Gebührenordnung – Waldbrunn_(Westerwald)

Vollständige Gebührenordnung für Waldbrunn_(Westerwald).

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldbrunn (Westerwald) vom 16. November 2009 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Stand: 25.08.2011

Gliederungsnummer 752.041

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Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt/Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 35,00 €

für jeden weiteren Tag 15,00 €

b) Aufbewahrung einer Aschenurne bis zu 4 Tagen 20,00 €

für jeden weiteren Tag 7,00 €

Stand: 25.08.2011

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(2) Für die Benutzung des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

35,00 €

Für die Reinigung, sofern sie vom Friedhofsträger durchgeführt wird 70,00 €.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. in einer Reihengrabstätte 200,00 €

  2. in einer Wahlgrabstätte -

aa) Erstbestattung 200,00 €

bb) jede weitere Bestattung 230,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. in einer Reihengrabstätte 100,00 €

  2. in einer Wahlgrabstätte -

aa) Erstbestattung 100,00 €

bb) jede weitere Bestattung 100,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte 70,00 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 70,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung 150,00 €

Stand: 25.08.2011

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(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben:

70,00 €

(4) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 v.H. für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen in Höhe von 100 v. H der vollen Gebühr berechnet.

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos

§ 7 Paragraph 7

Umbettungsgebühren

Die Höhe der Kosten der Umbettungen richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten.-

§ 8 Paragraph 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 70,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 140,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben 70,00 €

§ 9 Paragraph 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30/40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Doppelgrabstelle 1.000,00 € b) Für jede weitere Grabstelle je 500,00 €

(2) Für die Überlassung einer zweistelligen Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben 650,00 €

Stand: 25.08.2011

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(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw 1/40 der Gebühr nach Absatz 1 a und b b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebühr nach Abs. 2 (4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 Paragraph 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: a) Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von 2 Urnen 650,00 € (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer gilt Abs. 1 a) entsprechend. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenkammer wird je Jahr der Verlängerung 1/25 der Gebühr nach Abs. 1 erhoben (§ 27 Abs. 2 Satz 4 der Friedhofsordnung).

§ 11 Paragraph 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. bei Urnenreihengrabstätten (einstellig) 200,00 €
  2. bei Reihengrabstätten (einstellig) Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig) 300,00 €
  3. bei mehrstelligen Doppel-/Wahlgrabstätten 450,00 € b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

Stand: 25.08.2011

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(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem Inkrafttreten der Friedhofsordnung vom 08.02.2010 aufgestellt wurde (§ 34 Abs. 3 der Friedhofsordnung), werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben: a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und einstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 300,00 €
  2. bei mehrstelligen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten 450,00 € b) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 12 13

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird. a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig 20,00 €
  2. für die Dauer von 1 Jahr 30,00 €
  3. für die Dauer von 5 Jahren 130,00 € b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 150,00 € c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) a) Reihengräber 50,00 € b) Wahlgrabstellen 50,00 € c) Urnenreihen-sowie Urnenwahlgrabstellen 50,00 € d) Genehmigung zur Beisetzung ortsfremder Personen 100,00 €.

Stand: 25.08.2011

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(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Waldbrunn (Ww.) vom 24.11.1998 außer Kraft.

Stand: 25.08.2011

Original-Gebührenordnung als PDF

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