25
Entfernung
(1) Urnennischenverschlussplatten, Grabmäler und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte bzw. der Urnennische entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Sind die Grabmäler oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Waldkraiburg. Die Grabsteinfundamente sind bis unter die Erdoberfläche zu kürzen, die Verbindungsdübel zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
Auflösung von Beisetzungsstätten in der Erde
Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind bei Erdbeisetzungsstätten innerhalb von 3 Monaten
- Die Bepflanzung und alle Grabzeichen zu entfernen.
- Die Umrandungsplatten fachgerecht zu verlegen.
- Die Grabstätte mit Pflanzenerde aufzufüllen und Grassamen an zu säen.
Paragraph 27
Umweltschutz auf dem Friedhof
(1) Die gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung bzw. zur Wiederverwertung von Abfällen besteht im besonderen Maß für den Friedhof.
(2) Die Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt nach kompostierfähigen Teilen und Restmüll entsorgt werden.
(3) Die Verwendung von nichtkompostierfähigen Teilen als Grabschmuck (Kränze und Gestecke) ist nicht zulässig. Dies gilt insbesondere für Kunststoffblumen, Plastiktrauerschleifen und Styropor. Zulässig sind nur Kränze und Gestecke mit Unterlagen aus Stroh oder Altpapier, die nach Möglichkeit mit Bast anstelle von Draht gebunden sein müssen.
(4) Es wird empfohlen auf Grablichter mit Einwegplastikhüllen zu verzichten. Glasgrablichter mit Kerzeneinsätzen bzw. Parafinöl sind zu bevorzugen.
Paragraph 28
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Allgemeine Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
Bei Sondergrabstätten / Urnengräber kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
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Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Waldkraiburg ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Aussegnungs- und Leichenhalle
Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Um der öffentlichen Gesundheit willen besteht für die Aufbewahrung im Leichenhaus Benutzungszwang und zwar auch dann, wenn die Leiche nach auswärts verbracht wird. Alle Leichen müssen spätestens innerhalb von 12 Stunden nach Eintritt des Todes in die Leichenhalle verbracht werden. Die Zeit von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr wird dabei nicht eingerechnet.
Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in die Leichenhalle zu verbringen, falls die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
(2) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind ohne Einzelgenehmigung zugelassen,
a) wenn der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Hospizinsel, Altenheim u. ä.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist.
b) wenn die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird.
c) wenn die Bestattung der Leiche auf einem kirchlichen Friedhof im Stadtgebiet Waldkraiburg stattfindet.
(3) Die Einhaltung der gemeindlichen Überwachungspflicht nach § 14 Abs. 1 BestG ist sicherzustellen.
(4) Ausnahmen vom Leichenhauszwang sind auch zulässig, sofern bei einem privaten Bestatter Räumlichkeiten vorhanden sind, die alle Voraussetzungen zum Schutz der Gesundheit im Sinne des § 17 Abs. 1 BestG erfüllen.
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(5) Bei Beisetzung im städtischen Friedhof ist die Leiche spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr in das Leichenhaus zu verbringen. In den Monaten April bis Oktober und bei Bedarf sind die Leichen in die Kühlung einzulegen.
Paragraph 30
Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle bleibt für den allgemeinen Besuch geschlossen. Zutritt wird nur zu Trauerfeierlichkeiten anlässlich der Aussegnung eines Verstorbenen gewährt.
(2) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 31
Haftung
Die Stadt Waldkraiburg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, der Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Waldkraiburg nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Paragraph 32
Gebühren
Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Bestattungseinrichtung, sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen erhebt die Stadt nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.
Paragraph 33
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt Waldkraiburg kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassen gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
a) den Ordnungsvorschriften über die Öffnungszeiten (§ 3),
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das Verhalten auf dem Friedhof (§ 4) über Gewerbetreibende (§ 5)
b) den Bestattungsvorschriften über die Anmeldung von Bestattungen (§ 6 Abs. 1) über das Öffnen und Schließen der Grabstätten (§ 7 Abs. 1)
c) den Vorschriften über das Ablegen von Gegenständen (§ 15 d Familienbäume, § 15 e Gemeinschaftsbäume, § 15 f Rosengräber)
d) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabstätten (§ 17)
e) den Vorschriften über die Gestaltung der Grabmäler (§§ 19, 20, 21 Abs. 1 und 2, 24, 25 Abs. 1 und 3)
f) ein Grabmal, eine Grabeinfassung ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23)
g) den Vorschriften über die Beschriftung der Urnennischenabdeckplatten (§ 22)
h) den Vorschriften über den Umweltschutz auf dem Friedhof (§ 27)
i) den Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten (§§ 26, 28)
j) den Vorschriften über die Benutzung der Leichen- und Aussegnungshalle (§§ 29, 30 Abs. 2) zuwiderhandelt.
k) als Unternehmer, den Vorschriften des § 24 Abs. 5
zuwiderhandelt.
Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung tritt am 01. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 24. März 2010, geändert durch Änderungssatzung, außer Kraft.
Waldkraiburg, 20. Mai 2019
Gez.
Robert Pötzsch Erster Bürgermeister
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