Friedhofssatzung
35 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Ventschow. (2) Träger ist die Gemeinde Ventschow.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck und Nutzungsberechtigung
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Gemeinde Ventschow. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde Ventschow hatten oder ein Recht auf Beisetzung als Nutzungsberechtigter in einer bestimmten Grabstätte besitzen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann eine Ausnahmegenehmigung zur Bestattung anderer Personen zulassen, wenn ein begründeter Antrag vorliegt.
§ 3 Ordnungsvorschriften (Öffnungszeiten, Verhalten auf dem Friedhof)
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung einzelner Friedhofsteile entscheidet die Gemeindevertretung. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Außerdienststellung oder Entwidmung gemäß Abs. 1 ist öffentlich bekanntzugeben.
Ordnungsvorschriften (Öffnungszeiten, Verhalten auf dem Friedhof)
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist vom Sonnenauf- bis zum Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Bestattungsvorschriften (Bestimmungen über Särge, Gräber, Ruhezeiten, Ausgrabungen, Umbettungen)
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Zuwiderhandelnde Personen können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige kann erstattet werden. (2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
- Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste ohne vorherige Genehmigung anzubieten oder zu verkaufen,
- an Sonn- und Feiertagen und während einer Trauerfeier oder Beisetzung gewerbliche Arbeiten auszuführen,
- bei Bestattungen ohne vorherigen schriftlichen Auftrag der Angehörigen erwerbsmäßig zu fotografieren,
- Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern oder zu entsorgen,
- die Friedhofsanlagen und fremde Grabstätten außerhalb der Wege zu betreten und die Grabstätten, Anlagen bzw. Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Gegenstände, Pflanzen und Grabschmuck von den Gräbern und Anlagen zu entfernen,
- Denkmäler und Grabkreuze zu beschreiben oder zu beschädigen,
- das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art (z. B. Inlineskater, Rollschuhe etc.) ausgenommen Kinderwagen und Krankenrollstühle, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt wurde,
- Hunde mitzuführen,
- lärmen, picknicken und lagern,
- Druckschriften, Ton- und Datenträger zu verteilen. (3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
Bestattungsvorschriften (Bestimmungen über Särge, Gräber, Ruhezeiten, Ausgrabungen, Umbettungen)
§ 6 Paragraph 6
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen fest. Die Bestattungspflichtigen können dabei ihre Vorstellungen und Wünsche vortragen, die entsprechend der Verfügbarkeit geprüft werden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch eine Urkunde nachzuweisen.
§ 7 Paragraph 7
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit von Särgen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit von Urnen beträgt abhängig von der Grabart 20 Jahre für Urnenwahlgräber und 25 Jahre für Urnenreihengräber. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nicht aufgegeben werden.
§ 8 Paragraph 8
Art und Größe der Grabstätten
(1) Für die Beisetzung stehen folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung:
| 1. Erdgräber: | Erdwahlgräber | |
|---|---|---|
| Erdreihengräber: | Anonyme Erdgräber Erdrasengräber mit Grabplatte | |
| Urnengräber: | Urnenwahlgräber | |
| Urnenreihengräber: | Gemeinschaftsurnengräber mit Grabplatte (GUG) Anonyme Urnengräber |
(2) Die Größe der Grabstätten für Reihen – und Wahlgräber beträgt:
| Länge | Breite | |
|---|---|---|
| • Grabstätten für Erdbestattungen: | 3,00 m | 1,50 m, |
| • Grabstätten für Urnen: WahlgrabE | 1,00 m | 0,75 m, |
| • Grabstätten für Urnen: WahlgrabB | 1,80 m | 1,00 m, |
| • Gemeinschaftsurnengrab mit Grabplatte | 0,50 m | 0,50 m, |
| • Anonyme Urnengrabstätten | 0,50 m | 0,50 m. |
§ 9 Paragraph 9
Erdwahlgräber
(1) Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine längere Zeitspanne verliehen wird. Die Mindestruhezeit beträgt 25 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Ablauf der Ruhezeit vor Aufgabe der Grabstelle für eine beliebig lange Zeit möglich. (2) Die Lage der Wahlgrabstätte wird zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber des Nutzungsrechts im Rahmen der unbelegten Grabstätten festgelegt. (3) Die Nutzungsrechte an den Grabstätten können als ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. (4) Auf einem Erdwahlgrab können ein Sarg und 3 Urnen beigesetzt werden. (5) Die Gestaltungsvorschriften sind in § 19 geregelt.
§ 10 Paragraph 10
Erdreihengräber
(1) Als Erdreihengräber stehen anonyme Erdgräber für Erdbestattungen und Erdrasengräber mit Grabplatte, an denen in der Reihenfolge der Anmeldungen und Belegung ein Nutzungsrecht von 25 Jahren verliehen wird, zur Verfügung. Eine Verlängerung ist nicht möglich. (2) Die Erdreihengräber werden der Reihe nach in einer festgelegten Abteilung des Friedhofes vergeben. (3) Die Erdreihengräber werden nur als einzelne Grabstellen vergeben und können nur mit einem Sarg pro Grabstelle belegt werden. (4) Die Gestaltungsvorschriften für anonyme Erdgräber sind in § 20, für Erdrasengräber mit Grabplatte in § 21 geregelt.
§ 11 Paragraph 11
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine längere Zeitspanne verliehen wird. Die Mindestruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist bei Ablauf der Ruhezeit vor Aufgabe der Grabstelle für eine beliebig lange Zeit möglich. (2) Die Lage der Urnenwahlgrabstätte wird gemeinsam mit dem Erwerber des Nutzungsrechts im Rahmen der unbelegten Grabstätten festgelegt. (3) Bei den Urnenwahlgräbern können ein- oder mehrstellige Grabstätten erworben werden. (4) Auf einem UrnenwahlgrabE können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, auf dem UrnenwahlgrabB bis zu 4 Urnen. (5) Die Gestaltungsvorschriften sind in § 19 geregelt.
§ 12 Paragraph 12
Urnenreihengräber
(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder an nächst freier Stelle belegt werden. (2) Auf jedem Urnengrab erfolgt die Beisetzung von nur einer Urne. (3) Zu den Urnenreihengräbern gehören die Gemeinschaftsurnengräber mit Grabplatte und die anonymen Urnengräber.
§ 13 Paragraph 13
Gemeinschaftsurnengrab mit Grabplatte (GUG)
(1) Gemeinschaftsurnengräber mit Grabplatte sind Grabstellen, die im Bestattungsfall grundsätzlich der Reihe nach in einer eigenen Abteilung des Friedhofes auf einer Grünfläche vergeben werden. (2) Sie werden für die Beisetzung nur einer Urne vergeben. (3) Im Ausnahmefall kann neben der zu belegenden Grabstelle eine weitere Grabstelle für die Beisetzung eines nahen Angehörigen reserviert werden. Die Reservierung muss mit der Beantragung des Nutzungsrechtes an der zu belegenden Grabstelle erfolgen. (4) Die Ruhezeit beträgt in der Regel 25 Jahre. Eine Möglichkeit auf Verlängerung des Nutzungsrechts oder auf einen bestimmten Platz in einer Gemeinschaftsurnengrabstätte besteht grundsätzlich nicht. (5) Bei der Belegung einer reservierten Grabstelle im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Absatz 3 beginnt der Lauf der Ruhezeit mit der Belegung der Grabstelle. Die Laufzeit der erstbelegten Grabstelle verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Belegung der Zweitgrabstelle um die Liegezeit von 25 Jahren. (6) Die Gebührenpflicht für die Belegung nach Absatz 5 entsteht mit der Belegung der reservierten Grabstelle. Für die reservierte Grabstelle ist die Gebühr für 25 Jahre zu zahlen. Für die zuerst belegte Grabstelle berechnet sich die Gebühr nach der zu verlängernden Liegezeit nach Ablauf von 25 Jahren bis zum Ablauf der reservierten Grabstelle. (7) Der Bestattungspflichtige erhält ausschließlich das Recht der Beisetzung, nicht aber ein Gestaltungsrecht. Für Gemeinschaftsurnengrabstellen gibt es besondere Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltungsvorschriften sind in § 22 geregelt.
§ 14 Grabnutzungsrechte
Anonymes Urnengrab
(1) Anonyme Urnengrabstätten befinden sich auf dem Friedhof in einer eigenen Abteilung als Gemeinschaftsanlage auf einer dazu bereitgestellten Grünfläche. Für anonyme Urnenbestattungen wird ein Liegerecht von 25 Jahren erteilt. (2) Der Bestattungspflichtige erhält ausschließlich das Recht der Beisetzung, nicht aber ein Gestaltungsrecht. Für anonyme Urnengräber gibt es gesonderte Gestaltungsvorschriften. Die Gestaltungsvorschriften sind in § 23 geregelt.
Grabnutzungsrechte
§ 15 Paragraph 15
Allgemeine Vorschriften zum Nutzungsrecht an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ventschow. Mit der Einräumung von Grabnutzungsrechten wird dem Nutzer kein Eigentum an einem Teil der Friedhofsfläche übertragen. Der Grabnutzungsberechtigte bekommt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis an der kommunalen öffentlichen Einrichtung „Friedhof“ verliehen. (2) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der Friedhofsordnung zu nutzen. (3) Über die Verleihung des Nutzungsrechts wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt, aus der verbindlich festgeschrieben hervorgeht, wer der Nutzungsberechtigte ist und wie lange das Nutzungsrecht gilt. Ein Wechsel des Nutzungsberechtigten kann nur erfolgen, wenn der derzeitige Nutzungsberechtigte seinen Nachfolger durch dessen schriftliche Übernahmeerklärung benennt. (4) Bereits bei Erwerb einer Grabstelle soll eine Reihenfolge der derzeitigen und der nachfolgenden Nutzungsberechtigten angegeben werden. Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die Erben über. (5) Mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstätte von allen Anpflanzungen und baulichen Vorrichtungen zu beräumen. (6) Die Beendigung des Nutzungsrechtes an der Grabstelle vor Ablauf der Liegefrist ist nur dann möglich, wenn bis zum Ablauf derer ein Pflegevertrag mit einem dafür autorisierten Gewerbebetrieb abgeschlossen wurde. Hierfür ist eine Kopie des Pflegevertrages an den Träger der Friedhofsverwaltung beizubringen. Ein solcher Pflegevertrag entbindet nicht von der Beitragspflicht der Wasser- und Umlandgebühren.
§ 16 Paragraph 16
Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten können für eine längere Zeit, als die Ruhefrist vorgibt zur Nutzung übertragen werden. Das Nutzungsrecht kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung ist bis zum Ablauftag zu beantragen. Danach gilt die Grabstätte als aufgegeben. Ein Recht auf Verlängerung besteht dann nicht mehr. (2) Wahlgrabstätten, an denen ein Nutzungsrecht als mehrstellige Wahlgrabstätten erworben wurde, können nur als mehrstellige Wahlgrabstätten verlängert oder zurückgegeben werden.
(3) Soll auf einer Wahlgrabstätte eine Beisetzung erfolgen und läuft die Nutzungszeit vor der Ruhezeit nach der Neubelegung ab, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit für alle mehrstelligen Grabstätten zu verlängern, die zu der Wahlgrabstätte gehören. (4) Das Nutzungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert. (5) Eine Neubelegung einer Wahlgrabstätte mit einem Sarg ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der letzten Erdbestattung auf der Grabstelle, auf der der Sarg beigesetzt werden soll, abgelaufen ist. (6) Urnen können jederzeit beigesetzt werden. (7) Soll die Beisetzung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungsrecht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen. (8) Wird der vorherige Nutzungsberechtigte selbst in der Grabstätte beigesetzt, geht das Nutzungsrecht auf die von ihm vorher bestimmte Person über. Ist keine Regelung zur Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen worden, geht das Nutzungsrecht auf die Erben über. (9) Bei mehreren Erben ist durch die Erbengemeinschaft die Person festzulegen, die das Nutzungsrecht erhalten soll. (10) Das Nutzungsrecht ist unverzüglich nach Erwerb oder Übertragung auf den Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger tritt in alle Rechte und Pflichten als Nutzungsberechtigter ein. (11) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht kommt - die Friedhofsverwaltung berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen. Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an die Gemeinde zurück. (12) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte nicht verwehrt werden. (13) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt sind. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Eine Gebührenerstattung erfolgt nicht.
§ 17 Paragraph 17
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht. (3) Die Veranlassung einer Umbettung innerhalb des Friedhofes erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Soll die Umbettung einer Urne auf einen anderen Friedhof außerhalb des Amtsbereiches oder eine Seebestattung erfolgen, erteilen die Nutzungsberechtigten nach Genehmigungserteilung den Auftrag an das Bestattungsunternehmen. (5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichem Interesse durch ein Bestattungsunternehmen vornehmen zu lassen. (6) Die Gebühren der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Es gelten die gesetzlichen Regelungen des § 16 BestattG M-V. (8) Die Umbettung von einer anonymen Grabstelle auf eine andere Grabstelle ist nicht möglich.
§ 18 Paragraph 18
Vorschriften über die Gestaltung der Grabstellen
(1) Für die unterschiedlichen Grabstellen gibt es unterschiedliche Gestaltungsvorschriften. Abhängig von der Grabart gelten für die Grabstellen a. allgemeine Gestaltungsvorschriften oder b. besondere Gestaltungsvorschriften. (2) Grabstellen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind Erdwahlgräber und Urnenwahlgräber. (3) Zu den Grabstellen mit besonderen Gestaltungsvorschriften zählen anonyme Erdgrabstellen, Erdrasengräber mit Grabplatte, Gemeinschaftsurnengräber mit Grabplatte und anonyme Urnengräber.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für Grabstellen
(1) Die Grabstellen sind von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird. (2) Die gestalterische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstellen erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. (3) Das Anlegen von Wegen oder Bepflanzungen außerhalb der Grabstellen ist nicht gestattet. (4) Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (5) Die Grabstellen müssen eingefasst werden. (6) Die Einfassungen der Erdgrabstellen und UrnengrabstellenB mit Pflanzen dürfen eine Höhe von 80 cm nicht übersteigen. Bäume und großwüchsige Sträucher über 2,00 m sind auf den Erdgrabstellen und Urnengrabstellen nicht zugelassen. Ausnahmefälle bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Die UrnengrabstellenE müssen mit einer festen Umrandung vom Steinmetz eingefasst werden. Bei Erwerb von Mehrfachgrabstätten sind alle Grabstätten einzufassen. (8) Auf den UrnengrabstellenE darf der gesamte Bewuchs eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. (9) Vorhandene Anlagen fallen während der Nutzungszeit unter Bestandsschutz. Mit der Verlängerung der Nutzungszeit entfällt der Bestandsschutz. (10) Für die Winterabdeckung darf nur Naturmaterial verwendet werden. Gebinde, Kränze, Gestecke und sonstige Produkte der Trauerfloristik dürfen nur aus kompostierbaren Materialien bestehen. (11) Pflanzschalen und Blumentöpfe sind nicht auf dem Friedhof zu entsorgen.
Besondere Gestaltungsvorschriften
§ 20 Paragraph 20
Gestaltungsvorschriften der Anonymen Erdgräber
(1) Die anonymen Erdgräber sind Grabstellen auf einer Grünfläche. (2) Die Gestaltung der anonymen Erdgrabstätte liegt beim Friedhofsträger. (3) Die Nutzungsberechtigung bei den anonymen Erdgräbern beschränkt sich auf die Belegung der Grabstelle mit einem Sarg.
(4) Eine Gestaltung der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zulässig.
§ 21 Gestaltungsvorschriften der Erdrasengräber mit Grabplatte
Gestaltungsvorschriften der Erdrasengräber mit Grabplatte
(1) Die Erdrasengräber mit Grabplatte sind Grabstellen auf einer Grünfläche. Auf den einzelnen Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte für das Aufbringen einer Grabplatte mit den Maßen 60 x 40 cm mit dem Namen, Geburts- und Sterbetag durch einen Steinmetz zu sorgen. Die Platte ist über dem Grab ebenerdig einzubringen. Dafür ist bis 4 Wochen nach der Beisetzung ein Steinmetz zu beauftragen. Der Friedhofsträger legt den genauen Standort für die Grabplatte fest. (2) Die Gestaltung der Erdrasengräber mit Grabplatte liegt beim Friedhofsträger. (3) Die Nutzungsberechtigung bei den Erdrasengräbern beschränkt sich auf die Belegung der Grabstelle mit einem Sarg und der Grabplatte mit vorgeschriebenen Maßen und Aufschriften. (4) Eine Gestaltung der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der Grabplatte zulässig.
§ 22 Gestaltungsvorschriften der Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Grabplatte
Gestaltungsvorschriften der Gemeinschaftsurnengrabstätte mit Grabplatte
(1) Die Gemeinschaftsurnengrabstätten sind Grabstellen auf einer Grünfläche. Auf den einzelnen Grabstellen hat der Nutzungsberechtigte für das Aufbringen einer Grabplatte mit den Maßen 30 x 25 cm mit dem Namen, Geburts- und Sterbetag durch einen Steinmetz zu sorgen. Dafür ist bis 4 Wochen nach der Beisetzung ein Steinmetz zu beauftragen. (2) Die Gestaltung der Gemeinschaftsurnengrabstätte liegt beim Friedhofsträger. (3) Die Nutzungsberechtigung beschränkt sich auf die Belegung der Grabstelle mit einer Urne und der Grabplatte mit vorgeschriebenen Maßen und Aufschriften. (4) Eine Gestaltung der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zulässig.
§ 23 Gestaltungsvorschriften anonyme Urnengrabstätte
Gestaltungsvorschriften anonyme Urnengrabstätte
Die anonyme Urnengrabanlage besteht aus einer Grünfläche.
Die Gestaltung der anonymen Urnengrabanlage liegt beim Friedhofsträger.
Die Nutzungsberechtigung beschränkt sich auf die Belegung der Grabstätte mit einer Urne. Eine Gestaltung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten ist nicht möglich. Die Ablage von Blumen, Schmuck und anderen Gegenständen ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche zulässig.
§ 24 Vernachlässigung der Grabstellen
Vernachlässigung der Grabstellen
(1) Verwahrloste und ungepflegte Grabstellen, die nicht der Würde des Ortes entsprechen und von den Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer schriftlich festgesetzten Frist in Ordnung
gebracht werden, können auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten hergerichtet oder von Amts wegen beräumt werden.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege und ein Hinweis auf der Grabstätte, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstelle von Amts wegen abräumen und einebnen lassen. Der Friedhofsträger wird damit nicht schadenersatzpflichtig. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Dem Nutzungsberechtigten kann das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. (3) Bewuchs einer Grabstelle, der in den öffentlichen Raum oder auf andere Grabstellen ragt, ist sofort bei Feststellung zu entfernen. Erfolgt dies nicht, hat der Friedhofsträger im öffentlichen Raum oder der Nutzungsberechtigte der beeinträchtigten Grabstelle nach schriftlicher Aufforderung mit festgesetzter Frist das Recht, dies selbst auf Kosten des Pflichtigen und ohne Entschädigung zu beseitigen.
§ 25 Gestaltung des Friedhofsumlandes
Gestaltung des Friedhofsumlandes
Alle auf dem Gelände des Friedhofes gelegenen Park-, Wiesen- und Waldflächen sowie nicht belegte Grabstellen werden durch den Friedhofsträger angelegt, gestaltet und gepflegt.
Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstellen unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
Vorschriften über die Gestaltung der Grabmale
§ 26 Grabmale
Grabmale
(1) Auf jeder Grabstelle darf grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden. (2) Die Auswahl des Dienstleistungserbringers liegt beim Grabnutzungsberechtigten. Der Grabnutzungsberechtigte haftet für den satzungskonformen Zustand der Grabstelle und aller darauf errichteten Anlagen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Anzeige des Grabnutzungsberechtigten bei der Friedhofsverwaltung. (4) Die Grabmale und sonstigen zum Grab gehörenden Anlagen sind dauernd in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Nutzungsberechtigte. (5) Ist die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, diese unverzüglich nach den Regeln der TA Grabmal wieder herstellen zu lassen. Liegt eine gegenwärtige Gefahr vor, kann das Grabmal im Rahmen des sofortigen Vollzuges zur Gefahrenabwehr umgelegt werden. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch den Nutzungsberechtigten nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabanlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen zu lassen. Der Grabnutzungsberechtigte hat keine Ersatzansprüche.
(6) Ist der Grabnutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle. In diesem Fall kann das Grabmal durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden lassen. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (7) Nach Ablauf der Nutzungsrechte hat der Nutzungsberechtigte die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen von den Grabstellen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Mitteilung an die Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt, so werden sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigt und fallen entschädigungslos in die Verfügung der Friedhofsverwaltung. (8) Die Grabmale sind in einer Richtung an der Stirnseite des Grabes aufzustellen. (9) Bereits angelegte Grabmale haben hinsichtlich der Beantragung und der geforderten Unterlagen aus der TA Grabmal Bestandschutz. (10) Bei Neubelegung einer vorhandenen Grabstelle ist das Grabmal an die Stirnseite des Grabes zu stellen. Die TA Grabmal kommt zur Anwendung.
§ 27 Anforderungen an Grabmale
Anforderungen an Grabmale
(1) Alle Regelungen zur Anzeige der Aufstellung, zur Aufstellung, zur Abnahme und dem Nachweis der Standsicherheit regeln sich nach der TA Grabmal in der jeweils aktuellen Fassung. (2) Nach Errichtung des Grabmales sind der Nachweis der korrekten Ausführung, der Nachweis der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung unmittelbar nach der Abnahmeprüfung unaufgefordert einzureichen. (3) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
§ 28 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende und EU-Dienstleister unterliegen vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof der Anzeigepflicht. Anzuzeigen sind Beginn, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf der Tätigkeiten und der Auftraggeber für die durchzuführenden Arbeiten. Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck des Friedhofs dienen. Die Anzeige hat bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. (2) Bei erstmaliger Aufnahme einer Tätigkeit und danach einmal jährlich ist von EU-Dienstleistern der Nachweis der Berufsausübungsbefugnis und von inländischen Handwerkern die Gewerbeanmeldung vorzulegen. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr durchgeführt werden. Während der Durchführung von Trauerfeiern und Bestattungen ist die Tätigkeit zu unterbrechen. (4) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haben die Friedhofssatzung und ihre dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit der Durchführung ihrer Tätigkeiten auf dem Friedhof verursachen. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden und Dienstleister haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(6) Die Zulassung kann befristet werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden und Dienstleister dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (8) Die Gewerbetreibenden und Dienstleister haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegehenmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich. (9) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Friedhofssatzung oder aufgrund der Satzung erlassenen Friedhofsordnungen verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
§ 29 Paragraph 29
Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt die Zeit der Bestattung fest. (3) Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind und bei denen sich die Bestattungspflichtigen ihrer Pflicht entzogen haben, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (4) Urnenbestattungen finden werktäglich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Erdbestattungen von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. An Samstagen finden alle Bestattungen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. (5) Für Bestattungen am Samstag wird ein Zuschlag erhoben, wenn die Anwesenheit einer Person der Friedhofsverwaltung erforderlich ist. (6) Im Bestattungsfall erfolgt die Herstellung der Gruft generell durch die Friedhofsverwaltung. (7) Trauergäste haben, unabhängig von der Art der Grabstätte, grundsätzlich die Möglichkeit, an der Beisetzung teilzunehmen. (8) Durch die Friedhofsverwaltung wird kein Personal zum Tragen der Särge oder Urnen zu den Bestattungen bereitgestellt. (9) Bei der Beisetzung auf der anonymen Urnengrabstätte erfolgt in der Regel die Beisetzung der Urne durch das Friedhofspersonal zu einem vorher nicht festgelegten Zeitpunkt in aller Stille. Auf Wunsch des Bestattungspflichtigen kann die Beisetzung auf der anonymen Grabstelle in Anwesenheit von Trauergästen erfolgen. Dies ist gesondert mit dem Friedhofsträger zu vereinbaren. Das Personal zum Tragen und Beisetzen muss in diesem Falle durch den Bestattungspflichtigen bereitgestellt werden.
(10) Die Beisetzung von Urnen in aller Stille ist auch auf allen anderen Grabstätten, die zur Beisetzung von Urnen zugelassen sind, möglich.
§ 30 Paragraph 30
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Aufbewahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustands der Leiche bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 1 Stunde dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof, die nicht im Rahmen einer Trauerfeier oder Bestattung stattfinden, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Trauerfeiern finden nur werktäglich von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr und samstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr statt. (6) Für Trauerfeiern am Samstag wird ein Zuschlag erhoben, wenn die Anwesenheit einer Person der Friedhofsverwaltung erforderlich ist.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
(1) Die Gemeinde Ventschow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch Dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 32 Paragraph 32
Alte Rechte
(1) Bei Grabstellen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung vergeben waren, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Die Wuchshöhe der Bepflanzung fällt nicht unter die alten Rechte. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 33 Paragraph 33
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Ventschow und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Paragraph 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt wer,
-
als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht folgt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung anbietet oder verkauft,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen Arbeiten ausführt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 4 Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 6 Gegenstände, Pflanzen und Grabschmuck von den Gräbern und Anlagen entfernt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 7 Denkmäler und Grabsteine beschreibt oder beschädigt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 8 die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Inlineskater, Rollschuhe etc.) ausgenommen Kinderwagen und Krankenrollstühle befährt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 9 Hunde mitführt,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 10 lärmt, picknickt oder lagert,
-
entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 Druckschriften, Ton- und Datenträger verteilt,
-
entgegen § 5 Abs. 3 ohne Zustimmung der Gemeinde Totengedenkfeiern durchführt oder musiziert,
-
Grabstätten entgegen § 19 Abs. 1 vernachlässigt,
-
entgegen § 19 Abs. 4 durch die Bepflanzung andere Grabstätten oder öffentliche Wege und Anlagen beeinträchtigt,
-
entgegen § 19 Abs. 5 und 6 Grabstätten nicht einfasst, Bäume, Sträucher und sonstigen Bewuchs pflanzt, der die vorgeschriebene Höhe überschreitet oder diese nicht auf der vorgeschriebenen Höhe hält,
-
entgegen § 19 Abs. 7 Urnengräber nicht einfasst,
-
Kunststoffe und andere nicht kompostierbare Werkstoffe entgegen § 19 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt,
-
entgegen § 19 Abs. 10 Pflanzschalen und Blumentöpfe auf dem Friedhof entsorgt,
-
entgegen § 26 Abs. 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
-
Grabmale entgegen § 26 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
-
entgegen § 26 Abs. 7 nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabmale und baulichen Anlagen nicht entfernt,
-
die Regelungen des § 27 Abs. 1 zur Anwendung der TA Grabmal nicht einhält,
-
entgegen § 27 Abs. 2 die erforderliche Nachweise zur Aufstellung von Grabmalen nicht erbringt,
-
als Gewerbetreibender entgegen § 28 Abs. 1 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgelegten Zeiten Arbeiten ausführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten Außerkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Ventschow vom 18.12.1995 außer Kraft.
Ventschow, den 15.11.2013
… (Voß)
Bürgermeister
(Siegel)
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.