Friedhofssatzung – Völklingen

Vollständige Friedhofssatzung für Völklingen.

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt. Sie dienen der Bestattung der Leichen sowie der Beisetzung der Asche der verstorbenen Einwohner/-innen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohner/-innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung bedeuten:

Erdbestattung

Die Erdbestattung wird auch als Begräbnis bezeichnet. Kennzeichnend für die Erdbestattung ist, dass der Leichnam in einem Sarg der Erde übergeben wird. Sie ist demgemäss beendet, sobald der Sarg vollständig in der Erde versenkt ist und mit Erde zugeschüttet wurde.

Feuerbestattung

Die Feuerbestattung erfolgt in zwei Phasen. Zunächst wird der Leichnam vollständig verbrannt. Nach dieser Einäscherung wird die Asche in eine Urne gefüllt. In der zweiten Phase wird die Urne einer Grabstätte übergeben.

Grabmal

Das Grabmal ist ein Gegenstand, der mit der Oberfläche des Grabes für die Dauer der Nutzung fest verbunden ist und dem Andenken an den Verstorbenen dient. Zumeist weist das Grabmal auf die Lebensdaten des Toten, seinen Namen, sein Geburts- und Sterbedatum, hin. Gebräuchliche Grabmale sind insbesondere der Grabstein, das Grabkreuz und die Grabplatte (Abdeckplatte).

Grabstelle/Grabstätte

Eine Grabstelle oder eine Grabstätte ist ein für Bestattungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunterliegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen. Die Grabstätte beinhaltet den rechts von ihr liegenden Zwischenweg.

Kindergrabstätte

Bei einer Kindergrabstätte handelt es sich um eine Einzelgrabstätte für jeweils eine Erd- oder Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

Nutzungsrecht

Die Zuweisung einer Grabstätte auf einem öffentlichen Friedhof stellt sich als Zulassung zur Benutzung des Friedhofs dar. Diese Zuweisung nennt man Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht umfasst alle Rechte und Pflichten, die sich auf eine Grabstätte beziehen und die sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung ergeben.

Nutzungsberechtigter

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Nutzungsberechtigter an einer Grabstätte ist derjenige, dem alle Rechte und Pflichten, die sich auf die Grabstätte beziehen, übertragen worden sind. Die Übertragung der Rechte und Pflichten erfolgt durch Zuweisung einer Grabstätte auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, auch im Wege der Stellvertretung über ein Bestattungsunternehmen.

Verstirbt der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechtes, so gehen alle Rechte und Pflichten auf die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 saarländisches Bestattungsgesetz über. § 17 der Satzung bleibt unberührt.

Wird die Bestattung von der Ortspolizeibehörde veranlasst und wird eine Grabstätte von Amts wegen zugewiesen, liegt das Nutzungsrecht einschließlich aller sich daraus ergebenden Rechte und Verpflichtungen bei den Angehörigen, die nach § 26 Abs. 1 BestattG bestattungspflichtig sind. Sind keine Angehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 BestattG vorhanden, liegt die Nutzungsberechtigung bei der Friedhofsverwaltung.

Rasenreihengrab

Bei einem Rasenreihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab für Erdbestattungen, das der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Reihengrabstätte

Bei einer Reihengrabstätte handelt es sich um ein Einzelgrab für Erdbestattungen, das der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Ruhefrist

Für die Grabstellen ist eine Ruhefrist festzusetzen. Die Ruhefrist auf den Friedhöfen der Stadt Völklingen beträgt für Leichen 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre und für Aschen in Stelen 10 Jahre. Für Verstorbene bis zum Lebensalter von 5 Jahren und für totgeborene Kinder beträgt die Ruhefrist 15 Jahre.

Tiefgrabstätte

Eine Tiefgrabstätte umfasst eine oder mehrere Stellen, in denen jeweils zwei Erdbestattungen übereinander durchgeführt werden können. Die Beilegung von Urnen kann ebenfalls erfolgen. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

Urnenraseneinzelgrabstätten im Baumgrabfeld

Eine Urnenraseneinzelgrabstätte im Baumgrabfeld umfasst eine Stelle, in der eine Urnenbestattung durchgeführt werden kann. Das Nutzungsrecht kann zu Lebzeiten erworben werden und beträgt 15 Jahre. Es kann verlängert werden.

Urnenrasenreihengrabstätte

Eine Urnenrasenreihengrabstätte umfasst eine Stelle, in der eine Urnenbestattung durchgeführt werden kann. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Urnenrasenwahlgrabstätte

Eine Urnenrasenwahlgrabstätte umfasst eine Stelle, in die bis zu vier Urnen bestattet werden können. In dieser Grabstätte können lediglich Urnenbestattungen vollzogen werden. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

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Urnenreihengrabstätte

Bei einer Urnenreihengrabstätte handelt es sich um ein Einzelgrab für Urnenbestattungen, das der Reihe nach belegt wird. Das Nutzungsrecht beträgt 15 Jahre und kann nicht verlängert werden.

Urenstele

Eine Urenstele umfasst mehrere Kammern. In Stelen mit Einzelkammern können jeweils eine und in Stelen mit Doppelkammern bis zu zwei Urnen bestattet werden. Das Nutzungsrecht beträgt 10 Jahre bei Einzelkammern sowie 15 Jahre bei Doppelkammern und kann verlängert werden.

Urnenwahlgrabstätte

Eine Urnenwahlgrabstätte umfasst eine Stelle, in die bis zu vier Urnen bestattet werden können. In diesem Grab können lediglich Urnenbestattungen vollzogen werden. Das Nutzungsrecht beträgt 30 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

Wahlgrabstätte

Eine Wahlgrabstätte umfasst eine oder mehrere Stellen, in denen sowohl Erdbestattungen als auch Urnenbestattungen durchgeführt werden können. Das Nutzungsrecht beträgt für die gesamte Grabstätte 30 Jahre und kann nach Ablauf verlängert werden.

§ 4 Belegung der Friedhöfe

Belegung der Friedhöfe

(1) Auf den Friedhöfen kann jeder Einwohner der Stadt Völklingen, unabhängig davon, in welchem Stadtteil er wohnt, bestattet werden, soweit ausreichend Belegungsflächen für die jeweils gewünschte Grabstättenart zur Verfügung stehen. Gleiches gilt für verstorbene Verwandte von Einwohner/-innen in gerader und ungerader Linie bis zweiten Grades, die zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, aber bei denen eine Bestattung in der Gemeinde sachgerecht begründet werden kann, sowie für die in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend. Ausnahmen regeln die nachfolgenden Absätze

(2) Ehrenfriedhof Stadtmitte und Ehrengrabfelder Bestattungen bzw. Umbettungen finden nur unter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft statt.

(3) Alter Friedhof Stadtmitte Auf diesem Friedhof werden keine Bestattungen mehr vorgenommen.

(4) Alter Friedhof Stadtteil Ludweiler Der alte Friedhof im Stadtteil Ludweiler ist für die allgemeine Belegung gesperrt. Eine Einrichtung neuer Grabstätten ist ausgeschlossen. Wenn ein Nutzungsberechtigter ein noch bestehendes Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte nachweisen kann und in dieser Grabstätte eine freie Grabstelle vorhanden ist, die seit Erwerb des Nutzungsrechtes noch nicht beansprucht war, ist in dieser Grabstelle weiterhin die Bestattung eines verstorbenen

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Angehörigen des Nutzungsberechtigten möglich, soweit die übrigen Erfordernisse für die Beilegung des Verstorbenen in der Grabstätte erfüllt sind.

§ 5 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dies gilt auch für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. (3) Im Fall der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungsfrist, auf Kosten der Stadt Völklingen in andere Grabstätten umzubetten. (4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsfrist bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. Für die erforderlichen Umbettungen gilt Abs. 3 entsprechend. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Völklingen kostenfrei herzurichten. Anstelle der bisherigen Grabstätten werden die Ersatzgrabstätten Gegenstand des Nutzungsrechtes für den Rest der Nutzungsfrist. (6) Der Umbettungstermin soll den Nutzungsberechtigten einen Monat vor dem Vollzug mitgeteilt werden. Sind Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne größere Umstände zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe können während der an den Eingängen bekanntgegebenen Öffnungszeiten besucht werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder andere Beschränkungen anordnen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

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(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Abfälle sind jeweils getrennt nach kompostierbaren und nichtkompostierbaren Abfällen in den bereitgestellten Abfallsammelgefäßen zu entsorgen. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der berechtigten Gewerbetreibenden sind zugelassen. Das Befahren mit Sportgeräten wie Skateboards, Rollschuhen, Inline-Skates usw. ist nicht erlaubt,
  2. Waren aller Art, insbesondere Gärtnereiartikel und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. Abraum von Grabstätten und sonstige Abfälle aus der Unterhaltung der Grabstätten außerhalb der dafür bestimmten Gefäße und Abfallsammelstellen abzulagern,
  7. Abfälle, die nicht aus der Unterhaltung und dem Betrieb der Friedhöfe und der Grabstätten herrühren, in den Abfallentsorgungseinrichtungen zu entsorgen oder an anderen Stellen abzulagern,
  8. die Friedhöfe, deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  9. zu lärmen oder zu spielen,
  10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, (5) Öffentliche Veranstaltungen nach dem Versammlungsgesetz (Kundgebungen, Aufzüge) sind unzulässig. Zulässig sind nur öffentliche oder private Feiern, die dem Totengedenken dienen und mit der Würde des Friedhofes in Einklang stehen. Soweit es sich nicht um eine übliche Feier aus Anlass einer Bestattung handelt, bedürfen diese Gedenkfeiern der im Ermessen der Friedhofsverwaltung stehenden Erlaubnis. Der Erlaubnisantrag ist mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung schriftlich unter Angabe des Veranstaltungsprogramms und der erwarteten Teilnehmerzahl bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Religiöse Gedenkfeiern öffentlich- rechtlicher Religionsgemeinschaften sind lediglich 2 Wochen vor ihrer Durchführung der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (6) Von der Friedhofsverwaltung werden auf Antrag Fahrerlaubnisse für das Befahren des Waldfriedhofes Völklingen - Stadtmitte sowie des Friedhofes Völklingen –Ludweiler mit Personenkraftwagen an Personen ausgestellt, die

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a) im Besitz eines von der zuständigen Sozialbehörde ausgestellten Schwerbehindertenausweises mit dem Merkmal G (Gehbehinderung) oder AG (außergewöhnliche Gehbehinderung sind oder b) das 80. Lebensjahr vollendet haben.

Die Fahrzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 8 Gewerbetreibende und Bestatter

Gewerbetreibende und Bestatter

(1) Gewerbetreibende und Bestatter sowie ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und hierzu ergangene Richtlinien zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals nach vorheriger Absprache mit dem jeweiligen Friedhofswärter durchgeführt werden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit der Bestatter. In den Fällen des § 6 Abs. 2 sowie am letzten allgemeinen Arbeitstag des Friedhofspersonals vor Allerheiligen, Ostern, Totensonntag, Volkstrauertag und Heiligabend sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Satz 1 (Abgebaute Grabmale, Einfassungen und Abdeckplatten dürfen auf den Friedhöfen maximal 6 Monate an vorgegebenen Lagerstätten zwischengelagert werden) wurde gestrichen Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder zu räumen. Die Gewerbetreibenden und die Bestatter dürfen auf den Friedhöfen nur solchen Abraum lagern, dessen Ablagerung auch Nutzungsberechtigten gestattet ist. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Gewerbetreibenden und Bestattern, die trotz mehrfacher Mahnung gegen Vorschriften der Absätze 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit auf Friedhöfen befristet oder auf Dauer untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung schriftlich, mündlich oder fernmündlich anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen sind der Friedhofsverwaltung spätestens 24 Stunden vor der Bestattung vorzulegen. Ausnahmen hiervon sind nur in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung möglich. (2) Vor einer Bestattung in eine bereits vorhandene Wahl- oder Tiefgrabstätte ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Kann das Nutzungsrecht vor der Bestattung nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, muss der Antragsteller sich schriftlich verpflichten, eine Umbettung in eine andere Grabstätte auf seine Kosten durchführen zu lassen, falls ein Dritter das Nutzungsrecht an der beanspruchten Grabstätte nachweist.

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(3) Bestattungstag und Uhrzeit werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt (4) Bestattungen finden grundsätzlich während der allgemeinen Arbeitszeit des Friedhofspersonals statt. An Sonn- und Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 10 Särge und Leichenbekleidung

Särge und Leichenbekleidung

(1) Särge müssen fest gefügt und so gut abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie sollen grundsätzlich aus leicht verrottbarem Material (z.B. Fichte, Föhre) bestehen, soweit aufgrund anderer Vorschriften nichts anderes erforderlich ist. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Bestattungsanmeldung einzuholen. (3) Für Sargausstattungen und Bekleidung der Leichen sind nur leicht vergängliche Materialien zu verwenden.

§ 11 Aushebung der Grabstellen

Aushebung der Grabstellen

(1) Die Grabstellen werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Erdüberdeckung beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante von Särgen mindestens 0,90 m, bei Tiefgrabstätten - erste Bestattung - mindestens 1,60 m, bis zur Oberkante von Urnen mindestens 0,50 m. (3) Die einzelnen Grabstellen für Erdbestattungen müssen in der Regel mindestens 0,40 m voneinander getrennt sein. (4) Die Stadt Völklingen oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen errichtet für jede Grabreihe der Erweiterungsfläche des Friedhofes Lauterbach ein durchgehendes Bandfundament, das der Montage von Grabmalen dient. Das Bandfundament ist auf 0,80 m Tiefe zu gründen und muss eine Stärke von 0,30 m haben. Für die Errichtung der Bandfundamente wird eine besondere Gebühr erhoben. (5) Soweit dies fachlich vertretbar ist, können Bandfundamente auch für neu zu belegende Grabreihen auf anderen Friedhöfen errichtet werden. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 12 Ruhefrist

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist beträgt für Leichen 25 Jahre, für Aschen 15 Jahre und für Aschen in Stelen 10 Jahre. Für Verstorbene bis zum Lebensalter von 5 Jahren und für totgeborene Kinder beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. Die Frist beginnt mit der Bestattung.

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(2) Solange nach Rückgabe oder Erlöschen des Nutzungsrechtes gemäß § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 8 oder § 17 Abs. 9 eine Ruhefrist besteht, darf die Stadt Völklingen kein neues Nutzungsrecht an der betreffenden Grabstätte verleihen. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine sowie in Urnen enthaltene Aschen werden von der Friedhofsverwaltung, soweit keine Umbettung nach § 13 Abs. 3 erfolgt, an geeigneter Stelle eines Friedhofes bestattet.

§ 13 Umbettungen und Ausgrabungen

Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde ausgegraben werden. (3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder von einer Urnenreihengrabstätte in eine Reihengrabstätte oder in eine andere Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Völklingen nicht zulässig. § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 bleiben unberührt. (4) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Gebeine oder in Urnen enthaltene Aschen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. Die Umbettung von Gebeinen in Urnengrabstätten ist jedoch nicht zulässig. (5) Alle Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist derjenige, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. In den Fällen des § 17 Abs. 10 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (6) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und Ausgrabungen. Vom Friedhofspersonal wird das Grab bis zur Oberkante von Sarg bzw. Urne geöffnet, bei Umbettungen das neue Grab ausgehoben sowie das Grab bzw. die beiden Gräber wieder verfüllt. Für die übrigen notwendigen Arbeitsleistungen hat der Antragsteller ein Bestattungsinstitut zu beauftragen. Bei Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen kann das Friedhofspersonal auf Antrag des Berechtigten gegen Erstattung der Aufwendungen alle notwendigen Arbeitsleistungen übernehmen. (7) Die Kosten der Umbettung und Ausgrabung sowie Ersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen benachbarter Grabstätten und -malen gehen zu Lasten des Veranlassers der Umbettung. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird von einer Umbettung oder Ausgrabung nicht berührt. (9) Leichen und Aschen zu anderen Zwecken als zur Umbettung wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

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§ 14 Allgemeines

Allgemeines

  1. (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Völklingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung verliehen und erworben werden.
  2. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in alle Arten von:
    1. a) Reihengrabstätten
    2. b) Urnenreihengrabstätten
    3. c) Wahl- und Tiefgrabstätten
    4. d) Urnenwahlgrabstätten
  3. (3) Alle Rechte und Pflichten, die sich auf eine Grabstätte beziehen, stehen dem Nutzungsberechtigten zu. Das Nutzungsrecht an einer neuen Grabstätte beginnt am Tage der Bestattung.
  4. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten, an der Art und Lage nach bestimmten Grabstätten, insbesondere Tiefgrabstätten, Rasengrabstätten und anonymen Grabstätten. Die Friedhofsverwaltung teilt die Grabstätten zu. Sie darf die Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten aus fachlichen Gründen ablehnen.
  5. (5) Neue Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage werden nicht mehr ausgewiesen.
  6. (6) Eine Beilegung in Wahlgrabstätten in bevorzugter Lage ist nur noch möglich, wenn die Größe der Grabstätte den Vorschriften des § 15 d) entspricht. Ausnahmen sind nur möglich, wenn in der Grabstätte eine Grabstelle vorhanden ist, die seit Erwerb des Nutzungsrechtes noch nicht beansprucht war.
  7. (7) Grabstätten, ausgenommen Urnenraseneinzelgrabstätten im Baumgrabfeld, werden nur abgegeben, wenn sie für eine unverzüglich durchzuführende Bestattung oder Umbettung beansprucht werden.
  8. (8) Mit Ausnahme der Inanspruchnahme von Tiefgrabstätten gemäß § 17 Abs. 2, der Bestattung von Urnen in Wahlgrabstätten gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. f) und der Bestattung von Urnen in Urnenwahlgrabstätten gemäß § 18 Abs. 3 darf in jeder Grabstätte nur ein Leichnam oder eine Urne bestattet werden.
  9. (9) Nach Aufruf von Reihengrabstätten gemäß § 16 Abs. 3 und nach Hinweis auf den Ablauf des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten gemäß § 17 Abs. 5 sind Grabmale, Grabschmuck und sonstige Grabeinrichtungen innerhalb einer von der Friedhofsverwaltung zu setzenden angemessenen Frist zu entfernen.

§ 15 Größe der Grabstätten

Größe der Grabstätten

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Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

Länge m Breite m*
a) Reihengrabstätten
• auf dem Friedhof Lauterbach – Erweiterungsfläche - 2,50 0,90
• auf den übrigen Friedhofsflächen 2,00 0,90
b) Rasenreihengrabstätten 2,50 0,90
c) Kindergrabstätten 1,40 0,60
d) Wahlgrabstätten 2,50 1,10 je Stelle
e) Tiefgrabstätten 2,50 1,10 1,50 je weitere Stelle
f) Urnenreihengrabstätten 1,00 0,60
g) Urnenwahlgrabstätten 1,20 1,00
h) Urnenrasenreihengrabstätten 1,00 0,60
i) Urnenrasenwahlgrabstätten 1,20 1,00
j) Rasentiefgrabstätten 2,50 1,10 1,50 je weitere Stelle
  • zuzüglich Wegefläche

Bei der Neuvergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten in bereits belegt gewesenen Bereichen gelten die bisherigen Maße, sofern dies fachlich notwendig erscheint.

§ 16 Reihen-, Rasenreihen- und Kindergrabstätten

Reihen-, Rasenreihen- und Kindergrabstätten

(1) Reihen- und Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für jeweils eine Körperbestattung, die der Reihe nach belegt werden. Die Dauer des Nutzungsrechts darf die Dauer der Ruhefrist nicht übersteigen. § 17 Abs. 6 gilt entsprechend. (2) Kindergrabstätten sind Grabstätten für jeweils eine Körper- oder Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt werden und an denen bei erstmaliger Bestattung ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen wird. Eine Verlängerung ist auf Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechtes möglich. (3) Auf das Abräumen von Reihen-, Rasenreihen- und Kindergrabfeldern oder Teilen davon nach Ablauf der Ruhefristen wird 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld hingewiesen. (4) Reihen-, Rasenreihen- und Kindergrabstätten können unter Verzicht auf das Nutzungsrecht zurückgegeben werden.

Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht. Für die Restruhezeit wird die Grabfläche von der Friedhofsverwaltung gegen Kostenerstattung durch den Nutzungsberechtigten unterhalten.

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§ 17 Wahlgrabstätten und Tiefgrabstätten

Wahlgrabstätten und Tiefgrabstätten

  1. (1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen, an denen bei erstmaliger Bestattung ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird (Sondernutzung). Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens volle 5 Jahre, längstens jedoch auf die Dauer einer weiteren Nutzungsperiode möglich. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend.
  2. (2) Tiefgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten, in denen jeweils zwei Leichen übereinander bestattet werden können.
  3. (3) In Wahlgrabstätten und Tiefgrabstätten dürfen Urnen bestattet werden. Ist es während der Ruhefrist anlässlich einer Beisetzung erforderlich, Urnen zu sichern, wird hierfür eine gesonderte Gebühr erhoben.
  4. (4) Eine Bestattung darf in Wahl- und Tiefgrabstätten nicht stattfinden, wenn die Ruhefrist die Dauer des Nutzungsrechtes übersteigt. Vor der zweiten oder jeder weiteren Bestattung muss daher das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens bis zum Ablauf der längstlaufenden Ruhefrist auf volle Jahre verlängert werden.
  5. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nutzungsberechtigte durch ein mindestens 3 Monate lang an der Grabstätte angebrachtes Schild hingewiesen. Wird das Nutzungsrecht nicht gemäß Absatz 1, Satz 2, verlängert, ist die Stadt berechtigt, die Grabstätte abzuräumen und einzuebnen.
  6. (6) Der Erwerber des Nutzungsrechtes ist berechtigt, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich festzulegen. Liegt eine entsprechende Verfügung nicht vor, sollen sich die Angehörigen über die Nachfolge im Nutzungsrecht einigen. Der im Nutzungsrecht Nachfolgende hat die Übernahme des Nutzungsrechtes gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklären. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, geht das Nutzungsrecht auf die volljährigen Angehörigen des Verstorbenen im Sinne des § 26 abs. 1 Satz 1 saarländisches Bestattungsgesetz über.
  7. (7) Bei Wahlgrabstätten ist die Wiederbelegung einer Grabstelle nach Ablauf der betreffenden Ruhefrist möglich. Bei mit zwei Leichen belegten Tiefgrabstellen kann nach Ablauf der zweiten Ruhefrist die Wiederbelegung erfolgen.
  8. (8) Das Nutzungsrecht an Wahl- und Tiefgrabstätten kann jederzeit, jedoch nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Dem Nutzungsberechtigten wird die für das Nutzungsrecht gezahlte Gebühr für die über den Ablauf der letzten Ruhefrist hinausgehenden vollen Jahre der Nutzungsdauer zurückerstattet. Für die Restruhezeit wird die Grabfläche von der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr durch den Nutzungsberechtigten unterhalten.
  9. (9) Ist durch eine Ausgrabung oder Umbettung eine Wahlgrabstätte nicht mehr belegt, so erlischt das Nutzungsrecht. Dem Nutzungsberechtigten wird die für das Nutzungsrecht gezahlte Gebühr für die über den Zeitpunkt der Ausgrabung oder Umbettung hinausgehenden vollen Jahre der Nutzungsdauer zurückerstattet.

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(10) Wird die Gebühr für das an einer Wahlgrabstätte verliehene Nutzungsrecht nicht oder nur teilweise entrichtet, kann die Stadt das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen und einebnen.

§ 18 Urnenbestattungen

Urnenbestattungen

(1) Urnen dürfen bestattet werden in: a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenraseneinzelgrabstätten c) Urnenrasenreihengrabstätten d) Urnenreihengrabstätten im anonymen Feld e) Urnenwahlgrabstätten f) Urnenrasenwahlgrabstätten g) unbelegten und bereits belegten Wahl- und Tiefgrabstätten für Erdbestattungen. h) in Stelen

(2) Soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(3) In einer Urnenwahlgrabstätte sowie einer Urnenrasenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen bestattet werden. Sofern eine Urne gem. § 13 ausgegraben wird, ist die Bestattung einer weiteren Urne zulässig.

(4) Bei der Bestattung in einer Urnengrabstätte in Stelen darf nur die vom Friedhofsträger angebotene Kammerverschlussplatte verwendet werden, die fertig beschriftet und befestigt zur Verfügung gestellt wird.

(5) Bei der Bestattung in einer Urnengrabstätte im Baumgrabfeld darf nur die vom Friedhofsträger angebotene Bodenplatte verwendet werden, die fertig beschriftet und befestigt zur Verfügung gestellt wird.

§ 19 Besondere Grabfelder

Besondere Grabfelder

Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Grabstätten in besonderen, geschlossenen Feldern bedarf der Vereinbarung mit der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Gestaltungsgrundsätze

Gestaltungsgrundsätze

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(1) Die Gestaltung jeder Grabstätte ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles anzupassen. Die Gestaltung muss geeignet sein, die Würde des Friedhofes zu wahren. (2) Für die Erweiterungsfläche des Friedhofes Lauterbach gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

§ 21 Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe

Gestaltungsvorschriften für alle Friedhöfe

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Einfassungen und Trittplatten müssen in Form und Werkstoff so gestaltet sein, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. Der Grabstein muss so aufgestellt werden, dass die Rückseite mit dem Grabende abschließt. Als Werkstoff sind zugelassen: Natursteine aller Art, Holz, Schmiedeeisen und sonstige Metalle, bei denen über das Schriftbild hinaus der Eindruck der individuellen Bearbeitung vorherrscht und keine Gefahr starker Verwitterung besteht.

Bei neuen und vorhandenen Gräbern können auf Antrag zwischen den Grabstätten Trittplatten aus Sandstein in einer Größe von ca. 30 x 30 cm mit einem Abstand von ca. 30 cm verlegt werden. Die Trittplatten müssen in Farbe und Werkstoff der von der Stadt angebotenen entsprechen und sind so zu verlegen, dass sie das umgebende Geländeniveau nicht überschreiten. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlegung der Trittplatten jeweils für den rechts neben der Grabstätte gelegenen Zwischenweg durchzuführen oder zu veranlassen. Außer den Trittplatten ist als Wegbelag nur das Einbringen von Rotasche zulässig.

Nicht gestattet sind:

a) Sockel aus anderem Werkstoff, als er zum Grabmal selbst verwendet wird b) Grabmale aus gegossener Zementmasse c) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck d) Farbenanstrich auf Steingrabmälern e) Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen (2) Einfassungen und Abdeckungen sind nur noch in hierfür vorgesehenen Feldern gestattet.

§ 22 Besondere Gestaltungsvorschriften

Besondere Gestaltungsvorschriften

Erweiterungsfläche des Friedhofes Lauterbach

(1) Die Höhe der Grabfläche darf das sie umgebende Geländeniveau nicht mehr als 0,15 m überschreiten. (2) Zwischen den Grabstätten sind Trittplatten in einer Größe von ca. 30 x 30 cm mit einem Abstand von ca. 30 cm zu verlegen. Die Trittplatten müssen in Farbe und Werkstoff den von der Stadt angebotenen entsprechen und sind so zu verlegen, dass sie das umgebende Geländeniveau nicht überschreiten. Der Nutzungsberechtigte hat die Verlegung der Trittplatten jeweils für den rechts neben der Grabstätte gelegenen Zwischenweg durchzuführen oder zu veranlassen.

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(3) Für Grabmale ist als Werkstoff nur Naturstein zugelassen. (4) Einfassungen und Abdeckungen sind nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Größe der Grabmale

Größe der Grabmale

(1) Grabmale dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten (soweit ein Maß in Klammern angeführt ist, darf dieses nicht unterschritten werden):

Höhe M Breite m Stärke m
a) Reihengrabstätten 1,00 0,70 0,20 (0,13)
b) RasenreihengrabstättenBodenplatte 0,50 0,70 0,08
c) Wahl/Tiefgrabstätten pro Grabstelle 1,30 0,90 0,20 (0,13)
d) Stelen • bei Wahlgrabstätten • bei Tiefgrabstätten • bei Reihengrabstätten • bei Kindergrabstätten • bei Urnenwahlgrabstätten • bei Urnenreihengrabstätten 1,20 1,20 1,00 0,60 0,80 0,70 0,50 0,50 0,40 0,20 0,30 0,30 0,50 (0,30) 0,50 (0,30) 0,40 (0,30) 0,20 0,30 (0,20) 0,30 (0,20)
e) Lehntafelbei Wahlgrabstättenbei Tiefgrabstättenbei Reihengrabstättenbei Kindergrabstättenbei Urnenwahlgrabstättenbei Urnenreihengrabstätten 0,60 0,60 0,50 0,35 0,40 0,35 1,00 1,00 0,70 0,50 0,60 0,50 0,04-0,10 0,04-0,10 0,04-0,10 0,04-0,10 0,04-0,10 0,04-0,10
f) Kindergrabstätten 0,60 0,40 0,15 (0,12)
g) Urnenreihengrabstätten 0,60 0,50 0,15 (0,12)
h) Urnenrasenreihengrabstätten • Bodenplatte 0,30 (Länge) 0,40 0,08
i) Urnenraseneinzelgrabstätten im Baumgrabfeld 0,20 (Länge) 0,30 0,08
j) Urnenwahlgrabstätten 0,80 0,70 0,18 (0,12)
k) Urnenrasenwahlgrabstätten • Bodenplatte 0,40 (Länge) 0,55 0,08

(2) Die Bodenplatte ist bei den Rasengrabstätten bodeneben zu verlegen. Sie kann bis jeweils 5 cm vom äußeren Rand beschriftet werden. Die Höhe der Beschriftung darf die Oberfläche der Bodenplatte nicht überragen.

(3) Findling und Kissensteine dürfen in der Regel folgende Maße je Grabstelle

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nicht überschreiten:

(P = Produkt aus Höhe x Breite x Tiefe) Höhe m Tiefe m Stärke m
k) Findling max. max. max.
bei Wahlgrabstätten P = max. 200 L 1,30 0,60 0,90
bei Tiefgrabstätten P = max. 200 L 1,30 0,60 0,90
bei Reihengrabstätten P = max. 160 L 1,00 0,50 0,70
bei Kindergrabstätten P = max. 80 L 0,60 0,35 0,50
bei Urnenwahlgrabstätten P = max. 100 L 0,70 0,40 0,60
bei Urnenreihengrabstätten P = max. 80 L 0,60 0,35 0,50
l) Rasentiefgrabstätten
Bodenplatte 0,50 0,70 0,08

(4) Einfassungen müssen der Größe der Grabstätte in Länge und Breite entsprechen. Abdeckungen dürfen diese Maße pro Seite um höchstens 2 cm überschreiten und bedürfen einer Einfassung

§ 24 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Genehmigungsantrag ist vom Nutzungsberechtigten oder vom ausführenden Unternehmer in dessen Auftrag rechtzeitig in doppelter Ausführung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Provisorische Holzkreuze sind für die Dauer eines Jahres nach der jeweils letzten Beisetzung genehmigungsfrei. Bei Rasengrabstätten werden provisorische Holzkreuze und –tafeln nur für die Dauer von 3 Monaten geduldet. (2) Es dürfen nur Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO- Konvention 182 hergestellt sind Der Nachweis ist durch die Vorlage einer unabhängigen Zertifizierung im Zuge der Antragstellung zu führen. (3) Die Genehmigung ist nach dem jeweils geltenden Verwaltungsgebührentarif gebührenpflichtig. (4) Dem Antrag ist zweifach beizufügen der zeichnerische Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und Verdübelung.

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(5) Genehmigungsanträge werden erst bearbeitet, wenn die für die betreffende Grabstätte angefallene Friedhofsgebühr vollständig entrichtet ist. Über Ausnahmen, insbesondere im Falle des Erlasses wegen Bedürftigkeit, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (6) Die Genehmigung erlischt ein Jahr nach Ausstellung. (7) Gewerbetreibende, die tätig werden, ohne dass die gem. Abs. 1 erforderliche schriftliche Genehmigung erteilt wurde, kann die Friedhofsverwaltung nach schriftlicher Mahnung im Wiederholungsfalle die Tätigkeit auf Friedhöfen untersagen.

§ 25 Anlieferung und Überprüfung

Anlieferung und Überprüfung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofswärter die Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, vor, während und nach der Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen alle Überprüfungen vorzunehmen, die erforderlich erscheinen.

§ 26 Fundamentierung und Befestigung

Fundamentierung und Befestigung

(1) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen” (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie, Gerberstraße 1 in 56727 Mayen, in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Vor dem Errichten einer Grabmalanlage ist ein Genehmigungsantrag mit Angaben zu allen sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Hierbei ist die Verwendung des Antrages “Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals/einer baulichen Einrichtung auf einer Grabstätte” der Mittelstadt Völklingen bindend vorgeschrieben. (3) Das fertige Fundament muss sich mindestens 5 cm unter der Geländeoberfläche befinden. (4) Spätestens 8 Wochen nach Fertigstellung des Grabmals, nach der Neubefestigung anl. einer Beisetzung oder bei einer Beanstandung wegen mangelnder Standsicherheit ist eine nachweisliche Abnahmeprüfung durch einen Steinmetz zu erbringen. Für die nachweisliche Abnahmeprüfung können vom Steinmetz Prüfgeräte eingesetzt werden, die in der Lage sind, ein Zeit-/Lastdiagramm (Prüfkurve) auszudrucken. Anstatt einer nachweislichen Abnahmeprüfung kann auch eine geprüfte Statik bei der Friedhofsverwaltung abgegeben werden.

§ 27 Unterhaltung

Unterhaltung

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(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem Zustand zu halten, der Gefährdungen ausschließt. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht gewährleistet oder besteht die Möglichkeit sonstiger

Gefährdungen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. (4) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird die schriftliche Aufforderung gem. Satz 1 auf die Dauer von 3 Monaten bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt und ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht. (5) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist im Rahmen der allgemeinen Vorschriften für jeden Schaden haftbar, der vom Grabmal oder sonstigen baulichen Anlagen ausgeht.

§ 28 Entfernung

Entfernung

(1) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, falls eine nachträgliche Genehmigung trotz Aufforderung nicht beantragt wird oder nicht bewilligt werden kann. Grabmale oder sonstige bauliche Einrichtungen, die von der Genehmigung abweichen, gelten insgesamt als nicht genehmigt. (2) Vor einer Bestattung sind von der Grabstätte Grabmale, Grabmalteile, Einfassungen oder Grabschmuck zu entfernen. Dies haben die Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragte bis spätestens 48 Stunden vor der Bestattung auf ihre Kosten ausführen zu lassen. Werden diese Arbeiten nicht rechtzeitig durchgeführt, so kann die Friedhofsverwaltung von sich aus die notwendigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten veranlassen. Bei der Berechnung der Frist werden arbeitsfreie Tage des Friedhofspersonals nicht einbezogen. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die endgültig von Grabstätten abgebaut werden, dürfen nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 29 Allgemeines

Allgemeines

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(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen des § 20 spätestens 3 Monate nach der Belegung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. § 8 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. (2) Die Grabstätten dürfen nur so angelegt und bepflanzt werden, dass andere Grabstätten, Anlagen, Pflanzstreifen und Wege nicht beeinträchtigt werden und keine Gefährdungen entstehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechtes abräumt. (4) Es ist nicht gestattet: a) Grabflächen mit Kies oder ähnlichem Material großflächig zu bestreuen b) Konservendosen, Einmachgläser, Waschmittelbehälter usw. aufzustellen. (5) Werkzeuge und Gärtnergeräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Bepflanzungen aufbewahrt werden. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht erlaubt.

§ 30 Pflege der Rasengrabstätten

Pflege der Rasengrabstätten

(1) In ausgewiesenen Rasengrabfeldern werden Rasengrabstätten angeboten. Diese Gräber werden durch die Stadt Völklingen für den Zeitraum der Nutzungsfrist unterhalten und wie folgt angelegt: Die Gräber werden frühestens 6 Wochen nach der Bestattung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird eingesät. (2) Provisorisch aufgestellte Holzkreuze und –tafeln werden 3 Monate nach der letzten Beisetzung abgebaut und für die Dauer eines Monats auf dem jeweiligen Friedhof aufbewahrt. Dort können sie innerhalb eines Monats nach vorheriger Rücksprache mit dem Friedhofswärter abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden die Holzkreuze und –tafeln durch das Friedhofspersonal entsorgt. (3) Während der Vegetationszeit wird die gesamte Grabfläche je nach Erfordernis gemäht; im Herbst wird das fallende Laub aufgenommen. Eintretende Setzungen werden beseitigt. Zwischen den Grabreihen werden keine Plattenwege angelegt. (4) Das Ablegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Grablampen, Vasen u. ä. ist nur in der Zeit vom 15.10. bis zum 31.3. des folgenden Jahres erlaubt.

§ 31 Vernachlässigung

Vernachlässigung

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(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb eines Monats instand zusetzen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine dreimonatige Aufforderung an der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, ist sie einmal zu wiederholen. Wird auch die erneute Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte abräumen und einebnen. Der Entziehungsbescheid wird in den Fällen, in denen der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weitere zu ermitteln ist, auf die Dauer eines Monats bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt und ein entsprechender Hinweis an der Grabstätte angebracht. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, Grabbepflanzung, Grabmal und sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines Monats ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 8 gelten entsprechend. (2) Entspricht lediglich Grabschmuck nicht den Vorschriften dieser Satzung, ist die Stadt berechtigt, ihn ganz oder teilweise abzuräumen.

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Trauerhallen und Leichenzellen

Benutzung der Trauerhallen und Leichenzellen

(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und, soweit dies erforderlich erscheint, in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es den Angehörigen gestattet, die Verstorbenen zu sehen, sofern keine Rechtsvorschriften oder auf Grund solcher Vorschriften getroffene Anordnungen entgegenstehen. (3) Urnen werden von dem Träger der Feuerbestattungsanlage zum vorgesehenen Bestattungsplatz übersandt, wo sie an geeigneter Stelle bis zur Beisetzung aufbewahrt werden. § 40 Abs. 3 Bestattungsgesetz gilt entsprechend. (4) Verstorbene, die auf einem Friedhof mit einer Trauerhalle ohne Kühlzelle bestattet werden sollen, sind in einer Trauerhalle mit Kühlzelle auf dem Friedhof eines anderen Stadtteiles aufzubewahren, wenn die Friedhofsverwaltung dies anordnet. Sie sind frühestens 2 Stunden vor der Bestattung auf den Friedhof zu überführen, auf dem sie bestattet werden. (5) Die Ausschmückung der Trauerhalle erfolgt durch die Stadt. Zusätzliche Dekoration durch den Bestatter ist in angemessenem Rahmen zulässig.

§ 33 Trauerfeiern

Trauerfeiern

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(1) Die Trauerfeiern dürfen in der Trauerhalle oder am Grabe abgehalten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufbahrung des Sarges bei der Trauerfeier untersagen, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits belegt waren, gelten für die bestehende Nutzungsfrist und die Ausführung bereits vorhandener Grabmale, Grabbepflanzung und sonstiger Grabeinrichtungen sowie die Grabgröße grundsätzlich die bisherigen Vorschriften. In Einzelfällen - außer für die zeitlich festliegende Dauer des Nutzungsrechtes - kann die Friedhofsverwaltung anordnen, dass die Vorschriften dieser Satzung anzuwenden sind. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbefristeter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiträume nach § 17 Abs. 1 dieser Satzung seit ihrem Erwerb beschränkt. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei Grabstätten auf den Friedhöfen der Stadtteile Ludweiler und Lauterbach, für die durch Vorlage von Verleihungsurkunden oder Übereinkommen der früheren Gemeinden weitergehende Nutzungsfristen oder Ruhefristen als nach den Vorschriften dieser Satzung nachgewiesen werden, gelten diese nachgewiesenen Zeiträume. Der Nachweis ist bei späteren Bestattungen innerhalb eines Monats nach Durchführung vorzulegen. Soweit eine Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei der zweiten Bestattung nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausstellung von Verleihungsurkunde bzw. Übereinkommen nicht zu erheben wäre, entfällt sie auch weiterhin.

§ 35 Haftung

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Die Kosten für den Ersatz von Schäden, die durch die Inanspruchnahme von Grabstätten oder sonst als Ausfluss von Nutzungsrechten an Friedhofseinrichtungen oder anderen Grabstätten entstehen, hat bei Maßnahmen, die einen Antrag voraussetzen, der Antragsteller, ansonsten der Nutzungsberechtigte zu tragen. (2) Ansonsten haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Bediensteten für Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit Besuch oder Benutzung von Friedhöfen oder Arbeiten auf Friedhöfen entstehen.

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§ 36 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe zu entrichten. Für die Festsetzung der Gebühr ist die Gebührensatzung zugrunde zu legen, die am Tage der Leistung in Kraft ist. Bei Fällen, die mehrere Einzelleistungen beinhalten, gilt als Tag der Leistung der Tag der letzten Teilleistung.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

(1) Die gemäß dieser Satzung geforderten Handlungen bzw. Unterlassungen können mit dem Zwangsmittel des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SVwVG) vom 27.03.1974 (Amtsbl. S. 430 ff.) in der jeweils gültigen Fassung erzwungen werden. (2) Ordnungswidrig handelt, wer die ihm übertragenen Verpflichtungen nach den Vorschriften dieser Satzung nicht erfüllt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden.

§ 38 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Völklingen, den 08.04.2014

gez.

Lorig, Oberbürgermeister

Veröffentlicht im Völklinger Wochenspiegel vom 23. April 2014

Original-Satzung als PDF

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